Urteil
6 O 240/08
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Kaufvertrag wirksam vereinbarter Haftungsausschluss nach § 444 BGB schließt Schadensersatzansprüche des Käufers aus, sofern kein arglistiges Verschweigen nachgewiesen ist.
• Arglistiges Verschweigen ist nur gegeben, wenn der Verkäufer Kenntnisse über Mängel hatte und den Käufer hierüber bewusst täuschte; bloße Indizien reichen nicht zwingend aus.
• Bekanntes Risiko des Käufers kann eine Aufklärungspflicht des Verkäufers entfallen lassen. Wenn dem Käufer eine konkrete Gefahrstelle bekannt war, bedurfte es keiner zusätzlichen Offenbarung.
• Feststellungen eines Gutachters nach Vertragsschluss begründen allein keinen sicheren Schluss auf Händlerkenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Entscheidungsgründe
Wirkung wirksamen Haftungsausschlusses; kein Arglistnachweis bei unklarer Verkäuferkenntnis • Ein im Kaufvertrag wirksam vereinbarter Haftungsausschluss nach § 444 BGB schließt Schadensersatzansprüche des Käufers aus, sofern kein arglistiges Verschweigen nachgewiesen ist. • Arglistiges Verschweigen ist nur gegeben, wenn der Verkäufer Kenntnisse über Mängel hatte und den Käufer hierüber bewusst täuschte; bloße Indizien reichen nicht zwingend aus. • Bekanntes Risiko des Käufers kann eine Aufklärungspflicht des Verkäufers entfallen lassen. Wenn dem Käufer eine konkrete Gefahrstelle bekannt war, bedurfte es keiner zusätzlichen Offenbarung. • Feststellungen eines Gutachters nach Vertragsschluss begründen allein keinen sicheren Schluss auf Händlerkenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Kläger kauften am 21.12.2006 ein Einfamilienhaus von den Beklagten zum vereinbarten Preis unter Ausschluss der Haftung für offene und verborgene Mängel. Den Käufern war bekannt, dass am Kellerabgang Außenputz entfernt worden war. Vor dem Verkauf hatten Mieter Feuchtigkeits- und Schimmelschäden beanstandet; die Beklagten entfernten darauf Putz und führten aus, dies sei durch unsachgemäßes Lüften verursacht. Nach dem Kauf bestätigte ein Sachverständiger Feuchtigkeitsstellen und mangelhafte Wärmedämmung mit Sanierungskosten von netto 12.185 EUR. Die Käufer forderten Zahlung dieses Betrags und machten Arglist geltend, weil die Beklagten angeblich Feuchtigkeitsschäden verschwiegen hätten. Die Beklagten bestritten Kenntnis von weiteren Feuchtigkeitserscheinungen und beriefen sich auf den vertraglichen Haftungsausschluss. • Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagten ihre Haftung wirksam nach § 444 BGB im Kaufvertrag ausgeschlossen haben. • Arglistiges Verschweigen der Beklagten wurde nicht bewiesen. Arglist erfordert, dass der Verkäufer wusste oder zumindest darauf vertrauen musste, dass der Käufer die Mangelhaftigkeit nicht kenne; hierfür fehlen überzeugende Feststellungen. • Für eine Kenntnis der Beklagten von Feuchtigkeitserscheinungen in weiteren Bereichen gab es keine belastbaren Beweise. Die Beklagten bestritten das Vorliegen dieser Erscheinungen bei Vertragsschluss schlüssig. • Die Kläger hatten von einer konkreten Gefahrenstelle (entfernter Putz am Kellerabgang) Kenntnis, sodass insoweit keine Offenbarungspflicht der Beklagten bestand. • Dass der Sachverständige nach Vertragsschluss weitere Feuchtigkeitserscheinungen feststellte, reicht nicht aus, um Kenntnis der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertrags nachzuweisen. • Das Schreiben der Beklagten, wonach sie Feuchtigkeitsprobleme auf Nutzerverhalten zurückführten, stützt die Auffassung, dass sie keine Kenntnis konstruktiver Mängel hatten. • Rechtsgrundlagen: § 444 BGB (Haftungsausschluss), allgemeine Anforderungen an Arglist und Beweislast; Verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff.11, 209 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger erhalten keinen Schadensersatz in Höhe von netto 12.185 EUR. Das Gericht hat den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB gewürdigt und festgestellt, dass den Beklagten kein arglistiges Verschweigen nachgewiesen werden konnte. Konkrete Kenntnis der Beklagten von weiteren Feuchtigkeitsmängeln zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde nicht festgestellt; Feststellungen des Sachverständigen nach Vertragsschluss genügten hierfür nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.