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Beschluss

4 O 79/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0412.4O79.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners und sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg. 2 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg, mit dem der zuständige Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Haldensleben wegen der Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2009 um Abnahme der eidesstattlichen Versicherung von dem Vollstreckungsschuldner ersucht wird, ist unzulässig. 3 Denn die Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten i.S.d. § 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingelegt worden. Der Zwang zur Vertretung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten gilt auch für Beschwerden gegen eine Entscheidung im Rahmen des § 169 VwGO (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 16.09.2009 - 4 O 191/09 -, m.w.N.). Auf diese Voraussetzung ist in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden. 4 Der angegriffene Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 12. März 2010 zugestellt worden. Die durch den Beschwerdeführer selbst unterzeichnete und mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Beschwerde ist am 22. März 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 23. März 2010 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung des Formulars einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hingewiesen worden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse mittels amtlicher Formblätter sowie entsprechender Belege innerhalb der Rechtsmittelfrist nachzuweisen sind. Außerdem ist er gebeten worden, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu benennen. Mit Schreiben vom 26. März 2010, eingegangen am 29. März 2010, ist das übersandte Formular ausgefüllt und unter Beifügung einiger Belege zurückgesandt worden. 5 Innerhalb der mit Ablauf des 26. März 2010 abgelaufenen Frist ist die Beschwerde damit nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden. 6 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Beschwerdeführer nicht mehr gewährt werden. 7 Denn im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist nur dann unverschuldet, wenn innerhalb der Frist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorgelegt werden (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, 3344). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888). 8 Hieran fehlt es schon deshalb, weil das ausgefüllte Formular nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen ist. 9 Hinzu kommt noch, dass das Formular auch nicht unter Beifügung aller notwendigen Belege vollständig ausgefüllt ist. Der Vollstreckungsschuldner gibt in dem Formular an, über Einnahmen aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung zu verfügen, indem er die entsprechenden Zeilen nicht verneint, vielmehr mit einem Pfeil kennzeichnet. Er führt aber noch nicht einmal an, in welcher Höhe er über entsprechende monatliche Einkünfte verfügt. Dies lässt sich auch aus den beigefügten Belegen nicht erschließen. Denn beigefügt sind eine Ablichtung eines Kontoauszuges der Volksbank Magdeburg vom 26. März 2010, eine Abtretungserklärung bezüglich Ansprüchen aus einem Bausparvertrag aus dem Jahre 2006, die erste Seite eines Bescheides des Job-Centers der Arbeitsgemeinschaft B. vom 21. Oktober 2009, eine Einnahmenüberschussrechnung über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, zwei Seiten einer „Betriebswirtschaftlichen Auswertung A. Kostenstatistik I (normal)“ vom 4. Dezember 2009 auf der Grundlage von „Jahresverkehrszahlen bis 31.10.2009“ sowie die erste Seite eines Bescheides des Finanzamtes Haldensleben vom 3. März 2010 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag „für 2007“. Da der Steuerbescheid für 2007 nur einen zweistelligen Betrag als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ angibt, die Einnahmenüberschussrechnung für 2008 einen Verlust ausweist und die Berechnungen für 2009 nur ein vorläufiges Ergebnis für einen Teil des Jahres ausweist, ist nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe der Vollstreckungsschuldner monatlich aktuell Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht. Es fehlt an jedem Beleg für die angeführten und ebenfalls nicht betragsmäßig spezifizierten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da der Vollstreckungsschuldner außerdem nur eine geringe Leistung für Unterkunft und Heizung vom Job-Center der Arbeitsgemeinschaft B. bezieht, ist nicht nachvollziehbar, woraus er seinen laufenden Unterhalt bestreitet. 10 Zwar hat der Beschwerdeführer ergänzend angeregt, die Angaben zugrunde zu legen, auf deren Grundlage mit Beschluss des Senats vom 22. Juni 2009 - 4 O 73/09 - Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. An den grundlegenden Verhältnissen habe sich nichts geändert. 11 Auch unter Berücksichtigung dieser Anregung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar ist eine Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Erklärung dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmissverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 84/96 -, NJW 1997, 1078 m.w.N.). Zum einen ist aber die Bezugnahme auf frühere Erklärungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen. Zum anderen ist auch damit nicht konkret angegeben, über welche Einnahmen in welcher Höhe der Beschwerdeführer aktuell verfügt. Welche „grundlegenden Verhältnisse“ unverändert geblieben sind und was sich im Einzelnen doch verändert haben könnte, wird nicht nachvollziehbar erläutert. Dass es seit dem Beschluss des Senates vom 22. Juni 2009 zumindest einige Veränderungen gegeben hat, ergibt sich schon daraus, dass ein Bescheid vom 21. Oktober 2009 und eine neue betriebswirtschaftliche Rechnung vom Stand 4. Dezember 2009 auszugsweise vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft gemacht, dass die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben sind wie zum Zeitpunkt des genannten Senatsbeschlusses. Damit liegt hier gerade keine vollständige Bezugnahme auf frühere Erklärungen vor, die das Verlangen nach einer neuen Erklärung zu einer überflüssigen Förmelei machen würde. 12 2. Die erhobene Beschwerde bot danach von vornherein auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).