Urteil
4 O 189/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:1222.4O189.17.00
5mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Rückforderung von Umsatzsteueranteilen für Zytostatika-Zubereitungen. Die Klägerin ist ein privater Krankenversicherer, die Beklagte ist Trägerin des K-Hospitals in E und betreibt dort auch eine Krankenhausapotheke. In dieser werden sogenannte Zytostatika, d.h. Medikamente zur ambulanten Chemotherapie, individuell für die jeweiligen Patienten hergestellt, so auch in den Jahren 2012 und 2013 für diverse bei der Klägerin versicherte Patienten. Gegenüber diesen rechnete die Apotheken und Ärzte Abrechnungszentrum H GmbH (im Folgenden: Abrechnungszentrum) ab; auf den Rechnungen ist jeweils ein Gesamtpreis vermerkt ohne Hinweis auf eine etwaig zu zahlende Umsatzsteuer oder deren Höhe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Rechnungen (Anlage xxx 2 bis xxx 8, Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen. Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az: V R 19/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 b UStG umsatzsteuerfrei sind, anders als die isolierte Lieferung von Arzneimitteln. Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Versicherten die Kosten für Zytostatika erstattet; in diesen Beträgen enthalten seien bei Zugrundelegung eines Umsatzsteueranteils in Höhe von 19 % für das Jahr 2012 Umsatzsteuer in Höhe von 4.285,14 € und für das Jahr 2013 in Höhe von 7.669,37 €. Sie meint, die Beklagte sei aktivlegitimiert, da das Abrechnungszentrum lediglich als Abrechnungsstelle zwischengeschaltet sei. Die auf die Rechnungsbeträge fallende Umsatzsteuer könne zurückgefordert werden, selbst wenn es sich um eine Bruttopreisabrede handele, weil die ergänzende Vertragsauslegung insoweit nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen dürfe. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 11.954,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es handele sich bei den Rechnungen um eine sogenannte Bruttopreisabrede. Die Umsatzsteuer stelle damit einen bloßen Kalkulationsposten des leistenden Unternehmers dar, so dass den Empfänger die volle Zahlungspflicht treffe, auch wenn der Abrechnende die Steuerpflicht zu Unrecht angenommen habe. Auch sei sie nicht passivlegitimiert, da sie ihre Ansprüche an die Abrechnungsstelle abgetreten habe. Sie sei auch entreichert; in diesem Zusammenhang behauptet sie, sie habe die Umsatzsteuer auf die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge bereits abgeführt. Die Beklagte beruft sich darüber hinaus auf Verjährung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, einen Anspruch auf Rückzahlung eines Umsatzsteueranteils bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen. Aktiv- und Passivlegitimation können vorliegend daher dahinstehen. 1. Die Beklagte bzw. die Abrechnungsstelle haben die Rechnungsbeträge bzw. den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtlicher Grund ist vielmehr der zwischen der Beklagten und den jeweiligen Patienten abgeschlossene Werkvertrag zur Herstellung der Zytostatika-Zubereitung. a) Unstreitig ist die Umsatzsteuer in den Rechnungen an die Patienten nicht ausgewiesen, und zwar weder dem Grunde nach noch der konkreten Höhe nach. Es handelt sich daher um eine sogenannte Bruttopreisabrede. Bei dieser ist, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, die Umsatzsteuer in dem angebotenen Preis enthalten und damit ein bloßer Kalkulationsposten des leistenden Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99, zitiert nach juris Rn. 6). Es handelt sich insoweit nicht um Teilbeträge, die der Rückforderung unterliegen, wenn der Vertrag im Übrigen unangetastet bleiben soll. b) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs erst nachträglich festgestellt worden ist, dass auf solche Zubereitungen Umsatzsteuer nicht abzuführen ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass der auf die Beträge anfallende Umsatzsteueranteil zu erstatten ist, kommt vorliegend nicht in Betracht. Sinn und Zweck einer ergänzenden Vertragsauslegung ist es, Lücken einer rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen; sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als Rechtsquelle, aus der Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können. Voraussetzung einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung ist dementsprechend zunächst das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die in der Regel darauf beruht, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (vgl. Palandt/ Ellenberger , BGB, 75. Auflage 2016, § 157 Rn. 2a f.). Grundlage für die dann vorzunehmende Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille, es ist mithin darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. Palandt/ Ellenberger , § 157 Rn. 7). Danach kann hier schon nicht festgestellt werden, dass überhaupt eine planwidrige Regelungslücke besteht. Den seitens des Abrechnungszentrums erteilten Rechnungen lässt sich nämlich nicht – insoweit anders als in dem von der Klägerin zitierten Urteil des Landgerichts Wuppertal – entnehmen, dass überhaupt Umsatzsteuer in dem Gesamtpreis enthalten sein sollte. Dass in dem Vertrag keine Regelung für den Fall, dass eine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen würde, enthalten ist, beruht daher nicht darauf, dass die Parteien an eine solche Änderung nicht gedacht haben; dies kann jedenfalls vom Gericht nicht festgestellt werden. Sie dürfte vielmehr darauf beruhen, dass die Parteien sich über die Umsatzsteuer überhaupt nicht verständigt haben, eine irgendwie geartete Regelung zur Umsatzsteuerrückforderung daher nicht notwendig war. Darüber hinaus wäre das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung – eine planwidrige Regelungslücke einmal unterstellt – aber auch nicht dasjenige, dass die Beklagte den Bruttopreis an die neue steuerliche Bewertung anpassen muss. Eine ergänzende Vertragsauslegung nämlich muss sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientieren, mithin die Interessen beider Parteien berücksichtigen. Wollte man die von der Klägerin präferierte Auslegung anwenden, hieße dies im Ergebnis auch, dass die Patienten, hätte sich später ein höherer Umsatzsteuersatz herausgestellt als der von der Beklagten bzw. der Abrechnungsstelle kalkulierte, eine Nachzahlung hätten erbringen müssen. Dies jedoch liegt sicherlich nicht im Interesse der Patienten, die zeitnah zur Leistungserbringung über die auf sie im Endergebnis zukommenden Kosten informiert sein wollen. Selbst wenn man nicht auf die Patienten, sondern die Klägerin als die im Endergebnis Zahlende abstellen wollte, gilt das Gleiche: Auch die Klägerin hätte sicherlich kein Interesse daran, nachträglich Nachzahlungen aufgrund höherer Umsatzsteuerfestsetzungen an die jeweiligen Krankenhäuser leisten zu müssen. Der ohne jeden Hinweis auf eine Umsatzsteuer vereinbarte Preis hat für beide Seiten Vor-, aber auch Nachteile. Diese einseitig zu Lasten einer Partei zu verändern in dem Sinne, dass bei fehlerhaft zu hoch bewerteter Umsatzsteuerverpflichtung Rechnungsbeträge teilweise zu erstatten sind, bei fehlerhaft zu niedrig bewerteter Umsatzsteuerverpflichtung aber keine Nachforderung seitens des Empfängers der Leistung erfolgen kann (so die Entscheidung des BGH aaO), kann nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein. Den von der Klägerin zitierten Entscheidungen anderer Landgerichte bzw. Oberlandesgerichte folgt das erkennende Gericht aus den dargelegten Gründen nicht. 2. Mangels Anspruchs auf Rückzahlung eines Teils der Rechnungsbeträge ist auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rechnungskorrektur nicht begründet. 3. Im Übrigen wären jedenfalls die für das Jahr 2012 geltend gemachten Beträge verjährt. Ansprüche auf Rückzahlung wären – die Rechtsauffassung der Klägerin einmal unterstellt – bereits im Jahr 2012 entstanden, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Rechnungsbeträge an ihre Versicherten erstattet hat; zu diesem Zeitpunkt hatte sie auch Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. sowohl von der Höhe des Anspruchs als auch vom Anspruchsgegner. Nicht maßgeblich ist, ob sie zu diesem Zeitpunkt die rechtliche Auffassung hatte, dass Umsatzsteuer auf die Beträge nicht abzuführen war. Unstreitig haben sich die rechtlichen Vorschriften diesbezüglich nicht geändert. Neu ist lediglich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs; diese gestaltet das Recht aber nicht, sondern „erkennt“ dieses lediglich. Etwaige Rechtsirrtümer gehen zu Lasten des Gläubigers. Die Ansprüche betreffend das Jahr 2012 sind daher mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt. Diese Beträge hat die Klägerin jedoch erstmalig mit der Anspruchsbegründung vom 19.05.2017 geltend gemacht; verjährungsunterbrechende Maßnahmen diesbezüglich sind nicht vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.