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Urteil

4 O 191/09

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Hormonspirale Mirena ohne ihre Zustimmung entfernt wurde; der ärztlichen Dokumentation ist bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken. • Die Entfernung der Spirale war ein gesonderter vaginaler Eingriff, der eine gesonderte Einwilligung erforderte; eine solche fehlte nach Befund der Kammer jedoch nicht bewiesen. • Die Geburt eines gesunden Kindes stellt keinen Schadensersatztatbestand dar; ein Anspruch auf Ersatz weiterer Betreuungskosten wäre jedenfalls beschränkt auf gegebenenfalls entstehenden Mindestunterhalt. • Fehlende Information der nachbehandelnden Ärztin über die Entfernung begründet für sich keinen Haftungsgrund, wenn die Patientin nach den Umständen erkennen konnte, dass Verhütungsmaßnahmen zu treffen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei nicht bewiesener einwilligungsloser Entfernung einer Hormonspirale • Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Hormonspirale Mirena ohne ihre Zustimmung entfernt wurde; der ärztlichen Dokumentation ist bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken. • Die Entfernung der Spirale war ein gesonderter vaginaler Eingriff, der eine gesonderte Einwilligung erforderte; eine solche fehlte nach Befund der Kammer jedoch nicht bewiesen. • Die Geburt eines gesunden Kindes stellt keinen Schadensersatztatbestand dar; ein Anspruch auf Ersatz weiterer Betreuungskosten wäre jedenfalls beschränkt auf gegebenenfalls entstehenden Mindestunterhalt. • Fehlende Information der nachbehandelnden Ärztin über die Entfernung begründet für sich keinen Haftungsgrund, wenn die Patientin nach den Umständen erkennen konnte, dass Verhütungsmaßnahmen zu treffen sind. Die Klägerin unterzog sich im April 2008 wegen Ovarialzysten einer Laparoskopie in der Klinik der Beklagten zu 3. Während der Operation wurde vaginal die Hormonspirale Mirena entfernt. Die Parteien streiten, ob die Klägerin der Entfernung vorab zugestimmt hatte. Die Klägerin behauptet, sie sei nicht informiert worden, habe deshalb keine Verhütungsmaßnahmen getroffen und sei ungewollt schwanger geworden; sie verlangt Schmerzensgeld, Unterhaltsfreistellung, Feststellung weiterer Ersatzpflichten und Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Beklagten berufen sich auf Einwilligung der Klägerin und dokumentieren dies in Sonographie- und OP-Berichten. Das Gericht ließ Zeugen vernehmen und wertete die Dokumentation sowie die Anhörungen aus. • Zulässige Klage ist unbegründet; weder vertragliche noch deliktsrechtliche Ansprüche wurden bewiesen. • Beweislast und Dokumentationswirkung: Die ärztliche Dokumentation, wonach die Entfernung mit der Patientin besprochen war, hat Indizwirkung; die Klägerin hat die behauptete fehlende Zustimmung nicht widerlegt. • Rechtliche Wertung der Eingriffe: Die Spiralenentfernung war ein eigenständiger vaginaler Eingriff, der eine separate Einwilligung erfordert. Obgleich das Einverständnis erforderlich war, konnte das Gericht nicht feststellen, dass dieses fehlte. • Beweiserwägung: Aussagen der Parteien waren widersprüchlich und gleich glaubhaft; es gab sowohl Indizien für als auch gegen eine bewusste Zustimmung der Klägerin, sodass die Dokumentation maßgeblich blieb. • Aufklärungspflichten: Eine fehlende Information der nachbehandelnden Ärztin stellt keinen haftungsbegründenden Aufklärungsfehler dar, weil die Klägerin vernünftigerweise erkennen konnte, dass nach Entfernen der Spirale andere Verhütungsmaßnahmen zu treffen gewesen wären. • Schadensbewertung bei Geburt eines gesunden Kindes: Die Geburt eines gesunden Kindes kann nicht als Schadensfall angesehen werden; wirtschaftliche Forderungen wären jedenfalls auf den ggf. erstattungsfähigen Mindestunterhalt beschränkt und nur bei nachgewiesener Haftung relevant. • Kosten und Prozessfolgen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Hormonspirale ohne ihre Einwilligung entfernt worden ist; die ärztliche Dokumentation über die abgesprochene Entfernung war glaubhaft. Aufgrund dessen bestehen weder Ansprüche auf Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz oder Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen; die Geburt eines gesunden Kindes begründet keinen Ersatzanspruch. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.