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Urteil

4 LB 10/10

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0623.4LB10.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts Einzelrichterin der 4. Kammer -vom 14. Juli 2010 wird teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Die nach eigenen Angaben am … 1968 bzw. am … 1983 in Aserbaidschan geborenen Kläger zu 1) und zu 2) reisten zusammen mit ihrem am … 2004 in Aserbaidschan geborenen Sohn, dem Kläger zu 3), am 15. Oktober 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein nachfolgend gestellter Asylantrag blieb erfolglos. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05. November 2004 erhobene Klage der Kläger zu 1) bis 3) wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 01. November 2006 (4 A 248/04 und 4 A 202/05) ab. Nach Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für die am … 2006 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 4) erließ das Bundesamt am 27. September 2006 für diese einen Einstellungsbescheid. Sämtlichen Klägern wurde in den Asylbescheiden eine Ausreisefrist gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht. 3 Die Kläger haben durchgängig angegeben, die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans zu besitzen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren sind ihnen jeweils Duldungen erteilt worden; eine Erwerbstätigkeit ist den Klägern zu 1) und zu 2) seit November 2008 -zunächst mit dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Ausländerbehörde, aktuell ohne Zustimmung -gestattet. 4 Die Kläger zu 1) und zu 2) hatten bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens Fragebögen zu ihrer Identitätsfeststellung sowie Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes als Staatsangehörige der aserbaidschanischen Republik ausgefüllt. Nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylbegehren weigerten sie sich zunächst, (erneut) Passersatz-Anträge vollständig auszufüllen, weil sie dies als „ihr Todesurteil“ ansahen. Mit Bescheid vom 01. Februar 2008 wies der Beklagte die Kläger auf ihre aus §§ 48, 49, 82 AufenthG und § 15 AsylVfG folgenden Ausweis-und Mitwirkungsverpflichtungen hin und setzte im Einzelnen die ihnen abverlangten Mitwirkungshandlungen fest (Vorlage von Pass-bzw. Passersatzpapieren und sonstigen Identitätsunterlagen; Vorsprache bei der Botschaft des Heimatstaates und Beantragung von Pass-bzw. Passersatzpapieren; widrigenfalls Androhung der zwangsweisen Vorführung bei der Botschaft Aserbaidschans oder vor deren Vertretern; für den Fall der dortigen Ablehnung einer Ausstellung von Heimreisedokumenten Androhung der zwangsweisen Vorführung bei den Botschaften der Ukraine bzw. der Türkei; Androhung einer gegebenenfalls erforderlichen Vorführung vor einer Expertenkommission zur Prüfung der Staatsangehörigkeit) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren (14 B 6/08, 4 MB 37/08) blieb erfolglos; die Ordnungsverfügung erlangte Bestandskraft. 5 Mit Schreiben vom 07. April 2008 teilten die Kläger dem Beklagten daraufhin mit, dass sie am 07. März 2008 persönlich bei der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Berlin die Ausstellung von Pässen bzw. Passersatzpapieren beantragt hätten. Unter dem 28. April 2008 teilte die Botschaft den Klägern mit, ein Ergebnis der Überprüfung ihrer Staatsangehörigkeit liege noch nicht vor. Am 01. August 2008 trugen die Kläger vor, sie hätten auch das türkische Generalkonsulat und die Botschaft der Ukraine aufgesucht, seien jedoch in beiden Fällen nicht zu einer Vorsprache zugelassen worden. Sie beantragten die Erteilung eines Aufenthaltstitels, da ein humanitäres Bedürfnis zur dauerhaften Regelung des Aufenthaltes ihrer Familie in Deutschland bestehe. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2008 mit, eine Bearbeitung des Antrages werde bis zum Abschluss des Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens bei allen drei Botschaften zurückgestellt. Nachfolgend übersandten die Kläger ausgefüllte Passersatzanträge für die Türkei und die Ukraine. 6 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 teilte die Botschaft der Republik Aserbaidschan in Berlin dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten mit, dass für die Klägerin zu 2), deren aserbaidschanische Staatsangehörigkeit habe festgestellt werden können, Passersatzpapiere ausgestellt würden. Die übrigen Mitglieder der Familie seien in der Republik Aserbaidschan hingegen nicht registriert und besäßen nicht deren Staatsangehörigkeit. Das Landesamt informierte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 11. November 2008, auf nochmalige Intervention sei die erneute Abklärung der Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1), 3) und 4) durch die aserbaidschanische Botschaft in Aussicht gestellt worden. 7 Auf eine Sachstandsanfrage und Bitte um Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Aufenthaltserlaubnis teilte der Beklagte am 20. Mai 2009 mit, das Verfahren zur Staatsangehörigkeitsfeststellung sei noch nicht abgeschlossen. Auch nach einem Schreiben des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 05. Juni 2009 lag ein Ergebnis der Überprüfung durch die aserbaidschanische Botschaft noch nicht vor; das Innenministerium Aserbaidschan habe ein neues Prüfverfahren eingeführt, welches zu längeren Bearbeitungszeiten führe. 8 Am 22. Juni 2009 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen begehren. Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie könnten nur als gesamte Familie ausreisen. Ihre Ausreise nach Aserbaidschan scheitere jedoch an der mangelnden Bereitschaft der aserbaidschanischen Stellen, die Familie insgesamt als eigene Staatsangehörige anzusehen, obwohl sich in aserbaidschanischen Registern Anknüpfungspunkte für die Familie fänden. Die Kläger selbst hätten keine Möglichkeit zur Überwindung des hieraus folgenden Ausreisehindernisses. 9 Die Kläger haben beantragt, 10 den Beklagten zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat geltend gemacht, dass nach dem vorläufigen Ergebnis einer Sammelvorführung des Klägers zu 1) vor aserbaidschanischen Vertretern im Landesamt für Ausländerangelegenheiten am 29. November 2009 dieser mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei. Die endgültige Überprüfung sei jedoch -auch nach Einschaltung eines Vertrauensanwaltes -noch nicht abgeschlossen. 14 Mit Urteil vom 14. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen für die Kläger nicht vor. Zwar sei ihre Ausreise derzeit in Ermangelung der hierfür erforderlichen Dokumente aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die weitere Voraussetzung, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, sei hier jedoch nicht erfüllt, da der Beklagte über das Landesamt für Ausländerangelegenheiten bereits Rückübernahmeverhandlungen mit dem Herkunftsland der Kläger aufgenommen habe, die voraussichtlich zu einer Ausstellung von Passersatzpapieren führen würden. Auch der Kläger zu 1) sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Der Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln stehe auch entgegen, dass die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2008 noch nicht „abgearbeitet“ sei. Nach einer etwaigen Ablehnung der Ausstellung von Heimreisedokumenten für die Kläger durch die aserbaidschanische Botschaft stünden als nächstes Vorführungen der Kläger bei den Botschaften der Ukraine bzw. der Türkei an. Eine Ermessensbetätigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei erst nach vollständiger Abarbeitung des Kataloges der Ordnungsverfügung geboten. Die Passlosigkeit, aus der die Probleme hinsichtlich der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1), 3) und 4) resultierten, falle in die Risikosphäre der Kläger. Eine Erteilung von Aufenthaltstiteln vor Abschluss des Prüfverfahrens bezüglich aller in Betracht kommender Staaten würde eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber solchen Ausländern bedeuten, die ihrer Pflicht zur Vorlage von Pässen gegenüber der Ausländerbehörde nachgekommen seien. 15 Der Senat hat auf Antrag der Kläger die Berufung durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 zugelassen. 16 Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger vor, eine Ausreisemöglichkeit im Wege der Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise sei ohne international gültige Reisedokumente in keiner Weise absehbar. Unstreitig würden gegenwärtig Bemühungen zur Mitwirkung bei der Pass-bzw. Passersatzpapierbeschaffung von den Klägern nicht mehr erwartet. Sie treffe daher kein Verschulden an der gegenwärtigen Unmöglichkeit der Ausreise. Vielmehr sei die mangelnde Kooperationsbereitschaft der aserbaidschanischen Botschaft mit deutschen Behörden wie auch mit in Deutschland ansässigen Antragstellern gleich welcher Herkunft Ursache für das bestehende Ausreisehindernis. Diese sei auch nicht lediglich vorübergehend, nachdem die zugrunde liegende Ordnungsverfügung des Beklagten über zwei Jahre alt sei, ohne dass das entscheidende Ausreisehindernis habe beseitigt werden können. Ein Anhaltspunkt für die im Rahmen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu veranschlagende Dauer des Bestandes eines Ausreisehindernisses sei die 6-Monatsfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese Höchstdauer einer nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zeige, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung von Duldungen auch die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG für kürzere Aufenthalte habe vorsehen wollen. 17 Eine Erteilungsschranke dahingehend, dass zunächst Ordnungsverfügungen einer Ausländerbehörde abgearbeitet werden müssten, lasse sich § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entnehmen. In ihrem Fall habe es vor allem der Beklagte in der Hand, Vorführungen bei den Botschaften der Ukraine und der Türkei zu veranlassen. Dass dies bislang nicht geschehen sei, liege nicht im Verantwortungsbereich der Kläger. Auch die Passlosigkeit der Kläger sei nicht von diesen verschuldet; ihr könne durch Ausstellung eines Ausweisersatzes seitens der Ausländerbehörde nach § 48 Abs. 2 AufenthG abgeholfen werden. 18 Die Kläger haben zuletzt eine Mitteilung der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 14. März 2011 eingereicht, wonach die Bearbeitung ihres Antrages auf Überprüfung der Staatsangehörigkeit inzwischen abgeschlossen sei und das Innenministerium der Republik Aserbaidschan über die Registrierung der Kläger zu 1), 3) und 4) in der Republik Aserbaidschan keine Informationen habe. Sie sind der Auffassung, dass eine solche Auskunft als abschließendes negatives Staatsangehörigkeitsattest zu werten sei. 19 In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger zu 1) vorgetragen, er habe inzwischen einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen. Zuvor habe er sich um Arbeitsverhältnisse bemüht, was jedoch auch angesichts der für die Familie geltenden räumlichen Beschränkung schwierig gewesen sei. 20 Die Kläger beantragen, 21 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Kläger zu bescheiden. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Zwar kämen die Kläger derzeit ihren Mitwirkungsverpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2008 nach. Auch dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten sei auf Nachfrage nun mitgeteilt worden, dass unter den Angaben zu den Klägern zu 1), 3) und 4) keine Informationen beim Innenministerium der Republik Aserbaidschan vorhanden seien. Das Landesamt werde nun weiter nach der Ordnungsverfügung vorgehen und eine Vorführung bei der Botschaft der Ukraine -bereits im Juli 2011 -bzw. der Türkei veranlassen. Eine solche Vorführung sei bislang unterblieben, da sie lediglich für den Fall der Versagung des Ausstellens eines Heimreisedokumentes wegen fehlender aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit angedroht worden und angesichts der hohen Wahrscheinlich der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bislang nicht angezeigt gewesen sei. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Kläger sich ihre Passlosigkeit entgegenhalten lassen müssten. Nur diese führe zu der Verzögerung der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 4 A 248/04, 4 A 202/05, und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die Berufung ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG. 27 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach Satz 2 der Norm soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden insbesondere u.a. im Falle der Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse vorliegt. 28 Die Kläger sind nach Bestandskraft ihrer ablehnenden asylrechtlichen Bescheide, Setzung einer Ausreisefrist und Androhung der Abschiebung gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise der Kläger zu 1), 3) und 4) ist aus tatsächlichen Gründen derzeit unmöglich, weil für sie keine Einreisedokumente eines aufnahmebereiten Staates, insbesondere der Republik Aserbaidschan als dem Land ihrer bislang durchweg von sämtlichen Beteiligten angenommenen Staatsangehörigkeit, vorliegen. Im Falle der Klägerin zu 2), für die Einreisedokumente für die Republik Aserbaidschan erklärtermaßen ausgestellt werden können, liegt ein rechtliches Ausreisehindernis in Gestalt des Rechtes auf Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, da ihr eine Ausreise ohne die restlichen Mitglieder der Familie nicht zuzumuten ist. Davon, dass bei einer Ausreise die Familieneinheit der Kläger zu wahren wäre, geht auch der Beklagte seit jeher aus. 29 Im Falle der Kläger ist auch mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse des Fehlens von Einreisepapieren bzw. wegen des Anspruchs auf Wahrung der Familieneinheit nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Bei der Bewertung, ob ein dauerhaftes oder lediglich ein vorübergehendes Ausreisehindernis vorliegt, mit dessen Wegfall in absehbarer Zeit zu rechnen ist, handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung, für die es auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht -Burr, § 25 AufenthG Rdnr. 167; Hailbronner, AufenthG, § 25 Rdnr. 122). Regelmäßig wird von einem lediglich vorübergehenden Ausreisehindernis und damit vom Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein darf, auszugehen sein, wenn mit dem Heimatstaat des betreffenden Ausländers bereits Rückübernahmeverhandlungen aufgenommen worden sind und Ermittlungen wie etwa die Vorführung vor Vertretern der Botschaft des Heimatstaates oder entsprechenden Expertenkommissionen im Hinblick auf die Ermittlung der Staatsangehörigkeit noch andauern (vgl. Senatsbeschl. v. 07.01.2011 -4 O 69/10 -, v. 19.11.2010 -4 O 63/10 -, sowie v. 30.09.2010 -4 LA 40/10 -; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 122). Insofern ist vor einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG regelmäßig eine etwa erlassene Verfügung bezüglich der erwarteten Mitwirkungshandlungen des betreffenden Ausländers „abzuarbeiten“, wenn dies in einem überschaubaren Zeitraum möglich ist. Anders kann es jedoch dann liegen, wenn im Einzelfall das Passersatzpapierverfahren seitens der Vertretung des für die Einreise in Betracht kommenden Staates erkennbar verschleppt wird, trotz entsprechender Rückfragen seitens der Ausländerbehörde für eine längere Zeit keine Auskünfte zum Sachstand erteilt werden ( vgl. Senatsbeschl. v. 03.11.2010 -4 O 57/10 -) oder -wie vorliegend -nach einem verschleppten Feststellungsverfahren der Botschaft trotz einer zwischenzeitlich angenommenen hohen Wahrscheinlichkeit einer Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates schließlich eine Negativbescheinigung erteilt wird. Ein vollständiges Durchlaufen der von der Ausländerbehörde gestaffelt festgesetzten Mitwirkungshandlungen kann nicht vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangt werden, wenn damit ein überschaubarer Zeitraum erkennbar überschritten würde. So liegt es hier. Im Falle der Kläger sind die Beteiligten von Anfang an von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen: Diese wurde von den Klägern zu 1) und 2) im Rahmen ihrer Asylanträge angegeben, durch zahlreiche Detailangaben in ihren Fragebögen zur Identitätsfeststellung im Verlaufe des Asylverfahrens untermauert und sowohl seitens der Kläger als auch des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Klageverfahren betreffend ihr Asylbegehen zugrunde gelegt. Auch nach dem Ergebnis der Befragung durch aserbaidschanische Vertreter im Landesamt für Ausländerangelegenheiten vom 29. November 2009 ist der Kläger zu 1) mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ aserbaidschanischer Staatsangehöriger; für die Kläger zu 3) und 4) kann bislang von nichts anderem ausgegangen werden. Nachdem die Botschaft der Republik Aserbaidschan nunmehr im März 2011 mitgeteilt hat, eine Registrierung der Kläger zu 1), 3) und 4) als Staatsangehörige Aserbaidschans könne nicht festgestellt werden, ist ein Wegfall der Ausreisehindernisse der Pass-bzw. Passersatzpapierlosigkeit und im Falle der Klägerin zu 2) des Rechts auf Wahrung der Familieneinheit nicht mehr absehbar. 30 Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Vorführung des Klägers zu 1) vor Botschaften der Ukraine und der Türkei noch nicht stattgefunden hat und für die Ukraine kurz bevorsteht. Die Kläger haben eine Staatsangehörigkeit dieser Länder stets bestritten und auch der Beklagte ist -ungeachtet einiger immerhin vorhandener Anknüpfungspunkte in den Fragebögen zur Identitätsfeststellung vom Oktober 2004 -Verrichtung des Militärdienstes des Klägers zu 1) zu Zeiten des Bestandes der UdSSR sowie Studium in der Ukraine bislang nicht von einer entsprechenden Staatsangehörigkeit ausgegangen. Dementsprechend hat er sein Mitwirkungsverlangen in der Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2008 so gestaffelt, dass zunächst das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren vor Vertretern der Republik Aserbaidschan abgeschlossen sein musste, bevor entsprechende Vorführungen vor Vertretern der Ukraine bzw. der Türkei eingeleitet werden sollten. Anträge der Kläger für Pässe bzw. Passersatzpapiere für diese beiden Staaten liegen seit nunmehr 2 1/2 Jahren vor. Es spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts konkret dafür, dass diese Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren erfolgreich verlaufen werden. Mithin stehen sie der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen. 31 Angesichts der nunmehr seit über 4 Jahren (seit Februar 2007) ausgesetzten Abschiebung der Kläger liegen auch die Voraussetzungen für die Umwandlung eines Anspruchs auf Ermessensausübung über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in einen Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor. Allerdings stellt diese Norm keine selbstständige Anspruchsgrundlage für einen Aufenthaltstitel dar, sondern sie knüpft an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 -1 C 14/05 -; Gemeinschaftskommentar -Burr, § 25 Rdnr. 190; Senatsbeschl. v. 21.04.2011 -4 LA 6/11 -). 32 Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegend die negativen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG entgegenstünden. Auch der Beklagte geht seit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2008 und dem erfolglosen Abschluss des diesbezüglichen gerichtlichen Eilverfahrens der Kläger davon aus, dass diese ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen sind. Dass die bis zum erfolglosen Abschluss des Eilverfahrens wegen der Ordnungsverfügung zwischenzeitlich unterlassene Mitwirkung zu einer wesentlichen Verzögerung der Beseitigung der Ausreisehindernisse geführt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 -1 C 8/98, BVerwGE 108, 21), ist nach dem Verlauf des Verfahrens bei den aserbaidschanischen Behörden nicht ersichtlich. Allerdings setzt die negative Erteilungsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht in jedem Falle ein aktuelles Fehlverhalten des betreffenden Ausländers voraus. Eine in der Vergangenheit unterlassene Mitwirkung kann auch dann noch für das aktuell bestehende Ausreisehindernis zumindest mit kausal sein (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsbeschlüsse v. 05.05.2010 -4 O 25/10, v. 27.09.2010 -4 LA 31/10 -, v. 03.11.2010 -4 O 57/10 -, v. 11.02.2011 -4 O 72/10 -u.v. 13.04.2011 -4 LA 2/11-), wenn sich aus ihr auch heute noch die Unmöglichkeit der Ausreise ergibt und sie daher weiterhin fortwirkt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.11.2009 -19 ZB 09.2530 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.02.2006 -18 B 1772/05 -, InfAuslR 2006, 222). Ob von einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Ausreisehindernis ausgegangen werden kann, ist im Einzelfall zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 -1 B 4/09 -, juris). Ein lediglich in der Vergangenheit liegendes Mitwirkungsfehlverhalten kann dem Ausländer jedenfalls dann nicht dauerhaft entgegengehalten werden, wenn er seit längerer Zeit wieder vollumfänglich an der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitwirkt und sich aus der früheren Mitwirkungspflichtverletzung keine wesentliche Verzögerung seiner Ausreise mehr ergibt (noch weitergehend vgl. Dienelt in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 25 Rn. 88). Das ist bei den Klägern der Fall. Ein Verschulden am Bestehen der Ausreisehindernisse, für dessen Nichtvorliegen die Kläger beweis-und darlegungspflichtig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 09.03.2011 -4 LA 8/11 -sowie v. 26.02.2008 -4 MB 18/08 -), lässt sich nach alledem angesichts der vom Beklagten anerkannten Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Kläger seit März 2008 nicht erkennen. 33 Ein der Erteilung von Aufenthaltstiteln entgegenstehendes Verschulden der Kläger kann weiterhin nicht aus ihrer Passlosigkeit und einer daran anknüpfenden Risikobetrachtung abgeleitet werden. Die Kläger haben im Rahmen ihrer Asylverfahren vorgetragen, ihre aserbaidschanischen Papiere seien ihnen vor ihrer Ausreise in Baku bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung abgenommen worden. Hinweise darauf, dass die Kläger entgegen diesem Vorbringen doch noch über Pässe oder sonstige Unterlagen, die eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit belegen, verfügen könnten, haben sich bislang nicht ergeben und werden auch von dem Beklagten, der die Vorlage solcher Unterlagen im Rahmen seiner Ordnungsverfügung verlangt und zuletzt noch einmal mit Schreiben vom 20. Mai 2008 angeregt hat, nicht vorgetragen. Daraus, dass die Ausreisehindernisse für die Kläger gerade aus der nach derzeitigem Sachstand nicht widerlegten Passlosigkeit der Kläger zu 1), 3) und 4) resultieren und ein diesbezügliches Verschulden nicht vorliegt, ergibt sich gleichzeitig eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Der insoweit für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG grundlegende Fall des Ausreisehindernisses wegen unverschuldeter Passlosigkeit stellt sich innerhalb der Regel-Ausnahme-Systematik des § 5 Abs. 1 AufenthG als atypischer Fall dar. 34 Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG steht derzeit jedoch die Tatsache entgegen, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt noch nicht vollständig aus eigener Anstrengung sichern können, sondern zumindest auch noch von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abhängig sind. Dies geht aus den im Rahmen des Antrages auf Prozesskostenhilfe vorgelegten Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hervor; dass der Lebensunterhalt nach dem in der Berufungsverhandlung erwähnten neu geschlossenen Arbeitsvertrag vollständig gesichert wäre, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Von der Anwendung dieser Erteilungsvoraussetzung kann jedoch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung abgesehen werden. 35 Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG müssen auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein (vgl. GK-Burr, a.a.O., § 25; Hailbronner, a.a.O., § 5 Rdnr. 74 sowie § 25 Rdnr. 137, 139). Allerdings kommt für den Fall, dass die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes gerade infolge der Einschränkungen der Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde besteht, die Annahme eines Ausnahmefalls zur Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht, weil dann die fehlende Möglichkeit einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung dem Ausländer aufenthaltsrechtlich nicht entgegengehalten werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 10.09.2001 -11 S 2212/00 -; hierzu bereits Senatsbeschl. v. 23.02.2011 -4 LA 44/10 -; GK-Bäuerle, a.a.O., § 5 AufenthG, Rdnr. 70 f.; Hailbronner, a.a.O., § 5 Rdnr. 75). Vorliegend war den Klägern zu 1) und 2) eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der ihnen erteilten Duldungen bis Oktober 2008 generell untersagt. Einen Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Tätigkeit als Küchenhilfe zur teilweisen Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie vom Mai 2008 lehnte der Beklagte nach negativer Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit ausweislich der Ausländerakte ab. Seit November 2008 ist den Klägern zu 1) und 2) eine Erwerbstätigkeit gestattet (zunächst mit Erlaubnis der Ausländerbehörde, nunmehr ohne eine solche). Weitere negative Bescheide der Beklagten auf Anträge der Kläger zu 1) und 2) auf Erteilung einer solchen Erlaubnis sind aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich und von den insoweit darlegungs-und beweispflichtigen Klägern auch nicht vorgetragen. Für eine Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt es daher an einer tragfähigen Grundlage. 36 Die Kläger haben jedoch einen Anspruch aus §§ 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 3 Satz 2 auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Absehen von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, soweit sie noch auf öffentliche Leistungen angewiesen sind. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Ermessen bislang nicht ausgeübt, sodass er hierzu -entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger auf Bescheidung -zu verurteilen war. Im Rahmen einer Ermessensausübung wird der Beklagte die humanitäre Intention des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Erteilung von Kettenduldungen durch einen Aufenthaltstitel abgelöst werden soll, sowie die typischen Schwierigkeiten des für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommenden Personenkreises bei der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 AufenthG mit zu berücksichtigen und angemessen zu gewichten haben. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung unter Einbeziehung auch des Grades der Verantwortlichkeit der Kläger für die derzeitige mangelnde Sicherung ihres Lebensunterhalts (vgl. hierzu GK-Burr, a.a.O., § 25 Rdnr. 188 sowie GK-Bäuerle, a.a.O., § 25 Rdnr.186; Hailbronner, a.a.O., § 25 Rdnr. 137). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass eine Integration der Kläger zu 1) und 2) in den Arbeitsmarkt während der Dauer ihres Asylverfahrens sowie nachfolgend durch Beschränkungen im Rahmen der ihnen erteilten Duldungen erheblich erschwert war und sie darüber hinaus für zwei kleinere Kinder zu sorgen haben. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 38 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.