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Urteil

3 O 399/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:1125.3O399.15.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 10.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 10.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger, Eheleute, begehren die Rückzahlung von zwei jeweils zum 29.01.2010 an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 6.180,77 € und in Höhe von 2.007,97 € nach erklärtem Widerruf der beiden zugrunde liegenden Verbraucherdarlehensverträgen. Am 02.03.2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag („T-Baufinanzierung mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit“) zur Konto-Nr. ### ### # 14 im Nennbetrag von 100.000,00 € (über 78.000,00 € als Real- und über 22.000,00 € als Personalkredit) zu einem Festzins in Höhe von 4,65 % p.a. bis zum 09.02.2022 und einer monatlichen Rate von 513,00 € (Anlage K1). Diesem Darlehensvertrag war auf einem gesonderten Blatt die nachfolgende Widerrufsbelehrung beigefügt: Hier folgt eine Widerrufsbelehrung: Ebenfalls am 02.03.2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag zur Konto-Nr. ### ### # 22 im Nennbetrag von 38.000,00 € zu einem Festzins in Höhe von 4,40 % p.a. bis zum 31.03.2017 und einer vierteljährlichen Rate von 581,45 € (Anlage K2). Auch diesem Darlehensvertrag war auf einem gesonderten Blatt die nachfolgende Widerrufsbelehrung beigefügt: Hier folgt eine Widerrufsbelehrung: Beide Darlehen wurden vollständig an die Kläger ausbezahlt. Mit Abrechnungen jeweils vom 22.12.2009 (Anlagen K3 und K4) berechnete die Beklagte Vorfälligkeitsentgelte für den Vertrag mit den Endziffern -14 in Höhe von 6.180,77 € und für den Vertrag mit den Endziffern -22 in Höhe von 2.007,97 €. Die Kläger zahlten die Vorfälligkeitsentgelte, so dass beide Darlehen jeweils zum 29.01.2010 vorzeitig zurückgeführt wurden. Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anlage K5) erklärten die Kläger den Widerruf der beiden Darlehensverträge und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 8.188,74 € auf. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 23.10.2014 (Anlage K6) an, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 4.000,00 € an die Kläger zurückzuerstatten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2015 (Anlage K7) wiesen die Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten zurück und forderten die Beklagte erneut zur Rückzahlung der beiden Vorfälligkeitsentgelte in voller Höhe auf. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 28.01.2015 zurück (Anlage K8). Die Kläger sind der Ansicht, dass die beiden von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien, weshalb das von ihnen ausgeübte Widerrufsrecht nicht verfristet sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1. 6.180,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 sowie weitere 1.161,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen; hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht von einer Nutzungsentschädigung in Höhe von nur 2,5 % über Basiszins ausgeht) 6.180,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 sowie weitere 729,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen; 2. 2.007,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 sowie weitere 404,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen; hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht von einer Nutzungsentschädigung in Höhe von nur 2,5 % über Basiszins ausgeht) 2.007,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 sowie weitere 252,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen; 3. 1.011,50 € für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Sie hält das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge jeweils vom 02.03.2007, nämlich der Vertrag mit den Endziffern -14 im Nennbetrag von 100.000,00 € (Anlage K1) und der Vertrag mit den Endziffern -22 im Nennbetrag von 38.000,00 € (Anlage K2), haben sich infolge des mit Schreiben der Kläger vom 22.09.2014 erklärten Widerrufs (Anlage K5) nicht in Abwicklungsverhältnisse umgewandelt. 1. Zwar dürften die von der Beklagten verwendeten – abgesehen von der Konto-Nr., dem Belehrungsdatum und der Vertrags- bzw. Antragsbezeichnung: identischen – Widerrufsbelehrungen den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügen. Denn Belehrungen, die sich – wie hier – hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränken, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, sind – wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist – nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (vgl. zuletzt: BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – BKR 2016, 463, 464, Rn. 18 m.w.N.). Dieser Mangel stünde jedoch einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen, wenn die erteilten Belehrungen gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. als ordnungsgemäß gelten würden. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das damals gültige Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV (i.d.F. vom 08.12.2004 bis 31.03.2008) in Textform verwandt wird. Wenn die verwendete Belehrung dem damaligen Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprach, kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen (vgl. statt vieler: BGH, a.a.O., S. 465, Rn. 22 m.w.N.). Hier hat die Beklagte die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung einer inhaltlichen Veränderung jedenfalls dadurch unterzogen, dass sie in beiden Belehrungen (insoweit identisch) unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ von den Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung abweicht und entgegen dem Gestaltungshinweis [9] der Musterbelehrung Satz 2 des Hinweises für verbundene Geschäfte nicht ersetzt, sondern die Belehrung zunächst um den eigenen Zusatz „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen“ ergänzt und sodann den in der Musterbelehrung vorgegebenen Hinweis für Darlehen, die den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts finanzieren, zusätzlich aufnimmt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25 a.E.; OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2016 – 31 U 41/15 – BeckRS 2016, 07915, Rn. 24). 2. Das Widerrufsrecht der Kläger war jedoch zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung verwirkt (s. Urteil dieser Kammer vom 04.11.2016 – 3 O 166/16 – BeckRS 2016, 20089). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56 – NJW 1957, 1358; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 – XI ZR 12/03 – NJW-RR 2005, 276; Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04 – NJW-RR 2006, 1277; Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 426/07 – juris Rn. 22; Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13 – juris Rn. 13; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 – juris Rn. 23; Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40). Auch das „ewige“ Widerrufsrecht entzieht sich nicht einer grundsätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und somit auch nicht der Verwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 34). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind im vorliegenden Fall sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben. a) Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40). Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (vgl. Grüneberg, ebda.); die Regelverjährung von drei Jahren muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09 – NJW 2011, 212, 213, Rn. 22; Urteil vom 29.01.2013 – EnZR 16/12 – BeckRS 2013, 03632, Rn. 13; Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12 – juris Rn. 50). Im vorliegenden Fall ist eine längere Zeit verstrichen, die auch die Regelverjährungsfrist übersteigt. Die Intensität des Vertrauenstatbestandes und die spiegelbildliche Schutzbedürftigkeit des Klägers haben angesichts der Zeitabläufe in einem für die Annahme des Zeitmoments ausreichendem Maße abgenommen. Hierbei ist die Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn und Widerruf von über 7 ½ Jahren mit der Vertragslaufzeit von weniger als drei Jahren ins Verhältnis zu setzen. Insofern ist es auch unschädlich, dass die Frist des § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 HGB von sechs Jahren, in der die Schriftstücke aus der Kundenkommunikation aufzubewahren sind, unterschritten ist (vgl. hierzu: OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 2519/14 – bislang unveröffentlicht). Der Ablauf dieser Frist kann dafür herangezogen werden, dass das Zeitmoment anzunehmen ist. Ist diese Zeitspanne noch nicht abgelaufen, führt dies jedoch nicht dazu, dass die Annahme des Zeitmoments auszuschließen wäre. Hierfür spricht auch, dass die Frist des § 257 HGB eine Aufbewahrungspflicht öffentlich-rechtlicher Natur zu Dokumentations- und Beweiszwecken betrifft (vgl. Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 257 Rn. 1). Sie kann demnach nicht entscheidend dafür sein, ob im Verhältnis zweier Vertragsparteien das Zeitmoment im Rahmen der Verwirkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorliegt oder nicht. b) Auch das Umstandsmoment liegt vor. Das Umstandsmoment ist, wie bereits oben ausgeführt, anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies zwar grundsätzlich möglich, es sind jedoch strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 – juris Rn. 14; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 – juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 327/04 – juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39). Zu dem Zeitablauf müssen, auch dies wurde bereits oben ausgeführt, besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ein entsprechendes Vertrauen des Schuldners, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr ausübt, kommt grundsätzlich dann in Frage, wenn bei Vorliegen des Zeitmoments das Darlehen abgelöst und der Vertrag damit beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – BeckRS 2016, 19929, Rn. 30; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 – juris Rn. 28; Urteil vom 20.10.2016 – 5 U 62/16 – juris Rn. 67; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 – 325 O 42/16 – juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 – 14 U 1780/15 – juris Rn. 105; OLG München, Urteil vom 16.11.2016 – 20 U 3077/16 – BeckRS 2016, 20586, Rn. 40). Bei der für die Verwirkung nach § 242 BGB wesentlichen Frage einer angemessenen Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass die die vertragliche Abrede begründende Willenserklärung des Verbrauchers nach Beendigung des Darlehensvertrages keine in die Zukunft gerichteten, wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41). Dieses Element einer für den Darlehensnehmer künftigen rechtlichen Belastung hätte dieser während des Andauerns des Schuldverhältnisses mit dem Widerruf noch beseitigen können. Nach Rückführung und mit Wegfall dieser Belastung ist damit das schutzwürdige Interesse des Darlehensnehmers geringer zu gewichten als vor Beendigung des Vertrages; die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten des Darlehensnehmers ist reduziert, die Schutzbedürftigkeit der Bank erhöht sich (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 – juris Rn. 36). Löst der Verbraucher – wie hier die Kläger – ein Verbraucherdarlehen unter vorbehaltloser Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab (hier zahlten die Kläger für den Vertrag mit den Endziffern -14 ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 6.180,77 € und für den Vertrag mit den Endziffern -22 ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 2.007,97 €, s. Anlagen K3, K4 und K5), ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen. Denn der Darlehensnehmer beendet willentlich das Vertragsverhältnis und die T darf sich umgekehrt darauf einrichten, den Vorgang bei sich abzuschließen. Es kommt hinzu, dass nach Ablösung beider Darlehen jeweils zum 29.01.2010 bis zur Ausübung des Widerrufsrechts eine gewisse Zeit – hier von über 4 ½ Jahren – verstrichen ist. In diesem Fall ist das Vertrauen der T als Verpflichtete gerechtfertigt, der Kunde als Berechtigter werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. zur Bejahung des Umstandsmoments bei vorbehaltloser Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch: Edelmann, Anm. zu BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15, BB 2016, 2324). Entsprechend durfte sich die Beklagte hier mehrere Jahre nach Vertragsbeendigung darauf einrichten, dass das Widerrufsrecht durch die Kläger nicht mehr ausgeübt wird. 3. Da die Klage in den Haupt- wie in den Hilfsanträgen zu Ziff. 1. und 2. keinen Erfolg hat, bestehen auch keine Ansprüche der Kläger auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nach dem Klageantrag zu Ziff. 3. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.