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Beschluss

13 O 87/05

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn ein am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligter wie das Finanzamt die Kostenaufbringung zumutbar ist (§ 116 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Die bloße Weigerung des Finanzamts, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, begründet keine Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch andere öffentliche Stellen. • Fehlende oder unzureichende Vollstreckungsaussichten können die Rechtsverfolgung als mutwillig erscheinen lassen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei zumutbarer Kostenübernahme durch das Finanzamt • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn ein am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligter wie das Finanzamt die Kostenaufbringung zumutbar ist (§ 116 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Die bloße Weigerung des Finanzamts, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, begründet keine Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch andere öffentliche Stellen. • Fehlende oder unzureichende Vollstreckungsaussichten können die Rechtsverfolgung als mutwillig erscheinen lassen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließen. Der Antragsteller, Insolvenzverwalter einer GmbH, will die Gesellschafterin als Darlehensgeberin zur Rückzahlung bestimmter Beträge verklagen. Er beantragte Prozesskostenhilfe, da das Finanzamt als Hauptgläubiger keinen Prozesskostenvorschuss leistete. Das Finanzamt hatte Forderungen im Insolvenzverfahren in Höhe von rund 111.000 Euro angemeldet. Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin sei mittellos, weshalb eine Kostenbeteiligung der Gläubiger unzumutbar sei. Ein im Wesentlichen gleichlautender Antrag war zuvor vom Landgericht Kiel im Verfahren 5 O 291/04 abgewiesen worden. Das Gericht prüft insbesondere die Zumutbarkeit der Kostenübernahme durch das Finanzamt und die Erfolgsaussichten bzw. Vollstreckungschancen eines möglichen Titels. Letztlich stellt das Gericht fest, dass das Verfahren mutwillig wäre, wenn trotz aussichtsloser Vollstreckung Prozesskostenhilfe gewährt würde. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Anwendbar sind §§ 114, 116 ZPO; Voraussetzung der Bewilligung ist u.a. die Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte (§ 116 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Zumutbarkeit des Finanzamts: Aus vorgelegtem Schreiben ergibt sich, dass das Finanzamt grundsätzlich in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen; es ist in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt, weil ein Prozesserfolg überwiegend ihm zugutekäme. • Keine automatische Fiskusfreistellung: Die bloße Ablehnung eines Prozesskostenvorschusses durch eine öffentliche Stelle begründet nicht deren Unzumutbarkeit gegenüber dem Justizfiskus; es ist nicht plausibel, die Finanzierung der einen öffentlichen Stelle wegen der anderen zu fordern. • Mutwilligkeit und Vollstreckungsaussichten: Nach den vorgelegten Vermögensangaben sind realistische Vollstreckungsmöglichkeiten nicht erkennbar; unzureichende Vollstreckungsaussichten sprechen gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil die Rechtsverfolgung dann als mutwillig gilt. • Öffentliches Interesse: Zwar liegt ein öffentliches Interesse an geordneten Insolvenzverfahren vor, dieses reicht aber nicht aus, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn leistungsfähige Beteiligte vorhanden sind oder kein wirtschaftlicher Durchsetzungsweg erkennbar ist. • Folgerung: Da dem Finanzamt die Kostenaufbringung zuzumuten ist und zugleich keine hinreichenden Vollstreckungsaussichten dargelegt sind, trifft der Mutwillensvorwurf zu und Prozesskostenhilfe ist zu versagen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller gerichtsgebührenfrei versagt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründend führt das Gericht aus, dass dem Finanzamt als wirtschaftlich beteiligtem Hauptgläubiger die Übernahme der Prozesskosten zumutbar ist und die bloße Weigerung des Finanzamts, einen Vorschuss zu leisten, keine Unzumutbarkeit begründet. Zugleich sind nach den vorgelegten Vermögensangaben der Antragsgegnerin keine realistischen Vollstreckungsaussichten erkennbar, sodass die Rechtsverfolgung als mutwillig einzustufen ist. Deshalb ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen und der Antrag abzuweisen.