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Beschluss

10 U 95/17

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13.07.2017, Aktenzeichen 4 O 362/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.331,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13.07.2017, Aktenzeichen 4 O 362/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.331,43 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Abbruch des bestehenden Gebäudes ... in ... sowie Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses“ in Anspruch. Grundlage für das Tätigwerden des Beklagten war der mit dem Kläger im Februar 1990 geschlossene Architektenvertrag (Anlage K 1). In dem Architektenvertrag war der Beklagte mit der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 6 und 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt worden. Der Beklagte stellte 1992 eine Schlussrechnung, die der Kläger bezahlte. Im Juni 1992 kam es zu einem Wassereintritt in den Keller des errichteten Gebäudes. Anlässlich eines Abnahmetermins bezüglich der Wohnung im Dachgeschoss am 21. Juli 1992 kam auch der Wassereintritt in den Keller zur Sprache. Der Mitarbeiter Herr ... des Beklagten erstellte eine Aktennotiz bezüglich des Abnahmetermins. Anfang Juni 2013 teilte der Nutzer eines Kellerraums dem Kläger mit, dass es zu einem neuerlichen Wassereintritt in den Keller des Gebäudes gekommen sei. Der Kläger zeigte dem Beklagten dies im Juli 2013 an. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Juli 2013 rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten die mangelhafte Planung der Bodenplatte und forderte zur Nachbesserung der Planung bzw. zur Planung der Mangelbeseitigung auf. Im November 2014 beantragte der Kläger beim Landgericht Ravensburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Beklagten. Der Antrag wurde vom Landgericht abgelehnt (Az. 4 OH 14/14). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 2. April 2015, Az. 10 W 13/15). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 13. Juli 2017 verwiesen. Das Landgericht hat die auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens im Jahr 2013 in Höhe von 6.394,59 € nebst Zinsen, Zahlung weiterer 47.936,84 € nebst Zinsen als mindestens entstehenden Aufwand für die Nachbesserung des Untergeschosses einschließlich Bodenplatte und sämtlicher Durchdringungen sowie Zahlung der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von weiteren 2.973,12 € nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher über den bezifferten Klageantrag hinausgehender Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2017 sowie das Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 2017 verwiesen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2017 sowie die Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2017 verwiesen. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren: Unter Abänderung des am 13.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg (Az.: 4 O 362/16) beantragen wir: 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.394,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu bezahlen; 2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 47.936,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 3. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.953,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu bezahlen; 4. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen über den unter Ziffer 2 bezifferten Antrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Beseitigung der Mängel am Keller des Gebäudes ... in ... entsteht, insbesondere derjenigen durch den Austausch der Bodenplatte, das Stellen einer wasserundurchlässigen, statisch ausreichend dimensionierten Betonplatte und Abdichtung der Fugen zu den bestehenden Außenwänden. Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung vom 23. November 2017 verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Juli 2017, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18. Dezember 2017 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 18. Januar 2018 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Auffassung des Klägers, er sei durch den Vorschlag, den nächsten starken Regen abzuwarten, davon abgehalten worden, auf eine Klärung der Angelegenheit hinzuwirken, vermag ein Untätigbleiben des Klägers im Jahr 1992 (nach dem 21. Juli 1992) und allenfalls in beiden folgenden Jahren zu rechtfertigen. Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Kläger in der Gegenerklärung nicht dargelegt, weshalb er durch den Vorschlag des Beklagten bzw. dessen Mitarbeiters ... auch noch Jahre später davon abgehalten worden sein soll, auf eine Klärung der Angelegenheit hinzuwirken, und warum dies der Annahme einer Verwirkung entgegenstehen sollte. Die Ausführungen in der Gegenerklärung beschränken sich auf eine punktuelle Betrachtung des Termins vom 21. Juli 1992. Bei der Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verwirkt sind, ist aber insbesondere der Zeitraum in den Folgejahren zu berücksichtigen. Unstreitig gab es aber zwischen dem 21. Juli 1992 und Juli 2013, also 21 Jahre lang, wegen der Wassereintrittsproblematik keine weiteren Gespräche der Parteien. Es mag daher zutreffen, dass der in dem Protokoll über den Termin vom 21. Juli 1992 festgehaltene Vorschlag, vorerst kostspielige Sanierungsmaßnahmen zu vermeiden und den nächsten starken Regen abzuwarten, damit die „genauere“ Ursache festgestellt werden kann, nicht zielführend gewesen ist. Dies steht der Annahme der Verwirkung jedoch nicht entgegen. Dabei ist der Senat in dem Hinweisbeschluss zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass dieser ein bautechnischer Laie gewesen sein und damals volles Vertrauen in das Architekturbüro des Beklagten gehabt haben mag (S. 8 oben des Hinweisbeschlusses vom 18. Dezember 2017). Die Ausführungen auf Seite 11 des landgerichtlichen Urteils (unter i), wonach der Kläger als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, so dass aus der Sicht des Beklagten von einem positiven Wissen des Klägers hinsichtlich der erforderlichen rechtlichen Schritte zur verbindlichen Abklärung von Baumängeln auszugehen gewesen sei, bezogen sich ersichtlich nicht auf bautechnisches Wissen des Klägers. Selbst wenn der Kläger in Ermangelung entsprechender bautechnischer Kenntnisse bei dem Termin im Juli 1992 davon ausgegangen sein sollte, alles Notwendige sei „vorerst getan“ (so S. 3 der Gegenerklärung), ändert dies nichts daran, dass angesichts des Untätigbleibens des Klägers bis Juli 2013 die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben sind. Die vom Kläger bereits erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung vertretene und in der Gegenerklärung wiederholte Auffassung, das Verhalten des Beklagten bzw. seines Mitarbeiters begründe den Vorwurf der Arglist, ist aus den im Hinweisbeschluss vom 18. Dezember 2017 dargelegten Gründen nicht zutreffend. Der Umstand, dass der Beklagte womöglich die ihm als Sachwalter des Bauherren obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, begründet - wie im Hinweisbeschluss dargelegt - gegebenenfalls einen weiteren Schadensersatzanspruch. Er rechtfertigt aber ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht vorliegender Umstände nicht die Annahme einer Arglist. Der Berufung des Beklagten auf die Verwirkung und damit auf das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment steht, anders als der Kläger meint, ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Beklagten bzw. seines Mitarbeiters bei der Aufklärung der Mangelursache nicht entgegen. Die vorliegende Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.