OffeneUrteileSuche
Urteil

28 U 18/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1022.28U18.15.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Der in Weißrussland ansässige Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht des A. Zahlung in Höhe von 107.750 € nebst Zinsen und Anwaltskosten. Die Beklagte betreibt in B. einen Handel mit hochpreisigen Fahrzeugen; sie unterhält dabei verstärkt Geschäftskontakte zu Abnehmern in Staaten der früheren Sowjetunion. Der Kläger, der nach eigenen Angaben Mitarbeiter einer Vertretung der Fa. C. in Weißrussland war, übernahm es geschäftlich, für andere Personen aus Weißrussland in Deutschland Neufahrzeuge zu besorgen. Ende des Jahres 2010 oder Ende Februar 2011 nahm er deswegen Kontakt zu der Beklagten auf und verhandelte nachfolgend mit deren Geschäftsführer über den Erwerb von fünf Neufahrzeugen der Marke C.. Die Beklagte unterzeichnete am 23.03., 29.03. und 06.04.2011 insgesamt fünf Auftragsbestätigungen zur Lieferung von fünf Fahrzeugen verschiedener Modelle mit unterschiedlicher, aus der jeweils beigefügten Liste ersichtlichen Ausstattung. Als unverbindlicher Liefertermin war jeweils angegeben: „Erste Dekade Juni 2011/Laut Hersteller“. In gleichlautenden Klauseln des Vertragstextes war bestimmt, dass eine Anzahlung von 10.000 € überwiesen werden müsse, der Preis nach der geltenden Preisliste zusammengestellt und mit dem Käufer abgestimmt sei, die Optionen festgelegt seien und nicht mehr verändert werden könnten. Die Auftragsbestätigungen waren an verschiedene Käufer adressiert, wurden aber ausweislich der unbestritten gebliebenen Erklärung des Klägers im Senatstermin sämtlich von ihm in Vertretung der Käufer unterschrieben. Im Einzelnen ging es um folgende, aus Bl. 21ff. der Akte ersichtliche Bestellungen: Datum Käufer Fahrzeugmodell Preis 23.03.2011 D. (= Kläger) G. Modell01 104.750 € A. H. Modell03 107.750 € 29.03.2011 F. H. Modell03 84.055 € E. G. Modell02 83.600 € 06.04.2011 K. H. Modell03 91.370 € 471.525 € Nachdem der Kläger die Anzahlungen in Höhe von insgesamt 50.000 € an die Beklagte überwiesen hatte, stellte diese unter dem 24.05.2011 sog. Proforma-Rechnungen über die in den Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Preise aus. In der Folgezeit erfolgten weitere Zahlungen, die als Einzahler teils die Firmen I. Ltd. bzw. J. Inc. und im Übrigen den Kläger auswiesen. Wegen der Einzelheiten der Einzahlungsbelege wird auf Bl. 36ff. der Akte Bezug genommen. Die Beklagte erhielt so Zahlungen in Höhe von insgesamt 471.555 €, die sie den fünf vom Kläger aufgegebenen Fahrzeugbestellungen zuordnen konnte und zuordnete. Anschließend lieferte die Beklagte in der Zeit zwischen dem 24.06. und 24.10.2011 vier der bestellten Fahrzeuge aus, der Käufer A. erhielt keines. Gestützt auf eine auf den 01.07.2011 datierte Vereinbarung, nach der Herr A. dem Kläger alle Ansprüche und Rechte wegen Nichterfüllung des am 23.03.2011 geschlossenen Fahrzeugkaufvertrags übertrug, forderte der Kläger mit Telefax vom 23.02.2012 die Beklagte zur Rückzahlung von 107.750 € wegen Nichtlieferung des für Herrn A. bestimmten C. H. Modell03 auf. Weil diese ausblieb, nahm der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch. Seine Prozessbevollmächtigte zeigte mit Schreiben vom 28.11.2013 der Beklagten allerdings die Vertretung des A. an, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte - vergeblich - Zahlung in Höhe von 107.750 € zzgl. Zinsen und Anwaltskosten. Mit der Klage verlangt der Kläger nun Zahlung an sich. Zum Nachweis seiner Aktivlegitimation, Rechte aus dem von Herrn A. geschlossenen Kaufvertrag geltend zu machen, hat er zwei in die deutsche Sprache übersetzte Vereinbarungen vorgelegt, eine datiert auf den 20.02.2011 (Bl. 19/20 d. A.), die andere – bereits erwähnte – auf den 01.07.2011 (Bl. 214/174 f. d. A.). Zur Begründung des Verlangens nach Rückabwicklung des Kaufs hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe den im Vertrag festgelegten Liefertermin im Juni 2011 nicht eingehalten. Dieser sei wegen einer erheblichen Erhöhung der Einfuhrzölle in Weißrussland zum 01.07.2011 als fix vereinbart worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 107.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 und 2. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.384,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und in der Sache im Wesentlichen Folgendes eingewandt: Die Auftragsbestätigungen und die von ihr ausgestellten Proforma-Rechnungen seien lediglich fiktiv gewesen und gäben den Inhalt der getroffenen Absprache nicht richtig wieder. Bei den ab Ende 2010 geführten Vertragsverhandlungen habe sie, die Beklagte, dem Kläger erklärt, sie könne ihm die Lieferzeit für die fünf C. bis Ende Juni 2011 nicht garantieren, außerdem könne sie ihm die Endpreise noch nicht nennen. Eine endgültige Einigung über den Preis habe erst erfolgen sollen, wenn sie ihre eigenen Beschaffungskosten abschließend habe beziffern können. Weil der Kläger gleichwohl auf eine rasche Abwicklung gedrängt und er für die Durchführung von Auslandsüberweisungen aus Weißrussland Auftragsbestätigungen und entsprechende Rechnungen benötigt habe, seien die erbetenen Schriftstücke erstellt worden. In keiner der Auftragsbestätigungen sei der tatsächliche Endkunde oder der letztlich vereinbarte Preis enthalten. Der in der Auftragsbestätigung dem Kläger zugeordnete G. Modell04 sei zum Preis von 108.000 € an eine Fa. L. Ltd. geliefert worden, der Frau F. zugeordnete H. zum Preis von 89.055 € an eine Fa. M. FIC, der Herrn E. zugeordnete G. Modell02 zum Preis von 86.500 € an den Kläger, der Herrn K. zugeordnete H. Modell03 zum Preis von 98.500 € an N.. Letzteres habe inhaltlich einer von ihr bereits am 29.12.2010 ausgestellten Auftragsbestätigung (Bl. 67f. d. A.) entsprochen. Für das dem A. zugeordnete Fahrzeug sei als Endpreis ein Betrag von 116.500 € vereinbart worden, wie er schon in einer von ihr zum 03.03.2011 ausgestellten Auftragsbestätigung (Bl. 71f. d. A.) benannt worden sei. So habe sich zwischen den erfolgten Zahlungen und dem Gesamtkaufpreis für alle fünf Fahrzeuge eine Differenz von 27.000 € ergeben, die der Kläger trotz Mahnungen nicht bezahlt habe. Das nicht abgenommene Fahrzeug habe sie - nach ausgesprochenem Vertragsrücktritt – im Oktober 2011 zum Preis von nur 85.000 € netto und somit mit Verlust an eine Fa. O. GmbH verkauft; außerdem seien ihr Standkosten in Höhe von 4.000 € entstanden. Mit dem Kläger habe sie sich geeinigt, dass ihm ein gebrauchter P. Modell05 unter Marktwert – gemäß Rechnung vom 02.12.2011 über 41.000 € (Bl. 83 d.A.) - geliefert werde, und er nach Abzug aller Kosten und Schäden einen Restbetrag von 16.500 € erhalte. Dieser Betrag sei am 01.02.2014 an dessen Vertreterin Q. bar ausgezahlt worden. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Zinsmehrforderung zur Zahlung von 107.750 € sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.12.2013 verurteilt. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich aus den §§ 346 Abs. 1, 398 BGB. Der Käufer A. habe seine Rechte aus dem mit der Beklagten am 23.03.2011 geschlossenen Kauf spätestens am 01.07.2011 an den Kläger abgetreten und der Kläger habe spätestens mit dem Anwaltsschreiben vom 28.11.2013 den Vertragsrücktritt erklärt. Der Rücktritt sei wirksam gewesen, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Lieferung des C. H. Modell03 nicht erfüllt habe. Die Beklagte habe eine von der ursprünglichen Vereinbarung abweichende Vertragserfüllung durch Lieferung des P. Modell05 und Zahlung von 16.500 € nicht substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Das gelte insbesondere auch für ihre Darstellung, es seien von den Auftragsbestätigungen abweichende, insgesamt um 27.000 € höhere Kaufpreise für die fünf Fahrzeuge vereinbart worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie wegen der Urteilsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie eine Geldleistung von Herrn A. erhalten habe, und dabei übersehen, dass unstreitig keine der Zahlungen von Herrn A. stammte oder sich auf das von ihm bestellte Fahrzeug bezog. Dass Leistungen Dritter mit einer auf die Fahrzeugbestellung des Herrn A. bezogenen Tilgungsbestimmung erfolgt seien, sei vom Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Allein der Umstand, dass die Gesamtsumme der Überweisungen den Preisen der Auftragsbestätigungen entspreche, reiche hierfür nicht. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die vier anderen C. an andere Empfänger geliefert worden seien als in den Proforma-Rechnungen angegeben und dass diese mit den letztlich in Rechnung gestellten Kaufpreisen einverstanden gewesen seien. Das Landgericht habe auch verkannt, dass sie, die Beklagte, keine Vertragsänderung bezogen auf die vier ausgelieferten C. vorgetragen, sondern dargelegt habe, dass die vorgelegten Auftragsbestätigungen nur fiktiv gewesen seien und von Anfang an nicht den Vereinbarungen entsprochen hätten. Zudem hebt die Beklagte hervor, dass nicht der Kläger, sondern Herr A. den Rücktritt erklärt habe, weshalb allenfalls dieser einen Anspruch aus § 346 BGB geltend machen könne. Des Weiteren sei unklar, warum das Landgericht dem Vortrag des Klägers Glauben schenke, nachdem dieser in der Verhandlung den Erhalt des P. bestritten habe, welchen sie, die Beklagten durch Unterlagen belegt habe. Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 17.12.2014 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Dabei behauptet der Kläger, dass die vier ausgelieferten Fahrzeuge an die in den ursprünglichen Auftragsbestätigungen bezeichneten Empfänger bzw. deren Firmen geliefert worden seien. Von den Auftragsbestätigungen abweichende Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Soweit bei den Fahrzeugauslieferungen von der Beklagten anderslautende Dokumente übergeben worden seien, komme es darauf nicht an, weil die Abholer keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen hätten abgeben dürfen. Der gegnerische Vortrag betreffend die Lieferung des gebrauchten P. sei unzutreffend, auch habe die angebliche Zahlung an Frau Q. nichts mit der Fahrzeugbestellung des Herrn A. zu tun. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört; insoweit wird auf den zu dem Verhandlungstermin am 01.10.2015 erstellten Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung begründet. 1. Dabei finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht die Vorschriften des BGB, sondern die Regelungen des CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) Anwendung. Das ergibt sich aus Art 1 Abs. 1a) CISG. Der Kläger stützt seine Klage auf einen Kaufvertrag über Waren zwischen Personen, die ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des CISG haben. Er beruft sich auf einen Vertrag zwischen dem in Weißrussland ansässigen Herrn A. und der in Deutschland ansässigen Beklagten; sowohl Deutschland als auch Weißrussland sind Vertragsstaaten des CISG. Ein Grund zum Anwendungsausschluss im Sinne des Art 2 CISG ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere ist nicht feststellbar, dass der streitgegenständliche C. H. Modell03 für den persönlichen Gebrauch des Herrn A. bestimmt war. 2. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 107.750 € verlangen. Der Anspruch folgt aus Art 81 Abs. 2 CISG in Verbindung mit der zwischen dem Kläger und A. am 01.07.2011 vereinbarten Übertragung der Rechte aus dem mit der Beklagten am 23.03.2011 zustande gekommenen Kaufvertrag. a) Das Landgericht hat festgestellt, dass Herr A. seine Rechte aus dem vorbezeichneten Kaufvertrag über das Neufahrzeug vom Typ C. H. Modell03 unter dem 01.07.2011 an den Kläger abtreten hat. Das Bestreiten der Beklagten ist als unsubstanziiert zurückgewiesen worden. Der Senat schließt sich dem Landgericht an, zumal die Beklagte auch in der Berufung die Aktivlegitimation des Klägers nicht mit näheren Ausführungen in Frage gestellt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der klägerische Vortrag insoweit im Detail Unstimmigkeiten aufweist; diese wecken allerdings keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsstellung des Klägers. So hat der Kläger den von der Beklagten in erster Instanz zu Recht erhobenen Einwand gegen die Wahrhaftigkeit der auf den 20.02.2011 und damit vor Kaufabschluss datierten Abtretungsvereinbarung mit Herrn A. bis zum Senatstermin ignoriert. Erstmals in der persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, in der Vereinbarung sei – was allerdings nicht unwahrscheinlich ist - versehentlich die Jahreszahl mit 2011 statt 2012 angegeben worden. Er hat auch erläutert, warum in die Vereinbarung vom 01.07.2011 eine Fahrzeugidentifikations-Nr. aufgenommen werden konnte, während diese im Zeitpunkt der Bestellung am 23.03.2011 noch nicht bekannt war. Nach seiner Darstellung lagen ihm am 01.07.2011 bereits die COC-Papiere zu dem ursprünglich für Herrn A. bestimmten Fahrzeug vor. Auch wenn die Beklagte diesem Vortrag entgegen getreten ist, erscheint es glaubhaft, dass dem Kläger vor dem 01.07.2011 die Fahrzeugidentifikations-Nr. von der Beklagten bekannt gegeben worden war. Dass schon zu dieser Zeit bestimmte Fahrzeuge für die vom Kläger vermittelten Geschäfte vorgesehen waren, lässt sich u.a. dem von der Beklagten vorgelegten, zeitnah verfassten Schreiben der Fa. I. Ltd. vom 28.07.2011 entnehmen, in dem gleichfalls eine Fahrzeugidentifikations-Nr. bezeichnet wird. Dass sich die klägerische Prozessbevollmächtigte in ihrem Schreiben vom 28.11.2013 für den Käufer A. und nicht für den Kläger meldete und in dessen Namen den Vertragsrücktritt erklärte, lässt auch nicht darauf schließen, dass es bis dahin keine Rechtsübertragung auf den Kläger gab. Die Klägervertreterin hat ihr Vorgehen damit begründet, dass sie zur Zeit der Abfassung des Rücktrittsschreibens zwar vom Kläger über die erfolgte Abtretung informiert worden war, ihr hierzu aber noch keine Unterlagen vorlagen. Auch wenn darin objektiv kein nachvollziehbarer Grund liegt, sich für den Zedenten, statt für den Zessionar zu bestellen, hält der Senat es für plausibel, dass es sich dabei um eine anwaltliche Entscheidung handelte, die auf eine unzureichende Information durch den Mandanten oder eine Fehlbewertung der Sach- und Rechtslage zurückzuführen sein mag. Nachdem der Kläger zudem im Senatstermin das Original der auf russisch abgefassten Rechtsübertragungsvereinbarung vom 01.07.2011 - in Ergänzung der erstinstanzlich zur Akte gereichten Übersetzung, deren Übereinstimmung mit dem Original nicht im Streit ist, - vorgelegt hat, sind letzte Zweifel an der erfolgten Rechtsübertragung auf den Kläger ausgeräumt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, welche sich auf der Grundlage des Art 14 Abs. 1 Rom I-VO nach weißrussischem Recht richtet, sind von den Parteien nicht vorgetragen und auch sonst nicht zu erkennen. Aus Art 14 Abs. 2 Rom I-VO folgt, dass sich das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner – d.h. zwischen Kläger und Beklagter - nach dem Recht richtet, dem die übertragene Forderung unterliegt, also nach deutschem Recht. b) Die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs aus Art 81 Abs. 2 CISG sind erfüllt. Zwischen Herrn A. und der Beklagten bestand ein Kaufvertrag, der aufgehoben wurde. aa) Wie schon das Landgericht festgestellt hat, wurde zwischen Herrn A. und der Beklagten ein verbindlicher Kaufvertrag über den in der Auftragsbestätigung vom 23.03.2011 näher bezeichneten C. H. Modell03 zum Preis von 107.750 € geschlossen. Der Kläger kann sich zum Beweis dieser von ihm behaupteten Einigung auf die unstreitig von dem Geschäftsführer der Beklagten verfasste und unterschriebene und von ihm selbst in Vertretung des Herrn A. gegengezeichnete Kaufvertragsurkunde vom 23.03.2011 berufen. Echte Privaturkunden im Sinne der §§ 439, 440 ZPO erbringen nicht nur den formellen Beweis nach § 416 ZPO, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Sie tragen auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des darin festgehaltenen Erklärungsinhalts in sich (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 416 ZPO, Rn 10). So haben schriftliche Verträge grundsätzlich die Vermutung für sich, dass ihr Inhalt das Vereinbarte zutreffend und vollständig wiedergibt. Wer etwas Abweichendes geltend macht, ist dafür beweispflichtig (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 11.05.1989, III ZR, 2/88, NJW-RR 1989,1323, 1324 m.w.N.). Danach obliegt es der Beklagten, die den Inhalt der Vertragsurkunde vom 23.03.2011 nicht gegen sich gelten lassen will, darzulegen und zu beweisen, dass mündlich Abweichendes vereinbart wurde. Das ist ihr im Prozess nicht gelungen. Dabei ist schon unklar, ob die Beklagte überhaupt bestreiten will, mit Herrn A. kontrahiert zu haben. Einerseits beruft sie sich darauf, dass die in der Zeit zwischen dem 23.03. und 06.04.2011 unterzeichneten Auftragsbestätigungen und die entsprechenden sog. Proforma-Rechnungen vom 24.05.2011 nur fiktiv erstellt worden seien und dass die übrigen bestellten Fahrzeuge an andere Abnehmer gegangen seien als in den Auftragsbestätigungen benannt. Damit will die Beklagte möglicherweise geltend machen, sie habe ausgangs nur mit dem Kläger kontrahiert, etwa im Sinne eines Vermittlungsgeschäfts oder eines Vorvertrags, und zum Abschluss eines Kaufvertrags mit Herrn A. sei es gar nicht gekommen. Andererseits spricht die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst von dem „von Herrn A. bestellten“ Fahrzeug und von einer Zahlungsverpflichtung des Herrn A.. Sie führt auch nichts weiter dazu aus, für wen das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich bestimmt gewesen sein soll, wenn nicht für den in der Auftragsbestätigung bezeichneten Käufer A.. Im Übrigen hat die Beklagte die Richtigkeit ihres Vortrags, zwischen ihr und dem Kläger als Vertreter des Herrn A. und der übrigen Kaufinteressenten habe Einigkeit bestanden, dass die Auftragsbestätigungen entgegen ihrem Wortlaut nicht verbindlich sein sollten und insbesondere die Kaufpreise nicht endgültig bestimmten, nicht bewiesen. Der Senat hat hierzu – in Ermangelung anderer Beweisangebote - die Parteien persönlich angehört und die aus der Akte ersichtlichen Gesamtumstände gewürdigt. Zu einer sicheren Überzeugungsbildung hat das nicht geführt. Während der Kläger bestätigt hat, dass die schriftlich festgehaltenen Preise fest vereinbart gewesen seien, hat der Geschäftsführer der Beklagten bekundet, dass die in der Zeit von 23.03. bis 06.04.2011 ausgestellten Auftragsbestätigungen sowie die hierzu erstellten Proforma-Rechnungen nicht als verbindlich angesehen werden sollten, sondern er sie nur zum Zwecke der Ermöglichung der Auslandsüberweisungen durch den Kläger ausgestellt habe. Die weiteren zur Akte gereichten Auftragsbestätigungen vom 29.12.2010 und vom 03.03.2011, die höhere Preise ausweisen als die späteren, seien möglicherweise dem Kläger zur Stützung seines Gewinn- d.h. Provisionsanspruchs, zur Verfügung gestellt worden. In dieser freimütigen Erklärung ihres Geschäftsführers offenbart sich eine sehr bedenkliche Einstellung zum geschäftlichen Umgang mit Urkunden, nicht nur gegenüber dem eigenen Vertragspartner, sondern auch gegenüber Dritten, die erkennen lässt, dass die Beklagte die im Streitfall maßgeblichen Vertragsurkunden für sich nicht als verbindlich ansehen wollte. Das lässt aber noch nicht darauf schließen, dass das so auch dem Kläger als Verhandlungs- und Abschlussvertreter vermittelt und von diesem akzeptiert worden ist. Der Umstand, dass die Rechnungen als „pro forma“ bezeichnet waren, belegt auch nicht, dass ihr Inhalt nicht den wahren Vereinbarungen entsprach, zumal sie auch nach Darstellung der Beklagten als Grundlage für Zahlungen in entsprechender Höhe dienen sollten. Die Beklagte hat auch keinen plausiblen Grund dafür benannt, warum die Auftragsbestätigungen so abgefasst wurden, wie geschehen, wenn zum fraglichen Zeitraum noch unklar war, an wen und zu welchem Preis die Fahrzeuge letztlich verkauft werden sollten. Selbst wenn der Beklagten insoweit gefolgt werden würde, dass bei Überweisungen aus Weißrussland ins europäische Ausland Vertragsunterlagen bzw. Rechnungen vorzulegen sind, gibt es keinen Grund, in den Verträgen andere Personen als Käufer anzugeben und fiktive Preise als verbindlich festzuschreiben. Warum nicht schon die tatsächlichen Abnehmer angeführt wurden oder - falls diese seinerzeit noch nicht bekannt waren – der Kläger und warum die Preisangabe nicht mit einem Vorbehalt wie z.B. „freibleibend“ versehen wurde, ist nicht erklärlich. Die bei einer Gesamtschau verbleibenden Zweifel am Inhalt der getroffenen Vereinbarung gehen zu Lasten der Beklagten. bb) Der zwischen Herrn A. und der Beklagten geschlossene Kaufvertrag ist aufgehoben worden. Für diese Feststellung ist unerheblich, dass die Rücktrittserklärung vom 28.11.2013 im Namen des Herrn A. abgegeben wurde, obwohl dieser bereits unter dem 01.07.2011 seine Rechte an den Kläger abgetreten hatte. Der Kläger selbst verlangte bereits mit der Fax-Erklärung vom 23.02.2012 sinngemäß die Vertragsaufhebung; im Übrigen will auch die Beklagte den Vertragsrücktritt erklärt haben, nachdem die von ihr geforderte Restzahlung ausblieb. Jedenfalls sind sich die Parteien im Prozess darüber einig, dass zwischen dem Kläger als Rechtsnachfolger des Herrn A. und der Beklagten kein Kaufvertrag mit primären Leistungspflichten mehr besteht, also letztlich von einer einverständlichen Vertragsaufhebung auszugehen ist. cc) Ob die eine oder andere Seite einen Grund zur Vertragsaufhebung hatte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn im Fall einverständlicher Vertragsaufhebung findet Art 81 CISG entsprechende Anwendung, wenn – wie hier - die Parteien nichts anderes vereinbaren (MüKo- Huber, 6. Aufl. 2012, Art 81 CISG Rn 2). c) Die Vertragsaufhebung hat gemäß Art 81 Abs. 2 CISG zur Folge, dass die eine Partei von der anderen die Rückgabe des von ihr zur Erfüllung Geleisteten verlangen kann. Zur Erfüllung des mit Herrn A. geschlossenen Kaufvertrags sind Geldzahlungen in Höhe von 107.750 € an die Beklagte geleistet worden, die nun der Kläger als Rechtsnachfolger des Käufers zurückverlangen kann. Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es für die Frage, welche Leistungen zur Erfüllung des mit Herrn A. geschlossenen Vertrags erfolgt sind, nicht entscheidend darauf an, dass – unstreitig – Herr A. selbst keine Zahlungen erbracht hat. Es lässt sich feststellen, dass Geldleistungen Dritter in entsprechender Höhe sich – auch aus der Sicht der Beklagten - als Zahlung auf die Kaufpreisschuld des Herrn A. darstellen. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sie die Zahlungen des Klägers und der Firmen I. Ltd. und J. Inc. in Höhe von insgesamt 471.555 € sämtlich den fünf mit dem Kläger ausgehandelten Fahrzeugbestellungen vom 23.03., 29.03. und 06.04.2011 zuordnen konnte und tatsächlich auch zuordnete. Den anderslautenden bzw. unklaren Angaben des jeweiligen Verwendungszwecks in den Überweisungen maß sie insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu. Weil die unstreitigen Zahlungen in der Summe bis auf einen geringfügigen Mehrbetrag von 30 € den Preisen aus den Auftragsbestätigungen aus März/April 2011 und den entsprechenden Proforma-Rechnungen entsprachen, war aus der maßgeblichen Empfängersicht auch zu erkennen, dass ein Teilbetrag in Höhe von 107.750 € für das Fahrzeug des Herrn A. bestimmt war. Deshalb handelte es sich in dieser Höhe auch um eine diesem Käufer zuzurechnende Geldleistung. Anderes käme in Betracht, wenn die Beklagte mit den Käufern und den Einzahlern abweichende Preis- oder Verrechnungsvereinbarungen getroffen hätte. Hierfür ist sie darlegungs- und beweispflichtig, weil sich der Kläger wiederum auf die unterzeichneten Auftragsbestätigungen und die entsprechenden von der Beklagten ausgestellten Proforma-Rechnungen berufen kann. Die Beklagte hat aber nicht substanziiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, wann und wie sie mit ihren Vertragspartnern oder auch mit dem Kläger als Vermittler Abweichendes vereinbart hat. Dass sie den anderen vier Abnehmern im Zuge der Fahrzeugauslieferung anderslautende Rechnungen über höhere Kaufpreise hat zukommen lassen und diese hiergegen nicht remonstriert haben, reicht hierfür nicht aus. Eine nachträgliche abweichende Verrechnungsvereinbarung war ohne Beteiligung des Herrn A. nicht mehr möglich. Die Beklagte hat aber nicht unter Beweisantritt dargetan, dass sie mit Herrn A. (bzw. dem Kläger als dessen Vertreter) eine Vereinbarung getroffen hat, nach der dieser damit einverstanden war, dass die insgesamt vereinnahmten Gelder zu einem höheren Anteil zur Tilgung der Rechnungsforderungen für die vier anderen Fahrzeuge dienen sollten. Ohne eine solche Vereinbarung war die Beklagte aber nicht frei, die eingehenden Gelder einseitig anders zu verrechnen und sie zu einem höheren Betrag für die ausgelieferten vier Fahrzeuge zu buchen. d) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte ihre wegen der Vertragsaufhebung bestehende Pflicht zur Rückgabe der Geldleistung in Höhe von 107.750 € auch nur teilweise erfüllt hat. Die Beklagte macht hierzu sinngemäß geltend, sie habe ihre Rückzahlungspflicht teils durch Barzahlung (in Höhe von 16.500 €), teils durch eine Leistung an Erfüllung Statt in Form der Lieferung eines gebrauchten P. Modell05 zu einem unter dem Marktwert liegende Preis von 41.000 € und im Übrigen durch Aufrechnung mit gegenläufigen (Schadensersatz-) Forderungen – insbesondere wegen entgangenen Gewinns und angefallener Standkosten - erfüllt. Nachdem der Kläger diesem Vortrag entgegen getreten ist, ist die Beklagte für die behauptete Erfüllung beweispflichtig. Den Beweis hat sie nicht erbracht. aa) Die zum Nachweis der Barzahlung vorgelegte Quittung (Bl. 85 / 66 d. A.) beweist nicht, dass die Beklagte auf die in Rede stehende Schuld an den Kläger 16.500 € bezahlt hat. Die Beklagte hat trotz Bestreitens des Klägers keinen Beweis dafür angetreten, dass diese Zahlung auf die nach Scheitern des Geschäfts mit Herrn A. entstandene Rückzahlungsforderung erfolgt ist und dass Frau Q. Empfangsbevollmächtigte des Klägers war. bb) Hinsichtlich der vorgetragenen Überlassung eines Gebrauchtfahrzeugs sprechen die von der Beklagten vorgelegten Schriftstücke (Bl. 195ff. d. A.) durchaus dafür, dass die Beklagte dem Kläger im Dezember 2011 ein solches Fahrzeug vom Typ P. Modell05 zum Preis von 41.000 € in Rechnung gestellt und zur Ausfuhr nach Weißrussland gebracht hat. Der Senat hält auch die Einlassung des Klägers, der den gegnerischen Vortrag pauschal bestritten hat und überhaupt nichts von einer solchen Fahrzeuglieferung wissen will, nicht für glaubhaft. Das lässt aber nicht im Umkehrschluss auf die Richtigkeit des zulässigerweise bestrittenen Vortrags der Beklagten schließen. Diese hat nicht substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die von ihr behauptete Gebrauchtfahrzeuglieferung vereinbarungsgemäß in Anrechnung auf ihre Rückzahlungspflicht wegen der Nichtlieferung des C. an Herrn A. erfolgt ist cc) Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass ihr gegen den Kläger als Rechtsnachfolger des Herrn A. ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gemäß den Art 74, 75 CISG zusteht. Dem Grunde nach setzt dies eine berechtigte Vertragsaufhebung durch den Vertragspartner voraus, der Schadensersatz verlangt. Dass Herr A. bzw. der Kläger als dessen Rechtsnachfolger eine Vertragsverletzung begangen hat, die die Beklagte gemäß den Art 61, 64 CISG zur Vertragsaufhebung berechtigte, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte macht hierzu geltend, es sei eine Restkaufpreisforderung in Höhe von 27.000 € offen gewesen, die trotz Mahnung nicht erfüllt worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch nicht bewiesen, dass es zu Absprachen gekommen ist, wonach das Fahrzeug für Herrn A. – und die weiteren vier C. – zu abweichenden Preisen als in den vorgelegten Auftragsbestätigungen vermerkt verkauft werden sollten, dass die erhaltenen Zahlungen anders als auf die Proforma-Rechnungen der Beklagten verrechnet werden sollten und dass demzufolge von der Kaufpreisschuld des A. noch 27.000 € offen sind. Die Unerweislichkeit geht zu Lasten der Beklagten. 3. Der ab dem 13.12.2013 zuerkannte Zinsanspruch des Klägers folgt aus Art 78 CISG i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Zur Zeit der mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2013 gesetzten Zahlungsfrist zum 12.12.2013 war der Kaufvertrag bereits aufgehoben und damit die Rückzahlungspflicht der Beklagten fällig. Das lässt sich dem insoweit äquipollenten Parteivorbringen entnehmen. Der Kläger macht geltend, er habe mit Faxschreiben vom 23.02.2012 sinngemäß die Aufhebung erklärt; die Beklagte beruft sich darauf, das streitgegenständliche Fahrzeug schon im Oktober 2011 nach erfolgtem Vertragsrücktritt anderweitig verkauft zu haben. Also gingen beide Seiten spätestens ab Februar 2012 davon aus, dass der mit Herrn A. geschlossene Kaufvertrag nicht mehr umgesetzt wird. 4. a) Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ergibt sich aus Art 74 CISG. Für diesen Schadensersatzanspruch genügt eine Vertragsverletzung im Rückabwicklungsstadium (MüKo-Huber, 6. Aufl. 2012 Art 74 CISG Rn 4). Waren sich die Parteien – wie oben ausgeführt - spätestens im Februar 2012 einig, dass der fragliche Kaufvertrag rückabzuwickeln war, bestand danach eine Zahlungspflicht der Beklagten, die sie trotz der Aufforderung vom 23.02.2012 nicht erfüllte. Diese Vertragsverletzung berechtigt die Gegenseite, Schadensersatz zu verlangen. Dass dem Kläger ein Schaden in Form der vorgerichtlichen Anwaltskosten entstanden ist, begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln, auch wenn sich die Klägervertreterin nach außen als Bevollmächtigte des Herrn A. gemeldet hat. Der Anwaltsvertrag wurde tatsächlich mit dem Kläger geschlossen und dieser mit den Kosten belastet. Gegen die Höhe der Kostennote erhebt die Beklagte keine Einwände. b) Der Zinsanspruch folgt wiederum aus Art 78 CISG i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).