Urteil
2 O 454/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0712.2O454.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Darlehensverbindlichkeiten für das Darlehen mit der D AG, B-Straße, T, vom ##./##.##.####, Vertrags-Nr. ##########, Konto: IBAN: DE#################### in Höhe von 61.888,41 € freizustellen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlich entstandenen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 989,13 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 61.888,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Darlehensverbindlichkeiten für das Darlehen mit der D AG, B-Straße, T, vom ##./##.##.####, Vertrags-Nr. ##########, Konto: IBAN: DE#################### in Höhe von 61.888,41 € freizustellen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlich entstandenen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 989,13 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 61.888,00 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Restschuldlebensversicherung, die ihr am 23.05.2016 verstorbener Ehemann als versicherte Person bei der Beklagten unterhielt, geltend. Die Klägerin und ihr Ehemann Thorsten I hatten am 21.01.2016 einen Kreditvertrag über 97.272,00 € bei der D AG abgeschlossen. Zur Absicherung der Ratenzahlungsverpflichtung von monatlich 810,60 € ab dem 29.02.2016 für 120 Monate beantragte der Ehemann bei der Beklagten als versicherte Person eine Restschuldlebensversicherung zum Einmalbeitrag von 3.885,05 € abzuschließen. Dieser liegen allgemeine Versicherungsbedingungen (Teil A) und allgemeine Bedingungen für die Restschuldlebensversicherung (Teil B) zugrunde. In § 2 Teil B AVB heißt es: „Wie lautet die Ausschlussklausel und was bedeutet sie? (1) Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Tod durch Ihnen bei Antragstellung bekannte Erkrankungen, ihrer Folgen oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung ärztlich beraten oder behandelt wurden. (2) Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Antragstellung eintritt und mit diesen Erkrankungs- oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. (3) Unter „Erkrankungen“ sind zu verstehen: Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufsystems, der Blutgefäße, der Leber, der Wirbelsäule, der Gelenke, der Verdauungsorgane, der Schilddrüse, der Haut, der Atmungsorgane sowie Stoffwechselerkrankungen, Nieren- und Harnwegserkrankungen, bösartige Tumorerkrankungen als auch die Folgen von HIV-Infektionen/AIDS, Suchterkrankungen und psychische oder neurologische Erkrankungen. (4) Der Versicherungsschutz ist zudem ausgeschlossen bei Tod durch Missbrauch von Medikamenten oder durch den Gebrauch von berauschenden Mitteln wie Drogen und Alkohol.“ Der Ehemann der Klägerin hatte im Herbst 2015 an Herzrhythmusstörungen und Kammerflimmern gelitten. Er erhielt am 19.11.2015 ein Defibrillator-Implantat. Vom 30.04. bis 04.05.2016 wurde der Ehemann der Klägerin im Klinikum S stationär wegen eines Atemwegsinfekts, einer Leberwerterhöhung und Nierenversagen behandelt. Die Wiederaufnahme erfolgte am 10.05.2016 unter anderem wegen fortbestehendem Fieber und Atemnot. Es wurde eine Trikuspidalklappenendokarditis diagnostiziert. Der Ehemann der Klägerin wurde am 12.05.2016 beatmet in das Universitätsklinikum X verlegt und dort sogleich operiert. Er wurde bis zu seinem Tod intensivmedizinisch in der Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie behandelt u.a. mit den Diagnosen ICD-Sondenendokarditis der Trikuspidalklappe, respiratorische Globalinsuffizienz bei septischem Lungenversagen und kombinierte respiratorische und metabolische Azidose. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 03.08.2016 Versicherungsschutz ab, weil der Tod durch eine Herzerkrankung eingetreten sei. Die Darlehensgeberin forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2016 auf, den Ratenrückstand von 4.870,60 € bei einer Restforderung von 61.888,41 € zu begleichen. Die Klägerin behauptet, Todesursache ihres Ehemannes sei ein Multiorganversagen aufgrund septischem Schock. Sie meint, die Ausschlussklausel in § 2 sei intransparent und überraschend. Sie komme einem Leistungsausschluss für die Dauer der Wartezeit von 24 Monaten gleich, ohne dies ausdrücklich und für den Versicherungsnehmer unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Obwohl der Kreditsachbearbeiter über die Herzerkrankung des Ehemannes informiert gewesen sei, sei ihnen nicht der Inhalt der Ausschlussklausel klar und unmissverständlich bei Vertragsschluss bekannt gemacht worden, obwohl dem Sachbearbeiter die Motivation für den Abschluss der Restschuldlebensversicherung bekannt gewesen sei. Die lebensbedrohliche Gesundheitssituation des Ehemannes der Klägerin im November 2015 habe die Eheleute nämlich dazu veranlasst, die Klägerin für den Fall des Todes des Ehemannes vor zusätzlicher finanzieller Belastung aus dem Kreditvertrag durch eine Versicherung zu schützen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die vorbestehende Herzerkrankung ursächlich für den Tod des Versicherten sei und bezieht sich insoweit auf den Arztbericht des Universitätsklinikums X vom 21.06.2016. Nach der von der Beklagten verwendeten Ausschlussklausel sei maßgeblicher Zeitpunkt der Tag der Antragstellung, so dass keine Unklarheit bei dem Versicherten entstehen könne. Auch komme es auf die Frage, was ernstliche Erkrankungen seien, nicht an, da die Klausel eine abschließende Aufzählung der Erkrankungen enthalte, die allesamt so ernstlich seien, dass sie einen Ausschluss bzw. eine Wartefrist rechtfertigten. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat als Bezugsberechtigte im Falle des Todes gemäß § 1 der AVB einen Anspruch auf Freistellung von der noch bestehenden Darlehensschuld. Sie ist gemäß § 1922 Abs. 1 BGB als Alleinerbin in die Rechte und Pflichten ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten. Die Beklagte ist nicht nach § 2 der allgemeinen Bedingungen für die Restschuldlebensversicherung leistungsfrei geworden. Denn der dort festgelegte umfassende Risikoausschluss verstößt gegen halbzwingendes Recht. Mit der Ausschlussklausel weicht die Beklagte zu Ungunsten des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung in § 19 VVG ab. Gemäß § 32 VVG kann sie sich nicht auf die für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen ungünstige Abweichung berufen. Die Regelung weicht auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 VVG ab. Die §§ 19 ff. VVG regeln die Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten abschließend. Als Rechtsfolgen sieht das Gesetz nur Vertragsanpassung, Kündigung oder Rücktritt vor. Eine zu Lasten des Versicherungsnehmers abweichende Regelung würde die Entscheidung des Gesetzgebers zur Sanktionierung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei Anbahnung eines Versicherungsvertrages unterlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2007, IV ZR 5/06, r+s 2007, 233; OLG Saarbrücken, r+s 2008, 478; LG Dortmund, Urteil vom 26.11.2009, 2 O 320/09). Eine nachteilige Abweichung von § 19 VVG liegt bei Verwendung der Ausschlussklausel bereits deshalb vor, da bei der Ausschlussklausel die Leistungsfreiheit auch ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person eintritt, während das Rücktrittsrecht bei fehlendem Verschulden der versicherten Person entfällt. Auch die Rechtsfolge der völligen Leistungsfreiheit stellt eine für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachteilige Abweichung von den Rechtsfolgen der §§ 19 f. VVG dar. Denn bei Durchführung einer Risikoprüfung hätte die Versicherung den jeweiligen Umstand, sofern sie ihn für erheblich hielt, vom Versicherungsschutz ausgenommen und dem Versicherungsnehmer damit vor Augen geführt, dass die diesbezüglichen Folgen ein nicht versicherbares Risiko darstellen. Durch die Geltung der Ausschlussklausel ist diese Prognosegefahr vollständig auf den Versicherungsnehmer verlagert, entgegen der vom Gesetz vorgesehenen Gefahrtragung durch den Versicherer. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass durch die Begrenzung der Ausschlussklausel auf 24 Monate diese dem Versicherungsnehmer auch vorteilhaft sein kann. Allerdings überwiegen bei wertender Betrachtung aus Sicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages eindeutig die Nachteile, da sämtliche Erkrankungen, die zum Tode führen können und wegen denen der Versicherte im letzten Jahr vor Antragstellung ärztlich beraten oder behandelt wurde bei Mitwirkung am Tode zum Leistungsausschluss führen. Es sind nämlich keine anderen krankheitsbedingten Todesursachen denkbar als die in der Ausschlussklausel genannten Erkrankungen. Es kann damit dahinstehen, ob § 2 der Bedingungen auch wegen Intransparenz unwirksam ist. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Klägerin von der Darlehensverbindlichkeit freizustellen. Der Klägerin steht aus Verzug, §§ 286, 288 BGB auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.