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Urteil

3 O 341/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0723.3O341.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 GmbH & Co. T1 KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von dem als Kommanditisten beteiligten Beklagten eine Rückzahlung von (vermeintlich) haftungsschädlichen Ausschüttungen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.11.2013 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um einen 1995 gegründeten Publikumsfonds, der den Bau und Betrieb von Seeschiffen zum Unternehmensgegenstand hat. Im Jahr 1998 hatte die Insolvenzschuldnerin das Chemikalienschiff W1 erworben, mit dessen Betrieb, Verwaltung und Vercharterung sie bis 2014 befasst war. Der Beklagte übernahm Kommanditanteile an der Insolvenzschuldnerin im Wege der Rechtsnachfolge von C1 und C2 in Höhe von insgesamt 178.952,16 €, die der Haftungseinlage nach § 171 Abs. 1 HGB entsprachen. Ob die Rechtsvorgänger des Beklagten Ausschüttungen (von mehr als insgesamt 27.609,76 €) erhielten, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, dass die Rechtsvorgänger des Beklagten im Zeitraum von 1999 bis 2007 Ausschüttungen der Insolvenzschuldnerin in einer Höhe von insgesamt 107.371,30 € erhalten habe. Unstreitig zahlten die Rechtsvorgänger des Beklagten einen Betrag in Höhe von 32.000 € freiwillig an die Insolvenzschuldnerin (zurück). Die Differenz in Höhe von 75.371,40 € ist streitgegenständlich. Einer seitens des Klägers ausgesprochenen Aufforderung zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe der Klageforderung bis zum 26.04.2017 kam der Beklagte nicht nach. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages aus der in den §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB statuierten Außenhaftung verpflichtet sei. Die Ausschüttungen seien haftungsschädlich gewesen. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass alle (behaupteten) Ausschüttungen an den Beklagten zu Zeitpunkten erfolgt seien, in denen der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert gewesen sei. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei auch zur Gläubigerbefriedigung in geltend gemachter Höhe erforderlich, da die vorhandene Masse der Insolvenzschuldnerin nicht zum Ausgleich der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, für die der Beklagte haften würde, ausreichen würde: Die Masse der Insolvenzschuldnerin belaufe sich derzeit auf circa 2,2 Mio. € (Stand: 03.04.2018). In Höhe von 855.444,21 € (Stand: 03.04.2018) bestünde die Insolvenzmasse aus Rückzahlungen von Kommanditisten, die auf Aufforderung des Klägers nach § 171 Abs. 2 HGB bereits geleistet worden seien. Nach Abzug voraussichtlicher Verfahrenskosten i.S.v. § 54 InsO und vorrangig zu befriedigender Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 InsO bestünde eine Unterdeckung von mindestens 272.966,60 € (Stand: 03.04.2018): Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass bei der Geltendmachung des Haftungsanspruchs alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von 5,8 Mio. € zu berücksichtigen seien. Die 5,8 Mio. € angemeldeten Forderungen setzten sich wie folgt zusammen: Zur Insolvenztabelle festgestellt seien davon Forderungen in Höhe von insgesamt 86.616,86 €. Bei den darüber hinausgehenden angemeldeten, aber nicht festgestellten Forderungen handele es sich zum einen um Ansprüche von Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin aus bzw. im Zusammenhang mit vorinsolvenzlich erfolgten Rückzahlungen ihrer gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Insolvenzschuldnerin bzw. Rückforderungen ihrer anfänglich geleisteten Haft-/Kommanditeinlagen sowie zum anderen um Ansprüche aus weiteren Forderungen in Höhe von insgesamt 480.048,79 €. Diese letztgenannten Forderungen in Höhe von 480.048,79 € setzten sich wiederum wie folgt zusammen: In Höhe von 148.527,45 € seien Zinsansprüche der Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin angemeldet, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihre bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche entstanden seien. In Höhe von 54.825,67 € hätten die Kommanditisten die Rechtsverfolgungskosten zur Insolvenztabelle angemeldet, die vor Insolvenzeröffnung durch die Verteidigung gegen die durch die Insolvenzschuldnerin geltend gemachten (unberechtigten) Darlehensrückzahlungsansprüche entstanden seien. Unter den laufenden Nummern 000 und 000 seien zur Insolvenztabelle Forderungen der U1 GmbH & Co. KG angemeldet, die in Höhe von 78.315,83 € aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag und in Höhe von 198.379,84 € aus einer Darlehensforderung resultierten. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass bei der Geltendmachung des Haftungsanspruchs alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von 5,8 Mio. € zu berücksichtigen seien Wenn dies nicht der Fall sein sollte, dann müssten jedenfalls Forderungen in Höhe von insgesamt 566.665,65 € zu berücksichtigen sein. Denn neben den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen in Höhe von 86.616,86 € seien zumindest auch die unter Abzug der angemeldeten Forderungen der Mitkommanditisten verbleibenden Forderungen in Höhe von 480.048,79 € – unabhängig davon, ob sie festgestellt oder bestritten seien – für den Außenhaftungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu berücksichtigen, da der Kläger auch für die bestrittenen Forderungen in entsprechender Anwendung des § 189 Abs. 2 InsO Rückstellungen zu bilden habe. Der Beklagte hafte insbesondere auch gemäß § 55 InsO für die – insoweit unstreitig aufgrund der Veräußerung des Schiffes im Jahre 2014 angefallene – Tonnagesteuer in Höhe von circa 1,55 Mio. €. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des Klägers zur Unterdeckung wird auf Bl. 269 ff. d.A. Bezug genommen. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte – unabhängig von der in § 172 Abs. 4 HGB geregelten Außenhaftung – jedenfalls zum Zwecke eines Gesamtschuldschuldnerinnenausgleiches zwischen den Kommanditisten, zu dessen Durchführung der Kläger in entsprechender Anwendung des § 155 HGB bei zutreffendem Verständnis von § 199 S. 2 InsO verpflichtet sei, hafte. Die insolvenzrechtliche Abwicklung müsse auch die gesellschaftsrechtliche Liquidation umfassen, weil andernfalls der erforderliche Innenausgleich erschwert würde. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 75.371,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2017 zu zahlen; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist hinsichtlich des Außenhaftungsanspruches der Ansicht, dass seine Inanspruchnahme jedenfalls nicht erforderlich sei. Mit Nichtwissen bestreitet er die Höhe des Massebestandes und der Insolvenzkosten. Jedenfalls erhebt der Beklagte die dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass es dem Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft nach § 242 BGB verwehrt sei, die persönliche Haftung der Gesellschafter in einer Höhe geltend zu machen, die über den zur Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag hinausgehe. Ferner sei der Kläger auch nicht zur Durchführung des Innenausgleichs zwischen den Kommanditisten verpflichtet. Ihm fehle dafür im Übrigen die Prozessführungsbefugnis. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt nach der Verweisung der Sache durch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 16.10.2017 aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, weil die Verweisung für das hiesige Gericht bindende Wirkung entfaltet. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsen weder aus Außenhaftung noch aus Innenhaftung zu. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB zu. Es kann vorliegend dahinstehen, ob in den Jahren 1999 - 2007 Ausschüttungen an die Rechtsvorgänger des Beklagten erfolgt sind, die haftungsschädlich im Sinne der Norm waren. Jedenfalls hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten, da eine Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nicht erforderlich ist. Der Kläger ist nur insofern berechtigt, die Haftung des Beklagten nach § 171 Abs. 2 HGB einzufordern, als die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az.: II ZR 215/09). Dabei hat der Kläger die Forderungen darzulegen und zu beweisen, für die der Beklagte als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin haftet (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.09.2016, Az.: 9 U 9/16; Thiessen, in: Staub, HGB, 5. Auflage 2015, § 171, Rn. 226). Für den Einwand, dass seine Inanspruchnahme für die Befriedigung der vom Kläger dargelegten Gläubigerforderungen nicht notwendig ist, etwa weil die freie Insolvenzmasse für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft ausreichend ist, trägt hingegen grundsätzlich der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; a.a.O., § 171, Rn. 226; Haas/Mock, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 171, Rn. 74). Auf eine entsprechende Darlegung durch den Beklagten kommt es im hiesigen Fall indes nicht an, weil seine Inanspruchnahme bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht erforderlich ist, um alle Insolvenzgläubigerforderungen, für die der Beklagte haftet, zu befriedigen. a. Nach Klägervortrag ist in der Gesamtmasse von 2,2 Mio. € ein Anteil in Höhe von 855.444,21 € enthalten, der die von den Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB beigetriebenen Hafteinlagen darstellt. Dieser Anteil ist als vorweg abzuwickelnde Sondermasse zu behandeln, die einzig und vorrangig zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerforderungen zu verwenden ist (vgl. u.a. Thiessen, a.a.O., § 171, Rn. 205; Haas/Mock, a.a.O., § 171, Rn. 86 mit Verweis u.a. auf BGH, Urt. v. 20.03.1958, Az.: II ZR 2/57). Diese Sondermasse übersteigt vorliegend die vom Kläger dargelegten (und zu berücksichtigenden) Insolvenzforderungen in Höhe von 363.312,53 € (siehe dazu unten unter II.1.b.) um 492.131,68 € (vgl. zur Sondermasse auch: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O. mit Verweis auf Schmidt, in: Münchener Kommentar, HGB, 3. Auflage 2011, § 171, Rn 112 u. sich dem anschließend: OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 24.02.2017, Az. 8 U 19/16). Daraus, dass der Kläger in den Fällen, in denen nicht die Inanspruchnahme aller Kommanditisten zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist, nicht gehalten ist, alle Kommanditisten anteilig in Anspruch zu nehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., mit Verweis auf BGH, Urt. v. 11.12.1989, Az.: II ZR 78/89), folgt nicht, dass dann alle Kommanditisten mitsamt des Beklagten in voller Höhe in Anspruch zu nehmen sind. Der Insolvenzverwalter ist vielmehr gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wen er in welchem Umfang in Anspruch nimmt. Seine Entschließungsermessen bezüglich der Inanspruchnahme Einzelner endet aber in dem Zeitpunkt, in dem der zur Gläubigerbefriedigung erforderliche Betrag an die Insolvenzschuldnerin zurückgeflossen ist, weil eine Inanspruchnahme der weiteren Kommanditisten dann nicht mehr erforderlich ist. Auch wenn es scheinbar zu einer Ungleichbehandlung der Gesellschafter führt, wenn die spätere Inanspruchnahme eines Kommanditisten aufgrund der vorzeitigen Leistungen anderer Kommanditisten nicht mehr notwendig erscheint, soweit die vorzeitigen Leistungen zur Deckung des Gesamtbetrages aller Insolvenzgläubiger ausreichen, sind die Kommanditisten, die ihre Pflicht zur Rückzahlung der Einlage bereits erfüllt haben, auf Grund des ohnehin folgenden Innenausgleichs am Ende der Liquidation tatsächlich nicht schlechter gestellt als diejenigen, die ihre Inanspruchnahme für den Moment abwenden können (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15). b. Dieser Sondermasse stehen indes lediglich Gläubigerforderungen in Höhe von 363.312,53 € entgegen, für die der Beklagte haftet. Diese setzten sich zusammen aus den festgestellten Forderungen in Höhe von 86.616,86 € sowie aus den angemeldeten Forderungen zu den laufenden Nummern 000 (in Höhe von 78.315,83 €) und 000 (in Höhe von 198.379,84 €) der Insolvenztabelle. aa. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der beklagte Kommanditist die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die sich hier auf 86.616,86 € belaufen, auf Grund der sich mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgenden Rechtskraftwirkung gegen sich geltend lassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16). bb. Im Hinblick auf die darüber hinausgehenden angemeldeten, aber bestrittenen Insolvenzforderungen haftet der Beklagte nur für die o.g. beiden Forderungen in Höhe von insgesamt 276.695,67 € (= 78.315,83 € + 198.379,84 €). Der Kläger hat die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bei der Darlegung solcher Forderungen, für die der Beklagte haftet, - jedenfalls hilfsweise - bereits zutreffend um die durch Mitkommanditisten des Beklagten auf Auszahlung ihrer Einlage bzw. auf Rückzahlung vorinsolvenzlich zurückgezahlter Ausschüttungen gerichteten Ansprüche bereinigt. Für die Forderungen von Mitkommanditisten haftet der Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich nicht, weil sie keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 11 U 45/15). Der Beklagte haftet schließlich ebenfalls nicht für die weiteren von den Mitkommanditisten angemeldeten Forderungen auf Zahlung von Zinsansprüchen (in Höhe von 148.527,45 €) sowie für vorinsolvenzlich angefallene Rechtsverfolgungskosten (in Höhe von 54.825,67 €). Diese Ansprüche der Kommanditisten stellen keine Insolvenzgläubigerforderungen dar, weil sie die Rechtsnatur der Hauptansprüche, um die der Kläger die haftungsrelevanten Forderungen bereits eigens bereinigt hat, teilen (Ehricke, in: Münchener Kommentar, InsO, 3. Auflage 2013, § 38, Rn. 107). cc. Soweit Mitkommanditisten des Beklagten auf der Grundlage von § 171 Abs. 2 HGB bereits (Rück-) Zahlungen an den Kläger geleistet haben, die sich zu einem Anteil in Höhe von 855.444,21 € in der Masse der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 2,2 Mio. € befinden, haftet diese Masse nicht für die Kosten des Insolvenzverfahrens oder für sonstige Masseverbindlichkeiten nach den §§ 54, 55 InsO - mit Ausnahme der Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2.Alt. InsO (vgl. Thiessen, a.a.O., § 171, Rn. 196; Schmidt, a.a.O., § 171, Rn. 109; Haas/Mock, a.a.O., § 171, Rn. 62, § 128, Rn. 18). Demgemäß haftet sie auch nicht für die wegen der Veräußerung des Fondsschiffes angefallene Gewerbesteuer. Im Fall der Veräußerung eines Wirtschaftsguts durch den Insolvenzverwalter wird der Besteuerungstatbestand durch diese Handlung nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet, weshalb die aus der Gewinnrealisierung resultierende Steuer als sonstige Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren ist. Die vorgenannten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven aufgedeckt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH, Beschl. vom 27.10.2016 − IV B 119/15 = NZI 2017, 115). So liegt der Fall hier. 2. Ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages folgt auch nicht daraus, dass zwischen den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin gegebenenfalls ein Innenausgleich gemäß den §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB zu erfolgen hat, weil jedenfalls der Kläger als Insolvenzverwalter für die Durchführung des Innenausgleichs nicht zuständig und für die Einziehung der einzelnen Beträge mithin nicht prozessführungsbefugt ist. Dem Kläger obliegt es nach den §§ 93 InsO und 171 Abs. 2 HGB lediglich, den Beklagten und seine Mitkommanditisten wegen „Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ in Anspruch zu nehmen, wohingegen der Innenausgleich geprägt ist von „Ansprüchen der Gesellschafter untereinander“. Dass der Insolvenzverwalter zur Durchführung eines Innenausgleichs gemäß § 199 Satz 2 InsO nur insoweit befugt ist, als bei der Schlussverteilung ein Überschuss verbleibt, hat der BGH in seinem Urteil vom 10.10.2017 (II ZR 353/15) ausdrücklich bestätigt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Befugnis zur Herbeiführung eines zu verteilenden Überschusses fehlt. Für eine entsprechende Anwendung von § 155 HGB ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kein Raum. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 75.371,40 € festgesetzt.