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Urteil

4 O 25/10

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Arzt und Patient wurde wirksam ein Heilbehandlungsvertrag über ein Mini-Facelift zu 3.000,00 € zzgl. 19% MwSt. geschlossen, da beide Parteien die Einwilligungserklärung unterschrieben haben. • Der Anspruch des Arztes auf das ausstehende Honorar ist nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht der Patientin wegen angeblicher Behandlungsfehler ausgeschlossen, wenn kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt werden kann. • Bei ästhetischen Eingriffen kann die Entscheidung des Arztes, einen wenig erfolgversprechenden Eingriff auf Verlangen des Patienten vorzunehmen, im Einzelfall sachgerecht sein und keinen Behandlungsfehler begründen. • Psychosomatische Beschwerden oder unrealistische Erfolgserwartungen des Patienten begründen allein keinen materielle Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen den behandelnden Arzt. • Gegenstand der Beweislast für geleistete Zahlungen ist derjenige, der sich auf Erfüllung beruft; wer Zahlung behauptet, muss dies substantiiert nachweisen.
Entscheidungsgründe
Honoraranspruch bei Mini-Facelift trotz behaupteter Behandlungsfehler • Zwischen Arzt und Patient wurde wirksam ein Heilbehandlungsvertrag über ein Mini-Facelift zu 3.000,00 € zzgl. 19% MwSt. geschlossen, da beide Parteien die Einwilligungserklärung unterschrieben haben. • Der Anspruch des Arztes auf das ausstehende Honorar ist nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht der Patientin wegen angeblicher Behandlungsfehler ausgeschlossen, wenn kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt werden kann. • Bei ästhetischen Eingriffen kann die Entscheidung des Arztes, einen wenig erfolgversprechenden Eingriff auf Verlangen des Patienten vorzunehmen, im Einzelfall sachgerecht sein und keinen Behandlungsfehler begründen. • Psychosomatische Beschwerden oder unrealistische Erfolgserwartungen des Patienten begründen allein keinen materielle Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen den behandelnden Arzt. • Gegenstand der Beweislast für geleistete Zahlungen ist derjenige, der sich auf Erfüllung beruft; wer Zahlung behauptet, muss dies substantiiert nachweisen. Die Klägerseite (Facharzt für Hautkrankheiten) führte am 25.04.2007 bei der Beklagten ein sogenanntes Mini-Facelift durch. Die Parteien unterzeichneten eine Einwilligungs-/Heilbehandlungsvereinbarung, in der als Honorar 3.000,00 € plus 19% MwSt. vermerkt war; die Beklagte zahlte unstreitig 500,00 € und behauptet, weitere 2.500,00 € seien bereits entrichtet worden. Nach dem Eingriff traten bei der Beklagten Beschwerden und Schmerzen auf; sie machte geltend, der Arzt habe fehlerhaft behandelt und nicht ausreichend aufgeklärt und begehrte widerklagend Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Kläger forderte das restliche Honorar in Höhe von 3.070,00 € nebst Zinsen. Gutachter und Zeugen wurden gehört. Die Gutachter bestätigten keinen Behandlungsfehler und verneinten eine periphere Nervenschädigung; Beschwerden wurden als atypischer Gesichtsschmerz mit psychosomatischem Anteil eingeordnet. Das Gericht prüfte Behandlungs- und Aufklärungspflicht sowie die behaupteten Zahlungen. • Vertragsschluss: Beide Parteien haben die schriftliche Einwilligung und den Heilbehandlungsvertrag unterschrieben; damit ist ein wirksamer Vertrag über 3.000,00 € zzgl. 19% MwSt. zustande gekommen. • Beweislast Zahlungen: Die Beklagte, die sich auf Erfüllung beruft (weiteren Zahlungseintritt), ist hierfür beweisfällig geblieben; sie konnte keinen Abbuchungsbeleg oder sonstigen Nachweis vorlegen, § 363 BGB i.V.m. § 362 Abs.1 BGB. • Behandlungsfehler: Die Sachverständigen stellten überzeugend fest, dass das Mini-Facelift fachgerecht durchgeführt wurde und keine periphere Facialis-Lähmung oder sonstige operationsbedingte Nervenschädigung vorliegt; deshalb liegen keine Pflichtverletzungen aus dem Heilbehandlungsvertrag (§§ 280 Abs.1, 611 BGB) oder deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) vor. • Aufklärung: Die Dokumentation und die Aussagen der Parteien belegen eine umfassende Aufklärung über Risiken und mögliche begrenzte Erfolgsaussichten des Mini-Facelifts; ein Aufklärungsfehler ist nicht gegeben. Aufklärungspflichten über echte, gleichwertige Alternativen bestanden nicht, weil ein umfangreicheres Face-neck-Lift aus finanziellen Gründen der Beklagten nicht realistisch war. • Patientenwille und Erwartungshaltung: Die Beklagte drängte wiederholt auf Durchführung des Eingriffs trotz Hinweis auf geringe Erfolgsaussichten; das Entgegenkommen des Arztes war eine zulässige Einzelfallentscheidung und kein Behandlungsfehler. • Ursächlichkeit der Beschwerden: Neurologische Untersuchungen sprechen gegen eine organische Nervenschädigung durch die Operation; die Beschwerden sind überwiegend als atypischer, psychosomatisch beeinflusster Gesichtsschmerz zu bewerten. • Rechtsfolge: Mangels Feststellung eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers können die widerklagend geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Honoraranspruch des Klägers geltend gemacht werden. Die Klage des Arztes ist begründet: die Beklagte hat den ausstehenden Betrag von 3.070,00 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, weil ein wirksamer Heilbehandlungsvertrag über 3.000,00 € zzgl. 19% MwSt. vorliegt und die Beklagte die behauptete vollständige Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die widerklagenden Ansprüche der Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sind unbegründet, da die Gutachten keinen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler ergeben und die aufgetretenen Beschwerden neurologisch nicht auf eine operationsbedingte Nervenschädigung zurückzuführen sind. Die Beklagte hat den Eingriff trotz Kenntnis der begrenzten Erfolgsaussichten wiederholt verlangt, sodass das Entgegenkommen des Klägers keine Pflichtverletzung darstellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Insgesamt hat der Kläger somit wegen fehlender substantiierten Gegenansprüche obsiegt, und die Zahlungspflicht der Beklagten wurde bestätigt.