Urteil
3 O 90/09
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2009:0529.3O90.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.312,07 € (zweitausenddreihundertzwölf 07/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.312,07 € (zweitausenddreihundertzwölf 07/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Mit Beschluss vom 05.06.2008 (Bl. 8 - 10 d. A.) eröffnete das Amtsgericht Bochum aufgrund des am 09.04.2008 eingegangenen Antrages des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren über das Vermögen des P und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Weitere Insolvenzanträge waren am 28.02.2008 von der C Ersatzkasse und am 26.03.2008 von der Beklagten gestellt worden. Der Insolvenzschuldner zahlte am 19.12.2007 mit Scheck 5.000,00 € (Bl. 11 d. A.) und am 29.01.2008 mit Scheck weitere 8.580,41 € (Bl. 12 d. A.) an die Beklagte. Dabei handelte es sich um Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Am 09.02.2009, nach Eingang der Klage (06.02.2009), zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile in Höhe von 2.687,93 € und 4.517,16 € mithin 7.205,09 € an den Kläger, der in dieser Höhe die Klage sodann zurückgenommen hat. Der Insolvenzschuldner war seit Anfang Dezember 2008 zahlungsunfähig. Die fälligen bis zur Insolvenzeröffnung nicht getilgten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners beliefen sich auf 248.000,00 €. Dies war dem Insolvenzschuldner und der Beklagten bekannt. Die Parteien streiten allein darüber, ob die am 01.01.2008 in Kraft getretene Regelung in § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, im vorliegenden Fall zum Ausschluss des Insolvenzanfechtungsrechts des Klägers führt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.375,05 € (13.580,14 € - 7.205,09 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.09.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.312,07 € gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 143 InsO. 1. Zahlung vom 19.12.2007 Die von dem Insolvenzschuldner am 19.12.2007 an die Beklagte abgeführten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.312,07 € (5.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 2.687,93 €) unterfallen § 129 Abs. 1 InsO. Die Benachteiligung der übrigen Gläubiger ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (IX ZR 152/03 Urteil vom 09.06.2005, IX ZR 182/01 Urteil vom 08.12.2005) wonach auch die Arbeitnehmeranteile in vollem Umfang zum Vermögen des Arbeitgebers gehören. Die mit der Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2007 zum 01. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach die vom Arbeitgeber abgeführten Arbeitnehmeranteile als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelten, wirkt nicht auf Zeiträume vor ihrem in Kraft treten zurück (BGH IX ZR 210/07 Beschluss vom 27.03.2008, OLG München 19 U 5187/07 Beschluss vom 11.03.2008, OLG Hamburg 1 U 19/07 Urteil vom 14.03.2008, a. A. LG Stendal 22 S 136/08 Urteil vom 07.05.2009). Nach Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes ist die Neufassung mit Wirkung zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie entfaltet keine Rückwirkung, weil sie nach dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes das streitige Rechtsverhältnis nicht erfasst. Zwar heißt es in der Begründung des "Gesetzes zur Änderung des 4. Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze" (Bundestagsdrucksache 16/6540), die gesetzliche Regelung solle "klarstellen", dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigen zugehörig ist. Wird durch ein neues Gesetz nur etwas klargestellt, was nach Meinung des Gesetzgebers ohnehin galt, so misst dieser dem Gesetz keine Rückwirkung bei. Er interpretiert lediglich die frühere Gesetzeslage in einem bestimmten Sinne. Eine solche Klarstellung wäre von den Gerichten grundsätzlich zu beachten (BGH IX ZR 210/07 Rdnr. 8 des Umdrucks). Indes hat der Gesetzgeber - entgegen der zitierten Begründung - nichts klargestellt. Er hat eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, die bis zur Gesetzesänderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben war, ausschließen wollen. Dies folgt zweifellos aus den Bundestagsdrucksachen 16/886 und 16/6540. In der Bundestagsdrucksache 16/886 heißt es u. a. wörtlich (Seite 1 und Seite 15): "Die Insolvenzanfechtung wurde durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für den Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt. Bei den Sozialversicherungsträgern beispielsweise wird ein Beitragsausfall von bis zu 800 Mio. Euro jährlich befürchtet. . . . Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u. a. die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt. . . . Aus diesen Gründen ist in der Insolvenz des Arbeitgebers der von ihm gezahlte Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 129 ff. InsO nicht anfechtbar, soweit es den Anteil des Beschäftigten betrifft. Ist ein Anfechtungsprozess noch anhängig, so ist nach allgemeinem Zivilprozessrecht für die Entscheidung die geänderte Rechtslage maßgebend. . . ." In der Bundestagsdrucksache 16/6540 heißt es u. a. wörtlich (Seite 2): "Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers . . . " Der Rechtsänderungswille des Gesetzgebers ergibt sich schließlich auch aus dem gewählten gesetzestechnischen Mittel der Fiktion: "Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht." Methodologisch bedeutet eine solche Fiktion, dass eine bestimmte Rechtsfolge, die nicht bereits aufgrund der objektiven Gegebenheiten eintritt - sonst bedürfte es der Fiktion nicht -, kraft gesetzlicher Anordnung eintreten soll. Da ohne diese Anordnung die Rechtsfolge eine andere wäre, hat der Gesetzgeber das Recht ändern wollen (BGH IX ZR 210/07), und zwar ab 01.01.2008 (OLG Hamburg 1 U 19/07 Rdnr. 37 ff.). Nach Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des 4. Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Jahrgang 2007 Seiten 3024 ff. (3037)) ist die Vorschrift des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Die Inkrafttretens-Regelung eines Gesetzes bestimmt dessen zeitlichen Geltungsbereich, d. h. von welchem Zeitpunkt an die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Die Regelung in Artikel 82 Abs. 2 Grundgesetz zum Inkrafttreten von Gesetzen und Rechtsverordnungen stellt sicher, dass über den Zeitpunkt der Norm verbindlich Klarheit herrscht. Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches einer Rechtsvorschrift bedarf im Hinblick auf die vielfach weittragende Wirkung einer hinreichend genauen Fixierung, damit der Normadressat den Beginn seines Berechtigt- oder Verpflichtetseins in ausreichender Weise erkennen kann. Auch die Exekutive und die Rechtsprechung müssen auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die neue Vorschrift anzuwenden ist. Die Bestimmung des Tages des Inkrafttretens dient somit den rechtlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts. Das bedeutet, dass die Fiktion des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht für Anfechtungsansprüche eingreift, die aufgrund von Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aus dem Vermögen des Arbeitgebers vor dem 01.01.2008 entstanden sind (OLG Hamburg 1 U 19/07, OLG München 19 U 5187/07). Anders läge es, wenn sich das Gesetz zur Änderung des 4. Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 19.12.2007 hinsichtlich des neu eingefügten § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV Rückwirkung beigelegt hätte. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Das Gesetz hat für Artikel 1 Nr. 17 - anders als für in Artikel 21 Abs. 2 - 5 a im Einzelnen bezeichnete Vorschriften - keine Rückwirkung angeordnet, sondern es bei der Grundregel des Artikel 21 Abs. 1 belassen, wonach das Gesetz zum 01.01.2008 in Kraft tritt, weil in den folgenden Absätzen nichts abweichendes bestimmt ist. Dahinstehen kann, ob sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV oder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine Rückwirkung herleiten lässt (verneinend OLG Hamburg 1 U 19/07 Rdnr. 39 - 44 des Urteils), denn die Rückwirkung eines Gesetzes ist die Ausnahme von der Regel, wonach Gesetze nur für die Zeit nach ihrer Verkündung gelten und so für gegenwärtige und künftige Rechtsverhältnisse zur Anwendung kommen. Demgemäß muss der Wille des Gesetzgebers, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden soll, im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen (OLG Hamburg 1 U 19/07 Rdnr. 45 des Urteils) was vorliegend nicht der Fall ist. 2. Beitragszahlung vom 29.01.2008 Die von dem Insolvenzschuldner am 29.01.2008 an die Beklagte abgeführten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 4.063,25 € (8.580,41 € - 4.517,16 €) unterfallen nicht § 129 InsO. Jede Rechtshandlung ist nach § 129 Abs. 1 InsO nur anfechtbar, wenn sie die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt. Die Anfechtung soll der Insolvenzmasse nicht Vorteile verschaffen, die ihr ohne die Rechtshandlung auch nicht zugestanden hätten. Den Insolvenzgläubigern haftet daher allein das Vermögen des Schuldners spätestens zum Zeitpunkt des § 140 InsO. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nachteilig aus (Kirchhoff in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung § 129 Rdnr. 76 - 78). Nach § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung gilt die Zahlung des von den Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen der Beschäftigten erbracht. Die Zahlung betrifft damit schuldnerfreies Vermögen und ist nicht mehr nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und den vorstehend auszugsweise zitierten Bundestagsdrucksachen 16/886 und 16/6540 zweifelsfrei ergibt. Festzuhalten bleibt damit, dass die Zahlung vom 19.12.2007 die Insolvenzgläubiger benachteiligt und die Zahlung vom 29.01.2008 nicht. Die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO liegen für die Beitragszahlung vom 19.12.2007 unstreitig vor. Die Beklagte hat ohne Einschränkungen zugestanden, dass die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor, weil der Insolvenzschuldner unstreitig innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte (zur inkongruenten Deckung Kirchhoff in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung § 131 Rdnr. 26 c und Rdnr 26 d) und der Insolvenzschuldner unstreitig spätestens seit Anfang Dezember 2007 zahlungsunfähig war. Die Klage ist daher in Höhe von 2.312,07 € begründet. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil die Klage bis zur Zahlung in Höhe von 7.205,09 € zulässig und begründet war. Es handelte sich um anfechtbare Zahlungen der Arbeitgeberanteile zur Gesamtsozialversicherung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.