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Urteil

4 O 362/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:1207.4O362.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger, geboren am 00.00.1953, macht gegen den Beklagten Ansprüche auf ein angemessenes Schmerzensgeld, Feststellung der weiteren Ersatzpflicht sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der durchgangsärztlichen Behandlung vom 14.02.2014 geltend. Am 14.02.2014 stellte der Kläger sich beim Beklagten vor. Er war während seiner Arbeit als Hydrauliker bei A1 in Dortmund zweimal aufgrund eines plötzlichen Kraftverlust weggesackt. Beim ersten Mal war er aufgrund einer Kraftminderung neben einen Rost getreten und gefallen und hatte daraufhin Schmerzen in den Knien und der linken Hüfte beklagt. Ca. 3 Stunden später hatte sich das Ereignis wiederholt; das rechte Knie hatte plötzlich nachgegeben. Der Beklagte behandelte ihn in während der durchgangsärztlichen Sprechstunde. Er ließ Röntgenaufnahmen anfertigen und legte einen Salbenverband am rechten Knie an. Er diagnostizierte eine Gesäßprellung links und eine Knieprellung rechts. In der Nacht auf den 16.02.2014 erlitt der Kläger einen Schlaganfall mit Hemiparese rechts und Sprachstörungen. Er wurde sodann in die neurologische Klinik des Klinikums B2 eingewiesen und auf eine Stroke Unit verbracht. Hier diagnostizierte man einen Anteriorinfarkt links bei Verschluss des distalen A2-Segments und arterielle Hypertonie. Aktuell wird der Kläger aufgrund seiner Pflegestufe I im häuslichen Bereich gepflegt; in diesem Zusammenhang erhält er auch Physio- und Ergotherapie. Sein Grad der Behinderung beträgt 100 %; es bestehen die Merkzeichen G, aG und B. Der Kläger hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 27.03.2017 den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Der Kläger behauptet, die durchgangsärztliche Behandlung sei lediglich klinisch hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Knien und Hüften nach dem Sturzereignis erfolgt. Dem internistischen Grund des Sturzes sei trotz eindeutiger Hinweise des Klägers, welche dieser gegenüber dem Beklagten geäußert habe, nicht nachgegangen worden. Der Kläger habe insbesondere mehrfach geschildert, dass er plötzlich und grundlos weggesackt sei. Aufgrund der Schilderungen des Klägers seien eine weitere Befunderhebung sowie eine sofortige stationäre Einweisung zwingend nötig gewesen. Gleichwohl habe der Beklagte keine weitere Befundung vorgenommen, so dass die Abklärung und Aufdeckung des sich andeutenden Schlaganfalls unterblieben sei. Weder internistische noch neurologische Schritte seien eingeleitet worden; der Beklagte habe nicht einmal den Blutdruck des Klägers gemessen. Aufgrund der unzureichenden Behandlung habe der Kläger wenig später den Schlaganfall erlitten und sei nunmehr zum Pflegefall geworden. Er habe mit schwerwiegenden Einschränkungen motorischer und kognitiver Art zu kämpfen und sei auf ständige Hilfe angewiesen. Der Schlaganfall und entsprechend auch die daraus resultierenden Folgen hätten bei entsprechender Diagnostik und Überwachung, sowie bei Einleitung zeitgerechter therapeutischer Maßnahmen verhindert werden können. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch i.H.v. 200.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2016, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung am 14.02.2014 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte C1 i.H.v. 7.440,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Der Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er schon nicht passivlegitimiert sei. Da es sich um einen Arbeitsunfall des Klägers gehandelt habe, der Beklagte also die Heilbehandlung in seiner Funktion als Durchgangsarzt durchgeführt habe, sei er in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden, so dass eventuell bestehende Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend gemacht werden müssten. Im Übrigen behauptet er, angesichts der durch den Kläger geschilderten Beschwerden sei die Kontaktierung eines Neurologen nicht angezeigt gewesen. Nichts anderes habe sich aus der Untersuchung des Klägers ergeben, welche eine stecknadelkopfgroße Wunde über der rechten Kniescheibe, aber keinen Erguss und keine Einklemmungs- oder sonstige Verletzungszeichen gezeigt hätte. Im Übrigen sei die Bandführung straff, die Beweglichkeit frei und die Durchblutung, Sensibilität und Motorik regelrecht gewesen. Die Streithelferin hat sich dem Vortrag des Beklagten angeschlossen. Sie ist aber der Ansicht, selbst ebenfalls nicht passiv legitimiert zu sein. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Ferner wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07.12.2017 (Bl. 92 f. der Akte). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt bereits an der Passivlegitimation des Beklagten. Der Beklagte ist hier unstreitig als Durchgangsarzt tätig geworden. Dies ergibt sich ferner aus der Bezeichnung seines Berichts als „Durchgangsarztbericht“ und dem Hinweis „Erstversorgung (durch den D-Arzt)“. Im Urteil vom 29.11.2016 (VI ZR 208/15) hat der BGH noch offengelassen, ob allein die Verwendung des „Durchgangsarztberichts“, in welchem die Art der Erstversorgung dokumentiert ist, genügen soll, um bereits eine Haftung der Berufsgenossenschaft zu begründen. Jedenfalls liegen hier aber auch die weiteren Voraussetzungen für ein hoheitliches Handeln des Beklagten vor. Die Behandlung des Klägers stellte die Erstversorgung nach einem vom Kläger erlittenen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dar (BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 208/15). Die Kammer versteht den BGH so, dass alles, was im Rahmen dieser Erstversorgung veranlasst wird, als hoheitliches Handeln einzustufen ist. Damit handelte der Beklagte bei der Untersuchung und Versorgung des Klägers anlässlich dessen Vorstellung in der durchgangsärztlichen Sprechstunde am 14.02.2014 in Ausübung eines öffentlichen Amtes, so dass er für ihm in diesem Zusammenhang möglicherweise unterlaufene Fehler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger geltend gemachten Vorwürfe, es hätten weitere Untersuchungen zur Erforschung der plötzlichen Kraftminderung und eine diagnostische Abklärung des Wegsackens erfolgen müssen. Vielmehr haftet nach Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB die Körperschaft, in dessen Dienst der Beklagte steht, hier die entsprechende Berufsgenossenschaft. Es kommt damit im Ergebnis also nicht mehr darauf an, dass ein hoheitliches Handeln des Beklagten auch dadurch begründet wird, dass der Beklagte bei seiner Behandlung die Entscheidung zu treffen hatte, ob beim Kläger eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 395/15) und diese Entscheidung durch entsprechendes Ankreuzen auf dem Durchgangsarztbericht unter Ziff. 12 tatsächlich getroffen wurde; aus Sicht des Beklagten war hier eine allgemeine Behandlung erforderlich, die sodann durch den Beklagten selbst durchgeführt wurde. Die Einwendungen der Streithelferin führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere die in der mündlichen Verhandlung zitierte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg passt inhaltlich nicht zum hier streitigen Sachverhalt. In der zitierten Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht mit dem Ursachenzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einem später auftretenden Karzinom zu beschäftigen. Ausführungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Untersuchung und Behandlung des Durchgangsarztes als hoheitlich einzustufen sind, enthält die Entscheidung gerade nicht. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.