Beschluss
1 B 11/10
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0205.1B11.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der 1978 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Vorlageanordnung für seine Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2009 getroffenen Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gleichzeitig begehrt er gegenüber der Antragsgegnerin, den eingetragenen Sperrvermerk auf dem tschechischen Führerschein, ausgestellt am 09.11.2005, Klasse B, Führerschein-Nr. EB 312091, Behörde: MeU Rokycany, zu entfernen. 2 Der Antragsteller ist nie im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahre 2005 als auch danach bis heute habe er nach eigenen Angaben stets seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in A-Stadt, gehabt. Der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis sei erfolgt, nachdem er in Tschechien eine Ausbildung von knapp einer Woche durchgeführt und die Fahrprüfung bestanden habe. 3 Unter dem 01.10.2002 hatte er beim Landkreis Schönebeck den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B gestellt. Hierauf wurde er mit Verfügung vom 27.11.2002 aufgefordert, wegen diverser verkehrsrechtlicher Verstöße, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, bis zum 26.02.2003 ein MPU-Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung beizubringen. Ein solches Gutachten legte der Antragsteller der Straßenverkehrsbehörde nicht vor. Er betrieb das Verfahren auf Erteilung einer deutschen Fahrterlaubnis bis zur Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und danach auch nicht weiter fort. 4 Mit Bescheid vom 27.10.2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides zwecks Eintragung eines Sperrvermerkes vorzulegen. Gestützt wird der Bescheid auf § 28 Abs. 4 S. 1 Nrn 2, 3 FEV und wurde der Bescheid u. a. mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Wohnsitznahme in einem EU-Staat und bestimmten straßenverkehrsrechtlichen Sicherheitsbedenken, die sich aus der Vorgeschichte vor Erlangung einer Eu-Fahrerlaubnis ergäben, begründet. 5 Am 14.01.2010 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, zwar sei sein deutscher Wohnsitz, A-Stadt/Deutschland, in den tschechischen Führerschein eingetragen worden, doch liege diesbezüglich kein Wohnsitzverstoß vor, der die Antragsgegnerin berechtige, von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV Gebrauch zu machen. Denn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins im Jahre 2005 habe es keines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien bei dem Erwerb der Fahrerlaubnis bedurft. Die Antragsgegnerin übersehe, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen sei, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 01.07.2006 eingefügt worden sei. Für die Zeit vor dem 01.07.2006 habe nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen erteilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der tschechischen Republik aufgehalten hätten (vgl. EuGH Verfahren C - 329/06 und C - 343/06). 6 Im Übrigen dürfe nach gefestigter Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaates ausgestellten Führerscheins nicht von irgendeiner Formalität abhängig machen. Es verstoße gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein zu verpflichten, die Anerkennung eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen. Nur der Ausstellermitgliedstaat dürfe prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt seien. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2009 wiederherzustellen, 9 ferner den eingetragenen Sperrvermerk auf seinem Führerschein -Nr. EB 312091, zu entfernen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. II. 13 Der Eilantrag hat keinen Erfolg. 14 Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2009 erweist sich unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 15 Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nrn 2,3 FEV ). 16 Nach § 28 Abs. 1 FEV dürfen Inhaber einer u. a. gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FEV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, im Umfang ihrer Berechtigung ein Kraftfahrzeug im Inland führen. 17 Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 u. a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FEV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes erworben haben und nach Nr. 3 a.a.O. gilt die Berechtigung nicht für die Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, deren (inländische) Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. 18 Hiernach durfte die Antragsgegnerin die fehlende Berechtigung des Antragstellers feststellen, in der Bundesrepublik Deutschland von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil der Antragsteller zunächst zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt. 19 Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26.06.2008 (C - 329/06, C - 343/06 sowie C - 334/06 - C - 336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat“) ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen dem Aufnahmemitglied verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29.07.1991 (ABl. L 237 v. 24.08.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH v. 26.06.2008, a. a. O.). Die konkrete Ausgestaltung ist dabei in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Ausübung einer in einer Richtlinie enthaltenen Ermächtigung durch die Mitgliedstaaten dem nationalen Verfahrensrecht überlassen. Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FEV (vgl. VG München, U. v. 19.10.2009 - M 6 a K 09/2414 m. w. N., zitiert nach: juris). 20 Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Ablichtung des dem Antragsteller am 09.11.2005 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments im Feld 3 nach dem Vornamen (Feld 1) und dem Nachnamen (Feld 2) des Antragstellers als Wohnort angegeben ist „…..-DEU“, mithin ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland. Da dieses Feld dazu dient, fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs I a zur Richtlinie 91/439/EWG), ergibt sich - wie das in den vorgenannten Entscheidungen des EuGH vorausgesetzt wird - unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der Kläger seitens der tschechischen Behörden damals als eine in der Bundesrepublik ansässige Person geführt wurde. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. 21 Damit steht aufgrund der Eintragungen tschechischer Behörde in dem vom Antragsteller vorgelegten Führerschein fest, dass die tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerber um eine EU-Fahr-erlaubnis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss. 22 Soweit die Rechtsprechung (vgl. VG München, U.v. 13.11.2009 – M 6b K 09.1922- m.w.N., zitiert nach: juris) im Hinblick auf die vorgenannten Entscheidungen des EuGH als weitere Voraussetzung entwickelt hat, dass neben den Anforderungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV auch eine der Anforderungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV vorliegen muss, liegt auch diese weitere Voraussetzung vor, denn nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 u. a. nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. 23 Dieser Sachverhalt liegt zwar beim Antragsteller nicht unmittelbar vor, weil er im Rahmen der Ersterteilung der von ihm beantragten deutschen Fahrerlaubnis der Verfügung der Stadt Schönebeck vom 27.11.2002 nicht nachgekommen war, ein MPU-Gutachten innerhalb einer vorgegebenen Frist zu erbringen, doch steht, da der Antragsteller das Erteilungsverfahren seit dieser Zeit nicht mehr weiter betrieben hat, dieser Sachverhalt der bestandskräftigen Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV gleich. 24 In den vom EuGH am 26.06.2008 entschiedenen Fällen war den Betroffenen jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dabei hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 12.12.2008 (11 CS 08.1396 – zitiert nach: juris) ) entschieden, dass dem Fall der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Fall gleich steht, dass der Betroffene der Entziehung durch Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvor kommt. Denn im Falle des Entzugs wie auch im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis wegen Verwirklichung eines Tatbestandes, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigt, muss der Betroffene sich nach deutschem Recht einer Überprüfung seiner Fahreignung unterziehen, um wieder zu einer (deutschen) Fahrerlaubnis zu kommen. Vor dem Hintergrund des durch den EuGH betonten Territorialprinzips kann dieses nationale Recht nicht ohne Verlagerung des Wohnsitzes durch Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgangen werden. 25 Gleiches muss für den in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV normierten Fall, dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist, für den Fall gelten, dass der Führerscheinbewerber der bestandskräftigen Versagung durch Verzicht auf den Antrag auf die Erteilung zuvor gekommen ist. 26 Insofern hat der Antragsteller nach Ablauf der Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens an den Landkreis Schönebeck, dem 26.02.2003, zwar nicht ausdrücklich auf die von ihm unter dem 01.10.2002 beantragte Erteilung einer Fahrerlaubnis verzichtet. Es liegt jedoch ein wirksamer stillschweigender Verzicht vor. 27 Verzicht ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus. Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten. Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht wieder aufgeben will. Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (LG Karlsruhe, U. v. 22.05.2009 - 6 O 240/08 - m. w. N., zitiert nach: juris). Gerade dann, wenn ein stillschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Verhalten, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist. 28 Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall von einem stillschweigenden Verzicht seitens des Antragstellers auf Ersterteilung einer deutsche Fahrerlaubnis ausgegangen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch den Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis überhaupt schon in einer ihm günstigen Rechtsposition sich befand oder ob dies nur eine „Anwartschaft“ war. Denn jedenfalls durfte die Straßenverkehrsbehörde nach § 11 Abs. 8 FEV durch die Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens durch den Antragsteller von der Nichteignung des Antragstellers zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ausgehen und wurde der Antragsteller in der Verfügung vom 27.11.2002 durch den Landkreis Schönebeck darauf hingewiesen. Dem Antragsteller war daher klar, dass er durch die Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens keine deutsche Fahrerlaubnis erwerben konnte und erst durch eine positive Begutachtung die Voraussetzung für den Erwerb einer solchen erbringen konnte. Das stellt zugleich das Motiv für den stillschweigenden Verzicht auf Erteilung der Fahrerlaubnis dar, zumal die Behörde nach dem Verhalten des Antragstellers, dieser hat seit 2002 sich zu dem Fahrerlaubnisantragsverfahren nicht mehr geäußert, davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller dieses Verfahren auch nicht mehr betreiben wollte. 29 Der Verzicht ist zudem spätestens mit Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis wirksam geworden. Denn jeder EU-Bürger kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein (Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG). 30 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen sei, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung am 01.07.2006 eingefügt worden sei, dringt er damit nicht durch. 31 Dass die tschechische Republik das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis nicht mit ihrem Beitritt zur EU, sondern verspätet in ihr nationales Recht umgesetzt hat, stellt weder die Richtigkeit der Rechtsauffassung des EuGH, noch deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall in Frage. Gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slovenien und der slowakischen Republik und der Anpassungen der die europäische Union begründenden Verträge (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003) sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedsstaaten ab dem Tag des Beitritts verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG galten somit nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH ab dem Beitritt bis zur Umsetzung in nationales Recht in der tschechischen Republik unmittelbar. 32 Auch sonst bestehen gegen den streitbefangenen Bescheid keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet worden. 33 Zudem bedurfte es keiner Ermessensentscheidung durch die Antragsgegnerin, da sich die Rechtsfolge bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs 4 FeV unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. 34 Damit war der Eilantrag mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzulehnen. 35 Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO. Dabei war der Auffangwert angesichts des Eilrechtsschutzverfahrens zu halbieren