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Teilurteil

13 O 85/05 Kart.

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0819.13O85.05KART.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abweisung der Stufenklage auf der ersten Stufe im Übrigen verurteilt, gegenüber den Klägern als Gesamtgläubigern bezogen auf den Standort P

1.

Auskunft zu erteilen in Gestalt einer geordneten Aufstellung der Lieferanten, Lieferantenverträge und Provisionsabrechnungen über sämtliche seit dem 09.05.1996 an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzern der Beklagten von PC-Spezialist-Lieferanten und/oder -herstellern in bar und/oder natural, insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen gewährten und nicht an die Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen der Kläger bei PC-Spezialist-Lieferanten und/oder -herstellern.

2.

Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über sämtliche seit dem 09.05.1996 an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzerns der Beklagten von Dienstleistungsanbietern insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen sowohl in bar als auch natural gewährten und nicht an die Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Provisionen oder sonstigen Rückvergütungen für von den Klägern erbrachte Vermittlungstätigkeiten,

3.

Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über die seit dem 09.05.1996 von Herstellern, Lieferanten und/oder Dienstleistungsanbietern an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzerns der Beklagten gezahlten Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke bestimmt sind (sog. WKZ) und deren Verwendung sowie der Verwendung der von Franchisenehmern einschließlich der Kläger gezahlten Werbekostenbeiträge.

Die Kostenentscheidung verbleibt dem Endurteil.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, die für eine Vollstreckung nach Ziffer 1) 7.000,00 €, nach Ziffer 2) 3.5000,00 € und nach Ziffer 3) 13.000,00 € beträgt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abweisung der Stufenklage auf der ersten Stufe im Übrigen verurteilt, gegenüber den Klägern als Gesamtgläubigern bezogen auf den Standort P 1. Auskunft zu erteilen in Gestalt einer geordneten Aufstellung der Lieferanten, Lieferantenverträge und Provisionsabrechnungen über sämtliche seit dem 09.05.1996 an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzern der Beklagten von PC-Spezialist-Lieferanten und/oder -herstellern in bar und/oder natural, insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen gewährten und nicht an die Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen der Kläger bei PC-Spezialist-Lieferanten und/oder -herstellern. 2. Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über sämtliche seit dem 09.05.1996 an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzerns der Beklagten von Dienstleistungsanbietern insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen sowohl in bar als auch natural gewährten und nicht an die Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Provisionen oder sonstigen Rückvergütungen für von den Klägern erbrachte Vermittlungstätigkeiten, 3. Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über die seit dem 09.05.1996 von Herstellern, Lieferanten und/oder Dienstleistungsanbietern an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzerns der Beklagten gezahlten Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke bestimmt sind (sog. WKZ) und deren Verwendung sowie der Verwendung der von Franchisenehmern einschließlich der Kläger gezahlten Werbekostenbeiträge. Die Kostenentscheidung verbleibt dem Endurteil. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, die für eine Vollstreckung nach Ziffer 1) 7.000,00 €, nach Ziffer 2) 3.5000,00 € und nach Ziffer 3) 13.000,00 € beträgt. Tatbestand: Die Beklagte, früher firmierend als Q, betreibt IT-Vertriebssysteme mit Franchisenehmern und Stützpunkthändlern. Über die angeschlossenen Händler werden IT-Produkte, insbesondere Computer, die von verschiedenen Herstellern und Lieferanten bezogen werden, vertrieben. Die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin, die Q2, schloss mit Franchisenehmern Kooperationsverträge bezogen jeweils auf einen konkreten Standort. Die Kläger waren Franchisenehmer der Beklagten für den Standort P. Der Vertrag mit den Klägern zu 1) wurde am 09.05.1996 geschlossen. Zu seinem genauen Wortlaut wird auf Anlage K 4 der beigezogenen Akte 13 O 50/05 Kart. LG Dortmund Bezug genommen. Die Beklagte übernahm nach dem Franchisevertrag den zentralen Einkauf der IT-Waren und die Verhandlung der Einkaufskonditionen. Sie erhielt von den Franchisenehmern eine einmalige Aufnahmegebühr und monatliche Lizenzgebühren sowie Werbekostenbeiträge. Sie vereinnahmte von den Herstellern und/oder Lieferanten Werbekostenzuschüsse und erhielt von diesen eine Lieferantenprovision auf den Einkaufsumsatz der Franchisenehmer. Die Beklagte teilte den Franchisenehmern bei Abschluss der Franchiseverträge mit, sie habe mit den Herstellern und Lieferanten eine Lieferantenprovision in Höhe von 1 % vereinbart. Ob die Beklagte eine höhere Lieferantenprovision vereinnahmte, ist streitig. Die Franchisenehmer vermittelten auf Veranlassung der Beklagten auch Dienstleistungsangebote wie Internetprovider, Ratenkredite und Leasingverträge. Die Beklagte erhielt hierfür und für Dienstleistungsangebote, die die Franchisenehmer für sich selbst in Anspruch nahmen, Provisionen der Dienstleistungsanbieter, die sie nicht oder nicht vollständig an die Vertriebspartner weiterleitete. Die Franchisenehmer der Beklagten bildeten aus ihrer Mitte einen Beirat, der nach Maßgabe einer Beiratssatzung vom 15.02.2000 arbeitete. In den Jahren 1998 bis 2003 fanden verschiedene Beiratssitzungen statt, in denen u. a. über WKZ und Rückvergütungen gesprochen wurde. Die Beklagte erstellte über die Beiratssitzungen Protokolle. Ihr Vorstand teilte am 18.06.2001 den Franchisenehmern per Feed-back-Datenbank mit, er habe mit dem Beiratsmitglied G sämtliche Lieferantenrechnungen überprüft. Zum Inhalt der Beiratssitzungsprotokolle und der Feedback-Datenbanknachricht wird auf Blatt 93 bis 378 und 1064 der Beiakte 13 O 50/05 Kart. LG Dortmund Bezug genommen. Es kam in der Folge zu Auseinandersetzungen der Beklagten mit verschiedenen Franchisenehmern. Diese verlangten von der Beklagten Auskunft über auf Warenumsätze der Franchisenehmer gewährte Provisionen. Schließlich nahmen 49 Franchisenehmer, u. a. die Kläger, die Beklagte mit am 21.12.2004 eingegangener und der Beklagten am 24.12.2004 zugestellten Klage im Verfahren 16 O 210/04 LG Bielefeld im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaft betreffend Einkaufsvorteilen und Rückvergütungen sowie WKZ und von ihnen gezahlter Werbekostenbeiträge in Anspruch. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Bielefeld am 23.02.2005 bot die Beklagte an, Auskunft zu erteilen und Provisionen über 1 % beginnend mit dem 01.01.2002 an die Kläger auszukehren. Alle Kläger des Verfahrens 16 O 210/04 LG Bielefeld verlangten mit Anwaltsschreiben vom 23.03.2005 jedoch vollumfängliche Erfüllung von Auskunftsansprüchen. Die Beklagte ließ dies mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2005 ablehnen. Ein Teil der Kläger ließ daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2005 das Vertragsverhältnis mit der Beklagten fristlos kündigen. Die Beklagte widersprach dem mit Schreiben vom 04.04.2005. Die Franchisenehmer, die den Vertrag mit der Beklagten fristlos gekündigt hatten, schlossen einen neuen Vertrag mit der Firma F, einer Konkurrentin der Beklagten. Sie kündigten im September 2005 den Vertrag mit der Beklagten erneut fristlos. Die Beklagte nahm sie klageweise auf Zahlung von Franchise- und Marketinggebühren und Vertragsstrafe in Anspruch und verlangte klageerweiternd Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen von April und September 2005. Die Klagen hatten ausgenommen die Vertragsstrafenforderungen Erfolg. Die Berufungen der Franchisenehmer wurden in der Folge zurückgenommen. Das Verfahren 16 O 210/04 LG Bielefeld wurde auf Klägerantrag im Mai 2005 an die hiesige Kartellkammer für Handelssachen verwiesen zum Verfahren 13 O 50/05 Kart. LG Dortmund. Mit Beschluss von Juli 2005 wurden die Klagen der Kläger zu 3) bis 49) des Verfahrens 13 O 50/05 Kart. LG Dortmund abgetrennt zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren 13 O 83/05 Kart. bis 13 O 105/05 Kart. LG Dortmund. Die Verfahren 13 O 88/05, 13 O 89/05, 13 O 92/05, 13 O 93/05, 13 O 95/05 bis 13 O 100/05 und 13 O 102 bis 13 O 104/05 wurden in der Folge durch Rücknahme oder Vergleich erledigt. Das Verfahren 13 O 91/05 Kart. wurde nicht betrieben. Das Verfahren 13 O 50/05 Kart. ist wegen Insolvenz der Kläger unterbrochen. Das Verfahren 13 O 101/05 Kart. war auch durch Insolvenz auf Seiten der Kläger unterbrochen. Der Treuhänder eines der Kläger hat das Verfahren später aufgenommen. Die Verfahren 13 O 87/05 Kart. und 13 O 105/05 Kart. sind auf Grund Insolvenzeröffnung jeweils wegen eines der Kläger teilunterbrochen. Die Kläger halten die Beklagte zur Herausgabe der vereinnahmten Lieferprovisionen und sonstigen Rückvergütungen für verpflichtet nach Auftragsrecht. Zumindest sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet wegen Verletzung der durch Auslegung des Vertrages zu ermittelnden oder sogar als systemimmanent sich ergebenden Verpflichtung zur Weiterleitung sämtlicher Rückvergütungen der Systemlieferanten. Das Kooperations-verhältnis der Parteien sei im Kern darauf ausgerichtet, die Vorteile des zentralen Einkaufs zu nutzen. Die Rückvergütungen seien Vorteile, die aus der Bündelung der Einkaufsmacht der Franchisenehmer und der anderen Vertriebspartner resultierten. Die maßgebliche Bedeutung des zentralen Einkaufs spiegele sich in den Regelungen des Kooperationsvertrages. Der Beklagten obliege danach die vertragliche Pflicht, günstige Einkaufsquellen zu erschließen. Sie trete als Interessenswahrerin der Vertriebspartner auf, für die sie stellvertretend verhandele. Eine vertragliche Abrede, Rückvergütungen einzubehalten, gebe es nicht. Der Hinweis der Beklagten auf den Einbehalt einer 1 %-igen Lieferantenprovision sei dafür unerheblich, da die Franchisenehmer bis Ende 2004 auf Grund der Erklärung der Beklagten irrig im Glauben gewesen seien, die Beklagte dürfe Lieferantenprovision bis zur Höhe von 1 % verlangen und behalten. Soweit konkludent eine mündliche Vereinbarung getroffen sei, sei diese auch wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des Vertrages unwirksam. Auch die ab 1998 in die Verträge eingefügte Verzichtsklausel sei, da an überraschender Stelle versteckt in der Präambel und den Vertragszweck gefährdend, unwirksam. Die Kläger behaupten, der Beirat sei über die tatsächliche Höhe der vereinnahmten Lieferantenprovisionen nicht informiert worden. Es seien nur bestimmte Einnahmen und Ausgaben behauptet und eine Auswahl von Belegen vorgelegt worden. Diese seien nur stichprobenartig auf Plausibilität überprüft worden. Eine Überprüfung der tatsächlich gewährten Lieferantenprovision sei so gar nicht erfolgt, da der Beirat in Lieferantenverträge nicht habe Einsicht nehmen können. Soweit von der Beklagten verfasste Beiratsprotokolle unterzeichnet wurden, sei dies im Vertrauen auf die Angaben der Beklagten geschehen. Die Beiratsmitglieder seien zudem zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet worden. Eine Genehmigung durch den Beirat liege nicht vor, da dieser nach der Beiratssatzung und aus kartellrechtlichen Gründen kein Vertretungsorgan der Franchisenehmer sei. Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Die in spätere Verträge aufgenommene Verzichtsklausel zeige, dass die Beklagte nicht darauf vertraut habe, überhaupt zum Einbehalt der 1 %-igen Lieferantenprovision berechtigt zu sein. Die Kläger beantragen, im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe die Beklagte zu verurteilen, ihnen gegenüber als Gesamtgläubigern bezogen auf den Standort P seit dem 09.05.1996 1. Auskunft zu erteilen über sämtliche an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzerns der Beklagten von PC-Spezialist-Lieferanten und/oder Herstellern gezahlten und nicht an die Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen der Kläger bei PC-Spezialist-Lieferanten und/oder –herstellern, insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen und zwar sowohl in bar als auch natural gewährte Einkaufsvorteile und zwar in Gestalt einer geordneten Aufstellung der Lieferanten, Lieferantenverträge und Provisions-abrechnungen, 2. Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über sämtliche an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzern der Beklagten von Dienstleistungsanbietern, insbesondere den Firmen T aus B, D, D2 aus M, B2, N, P2, B3, G2, D3 (T2), F2 aus I, Q3, D4, B4 (B4), I2, E2 (E2), gezahlten und nicht an die Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Provisionen oder sonstigen Rückvergütungen für von den Klägern erbrachte Vermittlungstätigkeiten und/oder den Bezug von Dienstleistungen durch die Kläger, insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen, und zwar sowohl in bar als auch natural gewährte Rückvergütungen; 3. Auskunft und Rechenschaft über die von Herstellern, Lieferanten und/oder Dienstleistungsanbietern an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzern der Beklagten gezahlte Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke bestimmt sind (sog. WKZ) und deren Verwendung sowie der Verwendung der von den Klägern gezahlten Werbekostenbeiträge zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, einen Wirtschaftsprüfervorbehalt anzuordnen. Die Beklagte hält die Klageanträge für zu unbestimmt und mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Kläger seien in der Lage, einen Zahlungsanspruch selbst zu berechnen und zu ermitteln. Ansprüche der Franchisenehmer betreffend Einkaufsvorteile seien schon nicht gegeben, weil die Franchisenehmer durch den Beirat über die Höhe des Einbehaltes bei den Lieferprovisionen informiert worden seien. Dies sei ausdrücklich vertraglich so vereinbart und ihr Jahr für Jahr zugebilligt worden. Sonstige Rückvergütungen seien nicht von Lieferanten, sondern von Serviceprovidern geleistet worden. Keiner der Verträge mit Franchisenehmern sehe insoweit einen Herausgabeanspruch vor. Sie sei rechtlich den Franchisenehmern auch überhaupt nicht zur Weitergabe von mit dem zentralen Einkauf verbundenen Vorteilen verpflichtet. Es handele sich allenfalls um eine freiwillige Leistung. Sie habe den Franchisenehmern genauso wie ihren Stützpunkthändlern nur die Möglichkeit der Teilnahme an den gemeinsamen Einkaufsaktionen, dem gemeinschaftlichen Einkauf der zentralen Einkaufskoordination und der Einkaufsverhandlung gegeben. Eine Verpflichtung, günstige Vertrags-konditionen oder Vorteile auszuhandeln, ergebe sich weder aus der Vertragsformulierung noch aus dem Vertragszweck. Ansprüche aus Auftrag kämen mangels Vorliegens eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses gar nicht in Betracht. Etwaige Ansprüche seien auch wirksam abbedungen. Die Verzichtsklausel sei, da von deutlich erkennbarem Regelungsgehalt und weder überraschend noch ungewöhnlich keine unangemessene Benachteiligung. Auskunfts- und Zahlungsansprüche seien zudem verwirkt, weil sie längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht wurden. Durch die mehrmals im Jahr stattfindenden Beiratssitzungen seien Auskünfte im Zusammenhang mit den Rückvergütungen und Werbekostenzuschüssen sämtlich erteilt worden. Die Franchisenehmer, die an den Beiratssitzungen teilgenommen haben, hätten die Verhandlungen betreffend Werbekostenzuschüsse und Provisionen von Lieferanten und Dienstleistern überprüft und diskutiert und im Ergebnis nicht nur genehmigt, sondern auch ausdrücklich unterstützt. Alle anderen Franchisenehmer hätten von den Beiratssitzungen und den gefassten Beschlüssen Kenntnis genommen oder hätten davon Kenntnis nehmen können. Keiner habe den Feststellungen des Beirats je widersprochen. Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf Verjährung und Erfüllung. Sie hält zumindest bis 1999 entstandene Ansprüche für verjährt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und O und die Anhörung des Vorstandes S der Beklagten. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2007 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte 13 O 50/05 Kart. Landgericht Dortmund Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Stufenklage ist nach den auf der ersten Stufe gestellten Klageanträgen zulässig. Die Klageanträge zu 1) und 3) sind begründet. Der Klageantrag zu 2) ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klageanträge sind zulässig. Sie sind ausreichend bestimmt auch im Hinblick auf den Rechenschaftsanspruch. Die von der Beklagten danach vorzunehmenden Handlungen ergeben sich aus § 259 BGB. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die Klageanträge. Ob die Kläger einen Zahlungsanspruch selbst bestimmen oder berechnen können, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern der Begründetheit des einen Zahlungsanspruch vorbereitenden Auskunfts- und Rechen-schaftsanspruchs. Die Kläger können von der Beklagten Auskunft und Rechenschaft über Einkaufsvorteile und Rückvergütungen verlangen gemäß §§ 242, 666 BGB analog. Aktivlegitimation auch der klagenden Vertriebsgesellschaft ist zu bejahen. Diese ist auf Veranlassung der Beklagten gegründet und von dieser als Vertragspartner neben den Gründungsgesellschaftern behandelt worden. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen durchsetzbaren vertraglichen und auftragsrechtlichen Anspruch auf Weiterleitung von Einkaufsvorteilen und Rückvergütungen, die die Beklagte erlangt hat. Ob die Beklagte das Erlangte stets in vollem Umfang oder nur zum Teil herausgeben muss, ist noch ungeklärt. Dies steht einem Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch aber nicht entgegen. Zur Feststellung des Umfangs des Herausgabeanspruchs und zu seiner zahlenmäßigen Berechnung ist vielmehr Kenntnis von Art und Umfang der in bar oder natural erhaltenen und nicht weitergeleiten Leistungen erforderlich. Kenntnis kann nur erlangt werden durch Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung durch die Beklagte. Der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch ist nicht erfüllt. Die von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Listen betreffen weder den gesamten Vertragszeitraum noch sämtliche Lieferanten. Auch durch die Datenbankveröffentlichung von Juni 2001 ist keine Erfüllung eingetreten. Hierdurch hat die Beklagte den Franchisepartnern vom Mehreinbehalt bei Lieferantenprovisionen Mitteilung gemacht, dies aber ohne Angaben zu Dauer und Umfang der einbehaltenen Leistungen. Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind auch weder verjährt noch verwirkt. Es gilt nach Art. 229, § 6 IV 1 EGBGB die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F., die durch Klageerhebung im Dezember 2004 rechtzeitig nach § 204 BGB n. F. gehemmt wurde. Verjährung vor dem 31.12.2001 war angesichts der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. nicht eingetreten. Die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind auch nicht verwirkt. Zwar haben die Franchisenehmer durch die Mitteilung des Vorstands der Beklagten von Juni 2001 zumindest dem Grunde nach Kenntnis erlangt von der Tatsache eines Einbehalts von mehr als 1 % Lieferprovision. Sie hätten von der Beklagten weitere Informationen über Dauer und Umfang des Einbehaltes verlangen können. Dass sie dies nicht sofort getan haben und die Beklagte erst kurz vor Eintritt der Verjährung auf Auskunft in Anspruch genommen haben, kann für die Beklagte aber keinen Vertrauenstatbestand begründen. Die Mitteilung der Beklagten enthielt die Erklärung, mitgeteilte Daten und Fakten seien durch ein Beiratsmitglied anhand von Unterlagen überprüft und für richtig befunden worden. Eine solche Überprüfung ist, wie nach der Bekundung des Zeugen G feststeht, aber nicht erfolgt. Da dies der Beklagten anders als den Franchisenehmern von vorherein bekannt war, ist eine Berufung der Beklagten auf Verwirkung treuwidrig. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen vertraglichen und auftragsrechtlichen Anspruch auf Weiterleitung aller oder eines Teils der von der Beklagten für Franchisenehmer-Umsätze von Lieferanten gewährten Einkaufsvorteile. Soweit es sich dabei um Provisionen von PC-Spezialist-lieferanten und Herstellern handelt und diese mehr als 1 % des Franchisenehmerwarenumsatzes übersteigen, folgt der Anspruch aus vertraglicher Vereinbarung und ist der Höhe nach unbeschränkt. Bei Abschluss der Franchiseverträge wurde vereinbart, dass die Beklagte eine Systemhersteller- und Lieferantenprovision in Höhe von 1 % des jeweiligen Franchisenehmerumsatzes einbehalten kann. Die Frage, ob und in welcher Höhe durch den Lieferanten umsatzbezogene Einkaufsvorteile gewährt werden sollen, beeinflusst die Preisbildung der Lieferanten und ist deswegen von erheblicher Bedeutung für den Warenabnehmer. Angesichts dessen war die Erklärung der Beklagten, eine 1 %-ige Lieferantenprovision vereinnahmen zu wollen, nach dem objektiven Erklärungswert aus Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen als Erklärung, nicht mehr als 1 % Lieferantenprovision als Lieferanteneinkaufsvorteil zu vereinnahmen und darüber hinausgehende Mehrleistungen der Lieferanten an die Vertragspartner weiterzureichen. Ein von diesem objektiven Erklärungswert der Erklärung abweichendes Verständnis der Erklärung hätte von der Beklagten als Erklärende zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Franchisenehmer haben die Erklärung der Beklagten auch so verstanden und die Abwicklung des Vertrages entsprechend dieser Erklärung widerspruchslos hingenommen. Sie haben damit das in der Erklärung der Beklagten liegende Vertragsangebot konkludent angenommen. Eine bloße Kenntnisnahme durch die Franchisenehmer liegt nicht vor. Dass diese Vereinbarung im Franchisevertrag keine schriftliche Erwähnung fand, ist unbeachtlich. Die Schriftformklausel des Vertrages steht der Wirksamkeit der mündlichen Vereinbarung nicht entgegen, da sie als nur formularmäßige Abrede der Individualvereinbarung nachrangig ist. Ohne Bedeutung ist dabei auch die Vereinbarung einer Verzichtsklausel zu Lasten der Franchisenehmer. Diese ist zu allgemein gehalten, um den Beschränkungscharakter der Individualabrede zu suspendieren und, da mit letzerer in Widerspruch stehend, unwirksam nach § 305 b BGB. Die Vereinbarung ist auch nicht nach Vertragsschluss zu Gunsten der Beklagten abgeändert worden. Dass die Franchisenehmer einem Einbehalt von über die 1 %-ige Lieferprovision hinausgehenden Einkaufsvorteilen ausdrück-lich zugestimmt haben, ist nicht bewiesen. Aus den Beiratsprotokollen, deren Richtigkeit als bewiesen unterstellt, ergibt sich dies nicht. Auch die Zeugen G und O konnten dies nicht bestätigen. Auch von einer konkludenten Vertragsänderung ist nicht auszugehen. In Betracht kommt insoweit nur Zustimmung oder Billigung durch stillschweigendes Dulden der Mehrvereinnahmung durch die Beklagte. Dies setzt, da insoweit bloßes Kennen müssens nicht ausreicht, zumindest Kenntnis der zu billigenden oder geduldeten Tatsachen voraus. Diese hat bei den Franchisenehmern bis Juni 2001 nicht vorgelegen. Die Beiratsprotokolle, deren inhaltliche Richtigkeit auf Grund der Aussagen der Zeugen G und O unterstellt, zeigen, dass bis 2001 vom Beirat und von einigen Franchisenehmern nur der Verdacht des Einbehaltes von Mehreinnahmen geäußert worden war. Konkrete Kenntnisse von Beiratsmitgliedern vor Juni 2001 konnten die Zeugen G und O nicht bestätigen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Protokollen. Die Mitteilung von Juni 2001 brachte ebenfalls keine Kenntniserlangung. Auch für die Zeit danach bis zum Ende der Vertragsbeziehung ist Kenntnis der Franchisenehmer nicht festzustellen. Dass diese selbst Kenntnis erlangt haben, wird von der Beklagten nicht dargetan. Konkrete Kenntnisse von Beiratsmitgliedern lagen nach den Bekundungen der Zeugen weder vor noch wurden sie weitergegeben. Der Herausgabeanspruch ist weder verwirkt noch verjährt. Es gelten die Ausführungen zum Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch. Auf diese wird verwiesen. Die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs ist, da etwaiges späteres vertragswidriges Verhalten der Franchisenehmer nicht zu einem Rechtsverlust führt, auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Kläger können auch Weiterleitung sonstiger Hersteller- und Lieferanteneinkaufsvorteile und von Rückvergütungen von Dienstleistern, für die Verträge vermittelt wurden, verlangen gemäß §§ 675, 667 BGB analog. Auf das Verhältnis der Parteien findet Auftragsrecht analog Anwendung. Auf Grund vertraglicher Abrede im Franchisevertrag war es Vertragspflicht der Beklagten, die Konditionen für die Rahmenverträge betreffend die zum Weitervertrieb durch Franchisenehmer bestimmten Waren auszuhandeln. Auch die Konditionen für die Rahmenverträge betreffend Dienstleistungsver-mittlungen wurden nach nicht bestrittenem klägerischem Vortrag von der Beklagten ausgehandelt. Dies geschah einvernehmlich, möglicherweise außerhalb des Franchiseverhältnisses, aber auf vertraglicher Basis. Die Beklagte hat damit eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB vorgenommen. Geschäftsbesorgung im Sinne dieser Vorschrift ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die im fremden Interesse ausgeführt wird. Die Tätigkeit muss auf Geschäfte gerichtet sein, die der Geschäftsherr in Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen zu besorgen hat, die ihm aber ein anderer abnimmt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Aushandlung von Einkaufs- und Vermittlungskonditionen ist originäres Geschäft des Franchisenehmers als Weiterverkäufer und Vermittler. Es wurde delegiert an die Beklagte, die bei der Ausübung der Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich handeln konnte. Dass dies im Rahmen oder anlässlich eines Franchisevertragsverhältnisses erfolgte, ist ohne Relevanz. Für eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB wird ein besonderer Grund weder vorausgesetzt noch steht ein solcher der Annahme einer Geschäftsbesorgung entgegen. Unbeachtlich ist auch, dass die Beklagte mit der Verhandlungstätigkeit auch eigene Interessen verfolgt hat. Dies steht der Annahme fremdnütziger Tätigkeit nicht entgegen. Die Beklagte hat auch nicht ausschließlich in Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen gehandelt. Sie war anders als in den vom BGH und vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Praktiker-Fällen nicht selbst Weiterverkäufer oder Dienstleistungsvermittler. Vertragsbeziehungen insoweit bestanden nur zwischen den Franchisenehmern und den Händlern/Lieferanten respektive Dienstleistungsanbietern. Das Aushandeln der Konditionen für diese Vertragsverhältnisse betraf angesichts dessen zunächst und in erster Linie die Vermögensinteressen der jeweiligen Vertragspartner. Davon getrennt zu sehen ist das Interesse der Beklagten, selbst an den von ihr ihren vermittelten Vertragsbeziehungen durch Einkaufsvorteile und Rückvergütungen wirtschaftlich zu partizipieren. Herausgabeansprüche nach §§ 675, 667 BGB analog sind weder abbedungen noch verwirkt oder verjährt. Es gelten entsprechend die Ausführungen zum Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch. Auf diese wird Bezug genommen. Dass die Beklagte von Dienstleistungsanbietern für von den Franchisenehmern erbrachte Vermittlungsleistungen Rückvergütungen erhalten hat, ist unstreitig. Ob es sich dabei um die im Klageantrag genannten Firmen handelt, muss, da die Benennung der Firmen keine Antragsbeschränkung ist, nicht schon im Tenor festgehalten werden. Die Klage ist unbegründet, soweit Auskunft und Rechenschaft bezüglich Rückvergütungen auf Grund des Bezugs von Dienstleistungsangeboten durch Franchisenehmer verlangt werden. Die Beklagte ist weder aus Vertrag noch aus Gesetz verpflichtet zur Herausgabe von solchen Rückvergütungen. Der Franchisevertrag bot den Franchisenehmern zwar die Möglichkeit, auf das Konzept der Beklagten zur Ladengestaltung und deren Beratung bei der Ausstattung des Betriebes und der Warenpräsentation zurückzugreifen. Hieraus ergibt sich eine vertragliche oder auftragsrechtliche Pflicht der Beklagten, insoweit erlangte Dienstleisterrückvergütungen ganz oder teilweise an die Franchisenehmer weiterzugeben nur, wenn die Beklagte bei der Gestaltung des Ladenbaukonzeptes und der Beratung Vermögensinteressen der Franchisenehmer wahrgenommen hat. Dies wird nicht vorgetragen und ist ohne weiteren Sachvortrag hierzu auch nicht ersichtlich. Ob die Beklagte eine vertragliche oder nebenvertragliche oder kartellrechtliche Pflicht zur Aufklärung über den Einbehalt von Rückvergütungen verletzt hat, kann dahinstehen. Ein hieraus resultierender etwaiger Schaden ist nicht deckungsgleich mit der begehrten Weiterleitung erhaltener Zahlungen und deshalb nicht ausreichend substantiiert als möglich dargetan. Bezüglich der Werbekostenzuschüsse kann Auskunft und Rechenschaft verlangen werden wie tenoriert gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrages i. V. m. §§ 242, 259 BGB. Die Verpflichtung der Beklagten, die von den Franchisenehmern gezahlten Werbebeiträge und die von Dritten erhaltenen Werbekostenzuschüsse zweckgebunden zu verwenden, ist eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung und verpflichtet zu rechtfertigenden und besonders genauen Auskunftserteilung. Die begehrten Auskünfte sind erforderlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den Franchisenehmern gezahlten Werbebeiträge. Dabei Höhe der eigenen Zahlungen den Franchisenehmern natürlich bekannt. Um diese geht es nach den nachvollziehbaren und den Antrag klarstellenden klägerischen Erläuterungen aber gerade nicht. Zur Beurteilung der Frage, ob die Einnahmen des Werbeetats entsprechend den vertraglichen Regelungen verteilt wurden, ist vielmehr Kenntnis der von allen Franchisenehmern gezahlten Werbebeiträge einschließlich der jeweils selbst erbrachten Leistungen erforderlich. Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche sind nicht erfüllt. Rechenschaftslegung erfordert eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die nicht nur den jeweils derzeitigen Zustand, sondern auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigt. Die bloße Vorlage von Belegen mit dem Angebot mündlicher Erläuterung genügt nicht. Auch wenn durch jahrelange Übung eine Abweichung von § 253 BGB vereinbart wurde, ist nicht von Erfüllung auszugehen. Rechenschaftslegung durch Einräumung einer Überprüfungsmöglichkeit setzt Zugang zu allen in Betracht kommenden Unterlagen voraus. Die Beschränkung auf eine nach Vollständigkeit und Korrektheit nicht zu überprüfende Auswahl ist unzureichend. Nur eine solche hat hier vorgelegen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zur Überprüfung Unterlagen betreffend Einnahmen und Ausgaben von Marketing und WKZ auf der Basis einer Vorauswahl der Unterlagen durch die Buchhaltung der Beklagten vorgelegt wurden. Ob die von der Buchhaltung getroffene Auswahl korrekt und vollständig war, blieb völlig ungeklärt. Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind auch nicht verwirkt. Eine Bewilligung der vom Beirat vorgenommenen Rechnungsprüfungen durch die Franchisenehmer ist nicht erfolgt. Es kann dahinstehen, ob durch die jahrelange Übung, die Marketingeinnahmen- und Ausgaben durch den Beirat überprüfen zu lassen, eine konkretisierende Regelung zur vertraglichen Rechenschaftspflicht der Beklagten getroffen und damit sogar die Regelung des § 259 BGB abbedungen wurde. Voraussetzung hierfür wäre, dass die eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung im Sinne von § 259 BGB im Hinblick auf die Möglichkeit der Informationserlangung gleichsteht. Dies ist wie ausgeführt, nicht der Fall. Da die Beklagte auch wusste von der unzureichenden Überprüfungsgrundlage, kann es für sie auch keinen Vertrauenstatbestand begründen, wenn zunächst weitere Auskunftserteilungen und Rechenschaftslegung nicht verlangt wurden. Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind auch nicht verjährt. Es gelten auch insoweit nach Maßgabe von Art. 229, § 6 EGBGB die Vorschriften der §§ 195, 204 BGB n. F. Auf die früheren Ausführungen insoweit wird Bezug genommen. Ansprüche, deren Durchsetzung der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch dient, bestehen und sind nicht verjährt. Zweckwidrige Verwendung der erhaltenen Mittel verstößt gegen § 4 Abs. 3 des Vertrages und begründet als pVV oder gemäß § 280 BGB n. F. eine Pflicht zur Rückerstattung und zweckgebundenen Verwendung der Beträge oder zum Schadensersatz. Verjährung ist nach Maßgabe von Art. 229, §§ 6 EGBGB, 195, 204 BGB n. F. für beide Ansprüche nicht eingetreten. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch gelten § 213 BGB n. F. und § 264 Nr. 3 ZPO. Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt war nicht anzuordnen. Soweit im Rahmen der Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zu offenbaren sind, betreffen diese lang zurückliegende Zeiträume. Eine Gefährdung der aktuellen Geschäftsinteressen der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige der früheren Franchise-nehmer nunmehr mit einem Konkurrenzunternehmen zusammenarbeiten, nicht zu befürchten. Eine Kostenentscheidung ist zurzeit nicht veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Bemessung der von den Klägern zu erbringenden Sicherheitsleistung beruht auf den nachvollziehbaren klägerischen Angaben zum zurzeit allein maßgeblichen Streitwert der bislang gestellten Klageanträge. Die Streitwerte der Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind ausreichend mit 10 % des Wertes der erwarteten Zahlungsansprüche bemessen.