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Urteil

2 O 69/07

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2008:0828.2O69.07.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.

16.387,42 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2007 zu zahlen,

2.

ab dem 01. Februar 2007 bis zum 01. April 2027 eine monatliche Rente in Höhe von 1.022,58 € zu zahlen und die Klägerin ab Februar 2007 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 184,41 € zu gewähren.

Der weitergehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 67.081,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1. 16.387,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2007 zu zahlen, 2. ab dem 01. Februar 2007 bis zum 01. April 2027 eine monatliche Rente in Höhe von 1.022,58 € zu zahlen und die Klägerin ab Februar 2007 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 184,41 € zu gewähren. Der weitergehende Zinsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 67.081,00 € die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin hat 2003 zu einer schon bestehenden Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, die im Versicherungsfall eine monatliche Rente in Höhe von 1.022,58 € sowie Beitragsbefreiung für Haupt- und Zusatzversicherung verspricht. Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BBUZ 2003) zugrunde. Danach liegt bei der vereinbarten Standardregelung bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person zwischen 25 und mindest 75 % voraussichtlich dauernd (mindestens 3 Jahre) außerstande ist, in ihren zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein (§ 2 Abs. 1). Bei mindestens 6monatiger ununterbrochener Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit (§ 2 Abs. 3). Die Klägerin behauptet, in ihrem Beruf als Altenpflegerin bei den Diakonischen Diensten mit 20 Arbeitsstunden pro Woche seit Mitte Oktober 2005 wegen starker Rückenschmerzen als Folge eines L5 Nervenwurzelkompressionssyndroms links mit Schmerzausstrahlung bis in den linken Fuß berufsunfähig zu sein und auch in Zukunft allenfalls noch 3 Stunden täglich ihren Beruf ausüben zu können. Sie macht Rente und Beitrag ab Dezember 2005 beziffert bis Februar 2007 (14 x 1.170,53 €) und fortlaufend ab Februar 2007 geltend. Sie legt im Einzelnen dar, 95 % ihrer Berufstätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.387,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.08.2005 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01.02.2007 bis zum Ablauf der Versicherung am 01.04.2027 eine Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 12.270,96 €, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, ab dem 01.02.2007 zu zahlen in Höhe eines monatlichen Betrages von 1.022,58 € und der Klägerin von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 184,41 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das behauptete Beschwerdebild und bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin. Das Gericht hat die Klägerin zu ihrer Berufstätigkeit angehört und zu der behaupteten Berufsunfähigkeit ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.10.2007 sowie das Gutachten des Sachverständigen L vom 31.12.2007, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus der zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistung ab Dezember 2005 zu, da sie bewiesen hat, dass sie seit Juli 2005 ununterbrochen mindestens 6 Monate außerstande gewesen ist, ihren Beruf als Altenpflegerin auszuüben, so dass die Fortdauer dieses Zustandes als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gilt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L vom 31.12.2007, welches der Sachverständige T in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2008 erläutert hat, werden der Klägerin Bandscheibenvorfälle in den Bereichen L3/L4 und L4/L5 sowie eine Bandscheibenvorwölbung im Bereich L5/S1 attestiert. Ferner wurde ein Verschleiß an allen Facettenetagen beidseitig festgestellt. Folge dieser Erkrankungen ist, dass der Klägerin wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr ohne Schmerzen möglich sind. Dies bedeutet für den Beruf der Klägerin als Altenpflegerin, dass dieser in seinem prägenden Merkmalen von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden kann. Denn die Klägerin ist bei den körperlich belastenden Tätigkeiten eingeschränkt und insbesondere nicht mehr in der Lage, Krisensituationen, wie sie in Pflegeheimen insbesondere bei der Pflege dementer Patienten, regelmäßig vorkommen, auszuüben. Da insbesondere die dementen Patienten nicht kooperationsfähig und kooperationsbereit sind, ist die Betreuung derartiger Patienten insbesondere in Krisensituationen nur mit einem erheblichen körperlichen Aufwand möglich, den zu leisten die Klägerin nicht mehr in der Lage ist. Dies hat der Sachverständige T bei seiner Anhörung im Termin vom 28.08.2008 noch einmal bekräftigt. Er hat auf die Vorhalte der Beklagten auch klargestellt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die degenerativen Veränderungen an der Bandscheibe der Klägerin als Vorfälle oder als Vorwölbungen zu bezeichnen sind. Entscheidend ist das darauf beruhende Beschwerdebild, welches unabhängig von der Definition der degenerativen Veränderung als Vorwölbung oder Vorfall besteht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen lag das Beschwerdebild der Klägerin und die darauf beruhende Unfähigkeit zu Berufsausübung bereits ununterbrochen seit Juni 2005 vor, so dass die Fortdauer dieses Zustandes als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gilt und zur Leistungspflicht der Beklagten führt. Das Gericht geht davon aus, dass vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen eingetreten ist. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, zu welchen prozentualen Anteil die Klägerin ihre Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Zwar kommt es für die Frage, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten, in erster Linie auf den zeitlichen Anteil der noch ausübbaren bzw. krankheitsbedingt nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten an, wobei die Einzelvorrichtungen bei der Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht aus einem einheitlichen Lebensvorgang herausgerissen werden dürfen (BGH r + s 2003, 208; OLG Hamm VersR 2006, 1482). Allerdings kann die Arbeitszeit nicht das alleinige und ausschließlich maßgebende Kriterium für die Bewertung der Berufsunfähigkeit sein. Vielmehr muss auch dem Gewicht der Einzelverrichtungen, den prägenden Tätigkeiten, die wegen der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr ausgeübt werden können, Rechnung getragen werden (BGH vom 27.02.2008- IV ZR 45/06; OLG Saarbrücken ZfS 2006, 42; OLG Oldenburg NVersZ 2001, 410; OLG Düsseldorf NVersZ 2000, 169; OLG Karlsruhe r + s 2001, 434; OLG Koblenz VersR 2000, 1401; OLG Hamm VersR 1998, 442 sowie R & S 2000, 37). Denn wenn die versicherte Person die prägenden Tätigkeiten ihres Berufes nicht mehr ausüben kann, wird sie insgesamt unfähig, den Beruf noch so auszuüben, wie sie dazu in gesunden Tagen noch in der Lage war. Da der Beruf einer Altenpflegerin insbesondere auch dadurch geprägt ist, dass diese in Not- und Krisensituationen helfend eingreifen kann, um Gefahren für Leib und Leben der in ihrer Obhut gegebenen Patienten abwenden zu können, bedeutet die Unfähigkeit der Klägerin, solche Hilfestellung noch leisten zu können, vollständige Berufsunfähigkeit in ihrem Beruf als Altenpflegerin, mag sie auch in beträchtlichen Anteilen noch untergeordnete Hilfstätigkeiten zur eigentlichen Pflegetätigkeit nach wie vor ausüben können. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, wie vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2008 angesprochen, durch eine Versteifungsoperation im Juli 2007 ihrem Gesundheitszustand wieder soweit verbessert hat, dass sich an der Berufsunfähigkeit etwas geändert haben könnte. Denn eine Änderung ihres Gesundheitszustandes hätte auf die Leistungspflicht der Beklagten nur dann Einfluss, wenn die Beklagte das bedingungsgemäß vorgesehene Nachprüfungsverfahren durchgeführt hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Demgemäß war die Beklagte - bis auf einen Anteil bei den Zinsen - antragsgemäß zu verurteilen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 709 ZPO.