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Urteil

9 U 163/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0430.9U163.01.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.08.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 56/01 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung zu gewähren betreffend Ansprüche der Frau Q aus dem Unfall vom 22.12.1999 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Kläger vor seinem Hause T-Straße in ####1 N.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.08.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 56/01 - geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung zu gewähren betreffend Ansprüche der Frau Q aus dem Unfall vom 22.12.1999 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Kläger vor seinem Hause T-Straße in ####1 N. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn von dem Geschädigten Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. im einzelnen Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl, § 149, Rn 8.). Vorliegend wird der Kläger von der Geschädigten Frau Q wegen des Glatteisunfalls vom 22.12.1999 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz zu auf Grund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung, § 1 Nr.1 AHB. 2. Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer etwaigen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch den Kläger gemäß den §§ 5 Nr. 3 , 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in der Schadenanzeige vom 23.01.2000 unzutreffende Angaben über die Beschäftigung der Anspruchstellerin Q gemacht hat. Ein Versicherer kann sich nur dann mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung berufen, wenn der Versicherungsnehmer zutreffend belehrt worden ist. Dieser muss ausdrücklich darüber belehrt werden, dass eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung selbst dann zur Leistungsfreiheit führen kann, wenn dem Versicherer daraus kein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, VersR 1967, 593). Die Belehrung in dem Schadenanzeigeformular der Beklagten (" ... Beachten Sie bitte, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer keinen Nachteil erleidet") genügt diesen Anforderungen nicht und ist nicht geeignet, Leistungsfreiheit herbeizuführen. Es fehlt die Beschränkung auf vorsätzlich (wissentlich, bewusst) falsche Angaben. Nach dem Text in dem Formular der Beklagten sollen ohne Unterschied in der Schuldform alle folgenlosen Obliegenheitsverletzungen zur Leistungsfreiheit führen, aber nicht jede unzutreffende Angabe des Versicherungsnehmers bewirkt einen Anspruchsverlust, nämlich leicht fahrlässige Angaben nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG nicht und grob fahrlässige nach § 6 Abs. 3 S. 2 VVG nur, wenn dem Versicherer ein konkreter Nachteil entstanden ist. Entstehen keine Nachteile, führen nur vorsätzlich falsche Angaben zum Verlust des Anspruchs. Dies muss dem Versicherungsnehmer in der Belehrung klar und deutlich vor Augen geführt werden ( vgl. BGH, VersR 1998, 447; OLG Hamm, r+s 1998, 364; Senat, r+s 1999, 362; 1999, 364; 2001, 141). Demnach konnte offen bleiben, ob nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau die Erklärung abgegeben hat und ob sie gegebenenfalls als Wissenserklärungsvertreterin oder als Repräsentantin des Klägers gehandelt hat. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Versicherungsnehmer und der Geschädigten in Verbindung mit einem verbotswidrigen Anerkenntnis, Gesichtspunkte, die nach § 242 BGB eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Späte, AHB, § 6, Rn 19 unter Hinweis auf BGH, VersR 1987, 1182), sind nicht ersichtlich. 3. Die Beklagte ist als Privathaftpflichtversicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gegenüber den Ansprüchen des Dritten zu gewähren, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., vor § 149, Rn. 3; § 149, Rn 24). a) Eine gerichtliche Entscheidung im Haftpflichtrechtsstreit steht vorliegend dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Eine rechtkräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess wäre allerdings für den nachfolgenden Deckungsprozess bindend (vgl. im einzelnen Voit, a.a.O., § 149, Rn 32). Die Geschädigte hat den Kläger und seine Ehefrau vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) wegen des Glatteisunfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Aus der beigezogenen Akte LG Frankenthal (Pfalz) 6 O 566/00 ergibt sich, dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht vorliegt. Vielmehr haben die Parteien nach einem Hinweis des Gerichts im Hinblick auf die Problematik des Arbeitsunfalls das Verfahren zum Ruhen gebracht, bis eine Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über seine Zahlungsverpflichtung ergangen ist.. b) Versicherungsrechtliche Einwendungen sind im Deckungsprozess selbständig zu prüfen (vgl. Voit, a.a.O., § 149, Rn 32 mit weiteren Nachweisen). Leistungsausschlüsse liegen aber nicht vor. Der Ausschluss nach § 4 Ziffer II 2 a) AHB greift nicht ein. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung zudem erklärt, dass sie dem Kläger gegenüber den Einwand nicht mehr aufrecht erhalten werde. Unabhängig davon besteht der Leistungsausschluss vorliegend nicht. Ausgeschlossen sind nämlich nach dieser Bestimmung Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Nach Ziffer 2.2.2. BBR ist mitversichert, die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen "gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit". Erleidet eine Hausangestellte bei einer Tätigkeit im Haushalt einen Schaden, so besteht - mangels Eingreifen des Ausschlusses - für den gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Haftpflichtanspruch Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung (vgl. Späte, a.a.O., PrivH, Rn 41). Aus § 7 Nr. 2 AHB ergibt sich nichts anderes. Danach sind Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziffer II 2 a) AHB genannten Personen gegen den Versicherten sowie Ansprüche der Versicherten untereinander ausgeschlossen. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer sind dagegen vom Versicherungsschutz erfasst (vgl. Voit, a.a.O., § 7 AHB, Rn 5; Späte, a.a.O., § 7, Rn 16). Über die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, also ob bei dem Ereignis ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit besteht, war nicht zu entscheiden. Diese Problematik ist nur haftungsrechtlich im Hinblick auf die §§ 104 ff SGB VII von Bedeutung (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 61 Aufl., § 611, Rn 155; Rolfs, NJW 1996, 3177). Deckungsrechtlich lässt sie den Versicherungsschutz unberührt. Es besteht gegebenenfalls Deckungsschutz in Form der Anspruchabwehr (vgl. Späte, a.a.O., § 7, Rn 16). Demnach hat die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz im beantragten Umfang zu gewähren. 4. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.225,84 EUR ( 20.000,00 DM = 80 % von 25.000,-- DM - Abschlag wegen Feststellungsantrag). Keller Gersch Dr. Halbach