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Urteil

12 O 454/08

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2012:0514.12O454.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über den Innenausgleich von seitens der Klägerin bzw. deren Mutter gezahlten Zins- und Darlehenstilgungen für ein gemeinsames Grundstück in Lünen. 3 Die Parteien waren zu je ½ Miteigentumsanteil Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Lünen von X2-Stadt Blatt #### eingetragenen nachfolgenden Grundbesitzes: G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, P mit aufstehendem Einfamilienhaus. Die Parteien sind noch verheiratet, zwischen ihnen ist jedoch ein Ehescheidungsverfahren beim Amtsgericht Lünen anhängig. Die Trennung erfolgte durch Auszug der Klägerin aus dem eben benannten gemeinsamen Wohnhaus im Jahre 2006. Das Grundstück wurde mit Kaufvertrag von 20.02.2008 zum Preis von 450.000,00 € verkauft, der Besitzübergang sowie der Übergang von Lasten und Nutzen erfolgte gemäß vertraglicher Vereinbarung zum 31.05.2008. 4 Die Darlehen, die zur Finanzierung der Immobilie dienten, es handelt sich um drei Finanzierungsdarlehen bei der Stadtsparkasse X2, wurden allein von der Klägerin aufgenommen und auch allein von der Klägerin bedient. Hintergrund war, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie die negativen Kapitalkonten der Apotheke der Klägerin durch Fremdmittel refinanziert werden konnte, dadurch also Steuerentlastungen erreicht wurden. Diese Form der Steuergestaltung wählten beide Parteien im Einvernehmen und nach Beratung durch ihren damaligen Steuerberater, den Zeugen C. 5 Die Parteien wurden steuerrechtlich gesehen bis zum Ende des Jahres 2005 gemeinsam veranlagt, mit dem Beginn des Jahres 2006 dann getrennt veranlagt. Aus dem Kaufpreis wurden zunächst die restlichen Finanzierungsdarlehen mit 226.484,14 € getilgt, sodann erhielten beide Parteien je 110.000,00 € ausgezahlt. 6 Die Klägerin macht nun die Hälfte der von ihr ab dem Trennungszeitpunkt, welchen sie auf Anfang 2006 benennt, bis zum Verkauf der Immobilie geltend. Es handelt sich um Zinsen und Tilgungen in Höhe von 33.358,65 € bzw. 21.145,31 €. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, ihre Mutter habe Ende 2006 im Rahmen einer Schenkung an sie zwei Sondertilgungen in Höhe von jeweils 5.200,00 € vorgenommen. 7 Die Klägerin meint, ihr stünde gegen den Beklagten ein hälftiger Ausgleichsanspruch zu, denn dessen Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie sei dadurch höher ausgefallen, dass sie die entsprechenden Zahlungen geleistet habe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. 10 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 32.451,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 2. 12 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.307,81 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten Zahlungen. Er ist der Ansicht, dass eine Entscheidung im hiesigen Verfahren die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Lünen vom 21.08.2008 zum Aktenzeichen 13 F 69/08 entgegenstehe. Im Übrigen bestehe für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin keine Anspruchsgrundlage. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C sowie der Zeugin K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.07.2010 (Blatt 222 ff. d. A.) und vom 26.03.2012 (Blatt 393 ff. d. A.) Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 20 1. 21 Der Zulässigkeit der hiesigen Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Lünen vom 21.08.2008 nicht in Höhe eines Betrages von 14.110,50 € entgegen. Das Amtsgericht Lünen hat über einen anderen Streitgegenstand befunden, nämlich über die Nutzungsentschädigung, die die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Dem Amtsgericht war unter dem Zuständigkeitsgesichtspunkt eine Entscheidung über andere als die familienrechtlichen Fragen verwehrt (Stein/Jonas, ZPO, § 322, Rn. 101), so dass diese nicht einer Entscheidung zugeführt wurden. 22 2. 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 25 Der Beklagte ist im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin nicht zum Ausgleich der von der Klägerin bzw. deren Mutter getätigten Zins- und Darlehenstilgungen verpflichtet. 26 Die Darlehen sind unstreitig ausschließlich von der Klägerin aufgenommen worden. Dementsprechend kommt zwischen den Parteien ein Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB nicht in Betracht, da keine Gesamtschuldnerschaft vorliegt. Eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 421 BGB ergibt sich unter keinem rechtlichen oder tatsächlichem Aspekt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Darlehen zur Finanzierung der gemeinsamen Immobilie genutzt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010, XII ZR 104/08 = FamRZ 2010, 1542 = NJW-RR, 1513). 27 Die Klägerin kann eine Beteiligung des Beklagten an der Darlehensverpflichtung auch nicht auf § 748 BGB stützen, weil die Parteien eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, bei der es sich um eine Bestimmung über den Ausgleich im Innenverhältnis handelte. Nach einer solchen Vereinbarung ist vorrangig zu fragen, wenn Ehegatten, wie hier, nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat und zu entscheiden ist, ob ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten besteht (BGH a.a.O.). 28 Die Parteien haben zumindest konkludent die Vereinbarung getroffen, dass die Klägerin die laufenden Kosten im Innenverhältnis allein tragen sollte, da sich dies steuerrechtlich günstig darstellte. Beim Kauf der Immobilie haben die Parteien im Einvernehmen die Regelung getroffen und später auch durchgeführt, dass die Darlehen, welche zur Finanzierung der Immobilie dienen sollten, von der Klägerin allein aufgenommen wurden, da zum Kaufzeitpunkt die negativen Kapitalkonten der Apotheke der Klägerin durch Fremdmittel refinanziert werden konnten. Es handelte sich um das damals zulässige sogenannte Zwei-Konten-Modell, wobei Einnahmen auf das eine Kontokorrentkonto und Ausgaben auf ein anderes Kontokorrentkonto flossen. Die Ausgaben wurden durch den Kredit finanziert und der positive Saldo auf dem Einnahmekonto konnte durch Entnahmen abgehoben werden. Die von dem Zeugen C entsprechend dargestellte Vorgehensweise haben beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2012 als zutreffend bestätigt. Diese Form der Steuergestaltung kam zumindest für den Zeitraum der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung bis Ende 2005 beiden Parteien zu Gute. 29 Aufgrund dieser Vereinbarung besteht kein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten im Innenverhältnis (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.07.1997, 33 U 91/96, teilweise abgedruckt in FamRZ 1998, 242). Dem zitierten Urteil lag zwar eine gesamtschuldnerische Haftung sowie eine Vereinbarung erst nach Ehescheidung zugrunde, dennoch sind die dort beschriebenen Grundsätze auch auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden. Die Parteien haben bewusst die oben dargestellte Vorgehensweise gewählt. Diese kam während der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung beiden Parteien zugute, da beide in den Genuss der Steuererleichterungen kamen. Nach Trennung der Parteien und seit getrennter steuerlicher Veranlagung, dessen Zeitraum hier ausschließlich streitgegenständlich ist, kamen die Steuererleichterungen ausschließlich der Klägerin zugute, da ausschließlich sie steuerliche Abschreibungen vornehmen konnte. Damit kam die Vereinbarung im streitgegenständlichen Zeitraum der getrennten Veranlagung erstrecht der Klägerin zu Gute und stellt sich überwiegend für die Klägerin als positiv dar. 30 Auch das Argument der Klägerin, der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie sei kleiner ausgefallen, wenn sie die Darlehen nicht bedient hätte, verfängt nicht. Denn da die Klägerin alleinige Darlehensnehmer war, hat sie die Darlehen vorwiegend im eigenen Interesse bedient. Die Klägerin muss sich an der einmal mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, und sei es während der Ehezeit, festhalten lassen, denn anderenfalls würde der Sinn und Zweck einer Gesamtschuldnerschaft im Innenverhältnis vollkommen ausgehöhlt. 31 Weitere Anspruchsgrundlagen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin sind nicht ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.