Urteil
012 O 449/17
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0502.012O449.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Umsatzsteuer in Höhe von 83.247,74 € für Zytostatika. Bei dem Kläger handelt es sich um einen privaten Krankenversicherer. Die Beklagte betreibt unter anderem eine Krankenhausapotheke. Diese verkauft im Rahmen von ambulanten Krankenhausbehandlungen patienten-individuelle Zubereitungen von Krebsmedikamenten (Zytostatika). Die Rechnungsbeträge in den Rezepten der Beklagten werden stets mit einem als „Gesamt-Brutto“ bezeichneten Betrag versehen, ohne dass eine Aufschlüsselung seiner Zusammensetzung vorgenommen wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 24.09.2014 (V R 19/11), dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten, in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 b UStG (entspricht § 4 Nr. 16 b UStG a.F.) umsatzsteuerfrei sind. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe gegenüber seinen Versicherten bei der Abrechnung der Zytostatika-Zubereitungen jeweils die Umsatzsteuer mit in Rechnung gestellt. Er ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Rezepte seien daher im Umfang von 19 % Umsatzsteuer überhöht. Umsatzsteuer falle auf den gesamten Rechnungsbetrag nicht an. Weiter behauptet der Kläger, die Vertragsparteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Leistungen umsatzsteuerpflichtig gewesen seien. Er habe für die Zytostatika-Zubereitungen an seine jeweiligen Versicherten deshalb 83.247,74 € Umsatzsteuer zu viel erstattet. Bezüglich des Hilfsantrags ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte sei zur Korrektur verpflichtet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 83.247,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.01.2018 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen, mit denen die streitgegenständlichen patienten-individuellen Zubereitungen abgerechnet wurden, dergestalt abzuändern, dass diese umsatzsteuerfrei sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, zwischen den Parteien habe eine Bruttopreisabrede bestanden. Denn auf den vom Kläger berücksichtigten Rezepten sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Zudem enthalte die Summe der auf den Rezepten ausgewiesenen Beträge Leistungsbestandteile, die auch weiterhin umsatzsteuerbar seien. Zudem meint die Beklagte, sie sei im Hinblick auf die streitgegenständlichen Leistungen weiterhin zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet und habe diese für die streitgegenständlichen Leistungen abgeführt. Eine Pflicht, ihr Wahlrecht zu Gunsten der Umsatzsteuerfreiheit auszuüben, bestehe für sie nicht, auch nicht als Nebenpflicht zu den mit den Patienten geschlossenen Verträgen, da die Patienten kein eigenes Interesse an der Umsatzsteuerfreiheit hätten. Zudem sei ihr, so meint sie, die Wahl der Umsatzsteuerfreiheit nicht zumutbar und führe zu erheblichen administrativen Belastungen und nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Einbußen. Da sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, sei es praktisch nahezu unmöglich, die üblicherweise in Gesamtsumme abgezogene Vorsteuer der Höhe nach konkret für die streitgegenständlichen Leistungen zu beziffern. Hätte sie die fehlende Umsatzsteuerbarkeit gekannt, hätte sie mit den Patienten höhere Nettoentgelte vereinbart. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Hauptantrag Der Kläger bleibt mit seinem Hauptantrag ohne Erfolg. I. Kein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer i. H. v. 83.247,74 € besteht zunächst nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB i. V. m. §§ 86 Abs. 1 S.1, 194 Abs. 2 VVG. Denn für die Zahlungen der Patienten der Beklagten/der Versicherungsnehmer des Klägers bestand jeweils ein Rechtsgrund. 1. Vereinbarung einer Bruttopreisabrede Nach der vertraglichen Vereinbarung besteht ein rechtlicher Grund zur Zahlung. Denn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung gemäß der §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Parteien sich auf den jeweils in den Rezepten genannten Rechnungsbetrag geeinigt haben und nicht etwa auf einen Betrag zuzüglich Umsatzsteuer. Der zwischen den Versicherten und der Beklagten geschlossene Vertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont und der Verkehrssitte auszulegen, weil unstreitig kein gemeinsamer vorrangig zu berücksichtigender Wille bestand. In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, wann eine Brutto- oder Nettopreisabrede anzunehmen ist, nicht einheitlich beurteilt. Überwiegend wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich im Zweifel um Bruttopreisvereinbarungen handelt (BGH, Urteil vom 20.02.2002, I ZR 318/99; BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99; BGH, Beschluss vom 29.01.2015, VII ZR 138/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2017, 6 U 104/16). Auch die Sozialgerichte sehen die Umsatzsteuer als unselbstständigen Teil des zu zahlenden Entgelts mit abgegolten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 KR 18/07 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018, L 11 KR 1723/17). Etwas anders soll sich aber aus einem Handelsbrauch oder einer Verkehrssitte ergeben können (BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99). Streitig ist auch, wie Vereinbarungen über den Erwerb von Zytostatika in der vorliegenden Konstellation auszulegen sind. Teilweise wird eine Nettopreisabrede angenommen (OLG Schleswig, Urteil vom 06.12.2017, 8 O 95/17). Andere gehen demgegenüber davon aus, dass auch hier im Zweifel von einer Bruttopreisabrede auszugehen sei (LG Dortmund, Urteil vom 11.01.2018, 2 O 451/16; LG Dortmund, Urteil vom 22.12.2017, 4 O 189/17; LG Gießen, Urteil vom 15.09.2017, 3 O 283/17). Schließlich wird dahingehend differenziert, dass die Klinik irrtümlich nicht vereinnahmte Umsatzsteuer nicht nachfordern darf, während der Patient bei einer irrtümlichen Überzahlung die Umsatzsteuer zurückfordern darf (LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017, 12 O 58/17) Die besseren Argumente sprechen hier im konkreten Fall aus Sicht des Gerichts für die Annahme einer Bruttopreisabrede. Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Versicherte sich bei der Bezahlung eines Rezeptes keine Gedanken bezüglich der Umsatzsteuerpflicht gemacht hat. Für ihn war der zu zahlende Endbetrag entscheidend. Dafür spricht auch, dass die Rezepte der Beklagten die Umsatzsteuer nicht auswiesen sondern nur von einem „Gesamt-Brutto“ sprachen. Hierdurch unterscheiden sich die streitgegenständlichen Verträge von denjenigen Verträgen, in denen es einen Steuerausweis auf der Rechnung gibt (so z. B. LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2017, 1 O 15/16). Anders als das OLG Schleswig (Urteil vom 06.12.2017, 8 O 95/17) meint, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien übereinstimmend von einer Belastung mit einer Mehrwertsteuer von 19 % ausgegangen sind. Denn ohne Ausweis der Steuer ist für den Patienten kaum nachzuvollziehen, in welcher Höhe Umsatzsteuer tatsächlich anfällt. Denn die Höhe der Umsatzsteuer divergiert je nach Produkt stark. Die umsatzsteuerrechtlichen Ermäßigungstatbestände und Ausnahmen (wie hier) sind vielfältig und nicht allgemein bekannt. Gegen dieses Verständnis spricht auch nicht, dass es grundsätzlich im Interesse der Parteien liegt, eine vermeidbare Steuerbelastung zu vermeiden. Denn dieses Interesse ist nicht Gegenstand der vertraglichen Einigung der Parteien geworden. Die Parteien haben sich ersichtlich bei ihrer konkreten Einigung vielmehr keine Gedanken zu der steuerlichen Behandlung gemacht. Der Patient hat vielmehr die Beurteilung der Beklagten akzeptiert. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die steuerliche Beurteilung für den Patienten ohne Bedeutung war, weil die Umsatzsteuer für ihn keine anderen Wirkungen als der Nettobetrag hatte. Denn er war bezüglich der Zytostatika keinesfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er musste jedenfalls den Gesamtbetrag bezahlen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorstellung des Patienten auch dadurch beeinflusst wird, dass er seinerseits regelmäßig bei seiner privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe Rückgriff nehmen kann. Gegen die Annahme einer Nettopreisabrede spricht vorliegend auch, dass eine derartige Abrede zugunsten und zulasten beider Parteien wirkte. Nicht nur der Patient könnte zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer zurückfordern auch die Beklagte könnte fehlerhaft nicht geltend gemachte Steuern nachfordern. Für eine solche Risikoübernahme fehlen erst recht Anhaltspunkte. Anders als der Kläger meint, kann mit Gründen des Verbraucher- bzw. Käuferschutzes kein anderes Auslegungsergebnis gerechtfertigt werden. Denn die Frage der Vertragsauslegung ist eine Frage des allgemeinen Vertragsrechts und nicht Gegenstand verbraucherschützender Vorschriften. Es kommt hier im Rahmen der Privatautonomie entscheidend auf den Willen der Vertragsparteien an, was deutlich gegen eine einseitig begünstigende Auslegung spricht. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2012 (VIII ZR 253/11) kann, anders als der Kläger annimmt, nichts anderes geschlossen werden. Denn dort ist der Bundesgerichtshof – bei der Abrechnung von Wasserkosten gegenüber einer Wohnungsbaugenossenschaft – zu einer Nettopreisabrede gelangt. Dort war jedoch, anders als vorliegend, die Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen, was eine andere Beurteilung u. U. gerechtfertigt hätte. Nichts anderes ergäbe sich auch daraus, dass die Beklagte das Entgelt u. U. nach den §§ 315, 316 BGB festgelegt hat. Denn auch diese Entgeltfestlegung wäre jedenfalls in Form der Bezeichnung eines Bruttobetrags erfolgt. Durch den Ansatz von Umsatzsteuer hat die Beklagte auch keine unbillige Entscheidung getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geltendmachung unbillig war, fehlen (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 11.01.2018, 2 O 451/16). Der hiesige Sachverhalt unterscheidet sich von dem des Urteils des Landgerichts Aachen (Urteil vom 09.02.2018, 6 S 118/17) dadurch, dass dort die Umsatzsteuer separat ausgewiesen war, während hier ein Gesamt-Brutto angegeben worden. 2. Keine ergänzende Vertragsauslegung Auch folgt eine Nettopreisabrede nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Grundsätzlich kann ein Vertrag ergänzend ausgelegt werden, wenn die Parteien eine steuerrechtliche Regelung nicht bedacht haben (BGH, Urteil vom 14.01.2000, V ZR 416/97; BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99). Eine solche ergänzende Vertragsauslegung setzt u. a. voraus, dass der Vertrag eine planwidrige Regelungslücke aufgewiesen hat (BGH, Urteil vom 14.01.2000, V ZR 416/97; BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99; BGH, Urteil vom 02.07.2004, V ZR 209/03). Hieran fehlt es jedoch, wenn eine Parte sich erst gar keine Gedanken zur steuerlichen Behandlung gemacht hat (BGH, Urteil vom 14.01.2000, V ZR 416/97; BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99; BGH, Beschluss vom 29.01.2015, VII ZR 138/14). Wie bereits oben ausgeführt, worauf erneut verwiesen wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Patienten hier Gedanken über den Anfall von Umsatzsteuer gemacht haben (vgl. insoweit auch LG Dortmund, Urteil vom 22.12.2017, 4 O 189/17). Nach alledem bestehen Rechtsgründe für sämtliche Zahlungen. 3. Entreicherung § 818 Abs. 3 BGB Im Übrigen wäre die Beklagte auch entreichert. Der Bereicherungsschuldner, also die Beklagte, kann sich bezüglich der bereits an die Finanzverwaltung abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf Entreicherung berufen (BGH, Urteil vom 08.05.2008, IX ZR 229/06; BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 283/11), also darauf, dass die durch die Versicherten gezahlte Umsatzsteuer wertmäßig nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist. Etwas anderes ergäbe sich aber dann, wenn ein Bereicherungsschuldner nach Erfüllung einer Pflicht zur Rechnungskorrektur seine Umsatzsteuererklärungen ändern könnte (BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 283/11). Eine solche Pflicht besteht zunächst, was auch unstreitig ist, nicht aus steuerrechtlichen Gründen (vgl. LG Gießen, Urteil vom 15.09.2017, 3 O 283/17). Ebenso wenig ergibt sich eine solche Pflicht als vertragliche Nebenpflicht (vgl. LG Gießen, Urteil vom 15.09.2017, 3 O 283/17). Grundsätzlich ist bei der Bemessung der vertraglichen Nebenpflichten die Einigung der Parteien zu Grunde zu legen. Wenn aber aus der Einigung der Parteien eine Bruttopreisabrede folgt, der Preis also unverändert bleibt, dann fehlen bereits das Interesse des Patienten und damit ein Grund für die Nebenpflicht. Aber auch anderenfalls wäre keine solche Pflicht anzunehmen. Eine solche Pflicht, die Rechnung zu ändern, könnte sich allein aus dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Patienten und der Beklagten ergeben. Die Folge eines solchen Verständnisses wäre, dass die Beklagte dann auch verpflichtet wäre, ihre Umsatzsteuererklärung insgesamt zu ändern, wenn auch nur ein Patient aus einem Vertrag dies verlangt. Eine solche Belastung der Beklagten stünde außer Verhältnis zum Interesse des einzelnen Patienten. An dieser Abwägung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger hier einen erheblichen Anspruch geltend macht. Denn die Ansprüche der Patienten werden durch den Forderungsübergang gemäß §§ 194, 86 VVG nicht erweitert. Wenn aber die Rechnungen unverändert bleiben, dann bleibt auch die Steuerbelastung der Beklagten trotz des Änderungsvorbehalts endgültig. II. Kein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB Die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage liegen nicht vor. Eine Geschäftsgrundlage setzte aber voraus, dass die Parteien entweder eine gemeinsame Vorstellung von der Grundlage haben oder die eine Partei einer jedenfalls erkennbaren Vorstellung der anderen Partei nicht entgegen getreten ist (BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99). Hier ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Patient wusste oder für ihn erkennbar war, wie die Beklagte mit den entstehenden Umsätzen steuerrechtlich umzugehen beabsichtigte. Eine solche Vorstellung kann jedoch – wie oben bereits ausgeführt – nicht generell angenommen werden (so aber OLG Schleswig, Urteil vom 06.12.2017, 8 O 95/17). Anders als das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 29.12.2017, 2 O 15/17) annimmt, kann hier auch kein Kalkulationsirrtum, der eine Vertragsanpassung rechtfertigt, angenommen werden. Denn Kalkulationsirrtümer können nur im Ausnahmefall zu einem Eingriff in die privatautonom getroffene Preisabrede begründen. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme liegen nicht vor. Zunächst fehlt es bereits an einer offenen Kalkulation. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Angabe eines „Gesamt-Brutto“ für den Patienten nicht erkennbar, welche Umsatzsteuer darin enthalten ist. Im Übrigen wäre es der Beklagten, wie ebenfalls oben bereits dargestellt, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten, auf Grund der Notwendigkeit der Anpassung eines Vertrages ihre gesamte Umsatzsteuererklärung anzupassen. III. Kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB i. V. m. §§ 86, 194 Abs. 2 VVG Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuer ergibt sich auch nicht wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Wie bereits unter A. I. 3. ausgeführt, besteht keine Nebenpflicht der Beklagten, die Rechnungen zu berichtigen. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. IV. Zinsen Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. B. Hilfsantrag Ein Anspruch auf Rechnungskorrektur käme lediglich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Es besteht jedoch keine vertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die Rechnungen entsprechend zu korrigieren, beziehungsweise die Umsatzsteuerfestsetzungen bei den Finanzbehörden zu beanstanden. Insoweit ist erneut auf die Ausführungen unter A. I. 3. zu verweisen. Im Übrigen sind die Rechnungen nicht falsch. Denn sie enthalten gerade keinen Umsatzsteuerausweis, sodass die geänderte Auslegung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften durch den BFH die Rechnung nicht falsch erscheinen lässt. C. Prozessuale Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen dabei auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 83.247,74 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Unterschrift