2 S 32/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:1129.2S32.10.00
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.2010 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die
Lasik-Operation an beiden Augen des Klägers zu übernehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,28 € - i. B.:
vierhundertneunzig 28/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22'.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Lasik-Operation an beiden Augen des Klägers zu übernehmen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,28 € - i. B.: vierhundertneunzig 28/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22'.12.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.