Beschluss
OVG 2 N 15.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0221.OVG2N15.16.00
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Leitsätze
1. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hat sich auf das Vorhaben im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB zu beziehen, das die Errichtung, Änderung odr Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben kann. Dabei hat grundsätzlich der jeweilige Antragsteller in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dieser Bestimmungsbefugnis sind allerdings objektive Grenzen gesetzt.(Rn.4)
2. Der Begriff der Erweiterung, der in § 29 BauGB nicht verwendet wird, ist einer der dort genannten Vorhabenkategorien zuzuordnen. Eine Erweiterung kann sich dabei einerseits als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellen, wenn es sich um ein selbstständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall ist grundsätzlich eine lediglich auf das Erweiterungsvorhaben bezogene Betrachtung geboten. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen (Bestands-)Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob die geänderte bauliche Anlage in ihrer Gesamtheit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Ob eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB in Form einer Umgestaltung der Substanz einer baulichen Anlage oder in Form der Errichtung eines selbstständigen, abtrennbaren Vorhabens vorliegt, erfordert einen Vergleich des Bestandes mit der Anlage nach der vorgesehenen Umgestaltung. Entscheidend ist dabei, ob ein baulicher und funktionaler Zusammenhang besteht oder nicht. Das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nämlich danach, ob das Vorhaben nach den bestehenden Verhältnissen geeignet ist, der Bestandsnutzung zu dienen (hier: bejaht für den Anbau eines Windfangs/Gerätehauses an ein bestehendes Ferienhaus). (Rn.6)
3. Ein Anbau, der zu einer Vergrößerung des Baubestandes bzw. zu einer deutlichen Nutzungserweiterung führt, zieht die Verstärkung eines Vorgangs zu missbilligender unorganischer Besiedlung, die bei ihrer Zulassung eine nicht genau zu übersehene Vorbildwirkung entfalten könnte, nach sich und ist daher als Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu qualifizieren.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das den Beteiligten am 17. März 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hat sich auf das Vorhaben im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB zu beziehen, das die Errichtung, Änderung odr Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben kann. Dabei hat grundsätzlich der jeweilige Antragsteller in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dieser Bestimmungsbefugnis sind allerdings objektive Grenzen gesetzt.(Rn.4) 2. Der Begriff der Erweiterung, der in § 29 BauGB nicht verwendet wird, ist einer der dort genannten Vorhabenkategorien zuzuordnen. Eine Erweiterung kann sich dabei einerseits als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellen, wenn es sich um ein selbstständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall ist grundsätzlich eine lediglich auf das Erweiterungsvorhaben bezogene Betrachtung geboten. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen (Bestands-)Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob die geänderte bauliche Anlage in ihrer Gesamtheit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Ob eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB in Form einer Umgestaltung der Substanz einer baulichen Anlage oder in Form der Errichtung eines selbstständigen, abtrennbaren Vorhabens vorliegt, erfordert einen Vergleich des Bestandes mit der Anlage nach der vorgesehenen Umgestaltung. Entscheidend ist dabei, ob ein baulicher und funktionaler Zusammenhang besteht oder nicht. Das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nämlich danach, ob das Vorhaben nach den bestehenden Verhältnissen geeignet ist, der Bestandsnutzung zu dienen (hier: bejaht für den Anbau eines Windfangs/Gerätehauses an ein bestehendes Ferienhaus). (Rn.6) 3. Ein Anbau, der zu einer Vergrößerung des Baubestandes bzw. zu einer deutlichen Nutzungserweiterung führt, zieht die Verstärkung eines Vorgangs zu missbilligender unorganischer Besiedlung, die bei ihrer Zulassung eine nicht genau zu übersehene Vorbildwirkung entfalten könnte, nach sich und ist daher als Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu qualifizieren.(Rn.12) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das den Beteiligten am 17. März 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen, das hier allein zu prüfen ist, keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihr genannten Gründe rechtfertigen nicht den Schluss, sie könne die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines Windfangs, Jagd- und Angelgeräteraums an ihr Ferienhaus auf dem Grundstück B... in Neuruppin (G...) beanspruchen. a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der „kleine Anbau“ an das baugenehmigte vorhandene Ferienhaus sei kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, das eine bauplanungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 34 oder § 35 BauGB auslösen würde. Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB zu beziehen, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben kann. Dabei ist es grundsätzlich Sache des jeweiligen Antragstellers, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dieser Bestimmungsbefugnis sind allerdings objektiv-rechtliche Grenzen gesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 2015 – OVG 2 S 29/15 –, juris Rn. 7). Vorliegend bezeichnet die Klägerin in ihrem Bauantrag das Vorhaben als „Anbau eines Windfangs, Jagd- und Angelgeräteraumes an ein Ferienhaus“ mit einer Nutzfläche von 19,25 m² und ist der Ansicht, für die bauplanungsrechtliche Relevanz komme es ausschließlich auf die Beurteilung des Anbaus an. Nach der nicht angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei dem Vorhaben um die Erweiterung eines Gebäudes (UA S. 7). Der Begriff der Erweiterung, den § 29 BauGB nicht kennt, ist einer der dort genannten Vorhabenskategorien zuzuordnen. Dabei kann sich eine Erweiterung als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellen, wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern - vor allem - das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Insoweit kommt es bei einer Änderung darauf an, ob die geänderte bauliche Anlage den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer Acht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 –, juris Rn. 16). Die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB in Form einer Umgestaltung der Substanz der baulichen Anlage in städtebaulich relevanter Weise vorliegt, erfordert einen Vergleich des Bestandes mit der Anlage nach der vorgesehenen Umgestaltung (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 1220/12 –, juris Rn. 50). Für die Qualifizierung eines Anbaus als Teil des Wochenendhauses ist der bauliche und funktionale Zusammenhang entscheidend. Ein solcher Zusammenhang bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nämlich danach, ob der Anbau nach den bestehenden Verhältnissen geeignet ist, der Wochenendwohnnutzung zu dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1990 – 4 B 246/89 –, juris Rn. 3). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Vorhaben entgegen der Ansicht der Klägerin städtebauliche Relevanz im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB. Ausweislich der mit dem Bauantrag eingereichten Unterlagen, insbesondere der Ansichten und Schnitte, wird das Wochenendhaus mit dem streitgegenständlichen Anbau erheblich erweitert. Die Klägerin geht nach ihrem Vorbringen in der Zulassungsbegründung selbst davon aus, dass mit dem Anbau weitere Flächen versiegelt wurden, die auch außerhalb des bereits vorhanden gewesenen Dachüberstandes liegen. Der Flächenzuwachs beträgt nach den Angaben der Klägerin 18 m², nach dem Bauantrag 19,25 m² und vergrößert die Nutzfläche dadurch um mehr als ¼ der Grundfläche des Wochenendhauses, wobei die Flächen größtenteils außerhalb des alten Dachüberstandes liegen. Darüber hinaus dient der Anbau aufgrund seiner Zweckbestimmung als Windfang, Jagd- und Angelgeräteraum der Wochenendwohnnutzung, da das Wochenendhaus als Ferienhaus vermietet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Erweiterungsfläche neben einem Abstellraum eine(n) überdachte(n) Sitzplatz oder Terrasse betrifft, da es sich bei einer überdachten Terrasse um eine deutliche Nutzungserweiterung handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2017 – OVG 2 N 21/15 –). Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer hiervon abweichenden Bewertung sowie ihrer Auffassung, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB seien nur solche Baumaßnahmen, die zu einer planungsrechtlich relevanten Änderung der baulichen Substanz des Gebäudes führten, auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 (1 LB 65/10) beruft, handelt es sich – soweit anhand der gängigen Datenbanken ersichtlich – um eine unveröffentlichte Entscheidung. Der ebenfalls zitierten nachfolgenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Februar 2014 – 4 B 52.13 –) ist nichts Weiterführendes zu entnehmen, da die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich mit auf der Darlegungsebene angesiedelten Erwägungen abgelehnt wurde. b) Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Grundstück nehme an einem eventuellen Bebauungszusammenhang der Ansammlung von Wohn- und Wochenendhäusern der Ortslage Z...nicht teil. Soweit die Klägerin geltend macht, der Bereich der acht Ferienhäuser grenze „östlich unmittelbar an den weiteren geschlossen bebauten Bereich an“, der „dazwischen liegende Weg“ habe keine trennende Funktion, weil es sich von den Ausmaßen und dem Ausbauzustand her um einen „Feldweg“ handele, und die „den Weg säumende Hecke“ bilde schon optisch keine wesentliche Zäsur, setzt sie sich nicht hinlänglich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf eine Hecke nicht abgestellt. Weiter hat es weder isoliert einem „Weg“ noch den „beiden am Weg liegenden Freiflächen“ für sich gesehen eine trennende Wirkung zugesprochen, sondern seiner Beurteilung auch die sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten zu Grunde gelegt. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass die Häuseransammlung „Z...“ keilförmig zur Straße „B...“ hin auslaufe, ein erkennbarer Bebauungszusammenhang spätestens mit dem Flurstück 2... ende und die Straße sowie die nördlich und südlich des Flurstücks 2... gelegenen Freiflächen eine auch in der Örtlichkeit deutlich wahrnehmbare Zäsur gegenüber der streitgegenständlichen Bebauung am „B...“ bildeten (UA S. 8). Ausführungen dazu, warum dem „Weg“ auch im Zusammenhang mit dem Grundstück und den angrenzenden Freiflächen keine trennende Wirkung zukommen soll, enthält die Zulassungsbegründung nicht. Der weitere Einwand der Klägerin, die „keilförmige Form des Bereiches um ihr Grundstück“ spreche nicht gegen die Einbeziehung dieses Bereiches in den angrenzenden Bebauungszusammenhang und ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen an der Urteilsbegründung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat an dieser Stelle der Begründung nicht den Bereich um das klägerische Grundstück in den Blick genommen, sondern die Häuseransammlung „Z...“ und festgestellt, dass diese keilförmig zur Straße „B...“ hin auslaufe. Ausgehend hiervon hat es die bereits beschriebene Zusammenschau der Straße „B...“ mit dem Flurstück 291 und den nördlich und südlich davon gelegenen Freiflächen vorgenommen und daraus eine deutlich wahrnehmbare Zäsur gegenüber der streitgegenständlichen Bebauung am „B...“ abgeleitet (UA S. 8). Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. c) Ernstliche Zweifel sind ferner nicht dargetan, soweit die Klägerin rügt, das Vorhaben führe nicht zur Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB. Die hiergegen angeführten Argumente, die Nutzungsart ändere sich nicht, weil die Gebäude Ferienhäuser blieben, und weder die Zahl der „Wohneinheiten“ im Ferienhaus noch die den Feriengästen zur Verfügung stehenden Räume würden vergrößert oder zahlenmäßig erhöht, verfangen nicht. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Nutzung des Ferienhauses erweitert. Bei dem streitgegenständlichen Anbau handelt es sich nämlich aus den oben dargestellten Gründen um eine Vergrößerung des Baubestandes sowie bezüglich der überdachten Terrasse um eine deutliche Nutzungserweiterung und damit um die Verstärkung eines Vorgangs zu missbilligender unorganischer Besiedlung, die bei ihrer Zulassung eine nicht genau zu übersehende Vorbildwirkung entfalten könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2010 - 4 B 45.10 -, juris Rn. 4). Dies gilt auch für Vorhaben an vorhandenen baulichen Anlagen (vgl. zur Rspr. des Senats: Beschluss des vom 3. Januar 2017 - OVG 2 N 90.14 -, m.w.N.; Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 2 N 21/15 –). Aus den dargestellten Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr einer Umnutzung besteht. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Abstellraum lediglich von außen erreichbar ist, denn die Schaffung zusätzlicher Abstellflächen kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu einer Erweiterung der im eigentlichen Ferienhaus zur Verfügung stehenden Flächen führen, weil bislang im Ferienhaus für das Abstellen von Gegenständen vorgehaltene Flächen einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden können. Soweit die Klägerin sich mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt, die der Senat in seiner Entscheidung in einem Parallelverfahren (Beschluss vom 22. März 2016 – OVG 2 N 53/13 –) angeführt hat, handelt es sich bei den dortigen Ausführungen ausweislich des Wortlauts lediglich um eine Ergänzung und nicht um die Entscheidung tragende Erwägungen. Auch hat das Verwaltungsgericht in seiner hier angegriffenen Entscheidung nicht darauf abgestellt. Die Ausführungen der Klägerin zu zwei Eilentscheidungen des Senats (OVG 2 S 15.11 und OVG 2 S 14.11) zu anders gelagerten Sachverhalten lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass vorliegend nicht von der Verfristung einer Splittersiedlung auszugehen ist. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf das weitere Vorbringen der Klägerin zum Flächennutzungsplan und der natürlichen Eigenart der Landschaft als jeweils ggf. beeinträchtigte öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner ablehnenden Entscheidung nicht nur auf diese beiden Belange, sondern darüber hinaus selbstständig tragend auf die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt, eine Begründung, welche die Klägerin aus den oben dargelegten Gründen zulassungsrechtlich erfolglos angegriffen hat. 2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Die Frage, ob der Anbau von Nebenräumen ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten in untergeordnetem räumlichen Umfang an ein vorhandenes und baugenehmigtes Hauptgebäude ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist, kann nicht zum Gegenstand einer grundsätzlichen Entscheidung gemacht werden. Sie ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil es für die Beurteilung des Tatsachenmaterials jeweils im konkret zu entscheidenden Fall u.a. auf den genauen räumlichen Umfang und die Zweckbestimmung des Anbaus ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).