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Urteil

2 O 348/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:1024.2O348.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.720,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.370,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu 3) 1.060,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.720,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.370,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu 3) 1.060,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Anspruch. Die Geschäftstätigkeit der Klägerinnen richtet sich auf die wirtschaftliche Verwertung des Abbaus von Bodenschätzen, insbesondere von Gold tragenden Grundstücken in Kanada. Zu diesem Zweck kehrte die Klägerin zu 1) ihr Kommanditkapital über ein Darlehen an die kanadische Gesellschaft N Gold Mines Inc. aus. Die N Gold Mines Inc. hatte sich Rechte zum Abbau von Gold in der kanadischen Provinz British Columbia gesichert. Sie sollte die ihr zufließenden Darlehensmittel gemäß darlehensvertraglicher Zweckvereinbarung dazu einsetzen, die Goldvorkommen in ihren Claims weiter zu erforschen, das vorhandene Gold abzubauen und das abgebaute Gold zu veräußern (Anlage K 39). Das Darlehen in Höhe von 12,45 Mio. € hatte eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2014. Eine Rückzahlung des Darlehens sowie Zahlungen auf die Zinsforderungen erfolgten nicht. Die Klägerin zu 2) kehrte ihr Kommanditkapital über ein Darlehen an die kanadische Gesellschaft C Gold Mines Inc. aus. Auch diese hatte sich Rechte zum Abbau von Gold gesichert und sollte ebenfalls die ihr zufließenden Darlehensmittel dazu einsetzen die Goldvorkommen in ihren Claims weiter zu erforschen, das vorhandene Gold abzubauen und das abgebaute Gold zu veräußern (Anlage K 40). Das Darlehen in Höhe von 21,1 Mio. € hatte eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2015. Die Kündigung des Darlehens erfolgte am 27.05.2015. Zahlungen erfolgten nicht. Die Klägerin zu 3) kehrte ihr Kommanditkapital über ein Darlehen an die kanadische Gesellschaft T Gold Mines Inc. aus. Auch diese hatte sich Rechte zum Abbau von Gold gesichert und sollte die ihr zufließenden Darlehensmittel zu dem gleichen Zweck einsetzen. Das Darlehen der hatte eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Die Kündigung des Darlehens erfolgte am 27.05.2015. Zahlungen erfolgten nicht. Als Schuldner Beigetreten zu den jeweiligen Darlehensverträgen ist die I Gold Mines Inc. als Mutterunternehmen der N Gold Mines Inc., der C Gold Mines Inc. und der T Gold Mines Inc. Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 21.12.2011, die am 02.01.2012 angenommen wurde, als Treugeber über die Treuhandkommanditistin Y GmbH an der Klägerin zu 1). Er übernahm eine Gesamteinlage in Höhe von 40.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Mit Beitrittserklärung vom 25.07.2012, die am 07.08.2012 angenommen wurde, beteiligte sich der Beklagte über die Treuhandkommandistin Y GmbH an der Klägerin zu 2). Er übernahm eine Gesamteinlage in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Mit Beitrittserklärung vom 12.02.2013, die am 18.02.2013 angenommen wurde, beteiligte sich der Beklagte als Treugeber über die Treuhandkommanditistin Y GmbH an der Klägerin zu 3). Der Beklagte übernahm eine Gesamteinlage in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Mit einer weiteren Beitrittserklärung vom 23.05.2013, die am 28.05.2013 angenommen wurde, erhöhte der Beklagte seine Beteiligung an der Klägerin zu 3) um weitere 20.000,00 €. Die Zahlungen auf die jeweiligen Darlehen wurden nicht erbracht. Dies führte zu einer finanziellen Schieflage und Liquiditätsengpässen bei den Klägerinnen. Die Verluste der Klägerin zu 1) beliefen sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag in Höhe von 14.102.433,07 € (bei einem Kommanditkapitalanteil in Höhe von 14.567.710,00 €). Die Klägerin zu 1) verfügte per 31.12.2014 über liquide Mittel in Höhe von 425,66 €. Die Aufwendungen der Klägerin zu 1) für den laufenden Betrieb beliefen sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag in Höhe von 252.733,93 €. Die Verluste der Klägerin zu 2) beliefen sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag in Höhe von 20.136.497,82 € (bei einem Kommanditkapital in Höhe von 21.659.000,00 €). Die Klägerin zu 2) verfügte per 31.12.2014 über liquide Mittel in Höhe von 61.889,11 €. Die Aufwendungen für den laufenden Betrieb beliefen sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag in Höhe von 357.038,77 €. Die Verluste der Klägerin zu 3) beliefen sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag in Höhe von 7.438.488,86 (bei einem Kommanditkapital in Höhe von 7.198.541,86 €). Die Klägerin zu 3) verfügte über liquide Mittel per 31.12.2014 in Höhe von 316,37 €. Die Aufwendungen der Klägerin zu 3) für den laufenden Betrieb beliefen sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag 169.798,69 €. Einziger gewichtiger Vermögensgegenstand waren jeweils „Forderungen gegen Kommanditisten“, welche nicht ohne weiteres liquidierbar sind. Der Beklagte erhielt in der Vergangenheit 20.500,00 € an Ausschüttungen von den Klägerinnen zurück. Zur Sanierung der jeweiligen Gesellschaft fordern die Klägerinnen einen Teil dieser Ausschüttungen zurück. Im Jahr 2011 hatte die Klägerin zu 1) einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.269.150,81 €. Im Jahr 2012 erzielte die Klägerin zu 1) einen Jahresüberschuss in Höhe von 930.124,43 €. Abzüglich des Jahresfehlbetrages aus 2011 ergab sich ein Fehlbetrag in Höhe von 339.026,40 €. An die Anleger wurde im Jahr 2013 für das Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von 1.964.083,47 € ausgeschüttet. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 5.600,00 € auf den Beklagten zzgl. 800,00 € Frühzeichnerbonus. Die Klägerin zu 1) macht vorliegend aus den Ausschüttungen für das Jahr 2012 die Rückforderung eines erststelligen Teilbetrages in Höhe von 3.720,00 € geltend, nämlich die Auszahlung vom 26.06.2013. Im Jahr 2012 ergab sich für die Klägerin zu 2) einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.616.639,78 €. Ausschüttungen im Jahr 2013 für das Jahr 2012 erfolgten in Höhe von 2.283.808,21 €. Der Beklagte erhielt für das Jahr 2012 Ausschüttungen in Höhe von 1.166,67 € zzgl. Frühzeichnerbonus in Höhe von 600,00 €. Im Jahr 2013 erzielte die Klägerin zu 2) einen Überschuss in Höhe von 3.783.494,15 €. Abzüglich des kumulierten Fehlbetrages aus dem Jahr 2012 ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 1.166.854,37 €. An die Anleger ausgeschüttet wurde im Jahr 2014 für das Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 1.514.963,33 €. In Höhe von 348.108, 96 € (23 %) erfolgte die Ausschüttung nicht aus Gewinnen. Der Beklagte erhielt Ausschüttungen in Höhe von 2.800,00 €. Für das Jahr 2014 betrug der Jahresfehlbetrag für die Klägerin zu 2) 20.136.497,82 €. Kumuliert ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 18.969.643,45 €. Die Klägerin zu 2) macht vorliegend die Rückzahlung eines erststelligen Teilbetrages geltend. Umfasst sind die Ausschüttungen für das Jahr 2012 in voller Höhe, sowie die die Ausschüttung für das Jahr 2013 in Höhe von 644,00 €, 23 % von 2.800,00 €. Konkret macht sie eine Rückzahlung von 1.370,00 € geltend, nämlich die Ausschüttungen vom 15.03.2013, vom 26.06.2013 sowie vom 01.07.2014. Für das Jahr 2013 bestand bei der Klägerin zu 3) ein Fehlbetrag in Höhe von 807.372,10 €. Im Jahr 2014 wurde für das Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 138.505,84 € an die Anleger ausgeschüttet. Hiervon fiel ein Betrag in Höhe von 1.633,33 € auf den Beklagten zzgl. 1.500,00 € Frühzeichnerbonus. Die Klägerin zu 3) macht aus den Ausschüttungen für das Jahr 2013 die Rückzahlung eines erststelligen Teilbetrages in Höhe von 1.060,00 € geltend, nämlich die Zahlungen vom 01.07.2014 sowie vom 31.03.2014. Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28.02.2015 wurde die Y2 GmbH zur neuen Komplementärin der Klägerinnen bestellt, um die Sanierungsmaßnahmen der Klägerinnen voran zu treiben. Mit Schreiben vom 01.04.2015 forderten die Klägerinnen den Beklagten erstmalig zur Rückzahlung von Ausschüttungen bis zum 01.05.2015 auf. Mit Anschreiben vom 13.05.2015 wurde allen Anlegern eine Budgetaufstellung für die Restrukturierung der Fonds vorgelegt. Die jährlichen Bruttokosten der Restrukturierung bezogen auf alle vier Fonds wurden auf 800.000,00 € geschätzt. In § 24 Nr. 7 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ist geregelt: „ Die Anleger sollen für jedes volle Jahr ihrer Beteiligung, erstmals für das Rumpfgeschäftsjahr 2011, eine Vorabauschüttung auf ihren Gewinnanteil erhalten. (…)“ In § 24 Nr. 8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ist geregelt: „ Soweit die Vorausschüttung und die damit einhergehenden Entnahmen nicht durch die Gesellschafterversammlung im vorstehenden Sinne genehmigt werden oder falls durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte, sind die Kommanditisten unverzüglich nach Aufforderung durch die Komplementärin zur Rückzahlung verpflichtet.“ In § 24 Nr.9 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ist geregelt: „Die den Treugebern zuzurechnenden Ausschüttungen erfolgen unmittelbar an die Treugeber.“ In § 6 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ist geregelt: „ Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und im Verhältnis zwischen der Fondsgesellschaft und den Treugebern werden die Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Die Treugeber sind u.a. berechtigt, an Gesellschafterversammlungen auch persönlich teilzunehmen und dabei das ihnen von der Treuhandkommanditistin in Bezug auf den für sie treuhänderisch gehaltenen (Teil-) Kommanditanteil zustehende Stimmrecht auszuüben. Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft, an deren Auseinandersetzungsgtuhaben und dem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte.“ In den Vorbemerkungen zum Treuhandvertrag heißt es: „ (…) Mit diesem Treuhandvertrag wird daher den Treugebern eine einem Kommanditisten wirtschaftlich und rechtlich gleichartige Stellung verschafft. (…)“ In § 7 Nr. 3 des Treuhandvertrages heißt es: „Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Dritten vertreten zu lassen. Die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte stehen dem Treugeber wie einem unmittelbar beteiligten Kommanditisten zu. (…)“ Die Klägerinnen behaupten, nach Ausreichung der Darlehen an die N Gold Mines Inc., die C Gold Mines Inc. sowie die T Gold Mines Inc., seien erhebliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Mittelverwendung begangen worden und die Gelder zum Teil nicht zweckgemäß verwandt worden, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3720,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 1.370,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 1.060,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 24 Nr. 8 des GV bestehe nicht, da er nicht Kommanditist der Klägerinnen geworden sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass Darlehen auf Grund des Ausfalls der jeweiligen Vertragspartner abzuschreiben gewesen sein sollen. Er bestreitet weiterhin mit Nichtwissen, dass die I Gold Mines Inc., soweit sie der Schuld beigetreten war, nicht mehr in der wirtschaftlichen Lage sein soll, ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Schuldbeitritt nachzukommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. Der Klägerin zu 1) steht ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 3.720,00 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvetrages, welcher hinreichend klar zum Ausdruck bringt, unter welchen Voraussetzungen ein Kommanditist zur Rückerstattung vereinnahmter Ausschüttungen verpflichtet ist. Gem. § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Aber auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2015 – 8 U 103/14). Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften zunächst nicht subjektiv, sondern nach ihrem objektiven Erklärungsbefund zu interpretieren (vgl. BGH NJW 2013, 2287 (2289)). Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – II ZR 348/14 Rn. 12). Ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ebenfalls nur bei entsprechender vertraglicher Abrede ( Roth /Baumbach/Hopt, 37. Auflage 2016 § 169 HGB, Rn. 7). Solche wirksamen Regelungen liegen vorliegend mit § 24 Nr. 7, 8 des Gesellschaftsvertrages vor. Die Regelung des § 24 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ist aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters insbesondere hinreichend klar verständlich dahingehend, dass es sich bei den Vorabauszahlungen um solche handelt, die gewinnunabhängig sind. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot und somit kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Emissionsprospekt zu erkennen, in welchem eine Gewinnausschüttung dahingehend definiert wird, dass es ein positives, kumuliertes handelsrechtliches Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung darstellt (Anlage K 19). Dem Begriff Vorabauszahlung oder auch Vorabausschüttung ist demnach immanent, dass es sich dabei um Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter im Hinblick auf den erwarteten, allerdings noch nicht festgestellten Gewinn handelt. Der Beklagte als Treugeber ist vorliegend wie ein Kommanditist zu behandeln und haftet als solcher. Dies ergibt sich nach Auslegung des Gesellschafts- sowie des Treuhandvertrages. Konkret ergibt sich dies aus § 6 des Gesellschaftsvertrages sowie aus der Vorbemerkung zum Treuhandvertrag und § 7 des Treuhandvertrages. Es handelt sich vorliegend um ein „offenes Treuhandverhältnis“ (vgl. BGH, Urteil v. 30.03.1987 – II ZR 163/16; OLG Hamm, Urteil v. 22.07.2015 – 8 U 99/14). Durch die erfolgten Beitrittserklärungen hat der Beklagte seine Stellung nach dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag eingenommen, wonach er mit umfangreichen Rechten und Pflichten gleich einem Kommanditisten ausgestattet wird und sich wie ein Kommanditist behandeln lassen muss. Dass die Rückforderung gem. § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages von dem Kommanditisten erfolgen soll, bedeutet somit nicht, dass damit nicht der Treugeber gemeint ist. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Ausschüttungen nach § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages liegen vor. Der nach § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Liquiditätsbedarf lag bei der Klägerin zu 1) im Zeitpunkt der Rückforderung der Ausschüttungen am 01.04.2015 vor. Es kommt auch lediglich auf diesen Zeitpunkt an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2015 – 8 U 99/15). Auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen würde gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, denn es wäre unbillig, wenn diejenigen Gesellschafter bevorzugt würden, die eine Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen verzögern oder insgesamt verweigern und sich auf einen Rechtsstreit eingelassen haben (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2016 – 8 U 138/15). Die Klägerin zu 1) hat die finanzielle Lage zum Ende des Jahres 2014 substantiiert dargelegt, insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen der Klägerin zu 1) aus dem Schriftsatz vom 24.01.2017. Daraus ergibt sich ein Liquidätsbedarf. Die Klägerin zu 1) verfügte über liquide Mittel in Höhe von 425,66 € bei Verlusten in Höhe von 14.102.433,07 €. Dem Vortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Dass das Darlehen nicht zurückgezahlt worden ist, stellt einen unvorhergesehenen Umstand dar. Insofern dürfte es auf die streitigen Pflichtverletzungen bereits nicht ankommen. Vielmehr bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass bereits bei Darlehensgewährung abzusehen war, dass die Darlehen in Zukunft nicht zurückgeführt werden würden. Es ist zwar nicht unüblich, dass herausgegebene Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Um einen Umstand, der mit der erforderlichen Sicherheit vorhergesehen werden kann, handelt es sich dabei jedenfalls nicht. Vielmehr muss die Klägerin mit der Erfüllung ihrer Verträge durch ihre Vertragspartner rechnen können. Unvorhergesehen muss in diesem Zusammenhang von „unvorhersehbar“ unterschieden werden und dementsprechend weit verstanden werden. Unter unvorhergesehen sind nach allgemeinem Sprachgebrauch solche Umstände zu fassen, die von der vorherigen Planung/Prognose abweichen. Entscheidend ist demnach das subjektive Vorhersehen. Dieser weiten Auslegung entspricht auch der Sinn und Zweck der Klausel, der darin besteht, die Gesellschaft bei Liquiditätsbedarf vor einer drohenden Insolvenz und damit alle Anleger zu schützen. Dass das gewährte Darlehen nicht zurückgeführt wurde, wich von der vorherigen Planung der Klägerin ab. Soweit der Beklagte nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vorträgt er gehe davon aus, dass es sich bei dem Anlagemodell um ein solches handelt, welches von vornherein auf einen Betrug der Anleger ausgerichtet war, so genügt diese pauschale Behauptung nicht, um darin eine Erklärung dahingehend zu sehen, dass eine Rückführung des Darlehens von Anfang an nicht erwartet wurde. Darauf, ob die Rückzahlung des Darlehens in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und diese abgeschrieben wurde, kommt es nicht an. Lediglich entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Rückforderung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ein Liquiditätsbedarf bestand (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2015 – 8 U 99/15). Dass Anfang 2015 eine Zahlung der Zinsen sowie eine Rückzahlung des fälligen Darlehens nicht erfolgt war, ist unstreitig. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass eine I Gold Mines Inc., nicht mehr in der wirtschaftlichen Lage war, den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Schuldbeitritt nachzukommen, so dürfte es auch darauf aus den oben gesagten Gründen nicht ankommen. Bei den von der Klägerin zu 1) als Teilforderung eingeforderten 3720,00 € handelt es sich nach ihrem unbestrittenen Tatsachenvortrag auch um gewinnunabhängige Vorabausschüttungen. Die Klägerin zu 1) stützt die Rückforderung auf Auszahlungen vom 26.06.2013 für das Jahr 2012. Im Jahr 2012 bestand für die Klägerin zu 1) ein Fehlbetrag in Höhe von 339.026,40 €. Die Ausschüttungen im Jahr 2013 in Höhe von 1.964.83,47 € wurden demnach offensichtlich gewinnunabhängig vorgenommen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB, da der Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2015 durch Fristsetzung zur Zahlung bis zum 01.05.2015 in Verzug gesetzt wurde. Es besteht ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf Rückzahlung von 1.370,00 € aus § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages. Die Regelung des § 24 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach gewinnunabhängige Ausschüttungen vorgenommen werden können, sowie die entsprechende Rückforderungsklausel in § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages sind nach dem oben gesagten wirksam. Der Beklagte kann auch als „Kommanditist“ im Sinne des § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages liegen vor. Der nach § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Liquiditätsbedarf lag bei der Klägerin zu 2) im Zeitpunkt der Rückforderung der Ausschüttungen am 01.04.2015 offensichtlich vor. Die Klägerin zu 2) verfügte per 31.12.2014 über liquide Mittel in Höhe von 61.889,11 € bei einem Verlust für das Jahr 2014 in Höhe von 20.136.497,82 €. Es war für die Klägerin zu 2) auch ein unvorhergesehener Umstand, dass das Darlehen nicht bedient wurde, welcher zum Liquiditätsbedarf der Klägerin zu 2). Insofern kann auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen werden. Bei den von der Klägerin zu 2) als Teilforderung zurückgeforderten 1.370,00 € handelt es sich nach ihrem unbestrittenen Tatsachenvortrag auch um gewinnunabhängige Ausschüttungen. Im Jahr 2012 ergab sich für die Klägerin zu 2) einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.616.639,78 €. Ausschüttungen im Jahr 2013 für das Jahr 2012 erfolgten in Höhe von 2.283.808,21 €. Die für das Jahr 2012 an den Beklagten ausgeschütteten 1.166,67 € erfolgten offensichtlich gewinnunabhängig. Die für das Jahr 2013 getätigten Ausschüttungen erfolgten zumindest in dem geltend gemachten Anteil in Höhe von 644,00 € (23% der tatsächlichen Ausschüttungen für das Jahr 2013) gewinnunabhängig. In Höhe von 348.108, 96 € (23 %) erfolgte die Ausschüttung nicht aus Gewinnen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB, da der Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2015 durch Fristsetzung zur Zahlung bis zum 01.05.2015 in Verzug gesetzt wurde. Es besteht ebenfalls ein Anspruch der Klägerin zu 3) auf Rückzahlung von 1.060,00 € aus § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages. Die Regelung des § 24 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach gewinnunabhängige Ausschüttungen vorgenommen werden können, sowie die entsprechende Rückforderungsklausel in § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages sind nach dem oben gesagten wirksam. Der Beklagte kann auch als „Kommanditist“ im Sinne des § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages liegen vor. Der nach § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Liquiditätsbedarf lag bei der Klägerin zu 3) im Zeitpunkt der Rückforderung der Ausschüttungen am 01.04.2015 offensichtlich vor. Die Verluste der Klägerin zu 3) beliefen sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag in Höhe von 7.438.488,86 bei liquiden Mitteln per 31.12.2014 in Höhe von 316,37 €. Dass das Darlehen durch die T Gold Mines Inc. nicht bedient wurde, stellt auch ein unvorhergesehenes Ereignis dar, welches zu dem Liquiditätsbedarf geführt hat. Denn auch hier muss die Klägerin zu 3) darauf vertrauen dürfen, dass das gewährte Darlehen bedient wird. Bei den von der Klägerin zu 3) zurückgeforderten 1.060,00 € handelt es sich auch um gewinnunabhängige Ausschüttungen. Es handelt sich um Ausschüttungen, die für das Jahr 2013 getätigt wurden. Für das Jahr 2013 bestand bei der Klägerin zu 3) ein Fehlbetrag in Höhe von 807.372,10 €. Im Jahr 2014 wurde für das Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 138.505,84 € an die Anleger ausgeschüttet. Die Ausschüttungen erfolgten offensichtlich gewinnunabhängig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB, da der Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2015 durch Fristsetzung zur Zahlung bis zum 01.05.2015 in Verzug gesetzt wurde. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1, § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.150,00 EUR festgesetzt.