Urteil
3 U 122/14
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0709.3U122.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 23.07.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.516,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 23.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.516,59 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag und auf Feststellung dessen Fortbestehens in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 187 ff., 188 - 192 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe mit Schreiben vom 02.03.2013 von dem Versicherungsvertrag gemäß § 19 VVG zurücktreten können, da der Kläger in dem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung vom 29.12.2011 vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt habe. Er habe falsche bzw. unvollständige Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, weil er die bei Herrn A und B durchgeführten Untersuchungen nicht bei den "Angaben zum Gesundheitszustand" im Antragsformular eingetragen habe. Dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass die Untersuchungen und Behandlungen einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG darstellten. Unerheblich sei, ob dem Kläger die ärztlichen Diagnosen bekannt gewesen seien. Würden nach einer erstmaligen Untersuchung weitere Untersuchungen bzw. Behandlungen angeordnet, so dürfe der Untersuchte nicht davon ausgehen, gesund zu sein. Die falschen Angaben seien dem Kläger auch dann zuzurechnen, wenn die Fragen dem Kläger von dem Zeugen 1 nicht richtig erläutert worden seien. Bei dem Zeugen 1, der mit dem Kläger den Antrag ausgefüllt habe, habe es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um einen Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG und nicht - wie vom Kläger vorgetragen - um einen Versicherungsvertreter gehandelt. Der Antrag des Klägers wäre durch die Beklagte in Kenntnis der vorgenannten Diagnosen nicht angenommen worden. Dies ergebe sich aus der Beweisaufnahme vom 25.03.2014, insbesondere aus der Aussage der Zeugin 2. Nach dem wirksamen Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag bestehe kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Krankheitskostenrechnungen, die sämtlich im Zusammenhang mit den rücktrittsrelevanten Diagnosen stünden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger rügt, das Landgericht habe seinen erstinstanzlichen Vortrag nicht gewürdigt, dass er immer davon ausgegangen sei, die ärztlichen Untersuchungen seien ohne Befund geblieben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil sie unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zeugin 2 nicht habe angeben können, seit wann denn die von ihr beschriebenen Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten angewandt worden seien, ob sie bei Abschluss des Vertrages Geltung beansprucht hätten. Da der Rücktritt der Beklagten nur ex nunc wirke, bestehe der Anspruch des Klägers auf Erstattung der streitgegenständlichen Arztrechnungen ungeachtet seiner Rechtswirksamkeit. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.07.2014, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.142,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.04.2013 zu zahlen; festzustellen, dass der zwischen ihm und der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. ... durch den seitens der Beklagten erklärten Rücktritt nicht aufgelöst worden sei, sondern ab Beginn von Vergangenheit und Zukunft weiter fortbestehe; die Beklagte zu verurteilen, an die C Rechtsschutzversicherung, Stadt1, 946,43 EUR sowie an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auf einen rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden vom 03.11.2014 (Bl. 269 ff. d.A.) hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 01.12.2014 (Bl. 276 ff. d.A.) und vom 07.04.2015 (Bl. 332 ff. d.A.) ergänzend zu ihren Risikoprüfungsgrundsätzen vorgetragen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist nicht begründet. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2013 wirksam gemäß § 19 Abs. 2 VVG von dem zum 01.01.2012 mit dem Kläger geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag zurückgetreten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag rückwirkend aufgelöst worden ist und der Kläger die mit Klageantrag zu 1.) begehrten Versicherungsleistungen sowie die zu deren Durchsetzung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3.) nicht verlangen kann. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass der zwischen ihm und der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. ... durch den seitens der Beklagten erklärten Rücktritt nicht aufgelöst worden sei, sondern ab Beginn von Vergangenheit und Zukunft weiter fortbestehe. Gemäß § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. Diese Anzeigepflicht wird in § 19 Abs. 1 VVG dahingehend konkretisiert, dass der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen hat, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat (§ 19 Abs. 3, Satz 1 VVG); es steht dem Versicherer auch nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, der Kläger habe diese Anzeigepflicht schuldhaft dadurch verletzt, dass er die Frage nach Vorsorgeuntersuchungen oder Behandlungen, die in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung stattgefunden hätten (Frage A) mit der Erläuterung bejaht habe: "Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund Juni 2010". Denn diese Antwort war objektiv unrichtig. Sie ist nach dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten dahin auszulegen, dass er nicht krankheitsbedingt in ärztlicher Behandlung gewesen sei, vielmehr nur - im Juni 2010 - zu Vorsorgeuntersuchen, die keinen Krankheitsbefund erbracht hätten. Diese Angaben , die der Kläger in Zusammenarbeit mit dem für die D GbR, einer Maklergesellschaft, tätigen Zeugen 1 bei Antragstellung gemacht hat, sind mit den von den behandelnden Ärzten zuvor gestellten Diagnosen Oligarthritis, Arthrose im Mittelfußgelenk, Metatasalgie, Hallux valgus, Spreizfuß, Osteochondrose, Spondylarthrose, hyperchrome makrozytäre Anämie, auf die der Rücktritt der Beklagten vom 02.03.2013 (Anlage K 2, Bl. 12/13 d.A.) gestützt ist, nicht in Einklang zu bringen. Auf den Zeitpunkt der Diagnostizierung der im Erweiterungsschreiben der Beklagten vom 16.03.2013 (Anlage BLD 16, Bl. 126 d.A.) genannten Krankheiten (Hepatose und ISG-Syndrom) kommt es nicht mehr streitentscheidend an. Unter Berücksichtigung des auf einen Senatshinweis vom 03.11.2014 (Bl. 269 -271 d.A.) erfolgten Vortrags der Beklagten, wonach sich in der Zeit zwischen Antragstellung (29.11.2011) und der erstinstanzlich durchgeführten Vernehmung der Zeugin 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25.03.2014 (Bl. 171 ff., 173 ff. d.A.) die Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten nicht geändert hätten, erweisen sich die Feststellungen, die das Landgericht zur Gefahrerheblichkeit getroffen hat, als zutreffend. Die Zeugin 2 hat bestätigt, dass die Beklagte auf der Grundlage dieser Risikobewertung den Vertrag mit dem Kläger in Kenntnis der Diagnosen Oligarthritis, Arthrose im Mittelfußgelenk, Metatasalgie, Hallux valgus, Spreizfuß, Osteochondrose, Spondylarthrose, hyperchrome makrozytäre Anämie, Hepatose, ISG-Syndrom nicht geschlossen hätte. Dafür sprechen auch die Auswertungen eines Mitarbeiters der Beklagten, des Herrn 3, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ihrer Rücktrittsentscheidung vom 02.03.2013 und ihrem Erweiterungsschreiben vom 16.03.2013 zugrundelagen (Anlagen BLD 24 + BLD 25, Bl. 321 + 322 d.A.). Die Falschangabe hat der Kläger auch gemäß § 276 BGB zu vertreten, wobei ihm nicht nur einfache, sondern zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Denn der Kläger hat die bei der Beantwortung der Antragsfragen anzuwendende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte dem Kläger offenkundig sein müssen, dass die Aussage, Untersuchungen seinen "ohne Befund", von den Mitarbeitern der Versicherung als Mitteilung eines fehlenden Krankheitsbefundes verstanden werden würde. Solange die ärztlichen Untersuchungen aber nicht abgeschlossen waren, war diese Antwort offenkundig falsch. Sie war jedenfalls "ins Blaue hinein" gemacht worden, unterstellt man den klägerischen Vortrag, er habe die vor Vertragsschluss mit der Beklagten von seinen behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen nicht mitgeteilt bekommen. Zudem hatte der Kläger Anlass, sich nach den Gründen der von seinem Vorversicherer, der E Krankenversicherung a.G. vorgenommenen Beitragsanpassung zu erkundigen. Ausweislich des Schreibens dieses Vorversicherers vom 07.03.2013 (Anlage BLD 13, Bl. 120/121 d.A.) hat der Kläger diese Versicherung wegen der Beitragsanpassung seinerseits gekündigt. Die Rechtsprechung, wonach bei einer unrichtigen Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antragsformular gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG das Rücktrittsrechts des privaten Krankenversicherers ausgeschlossen sei, sofern die Grenze zum Vorsatz nicht überschritten sei, vielmehr (nur) grobe Fahrlässigkeit festzustellen sei (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.01.2011, 7 U 77/10, zit. nach juris, Rn. 39, nicht rechtskräftig; LG Kiel, Urt. v. 23.11.2012, 5 O 46/12, zit. nach juris, Rn. 40), wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es trifft zwar zu, dass der Versicherer gemäß § 193 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VVG unter den dort genannten Voraussetzungen in Verbindung mit § 12 Abs. 1 a VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren hat (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2011, IV ZR 105/11, BGHZ 192, 67, zit. nach juris, Rn. 40). Zudem bestimmt § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG, dass der Versicherer den Antrag auf Abschluss einer Versicherung im Basistarif nur ablehnen darf, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat (Nr. 1) oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (Nr. 2) (BGH, ebd.; BGH, Urt. v. 07.12.2011, IV ZR 50/11, NJW 2012, 376, zit. nach juris, Rn. 24). Weil ein derartiger Fall des Rücktritts nach Nr. 2 hier nicht vorliegt, dürfte die Beklagte einen Antrag des Klägers, gerichtet auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung zum Basistarif, auf der Grundlage der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Rn. 40 des vorzitierten Urteils vom 07.12.2011, IV ZR 105/11, nicht ablehnen. Letzteres wird auch durch § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG gestützt, wonach im Basistarif eine Risikoprüfung nur eingeschränkt zulässig ist. Daraus, dass die beklagte Versicherung einen Antrag des Klägers auf Versicherung zum Basistarif nicht unter Berufung auf die streitgegenständliche Rücktrittserklärung ablehnen dürfte, kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte könne im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des vorliegenden privaten Krankenversicherungsvertrags, der nicht im Basistarif geführt worden ist, nicht damit gehört werden, dass sie den Vertrag bei zutreffender Beantwortung ihrer Gesundheitsfragen mit dem Kläger nicht abgeschlossen hätte (so: OLG Frankfurt, Urt. v. 19.01.2011, 7 U 77/10, zit. nach juris, Rn. 39, nicht rechtskräftig; LG Kiel, Urt. v. 23.11.2012, 5 O 46/12, zit. nach juris, Rn. 40). § 19 Abs. 4 VVG, der über den Verweis des § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG auf den vorliegenden privaten Krankenversicherungsvertrag - mit hier nicht einschlägigen Modifikationen - anwendbar ist, erfasst den möglichen Tarifwechsel in den Basistarif nicht. Bei der gebotenen Auslegung des Begriffs der "anderen Bedingungen" (§ 19 Abs. 4, Satze 1 + 2 VVG) ist maßgeblich auf dessen systematischen Zusammenhang abzustellen. § 19 Abs. 4 VVG bezieht sich auf den Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) wegen Verletzung der in § 19 Abs. 1, Satz 1 VVG statuierten Pflicht des Versicherungsnehmers, Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Damit bezieht sich die Anzeigeobliegenheit nur auf Umstände, die den Versicherer bewogen hätten, den Vertrag nicht oder zu anderen Bedingungen zu schließen. Solche Umstände kann es für den Basistarif nicht geben (vgl. Marlow/Spuhl: Die Neuregelungen der privaten Krankenversicherung durch das VVG, VersR 2009, 593 ff., 600). Eine Prüfung des Gesundheitszustands durch den Versicherer ist bei Abschluss eines Vertrages im Basistarif nicht erforderlich (vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Rn. 11 zu § 203). § 203 Abs. 1, Satz 3 VVG lässt eine Risikoprüfung im Basistarif nur insoweit zu, als diese für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Ob ein bestimmter Umstand gemäß § 19 Abs. 4 VVG als vertragshindernd oder vertragsändernd anzusehen ist, ergibt sich aus den bei Vertragsschluss praktizierten Risikoprüfungsgrundsätzen des Versicherers (vgl. Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 1. Aufl. 2010, Rn. 61 zu § 19). Zutreffend hat das Landgericht Dortmund im Urteil vom 17.07.2014 (2 O 31/14, zit. nach juris, dort Rn. 26) darauf hingewiesen, dass als "andere Bedingungen" in der Literatur Risikoausschlüsse, Prämienerhöhungen, Selbstbehalt, andere Laufzeiten sowie eine andere Versicherungssumme oder Ähnliches bezeichnet werden und daraus abgeleitet, eine Vertragsänderung im Sinne des § 19 Abs. 4 VVG setze voraus, dass der abgeänderte Vertrag dem ursprünglichen Vertragstyp entspräche. Es hat folgerichtig die Frage, ob es sich bei dem Basistarif und einem privaten Krankenversicherungstarif um miteinander vergleichbare Vertragstypen handele, verneint (Rn. 26). Die Zulässigkeit des Rücktritts bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wird zudem gestützt durch die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof eine automatische Fortsetzung einer unter den Voraussetzungen des § 314 Abs. 1 BGB fristlos gekündigten Krankheitskostenversicherung im Basistarif im Urteil vom 07.12.2011 (IV ZR 105/11, BGHZ 192, 67 ff.) abgelehnt hat. Hier heißt es in den Gründen (Rn. 36 ff.): (36) aa) Die Beklagte war berechtigt, gemäß § 314 Abs. 1 BGB den gesamten Krankheitskostenversicherungsvertrag mit dem Kläger zu kündigen. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts dahingehend, dass dieses sich nur auf den Teil der Krankheitskostenversicherung bezieht, der über den Basistarif hinausgeht, kommt nicht in Betracht. (37) Nach § 12 Abs. 1a VAG haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweiten einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistung in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem dritten Kapitel des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Gem. § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG sind die privaten Versicherer verpflichtet, dem dort im Einzelnen genannten Personenkreis eine Versicherung im Basistarif zu gewähren. Hieraus wird im Schrifttum teilweise geschlossen, der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG beschränke sich auf den Basistarif. Die Regelung sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass eine außerordentliche Kündigung zulässig ist, soweit sie sich auf einen qualitativ oder quantitativ über den Basistarif hinausreichenden Versicherungsschutz bezieht (Eichelberger, VersR 2010, 886, 887; jedenfalls im Ergebnis ähnlich Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593, 604, die davon ausgehen, eine Kündigung des Versicherers sei zwar generell ausgeschlossen, er könne jedoch in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG die Versicherung des Vertrages im Basistarif verlangen). (38) Gegen eine solche Lösung spricht jedoch, dass eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer gemäß § 314 Abs. 1 BGB ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, bei denen das Vertrauensverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nachhaltig und auf Dauer gestört ist, wie etwa bei betrügerischer Leistungserschleichung oder - wie hier - tätlichen Angriffen des Versicherungsnehmers auf einen Mitarbeiter des Versicherers. In einem solchen Fall ist es dem Versicherer nicht zuzumuten, die Kündigung von vornherein nur auf den Vertragsteil zu erstrecken, der über den Basistarif hinausgeht. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erreicht, dass diesem gemäß § 193 Abs. 5 VVG ein Anspruch auf Versicherung zum Basistarif bei einem anderen Versicherer zusteht (hierzu nachfolgend unter bb). (39) Gegen eine Beschränkung des Kündigungsrechts sprechen auch praktische Erwägungen. Zum einen ist fraglich, ob der Versicherer in diesem Fall ausdrücklich seine außerordentliche Kündigung auf den Teil des Versicherungsvertrages beschränken muss, der über den Basistarif hinausgeht. Wäre dies der Fall, müsste dies in der Kündigung im Einzelnen aufgeführt und jeweils die Tarife genannt werden, auf die sich die Kündigung bezieht, und diejenigen, die weiter im Basistarif bestehen bleiben. Das trüge zur Übersichtlichkeit und Verständlichkeit nicht bei, sondern böte die Gefahr, dass eine im Übrigen berechtigte Kündigung aus formalen Gründen unwirksam wäre. Zum anderen spricht gegen eine automatische Fortsetzung des Vertrages zum Basistarif, dass dies keineswegs immer dem Wunsch des gekündigten Versicherungsnehmers entspricht. ..." Diese Erwägungen, insbesondere die die Rn. 39 aufgeführten Argumente der Rechtsklarheit und Praktikabiliät, sind entsprechend auf einen Rücktritt anzuwenden. Der unter Anrechnung insbesondere der Altersrückstellung mögliche Wechsel in den Basistarif (§ 204 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 Halbs. 5 a VVG) schließt danach bei grob fahrlässiger Beantwortung von Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags, der eine Mehrleistung beinhaltet, den Rücktritt des Versicherers vom Vertrag nicht aus. Dem Rücktritt der Beklagten stehen auch keine formellen Wirksamkeitshindernisse entgegen. Der mit Schreiben vom 02.03.2013 (Anlage BLD 15, Bl. 123/124 d.A.) erklärte Rücktritt ist schriftlich (§ 21 Abs. 1 VVG), unter Angabe der Umstände, auf die er gestützt ist (§ 21 Abs. 1 Satz 3 VV) und innerhalb der Monatsfrist des § 21 Abs. 1 VVG erfolgt. Schließlich ist auch das Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG eingehalten. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seinem Versicherungsantrag am 29.12.2011 eine Erklärung unterzeichnet, die unter der - durch Fettdruck hervorgehobenen - Überschrift "Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht" einen Hinweis auf die Erklärungen auf den letzten Seiten des Versicherungsantrages enthielt. Sie beinhaltete zudem die Angabe, dass die Verletzung der vorvertraglichen Hinweispflicht den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen könne. Damit wurde dem Kläger hinreichend klar und deutlich mitgeteilt, dass eine Verletzung von Pflichten, die ihm bei Antragstellung oblagen, mit einem Rücktrittsrecht der Beklagten sanktioniert sind. Weiterhin wurde der Kläger in diesem Hinweisschreiben der Beklagten aufgefordert, die letzten Seiten seines Antrages zu lesen. Hier findet sich in Ziffer 12 ein - durch Einrahmung hervorgehobener - Text, der die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ausführlich darstellt. Damit sind alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung ungeachtet dessen erfüllt, ob auch der zusätzliche, vor der Rublik "Schlusserklärungen und Unterschriften" enthaltene Hinweis ausreichte (bejahend: KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2014, 6 U 210/12, MDR 2014, 1147, abgedruckt in juris). Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 1 + Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).