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Urteil

2 O 159/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2015:1217.2O159.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin S auf die aufgrund des Schadensereignisses vom 16.05.2013 gegen sie von der Klägerin geltend gemachte Forderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Mehrkosten durch die Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin S auf die aufgrund des Schadensereignisses vom 16.05.2013 gegen sie von der Klägerin geltend gemachte Forderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Mehrkosten durch die Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: S war Eigentümerin des Pferdes B. Bei der Beklagten unterhielt sie u.a. eine Pferde-/Ponyhalterhaftpflichtversicherung. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 09.10.2012 (Anlage B 1, Blatt 39 – 42 d.A.) und die Versicherungsbedingungen Anlagen B 2 und B 3 Blatt 43 – 57 d.A. u.a. mit folgenden Regelungen: § 4 Ausschlüsse II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben ... 2. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (a) aus Schadensfällen ... die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; ... III. § 7 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II. 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen. 3. ... eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. VI. Bei Mitversicherung der Tierhalterhaftpflicht gilt auch Folgendes: 4. Bei der Haftpflichtversicherung als Halter von Hunden, Zu-, Reit- und Nutztieren... ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters mitversichert, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist ...“ Am 16.05.2013 ritt die Klägerin auf ihrem Pferd. Das Pferd B wurde von K am Strick geführt, sprang unvermittelt hoch, schlug aus und traf den Unterschenkel der Klägerin, die eine Unterschenkelfraktur erlitt. Frau S trat „sämtliche“ Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtschaden vom 16.05.2013 unter dem 08.03.2014 an die Klägerin ab (Anlage K 2, Blatt 6 d.A.). Mit Schreiben vom 09.01.2014 (Anlage K 6, Blatt 12 + 13 d.A.) lehnte die Beklagte Deckungsschutz ab, weil die Klägerin als Tierhüterin mitversicherte Person sei, was streitig ist. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin S auf die auf Grund des Schadensereignisses vom 16.05.2013 gegen sie von der Klägerin geltend gemachte Forderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin und S hätten sich geeinigt, dass sich die Klägerin und K in O vorübergehend um das Pferd B unentgeltlich kümmern. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, K und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17.12.2015 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung kann nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen (BGH IV ZR 422/12, Urteil vom 26.03.2014, Rn. 20 bei Juris, OLG Köln, 9 U 163/01, Urteil vom 30.04.2001, R + S 2002, S. 279). Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat ihrer Versicherungsnehmerin Frau S aus dem unstreitigen Pferdehalterhaftpflichtversicherungsvertrag bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, weil ein nach I. § 1 Abs. 1 AHB und VI. Abs. 1 der Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung gedeckter Versicherungsfall eingetreten ist. Frau S wird von der Klägerin wegen der von dem Pferd B am 16.05.2013 verursachten Verletzung der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach den im Tatbestand zitierten § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 7 AHB ausgeschlossen, denn die für den Ausschlusstatbestand beweispflichtige Beklagte (BGH IV ZR 169/03, Urteil vom 10.03.2004, Rn. 18) hat nicht beweisen können, dass die Klägerin Hüterin des Pferdes B und damit auch mitversicherte Person war. Der Begriff des Tierhüters knüpft an die Haftung des Tieraufsehers nach § 834 Satz 1 BGB an. Tieraufseher bzw. Tierhüter ist demnach, wer für denjenigen, welcher das Tier hält – hier S –, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt. Die Übernahme setzt voraus, dass die Person selbständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hat. Ausreichend ist die Übernahme der Pflege in Abwesenheit des Halters (Koch in Bruck/Möller VVG, 9. Aufl., AHB 2012 Rn. 111 ff.). Ein Gefälligkeitsverhältnis ist nicht ausreichend (BGH IV ZR 49/91, Urteil vom 09.06.1992, NJW 1992, 2474, Beck OK, § 834 BGB, Rn. 3). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass zwischen der Klägerin und S kein Vertrag zustande gekommen ist, der die Pflege oder auch nur die regelmäßige Bewegung des Pferdes B zum Gegenstand hatte. Die Unterbringung des Pferdes einschließlich Pflege und Fütterung hatte Frau S dem Reitstall in O übertragen. Die Klägerin und die Zeugin K sollten das Pferd lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten abwechselnd bewegen. Zum Schadenszeitpunkt war die Klägerin damit weder aus rechtlichen Gründen (Gefälligkeitsverhältnis) noch aus tatsächlichen Gründen (Reiterin) Hüterin des Pferdes B. Die Klägerin ist auf Grund der unstreitigen und nach III. § 7 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen wirksamen Abtretung berechtigt, den streitgegenständlichen Deckungsanspruch geltend zu machen. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, weil „sämtliche“ Rechte Frau S gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 16.05.2013 Gegenstand der Abtretung sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 und 281 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.