Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 209/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25.02.2010 – 09-4338xxx-x-x – wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Beklagten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Zahlung monatlich fälliger Renten aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherung geltend. Der als selbständiger Steuerberater tätige Vater des Streithelfers, Herr X, unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter anderem eine Kapitallebensversicherung zur Versicherungsnummer 8900xx-xxx. Die ihm aus diesem Versicherungsvertrag zustehenden gegenwärtigen und künftigen Rechte hatte er aufgrund Vereinbarung vom 24.05.1982 sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Nach Beendigung dieses Versicherungsvertrags schloss er bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Versicherungsnummer 598xxxx zum 01.10.2000 einen Rentenversicherungsvertrag mit ab dem 01.11.2000 aufzunehmender Rentenzahlung von 1.859,41 DM zzgl. Überschussbeteiligung ab; die hierfür erforderliche Einmalzahlung von 437.976,-- € brachte er aus dem Kapital des beendeten Lebensversicherungsvertrages auf. Am 26.10.2000 traf er mit der Klägerin eine weitere Abtretungsvereinbarung, deren Inhalt streitig ist. Herr X verstarb 2002, seine mitversicherte Ehefrau 2005. Seit Juni 2005 erbringt die Beklagte für die Dauer der vereinbarten Rentengarantiezeit Rentenzahlungen an den Streithelfer als Erben. Unter dem 28.07.2009 sprach die Klägerin die Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Nachdem die Beklagte dem unter Hinweis auf den in § 4 ihrer in den Vertrag einbezogenen Besonderen Bedingungen vorgesehenen Ausschluss des Kündigungsrechts widersprochen hatte, verlangte die Klägerin in der Folgezeit die Zahlung angeblich rückständiger Renten für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009. Über die betreffende Summe hat sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den die Beklagte Einspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, am 26.10.2000 mit dem Versicherungsnehmer eine weitere Abtretungsvereinbarung getroffen zu haben, die folgenden Inhalt gehabt habe: „Von Herrn X, (…) wird hiermit eine Forderung gegen den obengenannten Drittschuldner über 437.475,82 DM * aus Rentenversicherung Nr. 8900xx-xx-xxx fällig am/seit 01.11.2000 an die Sparkasse abgetreten. (…) Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung. (…) Sie sichert auch Ansprüche gegen den Kreditnehmer aus Wechseln, auch soweit sie von Dritten hereingegeben werden, aus Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang und aus vom Kreditnehmer gegenüber der Sparkasse übernommenen Bürgschaften (…) * Die Forderung reduziert sich um die lfd. monatlich gezahlten Rentenzahlungen.“ Sie hat die Auffassung vertreten, hierdurch Gläubigerin der Rentenansprüche geworden zu sein. Die Klägerin hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25.02.2010 (Az.: 09-4338xxx-x-x) aufrechtzuerhalten. Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass die Abtretungserklärung vom 26.10.2000 die Einfügung „Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten unoder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung“ enthalte und dass der Versicherungsnehmer eine Abtretungsvereinbarung mit diesem Inhalt unterzeichnet habe. Die ihr vorliegende Kopie der Abtretungserklärung enthalte an der Stelle, an der sich die Einfügung befinden solle, eine Lücke. Die Beklagte und ihr Streithelfer haben die Ansicht vertreten, die Klägerin sei durch die Abtretungsvereinbarung nicht aktivlegitimiert, da diese sich ausweislich der darin genannten Versicherungsnummer nicht auf die in Rede stehende Rentenversicherung beziehe. Jedenfalls hindere § 400 BGB eine wirksame Abtretung, weil die Forderung nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO der Pfändung nicht unterworfen sei. Zudem begegne die formularmäßige Abtretungsvereinbarung AGB-rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat demgegenüber eingewandt, Pfändungsschutzvorschriften kämen schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Streithelfer der Beklagten regelmäßige Einkünfte in die Pfändungsfreibeträge überschreitender Höhe erziele. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Abtretungserklärung vom 26.10.2000 sei unwirksam. Der aufgeführte Sicherungszweck sei inhaltlich unbestimmt. Darüber hinaus fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der abgetretenen Forderung. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 28.01.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.02.2011 eingelegte und mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.2011 am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in der Abtretungserklärung vom 26.10.2000 aufgeführte Sicherungszweck inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Dabei habe es rechtsirrig die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Lohnabtretungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ratenkreditverträge auf den Streitfall übertragen und die tatsächlichen Umstände, die Anlass der Sicherungsvereinbarung gewesen seien, unberücksichtigt gelassen. Weiter habe es rechtsfehlerhaft angenommen, die abgetretene Forderung sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Abtretungserklärung die monatlichen Rentenzahlungen als regelmäßige Versicherungsleistung nicht aufführe. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte und der Vater des Streithelfers von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen seien. Hierdurch habe die Beklagte ihr Recht, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen, verwirkt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25.02.2010 (Az. 09-4338xxx-x-x) aufrecht zu erhalten. Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 50.660,83 € aus § 1 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung der Beklagten in Verbindung mit § 398 BGB zu. 1. Nach § 1 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung ist die vereinbarte Überlebensrente nach dem Tode der versicherten Person an die mitversicherte Person zu zahlen, solange diese lebt. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein-Nr.598xxxx (Anlage K 3) sind beim Tod der versicherten und mitversicherten Personen innerhalb der vereinbarten Rentengarantiezeit alle Leistungen, die nach dem Tode der zuletzt versterbenden Person bis zum Ablauf der Garantiezeit zu erbringen sind, an den Streithelfer der Beklagten zu zahlen. 2. Der Anspruch aus § 1 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung auf Zahlung der vereinbarten Überlebensrente für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 in Höhe von 1.077,89 € monatlich inklusive der Gewinnbeteiligung ist infolge der Abtretung vom 26.10.2000 gemäß § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen. Die Abtretung ist wirksam. a) Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. aa) Insoweit ist ausreichend, dass sich Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts nach §§ 133, 157 BGB ermitteln lassen (vgl. Busche in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005, § 398 Rn. 53). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Vater des Streithelfers hat der Klägerin eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 437.475,82 DM aus der Rentenversicherung Nr. 8900xx – xx – xxx abgetreten. Dass in der Abtretungsvereinbarung die Nummer des Rentenversicherungsvertrages fälschlich nicht mit598xxxx, sondern mit 8900xx – xx – xxx angegeben worden ist, ist unschädlich. Zwar ist gemäß § 133 BGB bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen grundsätzlich darauf abzustellen, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Besteht aber ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien über den Sinn der Erklärung, so ist dieser auch dann allein maßgeblich, wenn er in dem Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat dann den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichung. Dies gilt auch für die Abtretung von Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1990, IX ZR 101/89, dokumentiert in juris). Dass der Vater des Streithelfers und die Klägerin übereinstimmend davon ausgegangen sind, Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag Nummer 598xxxx abzutreten, ergibt sich zunächst daraus, dass die abgetretene Forderung in der Abtretungsvereinbarung als solche aus einer Rentenversicherung bezeichnet worden ist. Der Versicherungsvertrag mit der Nummer 8900xx – xx – xxx betraf dagegen eine Lebensversicherung, die zudem zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung nicht mehr existierte, sondern mit Wirkung ab dem 01.10.2000 mit Zustimmung der Klägerin in die Rentenversicherung mit der Nummer 598xxxx umgewandelt worden war. Auch das in der Abtretungsvereinbarung angegebene Fälligkeitsdatum der Rentenversicherung stimmt mit der Fälligkeit der ersten Rentenzahlung aus dem Rentenversicherungsvertrag Nummer 598xxxx überein. Des Weiteren wird durch den in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Passus „Die Forderung reduziert sich um die lfd. monatlich gezahlten Rentenzahlungen“ auf die Leistungen aus der Rentenversicherung Bezug genommen, was keinen Sinn ergäbe, wäre die Abtretung der ursprünglich bei der Beklagten unterhaltenen Kapitallebensversicherung mit der Nummer 8900xx – xx – xxx gewollt gewesen. Entscheidend kommt hinzu, dass die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nummer 890044 – 00 – 299 im Oktober 2000 nicht erforderlich gewesen wäre, da der Vater des Streithelfers die hieraus resultierenden Ansprüche bereits mit Abtretungsvereinbarung vom 24.05.1982 an die Klägerin abgetreten hatte. Letztlich belegt auch der zwischen den Parteien des Rechtsstreits vorgerichtlich geführte Schriftwechsel, dass alle Beteiligten davon ausgingen, die Abtretungsvereinbarung vom 26.10.2000 beziehe sich auf die Leistungen aus der Rentenversicherung Nummer 598xxxx. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2000 (Anlage B 6) eine Abschrift des Versicherungsscheins der betreffenden Rentenversicherung übersandt und sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie den Vater des Streithelfers mit gesondertem Schreiben (Anlage A 8) unter Bezugnahme auf die Abtretung der Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag um Auskünfte zur Ermittlung des Pfändungsfreibetrages gebeten hat. Zugleich hat sie die Klägerin um Mitteilung der Überweisungsanschrift gebeten, welche diese mit Schreiben vom 11.12.2000 (Anlage B 9) bekannt gegeben hat. Im April und Mai 2003 hat die Klägerin den nicht der Pfändung unterliegenden Teil der monatlichen Rentenzahlungen an die Mutter des Streithelfers freigegeben. Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2003 (Anlage B 11) hat die Beklagte die Klägerin über die Höhe des nicht pfändbaren Teils der Rente und die Modalitäten der Auszahlung an diese informiert. bb) Der Auffassung der Beklagten, die abgetretene Forderung sei auch deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie für die Rechtsnachfolger des Zedenten angesichts der Angabe einer unzutreffenden Versicherungsvertragsnummer nicht „ausreichend transparent“ sei, kann nicht gefolgt werden. An der Abtretungsvereinbarung sind nur der Zedent und der Zessionar beteiligt; nur ihre Interessen sind bei der Erklärung der Abtretung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1990, IX ZR 101/89, dokumentiert in juris). b) Die Abtretung ist auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit des Sicherungszwecks unwirksam. Bei der Sicherungsabtretung muss allerdings nicht nur die abgetretene Forderung, sondern auch der Sicherungszweck bestimmt bezeichnet sein. Denn die Sicherungsabrede stellt einen entscheidenden und unverzichtbaren Inhalt der Sicherungszession dar, weil ohne eine ausreichend bestimmte Regelung der Eintritt oder Nichteintritt des Sicherungsfalls nicht beurteilt werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2009, 3 U 175/08, dokumentiert in BeckRS 2010, 01051). aa) Das Landgericht ist jedoch insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin durch Vorlage des Originals der Forderungsabtretung (Bl. 107 GA) nachgewiesen hat, dass in der Abtretungsvereinbarung eine Sicherungsabrede enthalten ist. Darin heißt es: „Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (insbesondere auch aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln). Sie sichert auch Ansprüche gegen den Kreditnehmer aus Wechseln, auch soweit sie von Dritten hereingegeben werden, aus Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang und aus vom Kreditnehmer gegenüber der Sparkasse übernommenen Bürgschaften, soweit die Sparkasse diese Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt.“ Die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 16.06.2010 bindend im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, dass die Abtretungserklärung keine Sicherungsabrede beinhalte, geht fehl. Zwar hat die Klägerin im vorgenannten Schriftsatz auf die bereits von der Beklagten als Anlage B 4 in Kopie vorgelegte Abtretungsurkunde Bezug genommen. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich um eine nur qualitativ schlechte Reproduktion der Originalurkunde, bei welcher die erkennbaren Aussparungen nicht auf dem bewussten und gewollten Fehlen einer Sicherungsabrede, sondern der drucktechnisch mangelhaften Beschaffenheit des Dokuments beruhen. Dies ergibt sich zwanglos bereits daraus, dass die Sicherungsabrede in der Fotokopie nicht vollständig fehlt. Denn sowohl der Anfang des ersten Satzes der Sicherungsabtretung „Die Abtretung dient zur“ wie auch der Klammersatz, mit welchem der erste Satz endet, und der zweite Satz der Sicherungsabrede sind in der Anlage B 4 wiedergegeben. Zudem sind in der im ersten Satz enthaltenen Freifläche zwischen dem Satzanfang und dem Klammersatz rudimentäre Schriftzeichen zu erkennen. Bei einem Vergleich mit der nachfolgend von der Klägerin vorgelegten Originalurkunde erschließt sich zudem, dass der fehlende Satzteil, welcher im Original in Rotschrift hervorgehoben ist, allein wegen seiner farblichen Gestaltung nicht lesbar reproduziert worden ist. bb) Auch die - in der Bankpraxis übliche – weitgefasste Zweckerklärung, die Sicherheit gelte für alle bestehenden und künftigen Ansprüche des Sicherungsnehmers, begegnet unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Sicherungszwecks keinen Bedenken (vgl. Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 398 Rn. 120). c) Die formularmäßig vereinbarte Sicherungszession ist auch nicht nach § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung des Sicherungsgebers unwirksam. aa) Eine Unwirksamkeit der Abtretung ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus dem Fehlen einer interessengerechten Freigaberegelung. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein formularmäßiger Sicherungsvertrag nicht deshalb unwirksam ist, weil er keine ermessensunabhängige Freigabeklausel für den Fall einer nachträglichen Übersicherung enthält. Denn aus der Treuhandnatur der Sicherungsabrede und der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich gemäß § 157 BGB die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit er sie endgültig nicht mehr benötigt (vgl. BGH BGHZ 137, 212 ff.; BKR 2005, 320, 321). bb) Auch die Erstreckung des Sicherungszwecks der Abtretung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Sparkasse gegenüber dem Sicherungsgeber aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ist AGB-rechtlich unbedenklich (vgl. BGH BKR 2005, 320, 321). cc) Der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung steht ferner nicht entgegen, dass ihr eine interessengerechte Verwertungsabrede fehlt. Allerdings ist bei der verdeckten Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwertungsregelung, die es dem Sicherungsnehmer gestattet, die Sicherheit ohne vorherige Androhung zu verwerten, unwirksam (vgl. BGH BKR 2005, 320, 321). Die Interessen des Sicherungsgebers werden nur dann ausreichend gewahrt, wenn der Sicherungsnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, eine beabsichtigte Verwertung der abgetretenen Forderung so rechtzeitig vorher anzukündigen, dass der Sicherungsgeber noch Einwendungen gegen die Verwertung vorbringen oder sich zumindest bemühen kann, die drohenden weitreichenden Folgen einer Offenlegung abzuwenden (vgl. BGH BKR 2005, 320, 321). Die Unwirksamkeit einer entsprechenden Verwertungsregelung hat die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge, da gerade die Verwertungsregelung für den Sicherungsgeber häufig von existentieller Bedeutung ist. Seine Kreditwürdigkeit kann durch die Offenlegung einer stillen Zession in Frage gestellt werden, weil sie für Dritte die Nichterfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit signalisiert und Zweifel an der Vertragstreue des Sicherungsgebers oder an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fördert (vgl. BGH BKR 2005, 320, 321). Dass es der Klägerin vorliegend gestattet war, die Beklagte „sofort“ über die erfolgte Abtretung zu unterrichten, berührt indes die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Diese Klausel ist in Zusammenhang mit der in § 4 Abs. 4 der Bedingungen der Beklagten enthaltenen Regelung zu sehen, wonach die Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag der Beklagten gegenüber erst wirksam wird, wenn sie ihr von dem bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden ist. Vor diesem Hintergrund kommt der Offenlegung der Abtretung ein Überraschungseffekt nicht zu. Auch im Übrigen ist die Interessenlage des Sicherungsgebers bei der hier vorliegenden offenen Abtretung von Ansprüchen aus einer Rentenversicherung mit derjenigen bei der verdeckten Lohn- und Gehaltszession nicht vergleichbar, da die Tatsache der Abtretung der Ansprüche auch keinen Anlass zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Abtretenden gibt (vgl. BGH BGHZ 130, 59 ff.). Den berechtigten Interessen des Sicherungsgebers wird im Übrigen schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass anstelle einer der unwirksamen Verwertungsklausel die gesetzlichen Vorschriften über die Pfandverwertung treten (vgl. BGH NJW 1996, 847, 848). d) Die Abtretung ist auch nicht gemäß §§ 400, 134 BGB nichtig. a) Die von dem Vater des Streithelfers abgetretenen Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag unterlagen nicht dem Pfändungsverbot des § 850 ZPO. aa) Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden. Die streitgegenständlichen Rentenbezüge sind aber nicht als Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten, da der Vater des Streithelfers als selbständiger Steuerberater tätig war. Arbeitseinkommen sind zwar nach § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO auch Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind, soweit die Bezüge in Geld zahlbar sind. Anerkannt ist jedoch, dass die privaten Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nicht dem Pfändungsschutz des § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO unterfallen (vgl. BGH VersR 2011, 1252, 1254; VersR 2008, 843 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2011, 4 U 101/10, dokumentiert in BeckRS 2012, 02588; OLG Frankfurt VersR 1996, 614; Vorwerk/Wolf in: BeckOK ZPO, Edition 2, § 850 Rn. 37; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., RV 2008 Rn. 9; Gutzeit NJW 2010, 1644, 1645 f.; Becker in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 850 Rn. 13). § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO ist in Zusammenhang mit der Regelung des § 850 Abs. 2 ZPO zu sehen. Diese erstreckt den Pfändungsschutz auch auf Versorgungsbezüge und Ruhegelder von Beamten und Arbeitnehmern, die gegen den Dienstherrn oder Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folglich nur dann erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen. Da Selbstständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können, ist im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten zu ihren Gunsten von vornherein kein Raum. Anknüpfend an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO gewährt § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO abhängig Beschäftigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich und ihre Angehörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang der Vorschrift ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden (vgl. BGH VersR 2008, 843, 844 f.). Mit der Einführung des § 851 c ZPO, der nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem Regelungsgehalt des § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz genießen (vgl. BGH VersR 2008, 843, 845). bb) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei dem Streithelfer der Beklagten als nunmehrigem Bezugsberechtigten der Rentenleistung nicht um einen beruflich Selbständigen handelt. Dem steht bereits die dingliche Wirkung der Abtretung entgegen. Nach § 398 S. 2 BGB tritt der neue Gläubiger mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers. Der Abtretungsvertrag bewirkt mithin einen Wechsel der Rechtszuständigkeit; die Forderung scheidet mit der Änderung der Rechtszuständigkeit aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers aus und geht in das des neuen Gläubigers über (vgl. Busche in: Staudinger, a.a.O., § 398 Rn. 27). Hiermit ist die Annahme, der zunächst wirksamen Übertragung der Forderung könne durch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage entzogen werden, unvereinbar. Aus der von der Beklagten und ihrem Streithelfer in Bezug genommenen Literatur ergibt sich nichts anderes. Soweit für die Pfändbarkeit auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der abgetretenen Forderung gegebenen Tatsachen abgestellt wird, betrifft dies allein die für die Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen maßgeblichen Tatsachen (vgl. etwa Roth in: Staudinger, a.a.O., § 400 Rn. 10). Hiervon zu unterscheiden ist die im Streitfall relevante Frage, ob sich die rechtliche Einordnung einer Forderung – d.h. die Beurteilung, ob es sich bei dieser um Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften handelt – bei einem Wechsel des Bezugsberechtigten ändern kann. Dies ist auch angesichts des Schutzzwecks des § 850 Abs. 3 ZPO zu verneinen. Die Vorschrift will – wie vorstehend ausgeführt - nur solche privaten Renten erfassen, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versicherungsleistungen bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt (vgl. BGH VersR 2008, 843, 844). Auch in der Person des Streithelfers der Beklagten wird die abgetretene Rentenleistung aber nicht zu einer Versicherungsleistung, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass die Abtretung an sich unpfändbarer Rentenansprüche vom Bundesgerichtshof entsprechend dem Sinn und Zweck des § 400 BGB im Wege der teleologischen Reduktion dann für zulässig erachtet wird, wenn sie an denjenigen erfolgt, der dem Berechtigten eine entsprechende wirtschaftlich gleichwertige Leistung erbringt, kann sie daraus nichts ihr Günstiges herleiten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der Abtretung davon abhängig gemacht, dass der Berechtigte von dem Zessionar den vollen Gegenwert der abgetretenen Ansprüche erhalten hat, und zwar entweder bereits im Zeitpunkt der Abtretung oder bei einer durch den Erhalt der Leistung aufschiebend bedingten Abtretung zum jeweiligen Fälligkeitstermin der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche. Keinesfalls wird damit aber zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung jeweils auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der abgetretenen Leistung abgestellt werden kann. Im Übrigen gilt auch hier das bereits vorstehend Ausgeführte, nämlich dass es sich im Zeitpunkt der Fälligkeit der in Rede stehenden Rentenleistungen auch in der Person des Streithelfers der Beklagten nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO handelte. b) Die Unpfändbarkeit der in Rede stehenden Versicherungsleistung ergibt sich auch nicht aus § 851 c ZPO. Dies gilt bereits deshalb, weil die Vorschrift des § 851 c ZPO erst mit Wirkung zum 31.03.2007 in Kraft getreten ist und deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die im Oktober 2000 vorgenommene Abtretung wirksam war, - insbesondere vor dem Hintergrund der dinglichen Wirkung der Abtretung - nicht herangezogen werden kann (vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 20.01.2009, 2 O 153/08, dokumentiert in juris). Zudem sind aber auch die Voraussetzungen des § 851 c ZPO nicht gegeben. Nach dessen Abs. 1 Nr. 2 dürfen die darin angesprochenen Leistungen nur dann lediglich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn über die Ansprüche aus dem Vertrag - etwa durch Abtretung oder Verpfändung - nicht verfügt werden darf, was vorliegend zweifellos nicht der Fall ist. Sämtliche Voraussetzungen des § 851 c ZPO müssen aber kumulativ vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011, IX ZR 79/11, dokumentiert in BeckRS 2011, 29063). 3. Die Klägerin kann von der Beklagten für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009 Zahlung in Höhe von 50.660,83 € (47 x 1.077,89 €) beanspruchen. Die erfolgten Zahlungen der Beklagten an den Streithelfer muss die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen, weil die Beklagte die Abtretung bei der Leistung positiv kannte, § 407 Abs. 1 BGB. Denn unstreitig ist ihr diese von der Klägerin mit Schreiben vom 30.10.2000 (Anlage B 3) angezeigt worden. Der Zugang der Abtretungsanzeige (§ 409 Abs. 1 BGB) begründet die Vermutung, dass der Schuldner auch positive Kenntnis von ihr erlangt hat. Es ist dann seine Sache, Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass er dennoch die erforderliche positive Kenntnis von der Abtretung nicht gehabt hat (vgl. BGH WM 2004, 981 ff.). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Insbesondere durfte die Beklagte das Verhalten der Klägerin nach dem Tode des Herrn X nicht dahin verstehen, dass die Abtretung rückgängig gemacht worden sei. Die Klägerin hat – mit den von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 11.04.2003 (Anlage B 10) und 09.05.2003 (Anlage B 13) – lediglich den nicht der Pfändung unterliegenden Teil der monatlichen Rentenzahlungen freigegeben. Aus einer solchen Erklärung ergibt sich bereits nicht, dass die abgetretenen Rechte von der Abtretungsgläubigerin zurückübertragen worden sind (vgl. auch BGH NJW 1987, 255, 258 f. hinsichtlich der Erklärung, "keine Ansprüche mehr aus " einem Versicherungsvertrag abzuleiten). Dies folgt vorliegend zudem auch daraus, dass die Klägerin den pfändungsfreien Betrag der monatlichen Rentenzahlungen für sich beansprucht hat, wie u.a. auch das exemplarisch von der Beklagten vorgelegte Abrechnungsschreiben vom 17.10.2003 (Anlage B 11) belegt. Die Beklagte hat auch keine Umstände dargetan, die ein Vertrauen darauf begründen konnten, die Klägerin sei mit der Auszahlung des "unpfändbaren" Teils der Rente an den Streithelfer gleichfalls einverstanden gewesen. Die von der Beklagten vorgelegten Freigabeerklärungen der Klägerin sind ausdrücklich allein zu Gunsten der X2 erfolgt. Letztlich kann auch aus der Tatsache, dass die Beklagte nach dem Tod der X2 ab Juni 2005 fortlaufend und von der Klägerin unbeanstandet Zahlungen an den Streithelfer geleistet hat, nicht geschlossen werden, die Klägerin habe die Leistung an den Streithelfer geduldet und damit möglicherweise konkludent genehmigt. Denn es ist von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin über den Tod der X2 unterrichtet war. Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung lediglich lapidar ausgeführt, nachdem auch X2 verstorben sei, habe sie den nicht der Pfändung unterliegenden Teil der Rente an den Streithelfer gezahlt. Dass die Beklagte die Klägerin über das Versterben der X2 unterrichtet hat, lässt sich auch dem an den Streithelfer adressierten Schreiben vom 06.06.2005 nicht zwingend entnehmen. Darin heißt es zwar unter Bezugnahme auf die bisher an die Mutter des Streithelfers erbrachten Leistungen: "Sofern uns von der Sparkasse J nichts anderes angezeigt wird, werden wir grundsätzlich weiter so verfahren", d.h. Rentenleistungen in Höhe des Pfändungsfreibetrages anstelle an X2 an den Streithelfer auskehren. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Beklagte die Klägerin über diese beabsichtigte Vorgehensweise unterrichtet hat. Angesichts der in dem Schreiben vom 06.06.2005 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung der Beklagten, die in Rede stehenden Rentenleistungen seien den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unterworfen und deshalb bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze nicht abtretbar, mag diese auch davon ausgegangen sein, dass ihr keine Handlungsalternative zur Verfügung stehe und deshalb auf eine Benachrichtigung der Klägerin verzichtet haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die nach Erlass der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze geben keinen Anlass, diese wiederzueröffnen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 50.660,83 €.