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Urteil

5 S 53/17

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2018:0809.5S53.17.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 14.07.2017 zum Az. 30 C 1181/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 14.07.2017 zum Az. 30 C 1181/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. II. Die Berufung hat Erfolg, denn es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Vorabzahlungen, weil § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags unwirksam ist. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat ein Kommanditist nach § 169 Abs. 1 S. 2 HGB nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 24 Nr. 7 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, Rn. 9, zit nach juris). Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, Rn. 9, zit nach juris, m. w. N.). Es bedarf für die Rückzahlung also einer wirksamen Anspruchsgrundlage der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11, Rn. 13, zit. nach juris, m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB greift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel an der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Zudem müssen sich die Pflichten eines Kommanditisten klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Daran gemessen ist § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags wegen Unklarheit unwirksam. Die Klausel enthält neben dem unbestimmten Rechtsbegriff „unvorhergesehen Umstände“ den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff „Liquiditätsbedarf“. Dieser Begriff wird unstreitig in den Unterlagen, die dem Beklagten vorgelegen haben, nicht definiert oder konkretisiert. Ihm kann ein verständiger Anleger auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, unter welchen Voraussetzungen er verpflichtet sein soll, die gewinnunabhängigen Ausschüttungen, die ihm zugeflossen sind, zurückzuerstatten. So liegt eine Situation, in der Liquiditätsbedarf der Klägerin gegeben ist, sicher vor, wenn sie kurzfristig Geldmittel für die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks benötigt und keine anderweitigen Möglichkeiten hat, diesen Bedarf zu befriedigen, insbesondere nicht auf anderweitige Fremdmittel zurückgreifen kann. Ein Bedarf besteht dem Wortsinn nach, der keine weitere Erläuterung oder Einschränkung durch weitere Ausführungen im Gesellschaftsvertrag erfährt, aber auch dann, wenn aus Sicht der Gesellschafterversammlung weitere Investitionen sinnvoll sind und auch dann, wenn etwa eine Fremdkapitalaufnahme mit Kapitalbeschaffungskosten verbunden ist. Denn auch dann besteht bei der Gesellschaft ein Liquiditätsbedarf. Ein weiterer Anwendungsfall ist nach dem Wortlaut der Klausel, dass andere Finanzierungswege mehr Zeit in Anspruch nehmen, Kredit von Banken etwa erst nach einer Bonitätsprüfung erreichbar ist. Der Begriff ist derart unkonturiert, dass ein verständiger Anleger keine klare Vorstellung vom Anwendungsfall und damit von den Umständen seiner Rückzahlungspflicht erlangen kann. Ein verständiger Anleger kann der Klausel lediglich entnehmen, dass er künftig möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist. Nach der Klausel bleibt zudem offen, auf welche Zahlungsmittel abzustellen ist, nämlich lediglich Bargeld und Guthaben im Sinne einer Liquidität erster Ordnung oder darüber hinaus auch Liquidität zweiter Ordnung wie Forderungen oder mit Sicherheiten verbundene Kredite (LG Tübingen, Urteil vom 21.11.2016, Az. 2 O 153/16, Rn. 53, zit. nach juris). Es ist auch nicht klar geregelt, ob es ausreichend ist, dass keine aktuell verwertbare Liquidität vorhanden ist, auch wenn noch sonstige Vermögenswerte zur Verfügung stehen, oder ob insgesamt eine Krise der Gesellschaft erforderlich ist. Auch daraus folgt, dass der Beklagte keinerlei klare Schlüsse auf die Voraussetzungen seiner Rückzahlungsverpflichtung ziehen kann. Unklarheiten ergeben sich zudem aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der „unvorhergesehenen Umstände“ (s. dazu auch LG Tübingen a. a. O., Rn. 54). Für diesen Begriff gelten die obigen Darlegungen: Es fehlen jegliche Maßstäbe für die Eingrenzung. Es ist nicht klar, aus wessen Sicht die nicht näher differenzierten Umstände unvorhergesehen sein müssen. Der Wortlaut der Klausel legt jedenfalls nahe, dass sie nicht objektiv unvorhersehbar, sondern von einer Person unvorhergesehen sein müssen (so auch der Klägervortrag in der Berufungsbegründung, Bl. 814 d. A.). Dies deutet die Abhängigkeit von einer subjektiven Einschätzung an, ohne dass klar wird, auf welche Person abzustellen ist. Nach der Klausel ist auch nicht klar, welche Schwere die unvorhergesehenen Umstände haben müssen. Vielmehr soll jeglicher Umstand mit (möglicher) Auswirkung auf die Liquidität Anknüpfungspunkt für die Rückforderung sein können. Dies trägt weiter zur Konturlosigkeit der Klausel bei. Es fehlt entgegen dem Vorbringen in der Berufungserwiderung (dort S. 19, Bl. 801 d. A.) auch an einem konkreten Bezug auf §§ 574a, 605 BGB, sodass die zu diesen Vorschriften ergangenen Konkretisierungen der Begriffe nicht für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags herangezogen werden können. Der Rechtsprechung des OLG Hamm zu einer Klausel, derzufolge „eine Rückzahlung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig“ sein sollte (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2015, Az. 8 U 103/14, Rn. 71 ff, zit. nach juris), vermag die Kammer nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Entscheidung lässt sich eine eingehende Behandlung der Frage, ob die Klausel wegen unklarer Formulierung unwirksam sein könnte, nicht erkennen. Das OLG führt lediglich auf Anwendungsebene aus, dass die Klausel unklar formuliert ist und legt sie sodann aus (OLG Hamm a. a. O., Rn. 79; von Klägerseite an der entscheidenden Stelle unvollständig zitiert auf Bl. 15 der Berufungserwiderung). Das OLG beschäftigt sich auf Normebene eingehend mit der Frage, ob die Klausel überhaupt so verstanden werden kann, dass die Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen (OLG Hamm a. a. O., Rn. 71, 72) und dass der nach der BGH-Rechtsprechung erforderliche besondere Grund für die Rückforderung in der Klausel angegeben ist (OLG Hamm a. a. O., Rn. 74 – 76). Die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit auf Normebene wirft die Entscheidung nicht auf. Die auf die Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 01.03.2016, Az. II ZR 66/15) führt lediglich aus, dass die Auslegung des OLG Hamm, durch die Ausschüttungen würden Darlehensverbindlichkeiten begründet und die Würdigung, dass diese Klausel nicht überraschend sei, nicht zu beanstanden sei. Eine Entscheidung zu der Frage, ob die Klausel inhaltlich hinreichend klar und bestimmt ist, kann die Kammer dem Beschluss nicht entnehmen. Das in der Berufungsinstanz als Anlagen K 40 und K 41 neu vorgelegte Urteil des LG LG Dortmund (Urteil vom 22.08.2017, Az. 2 O 348/16, S. 6) beschäftigt sich mit der Frage der inhaltlichen Klarheit der Klausel ebenfalls nicht eingehend. Das AG München vertritt die Ansicht, der „Liquiditätsbedarf“ sei dahingehend zu verstehen, dass „sich die Klägerin, vertreten durch die Geschäftsführung, in einer kritischen Liquiditätslage“ befunden haben muss (AG München, Urteil vom 25.10.2017, Az. 273 C 21130/16, dort S. 6). Diese stark verengende Auslegung der Klausel ist aus Sicht der Kammer bei Anlegung der obigen Maßstäbe an die Auslegung von Gesellschaftsverträgen bei Publikumsgesellschaften nicht zutreffend. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel, etwa dahingehend, dass eine Rückzahlung stattfinden soll, wenn sonst die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr besteht, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht möglich. Da es wegen der Unwirksamkeit der Klausel an einer Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung fehlt, kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags vorliegen, nicht an. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob die streitentscheidende Klausel wirksam ist, grundsätzliche Bedeutung hat, da die Klausel in einer unbestimmten Vielzahl von Verträgen verwendet worden ist (s. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 543, Rn. 11). Streitwert: 945 EUR.