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Urteil

3 O 510/06

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2007:0907.3O510.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner nach einem Streitwert in Höhe von 58.340,53 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner nach einem Streitwert in Höhe von 58.340,53 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: 1999 beteiligten sich die Kläger mit einer Anteilssumme in Höhe von 60.000,00 DM über die U GmbH an der "S GmbH & Co." (Einzelheiten K 2, Blatt 13 der Akten). Grundlage war der Prospekt (Anlage K 18). Darin werden bei der "Ermittlung der voraussichtlichen Liquidität nach vollständiger Fertigstellung" und bei der "Ermittlung der voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisse" für die Jahre 2000 bis 2004 jährliche Mieteinnahmen von 2.207.556,00 DM dargestellt. Unter dem 28.12.1998 schlossen die Klägerin und die S2-bank N eG einen schriftlichen Darlehensvertrag (Einzelheiten Blatt 10 bis 12 der Akten) u. a. mit folgenden Konditionen: 1. Höhe des Darlehens: 71.591,00 DM (36.603,90 €). 2. Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligungen an der S GmbH & Co. 3.1. Verzinsung: 5,4 % festgeschrieben bis 30.12.2003 3.2. Auszahlung: 90 % Der Nettokreditbetrag wird dem Girokonto #### (bei der S2-bank G BLZ...) lautend auf U GmbH...als Treuhänder für die S GmbH & Co... in einer Summe gutgeschrieben. 4. Darlehensrückzahlung in voller Höhe am 30.12.2003 5. Effektiver Jahreszins: 8,65 % 7. Sicherheiten: - Abtretung Fondsanteile gegen S GmbH & Co...über 60.000,00 DM - Abtretung der Lebensversicherung bei der T, Versicherungssumme 42.000,00 DM Information über das Recht zum Widerruf: "...im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die S GmbH&Co...nicht wirksam zustande..." Die Kläger traten der S2-bank N eG ihre Ansprüche gegen die T Versicherung (Blatt 14 und 15) und ihre Fondsbeteiligung (Blatt 16 und 17) ab. Die S2-bank zahlte die Nettokreditsumme in Höhe von 63.000,00 DM an die Treuhänderin U GmbH aus. Mit Anwaltsschreiben vom 06.04.2006 (Blatt 18 und 19 der Akten) erklärten die Kläger den Widerruf. Mit der vorliegenden Klage begehren sie die Rückgewähr ihrer streitigen Leistungen (Einzelheiten Blatt 6, 7, 22 bis 32 der Akten) und Feststellung. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der S2-bank N eG, soweit es um die streitgegenständlichen Ansprüche geht. Die Kläger behaupten, der Treuhandvertrag und der Darlehensvertrag seien am 27.11.1998 und 28.12.1998 jeweils in einer Haustürsituation unterschrieben worden. Der Zeuge W habe sie unaufgefordert in ihrer Privatwohnung aufgesucht und erklärt, sie könnten durch die finanzierte Fondsbeteiligung Steuern sparen. Die erzielten Mieten beliefen sich lediglich auf 60 % der im Prospekt dargestellten Mieten und zwar: 1999: 275.088,27 DM, 2000: 893.562,58 DM, 2001: 1.409.874,60 DM, 2002: 1.449.766,50 DM, 2003-2005: jeweils weniger als 1.000.000,00 €. Der S2-bank G sei die Diskrepanz zwischen der im Prospekt genannten und der tatsächlich erzielten Miete zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bekannt gewesen. Die Fondsgesellschaft, die S2-bank G und der Vermittler W hätten institutionalisiert zusammengearbeitet. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, 14.736,63 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2006 an die Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Fondsbeteiligung an der S GmbH & Co., I-straße xx, xxxxx C in Höhe eines Grundbesitzanteils von 60.000,00 DM, eingetragen in dem Treugeberregister des Treuhänders unter der Nr. ######, 2. die Beklagte zu verurteilen, die an sie abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung bei der T Versicherungs-AG, V-ring xx, xxxxx I, Versicherungsscheinnummer: LV ### ### ### freizugeben, ebenfalls Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung an der S GmbH & Co., 3. festzustellen, dass die Kläger ihre Erklärungen zum Darlehensvertrag mit der S2-bank N eG vom 28.12.1998 (Darlehenskontonummer ########) wirksam widerrufen haben und keine Darlehensrückzahlungsansprüche der S2-bank N eG, jetzt N2-Nord eG oder deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, gegen die Kläger bestehen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 869,94 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich unstreitig auf die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern stehen keinerlei Rückgewähransprüche nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz zu, weil der Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erklärt worden ist. Die Widerrufsfrist von einer Woche lief Anfang Januar 1999 ab. Die Widerrufsbelehrung vom 28.12.1998 ist wirksam (BGH Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, Urteile der Kammer vom 25.05.2007, 3 O 511/06 und vom 17.11.2006, 3 O 231/06). Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 3 Haustürwiderrufsgesetz a. F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung "keine anderen Erklärungen" enthalten darf. Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 S. 3 Haustürwiderrufsgesetz a. F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Widerrufsbelehrung und des Zusatzverbotes. Der Hinweis stellt bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufes nach § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz a. F. hinweist und damit dessen Bedeutung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG a. F.) das vorliegend gegeben ist, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F. den Hinweis erhalten, dass im Falle des Widerrufes auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. § 2 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz a. F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn unter Berücksichtigung des Zweckes des Zusatzverbotes in Satz 3 aber auch nicht. Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F., mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz a. F. ohne diesen Zusatz. Dass dies für rechtsunkundige Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist eine einzige Widerrufsbelehrung mit einem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft sinnvoll. § 358 Abs. 5 BGB schreibt einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor. Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäftrichtlinie) und die Entscheidung des EUGH vom 31.12.2001 (C-481/99) gebieten keine andere Entscheidung. Art. 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie folgt: "Der Gewährbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Art. 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Art. 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann..." Mit Urteil vom 13.12.2001 (C-481/99) hat der EUGH entschieden, dass der nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf ein Jahr zu befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist, so dass Kreditverträge nicht zu den Geschäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, soweit das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR 167/02). Durch § 9 VerbrKrG und die darin in Absatz 2 vorgeschriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht auch in keiner Weise eingeschränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften hingewiesen. Dies verbietet die Richtlinie nicht, so dass insoweit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 VerbrKrG erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem unzulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zugrunde lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in keiner Weise ein. Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im Januar 1999 ablief und die Widerrufserklärung vom 06.04.2006 nicht innerhalb der Widerrufsfrist von einer Woche erfolgte. Dahinstehen kann, ob den Klägern Schadensersatzansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss (vgl. dazu BGH Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05) wegen falscher Angaben zur Rentabilität des Fondsanteils zustehen, denn diese Ansprüche sind verjährt. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden im vorliegenden Fall die seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung, weil der Schadensersatzanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Dieser unterlag bis zum 31.12.2001 der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. (Palandt, 58. Aufl., § 195 Rd. 10). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 BGB a. F. mit der Entstehung des Anspruchs, im vorliegenden Fall also mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage Ende 1998/Anfang 1999. Die 30jährige Verjährungsfrist wäre also frühestens im Jahr 2028 abgelaufen. Mangels Sonderregelung entfällt der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss nach dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts der 3jährigen Regelverjährung des § 195 BGB (Palandt, 66. Aufl., § 195 Rdn. 4). Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 01.01.2002 geltende Regelverjährung ist sie gemäß Art. 229, § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB vom 01.01.2002 an zu berechnen, soweit der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Folge späterer Kenntnis der Kläger von den anspruchsbegründenden Tatsachen hinausgeschoben ist (BGH Urteil vom 23.01.2007, XI ZR 44/06). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil den Klägern die von den Prospektangaben abweichenden Ausschüttungen bzw. Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft vor dem 31.12.2001 bekannt waren. Verjährungsbeginn war damit der 01.01.2002, so dass die 3jährige Verjährungsfrist am 31.12.2004 ablief. Durch die Erhebung der vorliegenden Klage im Dezember 2006 wurde die Verjährung nicht mehr rechtzeitig gehemmt. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert berechnet sich wie folgt: 1. 14.736,63 € (Nennwert) 2. 7.000,00 € (geschätzter Rückkaufswert) 36.603,90 € (Darlehenssumme) 58.340,53 €.