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Urteil

2 O 320/09

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Restschuldversicherungsbedingungen vereinbarte pauschale Risikoausschlussklausel, die anstelle einer Risikoprüfung tritt, ist unwirksam. • Die Versicherte kann Leistungen aus einer Restschuldlebensversicherung wegen des Todes des mitversicherten Darlehensnehmers auch dann verlangen, wenn die Ursache des Todes außerhalb der in der Klausel genannten Vorerkrankungen liegt, wenn die Klausel unwirksam ist. • Erbrachte Ratenzahlungen können als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB zurückgefordert werden. • Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung, die im eigenen Interesse des Darlehensnehmers getroffen wurde, sind nicht von der Versicherung zu erstatten. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind im Umfang des zutreffend zu bemessenden Gegenstandswerts zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Risikoausschlussklausel in Restschuldversicherung; Leistungsanspruch bei Todesfall • Eine in Restschuldversicherungsbedingungen vereinbarte pauschale Risikoausschlussklausel, die anstelle einer Risikoprüfung tritt, ist unwirksam. • Die Versicherte kann Leistungen aus einer Restschuldlebensversicherung wegen des Todes des mitversicherten Darlehensnehmers auch dann verlangen, wenn die Ursache des Todes außerhalb der in der Klausel genannten Vorerkrankungen liegt, wenn die Klausel unwirksam ist. • Erbrachte Ratenzahlungen können als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB zurückgefordert werden. • Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung, die im eigenen Interesse des Darlehensnehmers getroffen wurde, sind nicht von der Versicherung zu erstatten. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind im Umfang des zutreffend zu bemessenden Gegenstandswerts zu erstatten. Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann nahmen im Mai 2007 gemeinsam ein Darlehen auf und schlossen zur Absicherung eine Restschuldlebensversicherung bei der Beklagten. Statt einer Risikoprüfung enthielten die Versicherungsbedingungen (§ 7) einen Leistungsausschluss für dem Versicherten bekannte ernstliche Erkrankungen innerhalb der letzten 12 Monate. Der Ehemann litt bereits an COPD und erhielt später die Diagnose Speiseröhrenkrebs; er verstarb im Oktober 2008. Die Beklagte lehnte Leistungen mit Verweis auf die ausgeschlossene Lungenerkrankung ab. Die Klägerin begehrt Erstattung bereits gezahlter Raten, Freistellung von der weiteren Darlehensverbindlichkeit und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Die pauschale Risikoausschlussklausel ersetzt die gesetzlich vorgesehene Risikoprüfung und verstößt damit gegen die Regelungen der §§ 16 ff. VVG a.F.; eine solche zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abweichende Regelung ist nach § 34a VVG a.F. unwirksam. • Dem Versicherer obliegt die Prüfung und Bewertung des Risikos vor Vertragsabschluss; er kann dieses Risiko nicht durch einen pauschalen Ausschluss dem Versicherungsnehmer auferlegen. • Wegen der Unwirksamkeit der Ausschlussklausel ist die Beklagte zur Zahlung der Versicherungsleistung und zur Freistellung der Klägerin von nach dem Tod noch fälligen Raten verpflichtet. • Für bereits von der Klägerin geleistete Raten besteht ein Anspruch aus § 812 BGB, weil die Beklagte durch die erfolgte Leistungsablehnung von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. • Die Klägerin kann die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung nicht erstattet verlangen, weil diese im eigenen Interesse als Darlehensschulderin geschlossen wurde und nicht Folge eines Verzugs der Beklagten war. • Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind anteilig zu erstatten; der maßgebliche Gegenstandswert ist unter Ausschluss der Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung mit bis zu 30.000,00 € anzusetzen. Die Klage ist insoweit erfolgreich: Die Beklagte muss an die Klägerin 853,17 € nebst Zinsen zahlen, die Klägerin von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 28.194,00 € freistellen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € erstatten. Die pauschale Risikoausschlussklausel in § 7 der Versicherungsbedingungen ist unwirksam, weil sie die gesetzliche Risikoprüfung ersetzt und damit zu Ungunsten der Versicherten von §§ 16 ff. VVG a.F. abweicht. Daher besteht Versicherungsdeckung für die nach dem Tod des Ehemanns fälligen Raten; bereits gezahlte Raten sind als ungerechtfertigte Bereicherung erstattungsfähig. Die Klage ist insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen.