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Urteil

13 F 69/08

Amtsgericht Lünen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLUEN:2008:0909.13F69.08.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind Eheleute, die seit März 2006 getrennt leben. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin aus der ehelichen Wohnung, einem im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus, ausgezogen. Die Immobilie wurde Anfang 2008 verkauft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte das Haus allein genutzt, wobei er die mit der Nutzung des Hauses verbundenen verbrauchsabhängigen Nebenkosten gezahlt hat. Mit der am 23.02.2008 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin rückwirkend Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum März 2006 bis Januar 2008. Die Nutzungsentschädigung berechnet sie auf die Hälfte des objektiven Mietwertes der Immobilie, der in dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Teilungsversteigerungsverfahrens auf monatlich 1.227,00 EUR ermittelt worden war, so dass die Klägerin eine Gesamtnutzungsentschädigung für den angegebenen Zeitraum in Höhe von 14.110,50 EUR (23 Monate á 613,50 EUR) ermittelt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Zahlung der Nutzungsentschädigung entspreche gemäß § 1361 b Abs. 3 BGB der Billigkeit, da sie während des Anspruchszeitraumes die den im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden zugrundelegenden Darlehensverpflichtungen in Form von monatlichen Zinsen von 1.112,30 EUR und Tilgungsbeträgen von 322,30 EUR allein getragen habe. Die Klägerin beantragt, 1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.110,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den zurückliegenden Zeitraum von März 2006 bis Januar 2008 nicht zu, da er in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin aufgefordert worden sei, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Verbindlichkeiten von der Klägerin stünden nicht im direkten Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie, sondern seien Verbindlichkeiten des von der Klägerin betriebenen Apothekenbetriebes. Die Immobilie habe lediglich als Sicherungsgegenstand gedient. Wegen aller weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie auf ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b Abs. 3 BGB ist nach überwiegender Meinung, dass der in der Wohnung verbliebende Ehegatte zuvor zur Zahlung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung aufgefordert worden ist. Denn der die Ehewohnung weiter nutzende Ehegatte muss Gelegenheit erhalten, sich darüber klar zu werden, ob er künftig für die Nutzung ein Entgelt entrichten oder sich alsbald um eine andere Wohnmöglichkeit bemühen will. Deswegen kann der andere Ehegatte die Nutzungsvergütung nicht verlangen, solange er den in der Ehewohnung Verbliebenden nicht eindeutig vor die Alternative Zahlung oder Auszug gestellt hat (OLG Braunschweig FamRZ 1996, 549; Palandt, BGB, 67. Aufl., Rdnr. 23 zu § 1361 b BGB mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen entgegen dem Sachvortrag der Klägerin nicht vor. Die von ihr aufgeführten vorprozessualen Schreiben vom 02.11.2006 und 22.12.2006 beinhalten keine eindeutigen Aufforderungen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und können auch nicht entsprechend ausgelegt werden. Mit dem erstgenannten Schreiben hat die Klägerin lediglich unter Hinweis auf die von ihr allein getragenen Zins- und Tilgungsleistungen von dem Beklagten entweder den gemeinsamen Verkauf der Immobilie oder alternativ die Übernahme des hälftigen ideellen Miteigentumsanteils der Klägerin gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages verlangt. Dies kann nicht in eine Aufforderung auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung bis zum gemeinsamen Verkauf oder der Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten ausgelegt werden. Gleiches gilt aber auch für das Schreiben vom 22.12.2006. In diesem Schreiben hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der Kosten für die Darlehen bei der Stadtsparkasse O1 zur Finanzierung der Immobilie für das Jahr 2006 in Höhe von 13.347,60 EUR an Zinsen und in Höhe von 3.866,40 EUR an Tilgungen begehrt, wobei sie lediglich 50 % der von ihr gezahlten Tilgungsleistungen begehrt hat, hinsichtlich der Zinsen jedoch den vollständigen Betrag ihrer Zahlungen mit dem Hinweis auf die alleinige Nutzung des Hauses durch den Beklagten verlangt hat. Dieser Hinweis kann jedoch nicht als Zahlung einer Nutzungsentschädigung ausgelegt werden, vielmehr begehrt die Klägerin damit entsprechend dem eindeutigen Wortlaut Ersatz der ihr entstandenen Hausbelastungen, also eine Art Gesamtschuldnerausgleich und gerade nicht eine Vergütung für die von ihr dem Beklagten seit ihrem Auszug überlassene alleinige Nutzung der Ehewohnung. Aufgrund dieses Schreibens hatte sich der Beklagte lediglich mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch der Klägerin auseinanderzusetzen, der auf dem bestehenden hälftigen Miteigentumsanteil beider Parteien beruhte und nicht auf der Tatsache, dass der Beklagte die Ehewohnung seit dem Auszug der Klägerin allein genutzt hat und für diese Alleinnutzung nunmehr eine Vergütung zahlen sollte. Insoweit hat die Klägerin in dem Schreiben vom 22.12.2006 auch nicht zu entsprechenden zukünftigen Zahlungen für die Zeit ab Januar 2007 aufgefordert. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Anspruchszeitraum verpflichtet gewesen ist, dem Beklagten die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nur für diesen Fall wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine vorherige Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung entbehrlich ist, weil ab dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und die Ehegatten tatsächlich getrennt leben, der bleibende Ehegatte nach der gesetzlichen Regelung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr auf eine weitere unentgeltliche Gebrauchsüberlassung vertrauen kann (Erbarth, FamRZ 98, 1007, 1012). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ff. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 ff. ZPO.