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Beschluss

OVG 3 S 113/20, 3 L 171/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1028.3S113.20.00
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Leitsätze
1. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist der materielle Gehalt der Streitigkeit, d.h. die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist, die Auslegung und Anwendung der Verfassung also den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bildet.(Rn.7) 2.Weist eine Streitigkeit sowohl verfassungsrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Seiten auf, ist bedeutsam, welche Seite das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis prägt. Der Aufenthalt der Antragsteller in den Räumen des Brandenburgischen Landtags, in denen sie den Vorgaben der angegriffenen Allgemeinverfügung unterliegen, ist maßgeblich durch ihren Status als Abgeordnete geprägt.(Rn.12) (Rn.13) 3. Eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs ist insbesondere gegeben, wenn sich aus dem materiellen Recht eine gemeinschaftliche Berechtigung an einer Sache oder einem Recht ergibt, wie im Fall von Miteigentum, einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde OVG 3 S 113/20 tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren OVG 3 S 113/20 wird auf 57.500,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung (OVG 3 L 171/20) ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist der materielle Gehalt der Streitigkeit, d.h. die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist, die Auslegung und Anwendung der Verfassung also den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bildet.(Rn.7) 2.Weist eine Streitigkeit sowohl verfassungsrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Seiten auf, ist bedeutsam, welche Seite das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis prägt. Der Aufenthalt der Antragsteller in den Räumen des Brandenburgischen Landtags, in denen sie den Vorgaben der angegriffenen Allgemeinverfügung unterliegen, ist maßgeblich durch ihren Status als Abgeordnete geprägt.(Rn.12) (Rn.13) 3. Eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs ist insbesondere gegeben, wenn sich aus dem materiellen Recht eine gemeinschaftliche Berechtigung an einer Sache oder einem Recht ergibt, wie im Fall von Miteigentum, einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft.(Rn.19) Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde OVG 3 S 113/20 tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren OVG 3 S 113/20 wird auf 57.500,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung (OVG 3 L 171/20) ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragsgegnerin erließ unter dem 21. September 2020 eine auf Art. 69 Abs. 4 Satz 3 VerfBbg und § 11 Abs. 5 der Hausordnung des Landtags gestützte Allgemeinverfügung, mit der sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für alle Räume und Flächen des Landtagsgebäudes (ausgenommen die Tiefgarage) das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnete. Den Fraktionen wurde für die ihnen überlassenen Bereiche dringend empfohlen, eine entsprechende Regelung zu erlassen. Neben Regelungen, wann die Mund-Nase-Bedeckung abgelegt werden kann und wer von der Pflicht befreit ist, ordnete die Antragsgegnerin an, dass Besuchern und sonstigen nicht dem parlamentarischen Betrieb dienenden Personen, die keine Mund-Nase-Bedeckung oder einen gestatteten Ersatz tragen oder tragen können, der Einlass nicht gestattet wird. Alle Personen, die das Landtagsgebäude betreten, wurden verpflichtet, bei den Mitarbeitern der Pforte ihren Namen, ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Grund ihres Besuches schriftlich anzugeben; u.a. Mitglieder des Landtages unterliegen nicht der Pflicht, Kontakt-und Besuchsanlassdaten zu hinterlassen. Die Verfügung enthielt zudem die Hinweise, dass die Anordnungen der Allgemeinverfügung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg durchgesetzt werden könnten und eine Person, die gegen die Anordnungen verstoße, auf der Grundlage des Hausrechts auch des Hauses verwiesen werden könne; überdies könne gegen denjenigen, der gegen die Anordnungen verstoße, vorbehaltlich des § 112 Abs. 3 OWiG eine Geldbuße verhängt werden. Der Eilantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 1 K 2360/20 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 21. September 2020 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, blieb ohne Erfolg. II. Die Beschwerden gegen die Versagung des begehrten Eilrechtsschutzes und die Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht haben keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Antragsteller wenden ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit aus, denn es verkenne, dass es sich um eine Regelung in Ausübung des Hausrechts einer Behörde in Form einer Allgemeinverfügung und unter Androhung von Verwaltungszwang handele. Die Beteiligten stritten weder unmittelbar noch ausschließlich um Verfassungsrecht. Vielmehr sei gegen hausrechtliche Verfügungen grundsätzlich der Verwaltungsrechtweg gegeben. Auch habe die Antragsgegnerin nicht als Verfassungsorgan, sondern als reine Verwaltungsbehörde gehandelt, und sie könne nicht als taugliche Antragsgegnerin vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auftreten. Schließlich werde in der angegriffenen Verfügung in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen. Diese Ausführungen zeigen nicht mit Erfolg auf, dass - entgegen der verwaltungsgerichtlichen Wertung - hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist der materielle Gehalt der Streitigkeit, d.h. die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist, die Auslegung und Anwendung der Verfassung also den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - juris Rn. 18; Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 - OVG 3 B 122.18 - juris Rn. 26). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen respektive Personen sind und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellt, da es deren Rechtsbeziehungen zueinander betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - juris Rn. 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - OVG 2 S 32.10 - juris Rn. 4; Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 - juris Rn. 24; OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 7 D 10029/14 - juris Rn. 3). Ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist, bestimmt sich danach, welchen Charakter das Rechtsverhältnis hat, aus dem die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden. Auf die Vorstellung der Beteiligten von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es hierbei nicht an. Maßgebend sind vielmehr objektive Kriterien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 2/02 - juris Rn. 15; Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2007 - VfGBbg 53/06 - juris Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 22). Zwar handelt die Landtagspräsidentin bei der Ausübung ihrer Befugnisse aufgrund des Hausrechts wie auch der Polizeigewalt gemäß Art. 69 Abs. 4 Satz 3 VerfBbg, auf die die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ausweislich der vorgelegten Begründung gestützt hat, grundsätzlich als Verwaltungsbehörde (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01, 2 BvE 1/01 - juris Rn. 52 zu Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG), so dass für Klagen gegen hierauf gestützte Akte in der Regel der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein dürfte. Hier kommt dem Streit über die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt jedoch maßgeblich verfassungsrechtlicher Charakter zu. Denn es streiten Teile von Verfassungsorganen um die Abgrenzung ihrer Kompetenzen, nämlich die Antragsteller als Abgeordnete des Brandenburgischen Landtags mit ihren durch Art. 56 VerfBbg verliehenen Rechten auf der einen Seite und die Präsidentin des Landtags auf der anderen Seite, der durch Art. 69 Abs. 4 Satz 3 VerfBbg zum Schutz der Räume des Landtages gegen Eingriffe der Exekutive und Judikative eigenständige Kompetenzen übertragen sind, indem die Norm das dem Landtag zustehende Hausrecht und seine Polizeigewalt in die Hände der Landtagspräsidentin legt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01, 2 BvE 1/01 - juris Rn. 60, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 - juris Rn. 23 zu Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG). Streitgegenständlich ist vorrangig die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus Art. 69 Abs. 4 Satz 3 VerfBbg die Abgeordnetenrechte aus Art. 56 VerfBbg zu berücksichtigen und zu wahren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 - juris Rn. 28 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 1988 - 1/87 - NJW 1988, 3199; VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 2019 - 1 GR 58/19 - juris Rn. 34; s. auch Reimer, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: April 2020, § 40 Rn. 106). Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die materiellen Einwände der Antragsteller im Kern von ihrer Stellung als Landtagsabgeordnete geprägt sind und sie vor allem eine Verletzung des freien Mandats aus Art. 56 VerfBbg geltend machen, stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Die Antragsteller haben mit ihrer Antragsschrift ausdrücklich eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 56 und 58 VerfBbg gerügt und materiell gegen die Allgemeinverfügung eingewandt, sie schränke, wenn Besuchern bei Nichttragen der Mund-Nasen-Bede-ckung der Zutritt zum Landtag verweigert und somit nachteilig auf die Kommunikation zwischen Abgeordneten und Bürgern eingewirkt werde, den von der Ausübung ihres Mandats umfassten Kontakt zu den Bürgern erheblich ein. Die sich aus der Mund-Nasen-Bedeckung ergebende Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit und damit verbundene fehlende Verständlichkeit beschneide die politische Debatte und damit die Wahrnehmung des Mandats. Die in Nr. 6 der Verfügung festgelegte Androhung von Zwangsmitteln stelle einen Eingriff in die Immunität der Abgeordneten dar. Die Antragsgegnerin verschaffe sich mit einer Androhung von Ordnungsmaßnahmen „durch die Hintertür“ Befugnisse, die ihr an sich gegenüber den Abgeordneten nicht zustünden. Zudem haben die Antragsteller geltend gemacht, sie könnten sich auf ein besonderes, aus der Landesverfassung abgeleitetes Hausrecht berufen. Der Verweis der Antragsteller auf die von der Antragsgegnerin gewählte Handlungsform der Allgemeinverfügung und die Androhung von Verwaltungszwang - sofern man die „Hinweise“ in Nr. 6 überhaupt als solche wertete - vermag daran nichts zu ändern. Für die Einordnung des Rechtsstreits kommt es darauf nicht an. Vielmehr ist der - wie dargelegt - objektiv zu bestimmende Charakter des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden. Gleiches gilt mit Blick auf die der Allgemeinverfügung beigefügte Rechtsmittelbelehrung; im Übrigen bleibt diese auch gegenüber den sonstigen von der Allgemeinverfügung Betroffenen - wie beispielsweise Besuchern oder Beschäftigten des Landtags - zutreffend. Soweit die Antragsteller in der Beschwerde - wie schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - anführen, sie stützten sich nicht allein auf eine Verletzung ihrer Abgeordnetenrechte, sondern auch auf eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungs- und Meinungsfreiheit, die „bei ‚normalen‘ Vorgängen wie dem Gang in die Kantine oder auf das WC“ oder bei Aufenthalten im Landtagsgebäude „als Privatperson“ betroffen seien, rechtfertigt dies keine Einordnung des Rechtsstreits als nichtverfassungsrechtlich. Im Fall sogenannter „doppelfunktioneller“ Beteiligter, wie insbesondere eines Abgeordneten, der sowohl Verfassungs- als auch Privatstatus genießt und somit als Abgeordneter in seiner organschaftlichen Stellung Rechtsschutz geltend machen kann und zugleich in seinem „Privatstatus“ Grundrechtsträger ist, beurteilt sich die Rechtsnatur eines eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens danach, ob er seine organschaftliche Stellung gegenüber einem im Organstreitverfahren beteiligten Verfassungsorgan geltend macht, oder ob er die Verletzung eines im fachgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden subjektiven öffentlichen Rechts durch die öffentliche Gewalt rügt (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2007 - VfGBbg 53/06 - juris Rn. 58). Weist eine Streitigkeit sowohl verfassungsrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Seiten auf, ist bedeutsam, welche Seite das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis prägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 24; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 2 M 191/11 - juris Rn. 4). Der Aufenthalt der Antragsteller in den Räumen des Brandenburgischen Landtags, in denen sie nach Nr. 1 Buchst. a. der angegriffenen Allgemeinverfügung deren Vorgaben unterliegen, ist maßgeblich durch ihren Status als Abgeordnete geprägt. Als solche genießen sie aufgrund ihres Amtes nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Hausordnung des Landtags ein Zutrittsrecht zum Gebäude, das nicht von einem berechtigten Interesse oder sonstigen Grund abhängig ist. Diese Privilegierung kommt auch in der Allgemeinverfügung zum Ausdruck, da den Antragstellern ein Zutritt selbst im Fall einer Nichtnutzung der Mund-Nasen-Bedeckung nicht versagt werden kann (Nr. 4 Buchst. b) und sie nicht der Pflicht zur Angabe ihrer Kontakt- und Besuchsanlassdaten unterliegen (Nr. 4 Buchst. c). Ihre Anwesenheit lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - schon angesichts der Freiheit des Mandats gemäß Art. 56 Abs. 1 VerfBbg, die den Abgeordneten vor (parlamentarischer oder außerparlamentarischer) Beschränkung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben schützt (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 4/03 - juris Rn. 27; Urteil vom 28. Juli 2007 - VfGBbg 53/06 - juris Rn. 65), nicht tragfähig in einen verfassungsrechtlichen Teil „als Abgeordneter“ und in einen verwaltungsrechtlichen Teil nichtverfassungsrechtlicher Art „als Privatperson“ aufteilen. Es fehlt schon an einer hinreichenden äußerlichen Unterscheidbarkeit für eine solche Aufspaltung, wäre doch beispielsweise auch der Gang zur Cafeteria in Begleitung von Besuchern oder anderen Landtagsabgeordneten als Form der Kontaktpflege in der Lesart der Antragsteller auch Teil ihrer Abgeordnetentätigkeit. Eine Trennung wäre künstlich und würde am Kern des Rechtsstreits vorbeigehen, mit dem die Antragsteller in Abrede stellen, dass die Antragsgegnerin mit den Instrumenten des Hausrechts und der Polizeigewalt gegen sie als Abgeordnete zu Pandemieschutzzwecken vorgehen dürfe, wie gerade auch ihr Hinweis in der Antragsschrift belegt, die Antragsgegnerin sei nicht befugt, generelle Regelungen „für die Bekleidung von Abgeordneten, die sich zudem auf ein eigenes, aus der Landesverfassung abgeleitetes Hausrecht berufen können“, zu treffen. Ungeachtet der Frage, ob dies für die Bestimmung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO überhaupt relevant ist (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 17; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 40 Rn. 135), spricht nichts dafür, dass die Antragsteller angesichts der angegriffenen Maßnahme der Antragsgegnerin verfassungsgerichtlich rechtsschutzlos gestellt wären. Ihnen steht vielmehr grundsätzlich das Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Art. 113 Nr. 1 VerfBbg, § 12 Nr. 1, §§ 35 ff. VerfGGBbg) zur Verfügung. Für dieses Verfahren ist anerkannt, dass die Präsidentin des Landtags, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist, auch beteiligungsfähig ist, soweit es um Maßnahmen in Ausübung dieser Rechte geht (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 17. September 2009 - VfGBbg 45/08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 46/16 - juris Rn. 43). Soweit die Antragsteller geltend machen, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG sei wegen der grundlegenden Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, ist dem nicht zu folgen. Denn die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO gelten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit, da es insoweit nicht um die Abgrenzung unterschiedlicher Rechtswege geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 3 PKH 5.12 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 - OVG 3 B 122.18 - juris Rn. 24; Urteil vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 - juris Rn. 23). 2. Die Streitwertbeschwerde der Antragsteller mit dem Ziel, den Streitwert auf 5.000,00 EUR zu reduzieren, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 57.500,00 EUR festgesetzt. In den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (sog. Auffangwert). Die - ungeachtet der missverständlichen Formulierung erkennbare - Wertung des Verwaltungsgerichts, das für jeden Antragsteller für das Hauptsachebegehren jeweils den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG als Wert des Streitgegenstandes angenommen und diesen mit Blick auf das nur vorläufige Rechtsschutzverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) halbiert hat, begegnet keinen Bedenken. Ohne Erfolg verweisen die Antragsteller auf Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs, wonach in den Fällen, in denen mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, die Werte der einzelnen Klagen zu addieren sind, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Eine Rechtsgemeinschaft liegt hier nicht vor. Hierfür reicht es nicht, wenn für die Entscheidung ein im Wesentlichen einheitlicher tatsächlicher oder rechtlicher Grund vorliegt oder mehrere Kläger sich gegen ein- und dieselbe Regelung in einem Bescheid wenden, sofern sie jeweils eigenständige Interessen verfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2019 - 1 OA 121/19 - juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 10. August 2016 - 22 C 16.1334 - juris Rn. 7). Eine Rechtsgemeinschaft ist insbesondere gegeben, wenn sich aus dem materiellen Recht eine gemeinschaftliche Berechtigung an einer Sache oder einem Recht ergibt, wie im Fall von Miteigentum, einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Januar 2012 - 9 C 11.2583 - juris Rn. 7; Beschluss vom 30. Januar 2007 - 11 C 06. 583 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 9 OA 404/05 - juris Rn. 2; OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 O 67/09 - juris Rn. 5), oder bei Klagen eines ausreisepflichtigen Ausländers und seines aufenthaltsberechtigten Ehegatten gegen eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95/90 - juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 11 S 2791/04 - juris Rn. 25). Eine solche gemeinschaftliche Verbundenheit in der Berechtigung fehlt hier. Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens VG 1 L 885/20 war das Begehren der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 1 K 2360/20 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 21. September 2020 wiederherzustellen. Es zielte für jeden einzelnen der Antragsteller darauf, von den durch die angegriffene Allgemeinverfügung auferlegten persönlichen Handlungs- und Unterlassungspflichten vorläufig freigestellt zu werden. Dieses individuelle Rechtsschutzziel verfolgten die Antragsteller lediglich zusammengefasst in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung, ohne dass durch diese Verbindung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs entsteht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 8 B 2370/19 - juris Rn. 53). Die Antragsteller, die gerade nicht in ihrer Verknüpfung als Fraktion agierten, machten vielmehr jeweils eine eigene verfahrensrechtliche Rechtsposition geltend und es entstanden entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, für die jeweils gesondert der Wert des Streitgegenstandes zu ermitteln und festzusetzen war. 3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren OVG 3 S 113/20 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Die Kostenentscheidung für das Verfahren OVG 3 L 171/20 beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).