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Urteil

2 O 31/14

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gesundheitsfragen in einem vom Versicherer freigegebenen Antragsformular sind Fragen des Versicherers im Sinne des § 19 VVG. • Antworten auf Fragen zu Erkrankungen und Behandlungen der letzten drei Jahre sind auch dann anzeigepflichtig, wenn der Versicherungsnehmer die Beschwerden als unbedeutend ansieht. • Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer wirksam nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. • Eine form- und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG kann durch Verweis innerhalb desselben Antragsformulars erfolgen, wenn der Hinweis deutlich hervorgehoben und der Fundort exakt angegeben ist. • Die Verpflichtung, einen Basistarif anzubieten (§ 193 Abs. 5 VVG), steht der Annahme eines vertragshindernden Umstands nicht generell entgegen; eine Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 4 VVG ist nur möglich, wenn der Vertrag bei Kenntnis der Umstände zu anderen Bedingungen (nicht zu einem andersartigen Basistarif) abgeschlossen worden wäre.
Entscheidungsgründe
Rücktritt des Versicherers bei unrichtigen Gesundheitsangaben und ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 VVG • Gesundheitsfragen in einem vom Versicherer freigegebenen Antragsformular sind Fragen des Versicherers im Sinne des § 19 VVG. • Antworten auf Fragen zu Erkrankungen und Behandlungen der letzten drei Jahre sind auch dann anzeigepflichtig, wenn der Versicherungsnehmer die Beschwerden als unbedeutend ansieht. • Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer wirksam nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. • Eine form- und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG kann durch Verweis innerhalb desselben Antragsformulars erfolgen, wenn der Hinweis deutlich hervorgehoben und der Fundort exakt angegeben ist. • Die Verpflichtung, einen Basistarif anzubieten (§ 193 Abs. 5 VVG), steht der Annahme eines vertragshindernden Umstands nicht generell entgegen; eine Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 4 VVG ist nur möglich, wenn der Vertrag bei Kenntnis der Umstände zu anderen Bedingungen (nicht zu einem andersartigen Basistarif) abgeschlossen worden wäre. Der Kläger beantragte Ende 2012 über einen Makler den Abschluss privater Krankenversicherungstarife bei der Beklagten und beantwortete Gesundheitsfragen im Antragsformular überwiegend mit "Nein". Nach Einreichung von Rechnungen 2013 ließ die Beklagte medizinische Auskünfte einholen; der behandelnde Arzt teilte mit, der Kläger sei wegen Adaptionssyndrom bzw. Erschöpfungszustand 2008 und 2010 behandelt und kurz arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die Gesundheitsfragen seien unrichtig beantwortet worden. Der Kläger behauptete, er habe telefonisch mit dem Makler gesprochen, die Fragen seien Maklerfragen gewesen und er habe die Diagnose nicht gekannt; er rügte zudem eine fehlerhafte Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG und berief sich auf nur leichte Fahrlässigkeit sowie auf die Pflicht der Versicherer, Basistarife anzubieten. Der Kläger begehrte Feststellung der Fortdauer des Vertrags und Schadensersatz; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Es liegt eine zulässige, unbegründete Klage vor; das Versicherungsverhältnis wurde wirksam durch Rücktritt der Beklagten nach § 19 Abs. 2 VVG beendet. • Die Gesundheitsfragen im Antragsformular sind Fragen des Versicherers (§ 19 Abs. 1, 2 VVG): Die Beklagte hat die Fragen dem Makler vorgegeben und freigegeben; sie wurden in Textform gestellt (§ 126b BGB). • Der Kläger hat die Fragen 2 und 3 objektiv falsch beantwortet, da er frühere Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen (21.01.2008, 25.06.2010) nicht angegeben hat, obwohl nach dem Wortlaut der Fragen Angaben zu allen Beschwerden und Behandlungen der letzten drei Jahre erforderlich waren (§ 19 Abs. 1 VVG). • Die nicht angezeigten Umstände waren gefahrerheblich: Nach der Kölner Systematik hätte die Angabe eines Adaptionssyndroms zur Nichtannahme des Antrags geführt; Zeugenaussagen zur computergestützten Risikoprüfung bestätigten, dass bei Kenntnis der Umstände kein Vertrag angeboten worden wäre. • Der Kläger handelte mindestens grob fahrlässig: Es sei unverständlich, dass er sich an kleinere Infekte erinnern konnte, nicht aber an ärztliche Behandlungen und Krankschreibungen wegen Erschöpfung; seine Einlassungen erschienen der Kammer als Schutzbehauptung. • Das Rücktrittsrecht ist nicht ausgeschlossen durch § 19 Abs. 4 VVG oder durch die Einführung des Basistarifs (§ 193 Abs. 5 VVG): Eine Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 4 VVG setzt voraus, dass derselbe Vertragstyp zu anderen Bedingungen fortbestünde; der Basistarif ist allerdings ein anderer Vertragstyp und kann nicht stellvertretend als "andere Bedingungen" nach § 19 Abs. 4 VVG gelten. • Die Belehrung über die Folgen der Anzeigepflichtverletzung entspricht den formellen und materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 VVG: Der Hinweis auf Seite 3 war hervorgehoben und wies konkret auf eine Mitteilung auf Seite 7; die Ausführungen auf Seite 7 benennen Rücktritt, Wegfall des Versicherungsschutzes und mögliche Vertragsänderung bzw. rückwirkende Wirkung bei fahrlässiger Pflichtverletzung. • Mangels wirksamen Rücktrittsfehlers besteht kein Anspruch auf Feststellung von Schadensersatz oder Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Klage ist abgewiesen; das Versicherungsverhältnis wurde wirksam durch den Rücktritt der Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 VVG beendet, weil der Kläger die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet und wenigstens grob fahrlässig gehandelt hat. Die Fragen im Antragsformular waren als Fragen des Versicherers zu qualifizieren und in Textform gestellt worden; die nicht angezeigten Beschwerden und Behandlungen waren gefahrerheblich, sodass die Beklagte bei Kenntnis der Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung entsprach den formellen und materiellen Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG, weshalb ein Rücktrittsverbot nicht greift. Folglich besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz des durch den Rücktritt entstehenden Schadens oder auf Erstattung außergerichtlicher Kosten; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.