Hinweis: Urkunden-Vorbehaltsurteil Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 3.260,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. T a t b e s t a n d Die Parteien sind im Autohandel tätig. Die Klägerin, eine in China ansässige Gesellschaft, verlangt eine geleistete Kaufpreisanzahlung zurück. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Kaufvertrag über 50 Pkw der Marke Land Rover. Hierüber verhält sich die Auftragsbestätigung vom 22.02.2016 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 4 ff. der Akten). Für die Klägerin handelte deren Geschäftsführer Herr I. Weitere Auftragsbestätigungen vom 12.04.2016 und 18.05.2016 (Anlagen K 6 und K 7 zur Klageschrift, Blatt 14 ff. der Akten) verhalten sich über den Kauf von 6 und 10 BMW X6 35i. Diese sind nicht auf die Klägerin, sondern auf die Firmen - A Trade Co. Ltd. - K Trade Co., Ltd. ausgestellt. Für diese Firmen handelte ebenfalls Herr I. Er war alleiniger Ansprechpartner der Beklagten. Bei den Verhandlungen spielten die unterschiedlichen Bezeichnungen der Firmen keine Rolle. Für den Kauf der 50 Pkw der Marke Land Rover überwies die Klägerin am 25.02.2016 297.500,00 € als Anzahlung an die Beklagte. Zu den Kaufverträgen über die insgesamt 16 BMW X6 wurden Anzahlungen in Höhe von 43.470,00 € und 72.450,00 € geleistet. Zu einer Auslieferung der Pkws kam es in allen Fällen nicht. Herr I teilte der Beklagten am 20.10.2016 der E-Mail mit: „…If you can delivery the X6 to me this month, I can give up to put the RRS S to the court. I can let the X6 replace the RRS S, I think it is a good solution for all of us. What do you think?” Danach sandte der Geschäftsführer der Beklagten, Herr T, Herrn I eine Mail, wegen dessen Inhaltes auf die Anlage B 4 zur Klageerwiderung, Blatt 52 der Akten, Bezug genommen wird. Es kam im Übrigen zu Verhandlungen des Herrn I mit der Beklagten, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls erklärte die Klägerin letztlich mit Schreiben vom 18.11.2016 den Rücktritt vom Vertrag. Gegen die in diesem Schreiben erhobenen Vorwürfe verteidigte sich die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2016, mit welchem sie auch Folgendes ausführte: „… Ihre Mandantin hat selbst den Vorschlag unterbreitet und auch bestätigt, dass die Verrechnung vorgenommen werden kann (E-Mail vom 20.10.2016). Mithin kann Ihre Mandantin die Verbindung nicht verneinen. Der vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Forderung in Höhe von 296.000,00 € auch nicht korrekt ist. Es wurde schließlich bereits bestätigt, dass für 6 Fahrzeuge 10.200,00 € aus den Anzahlungen verrechnet werden. Darüber hinaus sind noch zusätzliche 17.000,00 € abzuziehen für die restlichen 10 BMW X6 als Aufpreis. 10.Ungeachtet dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage würde gerne meine Mandantin die BMW X6 an ihre Mandantin ausliefern. Außerdem könnte meine Mandantin bestätigen, dass der Vorschlag zur Verrechnung der Anzahlung mit den BMW X6 noch wirksam ist und sie bereit ist, einzelne Fahrzeuge zu verrechnen und somit die Rückerstattungsbeträge auf diese Art zu erstatten. Dieser Vorschlag erfolgt ohne Anerkennung einer Rechts-pflicht und ohne Präjudiz. …“ Einen daraufhin erfolgten Gegenvorschlag der Klägerin vom 14.12.2016 lehnte die Beklagte ab und erklärte ihrerseits mit Schreiben vom 19.12.2016 den Rücktritt bezüglich aller 3 Kaufverträge. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei von Anfang an nicht zur Auslieferung der bestellten Pkw in der Lage gewesen. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag zur Rückzahlung der Anzahlung verpflichtet sei. Sie beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei im Urkundsprozess bereits unstatthaft. Erforderlich sei es, dass sich der Anspruch bereits aus der Urkunde selbst ergebe. Die Klägerin trage nicht einmal vor, aus welchen Urkunden sich der Anspruch ergeben solle. Zumindest müssten die Urkunden der Klageschrift im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Die Beklagte behauptet, die Lieferung der 50 Pkw Land Rover sei ihr nicht möglich gewesen, weil ihr Vorlieferant Lieferverzögerungen gehabt habe. Sie habe Herrn I den Vorschlag gemacht, die Anzahlung bezüglich der 50 Pkw Land Rover auf die BMW X6 „umzubuchen“. Herr I sei hiermit einverstanden gewesen. Seine Zustimmung lasse sich der E-Mail vom 20.10.2016 entnehmen. Herr I sei ihr Kunde gewesen und als solcher auch bei ihr geführt worden. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass es unterschiedliche „Kunden“ seien, werde dies der Sachlage und den geführten Vertragsgesprächen nicht gerecht. Die Beklagte ist der Meinung, der von der Klägerin erklärte Rücktritt sei unwirksam. Die Forderung in Höhe von 297.500,00 € sei unzutreffend. Hierzu beruft sie sich auf eine Vereinbarung „Amendment of contract no. ######-#“, Anlage B 7, worin Herr I bestätigt habe, dass für 6 Fahrzeuge 10.200,00 € aus den Anzahlungen verrechnet würden. Weitere 17.000,00 € seien später abgezogen worden für die restlichen 10 BMW X6 als Aufpreis (10 x 1.700,00 €). Letztlich erklärt die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem behaupteten Gegenanspruch über 120.000,00 € (15 % von 800.000,00 € als Gesamtpreis der 16 BMW X6) als Schadensersatz wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises für diese. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO erhoben. Mit Beschluss vom 03.04.2017 (Bl. 58 ff. d. A.) hat das Gericht angeordnet, dass die Klägerin bis zum 18.04.2017 eine Prozesskostensicherheit zu erbringen hat. Die Sicherheit hat die Klägerin fristgemäß geleistet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die im Urkundsverfahren statthafte Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte war daher gemäß dem Klageantrag unter Vorbehalt ihrer Rechte für das Nachverfahren zu verurteilen. I. Die Klägerin hat die Prozesskostensicherheit geleistet, so dass ein aus § 110 ZPO abzuleitendes Prozesshindernis nicht besteht. II. Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft, § 597 Abs. 2 ZPO. 1. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen durch Urkunden belegt hat. Mit sämtlichen klagebegründenden Tatsachen sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, nur diejenigen Tatsachen gemeint, hinsichtlich derer dem Kläger der Beweis auch tatsächlich obliegt, die also beweisbedürftig sind. Das sind nach allgemeinen, zivilprozessualen Grundsätzen die streitigen, erheblichen Tatsachen. Nicht des Beweises bedürfen dagegen Tatsachen, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind (BGH NJW 1974, 1199; 2008, 523). 2. Allerdings setzt die Statthaftigkeit der Klageart begriffsnotwendig die Vorlage zumindest einer Urkunde voraus, die eine klagebegründende Tatsache beweisen könnte, so die Tatsache denn beweisbedürftig wäre (BGH NJW 1974, 1199 (1200), Kraft in Beck OK, ZPO, § 592, Stand 01.09.2015, Rn. 24 m.w.N.). Von den in diesem Sinne zur Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens notwendigen Urkunden liegen mit den Anlagen K1 bis K4 zur Klageschrift mehrere vor. Die Anlagen verhalten sich über den Abschluss des Kaufvertrages, die Höhe der Anzahlung und den von der Klägerin erklärten Rücktritt. Den Anlagen kommt auch eine hinreichende Urkundenqualität im Sinne der §§ 592 ff. ZPO zu: a) Der Urkundenqualität steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Schriftstücke lediglich in Kopie vorgelegt hat. Denn als Urkunden im Sinne der ZPO kommen Schriftstücke in Betracht, gleich ob sie öffentlich oder privat, unterschrieben oder nicht unterschrieben, gedruckt, maschinen- oder handgeschrieben sind, auch Ablichtungen oder Telekopien sowie Ausdrucke elektronischer Dateien (Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 592, Rn. 15 m.w.N.). Danach reichen die Kopien hier aus, zumal auch nicht streitig ist, dass die überreichten Kopien mit den Originalen übereinstimmen. b) Damit ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch § 593 Abs. 2 ZPO genüge getan, wonach es ausreicht, dass die Urkunden in Abschrift der Klage beigefügt werden. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus der Urkunde selbst ergibt. Eine solche Anforderung lässt sich der Rechtsprechung des BGH nicht entnehmen; ein solches Erfordernis besteht gerade nicht (OLG Düsseldorf NJW 1996, 400). d) Letztlich steht der Urkundeneigenschaft auch nicht entgegen, dass fremdsprachige Urkunden vorgelegt wurden. Auch solche sind Urkunden im Sinne der §§ 592 ff. ZPO. Deren Vorlage gibt dem Gericht nur die Möglichkeit, gemäß § 142 Abs. 3 ZPO eine Übersetzung anzufordern (Braun in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 593, Rn. 4; Zöller, a.a.O., Rn. 17). III. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 1) Der Anspruch auf Rückzahlung von 297.500,00 € folgt aus Artikel 81 Abs. 2 CISG. a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finden nicht die Vorschriften des BGB, sondern die Regelungen des CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf) Anwendung. Dies folgt aus Artikel 1 Abs. 1a) CISG. Sowohl Deutschland als auch China sind Vertragsstaaten des CISG. Eine Ausschlussvereinbarung ist nicht ersichtlich. Zwar kann nach herrschender Meinung auch die nachträgliche Vereinbarung des Ausschlusses des CISG durch übereinstimmendes Verhalten im Prozess erfolgen, etwa durch beiderseitiges Vortragen nur zum unvereinheitlichten Recht des Gerichtsstaates (Huber in Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage, Artikel 6 CISG, Rn. 23). Solches lässt sich jedoch vorliegend nicht feststellen. Die Klägerin hat lediglich einmal auf § 346 BGB Bezug genommen. Demgegenüber hat die Beklagte nicht auf Vorschriften des BGB Bezug genommen. Bei der Erörterung der Anwendbarkeit des CISG in der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten sich auch nicht auf einen Ausschluss des CISG berufen. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch unter Anwendung des BGB Erfolg gehabt hätte. b) Es liegt eine Aufhebung des Kaufvertrages über die 50 Pkw Marke Land Rover vor, so dass die Anzahlung gemäß Artikel 81 Abs. 2 Satz 1 zurückzuerstatten ist. Der Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien ist unstreitig. Der Vertrag ist jedenfalls durch die wechselseitig erklärten Rücktritte aufgehoben worden. Dementsprechend gehen beide Parteien im Prozess davon aus, dass kein Vertrag mit primären Leistungspflichten hinsichtlich der 50 Pkw Marke Land Rover mehr besteht. Ob die eine oder die andere Seite einen Grund zur Vertragsaufhebung hatte, kann insoweit offen bleiben. Denn im Fall einverständlicher Vertragsaufhebung findet Artikel 81 CISG entsprechende Anwendung, wenn – wie hier – die Parteien nichts anderes vereinbaren (OLG Hamm, AZ: I-28 U 18/15, Urteil vom 22.10.2015; Huber in Münchener Kommentar, a.a.O., Artikel 81 CISG, Rn. 2). c) Dem steht die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die „Umbuchung“ der Anzahlung auf die Kaufverträge über die BMW X6 nicht entgegen. Denn die Beklagte kann den Beweis für die Behauptung der „Umbuchung“ nicht mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln führen: aa) Soweit die Beklagte sich hierzu auf das Zeugnis des F beruft, liegt ein im Urkundenprozess nicht statthafter Beweisantritt vor. bb) Soweit die Beklagte noch geltend macht, die Zustimmung der Klägerin ergebe sich aus der E-Mail vom 20.10.2016, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte lässt außer Acht, dass die E-Mail mit den Worten „What do you think?“ schließt und ihrem Wortlaut nach auch an eine Bedingung, der Lieferung der BMW X6 im Monat Oktober, geknüpft ist. Übereinstimmende Willenserklärungen lassen sich damit weder dieser E-Mail noch der nachfolgenden des Herrn T entnehmen. Vielmehr spricht der Inhalt dieser E-Mails gerade dafür, dass es zu einer abschließenden Einigung über eine vergleichsweise „Umbuchung“ der Anzahlung gerade noch nicht gekommen ist. Ebenso kontrastiert der zitierte Wortlaut des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.12.2016 die Behauptung der Beklagten, es sei schon zu einer Einigung gekommen. d) Die Beklagte hat auch die weiteren behaupteten Verrechnungen von 10.200,00 € und 17.000,00 € nicht bewiesen. Soweit sie sich hinsichtlich des Betrages von 10.200,00 € auf die Anlage B 7 zur Klageerwiderung beruft, geht dies fehl. Zwar bezieht sich die Anlage B 7 auch auf die Vertragsnummer ######-#. Eine Verrechnung von Anzahlungen lässt sich dem Schriftstück jedoch nicht entnehmen. Für einen weiteren Abzug von 17.000,00 € ist kein Beweis angeboten worden. e) Die Beklagte kann der Klageforderung auch keinen Gegenanspruch in Höhe von 120.000,00 € mit der Hilfsaufrechnung entgegenhalten. Es fehlt schon an einer Gegenseitigkeit der Forderungen. Die Beklagte kann Ansprüche wegen einer Nichterfüllung der Kaufverträge über die BMW X6 nicht im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Denn die Kaufverträge über die BMW X6 sind nicht mit der Klägerin, sondern mit weiteren – wenn auch von Herrn I vertretenen – chinesischen Firmen geschlossen worden. Dies folgt unzweifelhaft aus den entsprechenden Auftragsbestätigungen auf dem Briefpapier der Beklagten, welche im Kopf auf die von der Klägerin verschiedenen chinesischen Firmen Bezug nehmen. Auch nach dem Maßstab des Art. 8 CISG lässt sich ein von der ausdrücklichen schriftlichen Festlegung abweichender Wille nicht feststellen. Allein der Umstand, dass die Existenz der verschiedenen Firmen während der Vertragsverhandlungen im Übrigen „keine Rolle spielte“, begründet einen abweichenden Willen nicht, ebenso nicht der Umstand, dass die Parteien über eine Umbuchung verhandelten. Dass Herr I durch die Vertretung sämtlicher beteiligter Firmen die Möglichkeit hatte, eine entsprechende Umbuchung zu vereinbaren, begründet nicht deren Identität. Solches musste sich gerade nicht für die Beklagte aufdrängen, nachdem in den Auftragsbestätigungen klar jeweils andere Firmen genannt waren. Daher kam es für die Entscheidung nicht auf die Behauptungen der Beklagten zur weiteren Abwicklung der Kaufverträge über die BMW X6 an. Darüber hinaus vermag die Beklagte einen Gegenanspruch aber auch nicht mit Urkunden zu beweisen. 2) Die Klage ist auch im Übrigen begründet. Zinsen aus der Hauptforderung schuldet die Beklagte gemäß Artikel 78 CISG. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten folgt aus Artikel 74 CISG. Die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruhte auf der Nichtlieferung der 50 Pkw Marke Land Rover, die die Beklagte auch dann zu vertreten hat, wenn sie entsprechend ihrer Behauptung auf Lieferproblemen ihres Vorlieferanten beruhte. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten folgt wiederum aus Artikel 78 CISG. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 4, 711 ZPO. Der Beklagten war im Hinblick auf § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung ihrer Rechte für das Nachverfahren vorzubehalten. Der Einräumung einer Schriftsatzfrist bedurfte es vorliegend nicht. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihr eine Schriftsatzfrist im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.04.2017 einzuräumen. Denn der Schriftsatz enthielt Neues, für die Entscheidung Erhebliches nicht (vgl. hierzu Bacher in Beck OK, ZPO, 24 Edition, Stand 01.03.2017, § 283, Rn. 3 und 6). Soweit die Klägerin sich hier zu den Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Vertragsabwicklung bezüglich der BMW X6 äußert, ist dies bereits aus Rechtsgründen unbeachtlich. Denn eine Aufrechnung kann die Beklagte hier schon nicht vornehmen, weil es an einer Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 12.04.2017 den Vortrag der Beklagten zu einer Einigung über eine „Umbuchung“ bestritten hat. Denn das bloße Bestreiten früheren Vorbringens ist nicht ausreichend (Bach in Beck`scher Online-Kommentar, a.a.O., Rn. 3, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2014, AZ. I-15 U 45/14 = Beck RS 2014, 14730). Die Verrechnungsabrede hätte das Gericht überdies aber auch ohne den letzten Schriftsatz der Klägerin als streitig behandelt. So ist die Klägerin bereits mit der Klageschrift (dort: Seite 2 unten) der Behauptung entgegengetreten, dass der Vorschlag zur Verrechnung noch „wirksam“ sei. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.