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Urteil

2 O 153/08

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung an eine Bank ist wirksam, wenn keine Unpfändbarkeit nach den zum Zeitpunkt der Abtretung geltenden Vorschriften besteht. • Nachträgliche Änderungen des Pfändungsschutzrechts berühren die dingliche Wirksamkeit zuvor wirksamer Abtretungen nicht. • Eine vorläufige, widerrufliche Zustimmung des Zessionars zur Auszahlung an den Zedenten stellt keine Rückabtretung dar. • Ansprüche aus einer Lebensversicherung können bei Selbständigen nicht bereits wegen des Status als Selbständiger nach § 850 Abs. 3 b ZPO unpfändbar sein, soweit die Versicherung keinen versorgungsrechtlichen Charakter mehr hat.
Entscheidungsgründe
Wirksame Abtretung von Lebensversicherungsrenten trotz späteren Pfändungsschutzgesetzes • Die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung an eine Bank ist wirksam, wenn keine Unpfändbarkeit nach den zum Zeitpunkt der Abtretung geltenden Vorschriften besteht. • Nachträgliche Änderungen des Pfändungsschutzrechts berühren die dingliche Wirksamkeit zuvor wirksamer Abtretungen nicht. • Eine vorläufige, widerrufliche Zustimmung des Zessionars zur Auszahlung an den Zedenten stellt keine Rückabtretung dar. • Ansprüche aus einer Lebensversicherung können bei Selbständigen nicht bereits wegen des Status als Selbständiger nach § 850 Abs. 3 b ZPO unpfändbar sein, soweit die Versicherung keinen versorgungsrechtlichen Charakter mehr hat. Der Kläger, Bäckermeister, hatte 1988 eine Leibrentenversicherung abgeschlossen und die daraus resultierenden Ansprüche mit Urkunde vom 03.08.2000 an die Stadtsparkasse T abgetreten. Die Abtretung wurde der beklagten Versicherung angezeigt. Vor Erstauszahlung der Rente wurde 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Stadtsparkasse erklärte sich vorläufig damit einverstanden, Rentenzahlungen auf ein Konto des Klägers weiterleiten zu lassen, behielt sich aber einen Widerruf vor. Der Kläger verlangte später von der Beklagten Zahlungen der Rente an sich und rügte die Wirksamkeit der Abtretung unter Berufung auf Pfändungsschutzregelungen und eine behauptete Rückabtretung; die Beklagte zahlte aufgrund der Abtretung an die Stadtsparkasse T. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Die Klage ist unbegründet, weil die Ansprüche aus der Lebensversicherung wirksam an die Stadtsparkasse T abgetreten wurden und dem Kläger daher die Leistung nicht zusteht. Normen: § 400 BGB, § 850 Abs. 3 b ZPO, § 851c ZPO n.F., § 114 InsO. • § 400 BGB steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, weil die Rentenleistungen hier nicht nach den zum Zeitpunkt der Abtretung geltenden Bestimmungen unpfändbar waren. Bei Selbständigen greift § 850 Abs. 3 b ZPO nicht; zudem hat der Kläger durch Widerruf von Bezugsrechten dem Vertrag den versorgungsrechtlichen Charakter entzogen. • Die nachträgliche Einführung des erweiterten Pfändungsschutzes der Altersvorsorge (§§ 851c, 851d ZPO) ändert nichts an der dinglichen Wirkung bereits erfolgter Abtretungen; gesetzliche Änderungen wirken nicht rückwirkend auf dingliche Rechtsübertragungen. • Voraussetzungen des § 851c ZPO n.F. liegen nicht vor: im Versicherungsschein war eine Kapitalabfindung möglich und der Kläger hat nicht dargetan, die Umwandlung nach § 173 VVG n.F. verlangt zu haben; eine solche Umwandlung wäre der bereits erfolgten Abtretung zudem entgegenstanden. • § 114 InsO ist nicht einschlägig, weil sie Bezüge aus Dienstverhältnissen betrifft und die Versicherungsrente nicht an die Stelle typischer laufender Dienstbezüge des Selbständigen tritt. • Aus den Schreiben der Stadtsparkasse vom 05.06.2001 ergibt sich keine Rückabtretung; die Zustimmung zur Auszahlung auf ein Konto des Klägers war ausdrücklich vorläufig und widerruflich, sodass keine dingliche Rückübertragung der Ansprüche angenommen werden kann. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Rentenleistungen, weil er die Ansprüche wirksam an die Stadtsparkasse T abgetreten hat und keine Rückabtretung oder Unwirksamkeit der Abtretung vorliegt. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Abtretung geltenden Pfändungsregeln sowie die dingliche Wirkung der Abtretung, die durch spätere Gesetzesänderungen nicht berührt wird. Der Versuch, die Abtretung mit Berufung auf spätere Pfändungsschutzvorschriften oder auf Gleichbehandlungsgründe bei Selbständigen anzufechten, ist nicht erfolgreich, da die Voraussetzungen des § 851c ZPO n.F. nicht gegeben sind. Die Nebenfolgenentscheidung zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.