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Urteil

20 O 26/09

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0421.20O26.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492.850,77 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz

- aus 9.889,24 € seit dem 13.04.2009 ( Re-Nr. 600588);

- weiteren 12.463,55 € seit dem 28.04.2009 ( Re-Nr. 600600);

- weiteren 11.793,24 € seit dem 11.05.2009 ( Re-Nr. 600604);

- weiteren 12.788,26 € seit dem 26.05.2009 ( Re-Nr. 600608);

- weiteren 2.641,47 € seit dem 06.04.2009 ( Re-Nr. 600586);

- weiteren 4.384,74 € seit dem 12.04.2009 ( Re-Nr. 600587);

- weiteren 5.552,53 € seit dem 20.04.2009 ( Re-Nr. 600596);

- weiteren 7.738,05 € seit dem 27.04.2009 ( Re-Nr. 600601);

- weiteren 7.205,50 € seit dem 04.05.2009 ( Re-Nr. 600602);

- weiteren 5.369,71 € seit dem 10.05.2009 ( Re-Nr. 600605);

- weiteren 7.796,04 € seit dem 18.05.2009 ( Re-Nr. 600607);

- weiteren 4.076,64 € seit dem 25.05.2009 ( Re-Nr. 600609);

- weiteren 6.616,31 € seit dem 01.06.2009 ( Re-Nr. 600610);

- weiteren 9.403,37 € seit dem 09.06.2009 ( Re-Nr. 600612);

- weiteren 7.211,71 € seit dem 15.06.2009 ( Re-Nr. 600613);

- weiteren 9.167,40 € seit dem 21.06.2009 ( Re-Nr. 600615);

- weiteren 3.586,60 € seit dem 22.06.2009 ( Re-Nr. 600616);

- weiteren 6.650,39 € seit dem 29.06.2009 ( Re-Nr. 600618);

- weiteren 9.687,37 € seit dem 07.07.2009 ( Re-Nr. 600620);

- weiteren 4.036,79 € seit dem 13.07.2009 ( Re-Nr. 600621);

- weiteren 3.241,30 € seit dem 19.07.2009 ( Re-Nr. 600628);

- weiteren 9.971,37 € seit dem 20.07.2009 ( Re-Nr. 600629);

- weiteren 4.118,69 € seit dem 26.07.2009 ( Re-Nr. 600630);

- weiteren 3.008,02 € seit dem 03.08.2009 ( Re-Nr. 600631);

- weiteren 13.946,00 € seit dem 04.08.2009 ( Re-Nr. 600632);

- weiteren 3.758,81 € seit dem 17.08..2009 ( Re-Nr. 600635);

- weiteren 14.020,77 € seit dem 18.08.2009 ( Re-Nr. 600634);

- weiteren 4.749,07 € seit dem 24.08.2009 ( Re-Nr. 600637);

- weiteren 2.182,41 € seit dem 30.08.2009 ( Re-Nr. 600638);

- weiteren 12.687,13 € seit dem 31.08.2009 ( Re-Nr. 600639);

- weiteren 5.326,33 € seit dem 07.09.2009 ( Re-Nr. 600641);

- weiteren 3.08,82 € seit dem 13.09..2009 ( Re-Nr. 600643);

- weiteren 14.217,23 € seit dem 14.09..2009 ( Re-Nr. 600642);

- weiteren 4.739,34 € seit dem 21.09.2009 ( Re-Nr. 600644);

- weiteren 3.559,59 € seit dem 28.09.2009 ( Re-Nr. 600647);

- weiteren 13.890,20 € seit dem 29.09.2009 ( Re-Nr. 600646);

- weiteren 16.123,26 € seit dem 13.10.2009 ( Re-Nr. 600650);

- weiteren 3.131,52 € seit dem 19.10.2009 ( Re-Nr. 600656);

- weiteren 3.498,94 € seit dem 25.10.2009 ( Re-Nr. 600657);

- weiteren 15.648,90 € seit dem 26.10.2009 ( Re-Nr. 600658;)

- weiteren 5.336,96 € seit dem 02.11.2009 ( Re-Nr. 600660);

- weiteren 3.655,22 € seit dem 09.11.2009 ( Re-Nr. 600662);

- weiteren 11.930,42 € seit dem 10.11.2009 ( Re-Nr. 600663);

- weiteren 7.724,99 € seit dem 15.11.2009 ( Re-Nr. 600668);

- weiteren 6.195,30 € seit dem 16.11.2009 ( Re-Nr. 600666);

- weiteren 4.706,57 € seit dem 23.11.2009 ( Re-Nr. 600667);

- weiteren 2.942,07 € seit dem 30.11.2009 ( Re-Nr. 600670);

- weiteren 5.145,71 € seit dem 07.12.2009 ( Re-Nr. 600672);

- weiteren 6.385,02 € seit dem 08.12.2009 ( Re-Nr. 600673);;

- weiteren 6.416,64 € seit dem 14.12.2009 ( Re-Nr. 600674):

- weiteren 4.113,82 € seit dem 21.12.2009 ( Re-Nr. 600675):

- weiteren 8.957,40 € seit dem 22.12.2009 ( Re-Nr. 600676);

- weiteren 5.469,31 € seit dem 27.12.2009 ( Re-Nr. 600678);

- weiteren 2.251,91 € seit dem 04.01.2010 ( Re-Nr. 600679);

- weiteren 3.653,80 € seit dem 05.01.2010 ( Re-Nr. 600680);

- weiteren 7.614,99 € seit dem 05.01.2010 ( Re-Nr. 600684);

- weiteren 1.262,36 € seit dem 06.01.2010 ( Re-Nr. 600685);

- weiteren 4.972,73 € seit dem 18.01.2010 ( Re-Nr. 600686);

- weiteren 3.143,02 € seit dem 17.01.2010 ( Re-Nr. 600687);

- weiteren 2.942,50 € seit dem 25.01.2010 ( Re-Nr. 600701);

- weiteren 2.693,28 € seit dem 31.01.2010 ( Re-Nr. 600704);

- weiteren 12.789,02 € seit dem 01.02.2010 ( Re-Nr. 600705);

- weiteren 6.431,70 € seit dem 07.02.2010 ( Re-Nr. 600707);

- weiteren 3.187,30 € seit dem 14.02.2010 ( Re-Nr. 600708);

- weiteren 11.087,48 € seit dem 16.02.2010 ( Re-Nr. 600710);

- weiteren 5.302,87 € seit dem 22.02.2010 ( Re-Nr. 600711);

- weiteren 3.559,16 € seit dem 01.03.2010 ( Re-Nr. 600715):

- weiteren 11.592,91 € seit dem 02.03.2010 ( Re-Nr. 600716);

- weiteren 5.678,71 € seit dem 08.03.2010 ( Re-Nr. 600718);

- weiteren 15.081,93 € seit dem 16.03.2010 ( Re-Nr. 600719);

- weiteren 4.714,73 € seit dem 22.03.2010 ( Re-Nr. 600720).

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar

- aus 60.510,81 € vom 13.04.2009 bis zum 18.05.2009 ( Re-Nr. 600588);

- aus weiteren 82.046,63 € vom 28.04.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600600);

- aus weiteren 77.634,01 € vom 11.05.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600604);

- aus weiteren 84.184,07 € vom 26.05..2009 bis 02.06..2009 ( Re-Nr. 600608);

- aus weiteren 14.950,24 € vom 06.04.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600586);

- aus weiteren 21.145,79 € vom 12.04.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600587);

- aus weiteren 26.777,55 € vom 20.04.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600596);

- aus weiteren 37.317,35 € vom 27.04.2009 bis 02.06.2009 ( Re-Nr. 600601);

- aus weiteren 34.749,12 € vom 04.05.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600602);

- aus weiteren 25.895,85 € vom 10.05.2009 bis 02.06.2009 ( Re-Nr. 600605);

- aus weiteren 37.597,02 € vom 18.05..2009 bis 02.06.2009 ( Re-Nr. 600607);

- aus weiteren 19.659,92 € vom 05.05..2009 bis 02.06.2009 ( Re-Nr. 600609);

- aus weiteren 31.907,60 € vom 01.06..2009 bis 08.0+.2009 ( Re-Nr. 600610).

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492.850,77 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz - aus 9.889,24 € seit dem 13.04.2009 ( Re-Nr. 600588); - weiteren 12.463,55 € seit dem 28.04.2009 ( Re-Nr. 600600); - weiteren 11.793,24 € seit dem 11.05.2009 ( Re-Nr. 600604); - weiteren 12.788,26 € seit dem 26.05.2009 ( Re-Nr. 600608); - weiteren 2.641,47 € seit dem 06.04.2009 ( Re-Nr. 600586); - weiteren 4.384,74 € seit dem 12.04.2009 ( Re-Nr. 600587); - weiteren 5.552,53 € seit dem 20.04.2009 ( Re-Nr. 600596); - weiteren 7.738,05 € seit dem 27.04.2009 ( Re-Nr. 600601); - weiteren 7.205,50 € seit dem 04.05.2009 ( Re-Nr. 600602); - weiteren 5.369,71 € seit dem 10.05.2009 ( Re-Nr. 600605); - weiteren 7.796,04 € seit dem 18.05.2009 ( Re-Nr. 600607); - weiteren 4.076,64 € seit dem 25.05.2009 ( Re-Nr. 600609); - weiteren 6.616,31 € seit dem 01.06.2009 ( Re-Nr. 600610); - weiteren 9.403,37 € seit dem 09.06.2009 ( Re-Nr. 600612); - weiteren 7.211,71 € seit dem 15.06.2009 ( Re-Nr. 600613); - weiteren 9.167,40 € seit dem 21.06.2009 ( Re-Nr. 600615); - weiteren 3.586,60 € seit dem 22.06.2009 ( Re-Nr. 600616); - weiteren 6.650,39 € seit dem 29.06.2009 ( Re-Nr. 600618); - weiteren 9.687,37 € seit dem 07.07.2009 ( Re-Nr. 600620); - weiteren 4.036,79 € seit dem 13.07.2009 ( Re-Nr. 600621); - weiteren 3.241,30 € seit dem 19.07.2009 ( Re-Nr. 600628); - weiteren 9.971,37 € seit dem 20.07.2009 ( Re-Nr. 600629); - weiteren 4.118,69 € seit dem 26.07.2009 ( Re-Nr. 600630); - weiteren 3.008,02 € seit dem 03.08.2009 ( Re-Nr. 600631); - weiteren 13.946,00 € seit dem 04.08.2009 ( Re-Nr. 600632); - weiteren 3.758,81 € seit dem 17.08..2009 ( Re-Nr. 600635); - weiteren 14.020,77 € seit dem 18.08.2009 ( Re-Nr. 600634); - weiteren 4.749,07 € seit dem 24.08.2009 ( Re-Nr. 600637); - weiteren 2.182,41 € seit dem 30.08.2009 ( Re-Nr. 600638); - weiteren 12.687,13 € seit dem 31.08.2009 ( Re-Nr. 600639); - weiteren 5.326,33 € seit dem 07.09.2009 ( Re-Nr. 600641); - weiteren 3.08,82 € seit dem 13.09..2009 ( Re-Nr. 600643); - weiteren 14.217,23 € seit dem 14.09..2009 ( Re-Nr. 600642); - weiteren 4.739,34 € seit dem 21.09.2009 ( Re-Nr. 600644); - weiteren 3.559,59 € seit dem 28.09.2009 ( Re-Nr. 600647); - weiteren 13.890,20 € seit dem 29.09.2009 ( Re-Nr. 600646); - weiteren 16.123,26 € seit dem 13.10.2009 ( Re-Nr. 600650); - weiteren 3.131,52 € seit dem 19.10.2009 ( Re-Nr. 600656); - weiteren 3.498,94 € seit dem 25.10.2009 ( Re-Nr. 600657); - weiteren 15.648,90 € seit dem 26.10.2009 ( Re-Nr. 600658;) - weiteren 5.336,96 € seit dem 02.11.2009 ( Re-Nr. 600660); - weiteren 3.655,22 € seit dem 09.11.2009 ( Re-Nr. 600662); - weiteren 11.930,42 € seit dem 10.11.2009 ( Re-Nr. 600663); - weiteren 7.724,99 € seit dem 15.11.2009 ( Re-Nr. 600668); - weiteren 6.195,30 € seit dem 16.11.2009 ( Re-Nr. 600666); - weiteren 4.706,57 € seit dem 23.11.2009 ( Re-Nr. 600667); - weiteren 2.942,07 € seit dem 30.11.2009 ( Re-Nr. 600670); - weiteren 5.145,71 € seit dem 07.12.2009 ( Re-Nr. 600672); - weiteren 6.385,02 € seit dem 08.12.2009 ( Re-Nr. 600673);; - weiteren 6.416,64 € seit dem 14.12.2009 ( Re-Nr. 600674): - weiteren 4.113,82 € seit dem 21.12.2009 ( Re-Nr. 600675): - weiteren 8.957,40 € seit dem 22.12.2009 ( Re-Nr. 600676); - weiteren 5.469,31 € seit dem 27.12.2009 ( Re-Nr. 600678); - weiteren 2.251,91 € seit dem 04.01.2010 ( Re-Nr. 600679); - weiteren 3.653,80 € seit dem 05.01.2010 ( Re-Nr. 600680); - weiteren 7.614,99 € seit dem 05.01.2010 ( Re-Nr. 600684); - weiteren 1.262,36 € seit dem 06.01.2010 ( Re-Nr. 600685); - weiteren 4.972,73 € seit dem 18.01.2010 ( Re-Nr. 600686); - weiteren 3.143,02 € seit dem 17.01.2010 ( Re-Nr. 600687); - weiteren 2.942,50 € seit dem 25.01.2010 ( Re-Nr. 600701); - weiteren 2.693,28 € seit dem 31.01.2010 ( Re-Nr. 600704); - weiteren 12.789,02 € seit dem 01.02.2010 ( Re-Nr. 600705); - weiteren 6.431,70 € seit dem 07.02.2010 ( Re-Nr. 600707); - weiteren 3.187,30 € seit dem 14.02.2010 ( Re-Nr. 600708); - weiteren 11.087,48 € seit dem 16.02.2010 ( Re-Nr. 600710); - weiteren 5.302,87 € seit dem 22.02.2010 ( Re-Nr. 600711); - weiteren 3.559,16 € seit dem 01.03.2010 ( Re-Nr. 600715): - weiteren 11.592,91 € seit dem 02.03.2010 ( Re-Nr. 600716); - weiteren 5.678,71 € seit dem 08.03.2010 ( Re-Nr. 600718); - weiteren 15.081,93 € seit dem 16.03.2010 ( Re-Nr. 600719); - weiteren 4.714,73 € seit dem 22.03.2010 ( Re-Nr. 600720). Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar - aus 60.510,81 € vom 13.04.2009 bis zum 18.05.2009 ( Re-Nr. 600588); - aus weiteren 82.046,63 € vom 28.04.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600600); - aus weiteren 77.634,01 € vom 11.05.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600604); - aus weiteren 84.184,07 € vom 26.05..2009 bis 02.06..2009 ( Re-Nr. 600608); - aus weiteren 14.950,24 € vom 06.04.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600586); - aus weiteren 21.145,79 € vom 12.04.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600587); - aus weiteren 26.777,55 € vom 20.04.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600596); - aus weiteren 37.317,35 € vom 27.04.2009 bis 02.06.2009 ( Re-Nr. 600601); - aus weiteren 34.749,12 € vom 04.05.2009 bis 18.05.2009 ( Re-Nr. 600602); - aus weiteren 25.895,85 € vom 10.05.2009 bis 02.06.2009 ( Re-Nr. 600605); - aus weiteren 37.597,02 € vom 18.05..2009 bis 02.06.2009 ( Re-Nr. 600607); - aus weiteren 19.659,92 € vom 05.05..2009 bis 02.06.2009 ( Re-Nr. 600609); - aus weiteren 31.907,60 € vom 01.06..2009 bis 08.0+.2009 ( Re-Nr. 600610). Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein durch den Kreis V mit der Verwertung der im Kreisgebiet anfallenden und dem Kreis V überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonage beauftragtes Entsorgungsunternehmen. Die Beklagte ist ebenfalls in der Entsorgungsbranche tätig. Die Parteien schlossen nach vorangegangener europaweiter Ausschreibung am 24.09.2008 einen Entsorgungsvertrag über die Verwertung des Altpapiers aus dem Kreis V ab dem 01.01.2009 (Übernahme C) und eine Rahmenvereinbarung zur Verwertung von Altpapier aus dem Kreis V ab dem 01.01.2009 (Übernahme M). Gegenstand beider Verträge ist die Verwertung von Altpapier aus kommunaler Sammlung aus dem Kreisgebiet durch die Beklagte. Für diese Leistung erhält die Beklagte ein Leistungsentgelt von der Klägerin. Zugleich verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin eine für die Laufzeit des Vertrages für die Übernahme C fest vereinbarte Altpapiervergütung in Höhe von 131,45 € netto pro Tonne abgeholten Altpapiers zu zahlen. Für die Umladestation M war der Vertrag als Rahmenvertrag ausgestaltet. Für den Fall der Erteilung eines Einzelauftrags verpflichtete sich die Beklagte in diesem Fall, der Klägerin eine Altpapiervergütung in Höhe von mindestens 108,30 € netto pro Tonne zu zahlen. § 13 Abs. 4 und Abs. 5 (Übernahme C) bzw. § 13 Abs. 3 und Abs. 4 (Übernahme M) der Verträge enthalten folgende übereinstimmende Regelung: Eine Anpassung der Leistungsentgelte und Altpapiervergütung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für folgende Fälle: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 3 VOL/B), insbesondere bei Unterschreitung des unteren Wertes des unteren Mengenkorridors oder Überschreitung des oberen Wertes des oberen Mengenkorridors gemäß Angebotsschreiben sowie bezüglich des Entgelts bei Änderung der Übernahmestelle auf Anforderung des AG. Die Anpassung der Leistungsentgelte und der Vergütung nach Abs. 4 (Abs. 3) soll ausschließlich die dem AN entstehenden durch die Veränderung kausal verursachte spezifischen Mehr- bis Mindereinnahmen/Kosten auffangen. Diese sind vom AN im Falle eines Anpassungsverlangens nachzuweisen. Unter Zugrundelegung der aus der Urkalkulation ersichtlichen Kostenansätze sind die kausal durch die Änderung verursachten Mehrkosten darzustellen und zu belegen. Der detaillierte Nachweis ist Anspruchsvoraussetzung. Der AN ist verpflichtet, zur Überprüfung eines zur Berufsverschwiegenheit gesetzlich verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der vom AG benannt wird, zu diesem Zweck Einsicht in die zur Beurteilung erforderlichen Geschäftsunterlagen (Jahresabschluss, Buchungsunterlagen, Verträge, Rechnungen etc.) zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die zu den Akten gereichten Fotokopien (Anlagen K 3 und K 6) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.12.2008, 10.02.2009 und 06.04.2009 erteilte die Klägerin der Beklagten auf der Grundlage des Rahmenentsorgungsvertrages M Einzelaufträge für die Abholung des Altpapiers an der Umladestation M für die Monate Januar bis Juni 2009 zu der Vergütung von 108,30 € netto pro Tonne. Im Zuge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise sanken die Preise auf dem Altpapiermarkt in einem zwischen den Parteien teilweise streitigen Umfang. Mit zwei Schreiben vom 24.03.2009 (Anlage K 12 und K 13) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin und machte unter Bezugnahme auf die zitierten Vertragspassagen wegen des Vorliegens einer Äquivalenzstörung eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Altpapiervergütung geltend. Konkret verlangte sie eine Kürzung der Altpapiervergütung aus dem Entsorgungsvertrag C um 16,28 € pro Tonne auf 107,17 € pro Tonne und aus dem Entsorgungsvertrag M um 18,60 € pro Tonne auf 89,70 € pro Tonne. Mit zwei Schreiben vom 29.04.2009 (Anlagen K 14 und K 15) wies die Klägerin das Anpassungsverlangen jeweils als unberechtigt zurück. Mit Schreiben vom 13.05.2009 (Anlage K 16) hielt die Beklagte ihr Anpassungsverlangen aufrecht und wies daraufhin, dass sie sich nunmehr gezwungen sehe, die Altpapiervergütung entsprechend zu kürzen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr die von der Beklagten einbehaltenen Beträge für den Zeitraum ab April 2009 bis März 2010 in Höhe von insgesamt 492.850,77 € nebst Verzugszinsen geltend. Ferner verlangt die Klägerin weitere Verzugszinsen aus den im Klageantrag zu 2.) näher bezeichneten Rechnungen. Die Klägerin trägt vor, dass Anpassungsverlangen der Beklagten sei nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern darauf zurückzuführen, dass die Beklagte bei Zustandekommen der streitgegenständlichen Verträge bewusst an der Höchstgrenze des angemessenen liegende Preise für das Altpapier geboten habe. Nachdem es der Beklagten so gelungen sei, den Zuschlag zu erhalten, unternehme sie nunmehr den Versuch, in Abkehr von den seinerzeit zugesagten – für die Kommunen sicherlich attraktiven – Preisen einseitig die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Entsorgungsverträge über den Umweg des § 313 BGB zu erhöhen. Der Preisverfall auf dem Altpapiermarkt, der im Übrigen ab August 2008 für alle Marktteilnehmer vorhersehbar gewesen sei, sei nicht so dramatisch, wie von der Beklagten in ihren Anpassungsverlangen vorgetragen. Die Klägerin verweist ferner darauf, dass sich die Preise zwischenzeitlich wieder deutlich erholt hätten – was zwischen den Parteien unstreitig ist – und der Exportpreis für Altpapier gegenwärtig deutlich über dem von der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kalkulierten Wert liege. Schließlich habe der Preisverfall die Beklagte nicht mit den behaupteten Auswirkungen getroffen, da sie langfristige Abnahmeverträge mit Papierfabriken und sonstigen Abnehmern geschlossen habe. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, in dem Zeitraum zwischen ihrer Angebotsabgabe im August 2008 bis zu dem Anpassungsverlangen vom 24.03.2009 seien die Preise auf dem Altpapiermarkt je nach Qualität zwischen 76 % und 95 % eingebrochen. Dieser Preisverfall sei auch auf die streitgegenständlichen Verträge durchgeschlagen, da hinsichtlich des Entsorgungsvertrages C lediglich eine 65 %ige Gegendeckung und hinsichtlich der Rahmenvereinbarung M eine 60 %ige Gegendeckung ihres Angebotes durch einen langfristigen Abnahmevertrag erreicht worden sei. Der Export von Altpapier sei zum Zeitpunkt des Anpassungsverlangens vollständig zum Erliegen gekommen. Die vorliegende Rahmenvereinbarung beinhalte gleich eine doppelte Benachteiligung der Beklagten. Zum einen sei für sie nicht vorhersehbar, mit welchen Input-Mengen sie kalkulieren könne, zum anderen sei sie hinsichtlicher aller in Zukunft noch zu vergebenden Einzelaufträge unentrinnbar an die ursprünglich angebotene Vergütung gebunden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten sowohl die nach den Verträgen geschuldete volle Vergütung für das Altpapier als auch die geltend gemachten Zinsen verlangen. Die von der Beklagten vorgenommene Preisanpassung kann keinen Bestand haben. Nach den jeweiligen Vereinbarungen in § 13 Abs. 3 bzw. Abs. 4 der Verträge ist zunächst ausdrücklich geregelt, dass eine Anpassung der Altpapiervergütung ausgeschlossen ist, es sei denn es liegt ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vor. Dabei handelt es sich um einen vollständigen Verweis auf die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmung. § 13 Abs. 4 bzw. Abs. 5 der Verträge regeln dagegen nur die Modalitäten des Anpassungsverlangens und stellen deshalb keine Einschränkung der gesetzlichen Voraussetzungen, sondern eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte unter Zugrundlegung dieser Bestimmungen ihr Anpassungsverlangen hinreichend nachgewiesen hat. Denn die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann die Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Hinzu kommen muss, dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. § 313 BGB ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht hat, dass eine Partei zu tragen hat (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Rn. 19 zu § 313). Hier hatte die Beklagte mit der Vereinbarung des Festpreises für die gesamte Vertragslaufzeit das Vermarktungsrisiko für das Altpapier übernommen, und damit auch das Risiko, dass sich die wirtschaftlichen Erwartungen hinsichtlich des Vertrages aufgrund veränderter Umstände möglicherweise im Nachhinein als falsch herausstellten. Eine Anpassung ist ausnahmsweise nur dann geboten, wenn das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, dass die Grenze des übernommenen Risikos überschritten und das Interesse der benachteiligten Partei nicht annähernd gewahrt ist (Palandt, aaO Rn. 27). Die Rechtsprechung hat auch schon vor Inkrafttreten des § 313 BGB seit jeher daran festgehalten, dass der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue nur dann zurücktreten muss, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (BGH BB 1977, 1574, 1575 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann noch dahinstehen, ob, wie die Klägerin vorträgt, die Beklagte die Preisvereinbarung quasi "um jeden Preis" akzeptiert hat, um Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Zwar ist es infolge der im Herbst 2008 beginnenden Wirtschafts- und Finanzkrise zu einem erheblichen Preisverfall auf dem Altpapiermarkt gekommen, wobei die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen als richtig unterstellt werden können. Dafür, dass der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag gleichwohl ohne Preisanpassung zuzumuten war, sprechen aber die folgenden Umstände: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Risiko der Beklagten bei beiden Verträgen durch Gegendeckungsgeschäfte in erheblichem Umfang abgemildert war. Darüber hinaus ist der Kammer aus einem in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten bekannt, dass die Altpapierpreise auch bereits in der Vergangenheit sehr starken Schwankungen – teilweise von Monat zu Monat – unterworfen waren. Auf stabile Altpapierpreise während der Vertragslaufzeit konnte die Beklagte daher ohnehin nicht vertrauen. Hinzu kommt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen nur um mittelfristige Verträge handelte. Damit war das wirtschaftliche Risiko der Beklagten von vornherein auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt. Von Bedeutung ist ferner, dass die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf den Altpapiermarkt nicht von unbestimmter Dauer waren. Vielmehr haben sich unstreitig die Preise noch während der Vertragslaufzeit wieder erholt und befinden sich jetzt wieder auf dem Ausgangsniveau oder sogar leicht darüber. Von daher ist mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 09.09.2009 (42 O 28/09), welches in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vergleichbare Überlegungen angestellt hat, festzustellen, dass angesichts der Erholung der Preise auf dem Altpapiermarkt die wirtschaftliche Endbilanz der Beklagten aus den streitgegenständlichen Verträgen nicht von einer derartig vernichtenden Größe sein wird, dass hier entgegen der vertraglichen Risikoverteilung ausnahmsweise eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB geboten ist. Eine abweichende Beurteilung hat auch nicht hinsichtlich des Rahmenvertrages für den Übernahmepunkt M zu erfolgen. Es haben sich hier weder besondere Risiken des Vergabeverfahrens noch des Rahmenvertrages verwirklicht. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Beträge unstreitig. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages C bzw. § 14 Abs. 3 des Rahmenentsorgungsvertrages M in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch für die gesondert geltend gemachten Zinsen. § 14 Abs. 1 Satz 6 sieht ein Zahlungsziel von 5 (C) bzw. 4 (M) Werktagen ab Rechnungsstellung vor. Angesichts der vertraglichen Regelung kommt eine Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Weitere Einwendungen gegen die geltend gemachten Zinsen hat die Beklagte nicht erhoben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.