Beschluss
2 S 14/11
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Anspruch auf Krankenhaustagegeld setzt die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung voraus; bloße Durchführbarkeit der Behandlung ambulant reicht nicht aus.
• Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, das stationäre Behandlung als nicht notwendig einstuft, kann die Erfolgsaussicht einer Berufung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Krankenhaustagegeld ohne medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung • Prozesskostenhilfe für Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Anspruch auf Krankenhaustagegeld setzt die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung voraus; bloße Durchführbarkeit der Behandlung ambulant reicht nicht aus. • Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, das stationäre Behandlung als nicht notwendig einstuft, kann die Erfolgsaussicht einer Berufung ausschließen. Der Kläger begehrt Krankenhaustagegeld aus einer erfolgten stationären Behandlung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig war. Der Kläger plant Berufung und beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das Amtsgericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das die durchgeführte Proliferationstherapie mit begleitender Physiotherapie und Psychotherapie auch als ambulant durchführbar bewertet hat. Auf Grundlage dieses Gutachtens hielt das Amtsgericht die stationäre Behandlung nicht für medizinisch erforderlich. Der Kläger rügt, dass der Anspruch auf Krankenhaustagegeld trotz Ambulantisierbarkeit bestehen könne. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO; deshalb ist Prozesskostenhilfe zu versagen. • Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen, da der Kläger nicht bewiesen hat, dass die Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig war. • Das schriftliche Sachverständigengutachten vom 4.1.2011 begründet überzeugend, dass die durchgeführte Therapie auch ambulant möglich gewesen wäre; die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen berücksichtigte die individuellen Befunde des Klägers, insbesondere die koronare Problematik. • Vor dem Hintergrund des überzeugenden Gutachtens besteht für das Berufungsgericht kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen; die Berufungsinstanz dient überwiegend der Fehlerkontrolle. • Versicherungsrechtlich setzt der Anspruch auf Krankenhaustagegeld die medizinische Notwendigkeit gerade der stationären Heilbehandlung voraus (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 4 MB/KK); die Begriffsverwendung in den Versicherungsbedingungen zeigt, dass 'stationär' einen eigenständigen, engeren Tatbestand erfüllt. • Die Literaturmeinungen, die allein auf die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung unabhängig von deren Durchführungsart abstellen, berücksichtigen nicht hinreichend den Wortlaut und Sinn der Versicherungsbedingungen sowie die verständige Auslegung nach BGH-Rechtsprechung. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Berufung wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Begründung des Amtsgerichts stützt sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das die stationäre Behandlung als nicht medizinisch notwendig bewertet und damit den Anspruch auf Krankenhaustagegeld verneint. Mangels Erfolgsaussicht ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, und es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Kläger verliert somit den Antrag auf Unterstützung im Berufungsverfahren; die materiell-rechtliche Entscheidung bleibt, dass ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der stationären Behandlung kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld besteht.