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Urteil

10 O 96/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0808.10O96.17.00
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Tenor

I.                    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden,

wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift

für das Modell „I1“ mit einer Motorleistung von 55 kW.

II.                  Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 10.229,34 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2017 zu zahlen.

                III.       Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

                IV.      Hinsichtlich des Tenors zu II. und der Kostenentscheidung ist das

                           Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

                           beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des                           Tenors zu I. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

                           30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für das Modell „I1“ mit einer Motorleistung von 55 kW. II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 10.229,34 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2017 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. IV. Hinsichtlich des Tenors zu II. und der Kostenentscheidung ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu I. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt-und Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte, eine Vertragshändlerin der deutschen Importgesellschaft von I2, im Hinblick auf eine Internetwerbung, mit welcher diese gegen § 5 Pkw-EnVKV verstoßen haben soll, auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Die Beklagte gab gegenüber dem Kläger am 16.03.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit welcher sie sich verpflichtete, „es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2- Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen im Sinne des § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28.05.2004 nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 5 der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gemacht werden.“ Der Kläger rief am 05.04.2017 die am 20.02.2017 gepostete streitgegenständliche Internetwerbung der Beklagten auf „www.facebook.com/F1. Automobile“ ab. Dort wurde ein Neuwagen I1 mit einer Motorleistung von 55 kW und einem Barpreis von 11.390 € beworben. In dem von dem Kläger vorgelegten Screenshot findet sich sodann eine Zeile tiefer die Verlinkung „Mehr anzeigen“. Die Wahrnehmung dieser Option führt dann zu weiteren Angaben, zunächst zur Beschreibung der Ausstattung und dann erst zu Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2- Emissionen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K2 zur Klageschrift ( Bl. 10 ff. der Akten und Anlage zu diesem Urteil) Bezug genommen. Die Werbung wurde für die Beklagte, wie auch sonst in solchen Fällen, von der Medienagentur C1. gestaltet. Der Kläger machte sodann mit Schreiben vom 21.04.2017 die bedungene Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 € geltend und nahm die Beklagte auf Abgabe einer durch ein höheres Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungserklärung in Anspruch. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2017 und Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2017 entgegen. Der Kläger macht geltend, da die Beklagte mit ihrer Werbung Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeuges mache, werbe sie auch für ein konkretes Modell. Sie sei daher verpflichtet gewesen, die Angaben in der Anzeige zu machen. Das Erscheinen der Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2- Emissionen erst nach Anklicken des Links „Mehr anzeigen“ sei nicht ausreichend. Die Beklagte als Facebook-Nutzerin habe sicherzustellen, dass Ihre Werbung den Vorgaben der Pkw-EnVKV entspreche. Die Werbeveröffentlichungen anderer Anbieter bei Facebook zeigten, dass es möglich sei, dass die Pflichtangaben mit den Leistungsdaten des Motors sichtbar sind. Wenn die Beklagte meine, dass Facebook die Umbrüche selbstständig setze, müsse die Beklagte ihren Post nach der Veröffentlichung kontrollieren. Der Kläger verlangt noch die Erstattung seiner Abmahnkosten als Pauschale der durchschnittlich anfallenden Kosten. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine „Kappung“ der Anzeige werde durch die Facebook-Software je nach Einsatz der Hardware von Fall zu Fall verursacht. Aus den Hardcopys ergebe sich, dass die Werte gemäß Pkw-EnVKV in der Anzeige jeweils mittig auf der Seite enthalten gewesen seien. Die Beklagte behauptet, der Entwurf eines solchen Auftrittes werde vor der Veröffentlichung der bei ihr zuständigen Mitarbeiterin Frau H1 zugeleitet. Dort werde eine Kontrolle des gesamten Inhalts vorgenommen. Im konkreten Fall sei der Inhalt der Agentur zur Veröffentlichung freigegeben worden. Die Zeugin arbeite dabei mit einem im Geschäftsleben üblichen PC mit dem Betriebssystem Windows und einem ebenfalls im Geschäftsleben gängigen 17 Zoll-Bildschirm. Bei dieser Überprüfung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen seien bei der Modellbenennung angegeben gewesen. Nach der Freigabe der Werbung sei das Posting durch die Agentur erfolgt. Die Agentur habe vor dem Posting nochmals eine letzte Kontrolle des Werbemittels vorgenommen. Dies sei auf einem für Agenturen gängigen Apple PC unter Zuhilfenahme eines ebenfalls im Geschäftsleben auch für Agenturen absolut üblichen 19 Zollbildschirms erfolgt. Darüber erhalte die Mitarbeiterin der Beklagten dann eine kurze Nachricht und es werde erneut, also nach Fertigstellung des Facebook Postings, eine Kontrolle vorgenommen, so auch im konkreten Fall, ob die Darstellung korrekt und insbesondere rechtskonform sei. Diese 2. Überprüfung habe keine Auffälligkeiten ergeben. Insbesondere sei es nicht zu einem „splitting“ gekommen. Zuletzt hat die Beklagte noch behauptet, bei keiner der erfolgten Kontrollen (gleichgültig ob Smartphone, Tablett oder Arbeitsplatz-PC) sei das Phänomen der Kappung des Artikels sichtbar geworden. Die Beklagte meint, die Voraussetzungen für eine Annahme der Täterschaft bei ihr lägen nicht vor. Es gehe nicht um die inhaltliche Gestaltung eines Angebotes, sondern um die technische Gestaltung der Facebook-Veröffentlichungen, die ganz offensichtlich in der Darstellung auf unterschiedlichen Medien ein Eigenleben führten. Es handele sich um Umstände, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden könnten (fehlende Adäquanz). Die Beklagte meint, auch ein Verschulden liege nicht vor. Weder den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten als auch der tätigen Agentur sei bekannt gewesen, dass ganz offensichtlich durch Facebook, aus welchen technischen Gründen auch immer, zum Teil Splittings/Kappungen vorgenommen würden, bei denen je nach Einsatz der entsprechenden Hardware unterschiedliche Darstellungen erfolgen könnten. Die Vokabel „sicherstellen“ (§ 5 Abs. 1 EnVKV) statuiere keine Garantiehaftung, bei der ohne Betrachtung der Voraussetzung eines Verschuldens immer die Haftung eines Werbenden sowohl zur Unterlassung als auch etwa zum Anfall einer Vertragsstrafe entstünde. Sichergestellt werden könne nur das, was bei verkehrsüblicher Sorgfalt subjektiv erkennbar oder vorhersehbar sei. Durch die mehrfachen Kontrollen sei alles Erforderliche zur Sicherstellung unternommen worden. Man habe schon hellseherische Fähigkeiten haben müssen, um auf das hier vorliegende Phänomen zu kommen. Die radikale Vorgehensweise des Klägers zeige, dass es ihm letztendlich nicht um die Einhaltung der Rechtsordnung gehe, sondern allein darum, Kasse zu machen. Der Kläger halte vorliegende Landgerichtsurteile bewusst zurück und stelle diese nicht etwa den einschlägigen Kraftfahrzeug-Fachzeitschriften zur Verfügung, damit die Branche einen Warnhinweis erhalte um auch in diesem Bereich rechtskonform werden zu können. Man wolle die Händler im Rahmen des Geschäftsmodells E1 bewusst ins offene Messer laufen lassen um Millionenbeträge über Abmahnungen und Vertragsstrafen generieren zu können. Entscheidungsgründe Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. I. Die Klage ist mit dem Unterlassungsantrag zulässig und begründet. Dem Kläger, einem in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragenen Verein, steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV wegen des auf der Facebook Seite der Beklagten erfolgten Eintrags, welcher am 05.04.2017 von dem Kläger festgestellt wurde. 1. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Er hat durch die Vorlage der Anl. K1 nachgewiesen, dass er mit Wirkung zum 11.10.2004 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist. 2. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sind nicht ersichtlich. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall für Rechtsmissbrauch benennt § 8 Abs. 4 S. 1 UWG die Geltendmachung eines Anspruchs, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wobei dies in gleicher Weise für das Interesse, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen gilt. Hiervon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung hat und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgen kann, wobei es sich dabei auch um das Interesse der von ihm beauftragten Rechtsanwälte handeln kann (OLG Hamm WRP 2016,100). Hieran gemessen ist der Vortrag der Beklagten, der Kläger wolle Einnahmen in Millionenhöhe generieren, zu pauschal. Die erfolgten Abmahnungen im Hinblick auf die Pkw-EnVKV stehen im Einklang mit dem satzungsmäßigen Zweck des Klägers. Soweit der Kläger obsiegende Urteile, welche die streitgegenständliche Problematik berühren, nicht „Kraftfahrzeug-Zeitschriften“ zur Verfügung stellte, lässt dies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss darauf zu, der Kläger handele ganz überwiegend zur Generierung von Einnahmen. Zum einen trifft den Kläger schon nicht die Pflicht, erstrittene Urteile bestimmten Zeitschriftensparten anzudienen, um dem Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Handelns zu entgehen. Zum anderen liegt die Annahme auch fern, der Kläger habe die Vorstellung entwickelt, er könne erstrittene Urteile verheimlichen. Denn diese konnten sowohl von den erkennenden Gerichten als auch von den betroffenen Händlern öffentlich gemacht werden. 3. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV liegt vor. a) Die Beklagte ist unstreitig ein Händler im Sinne des §§ 2 Nr. 3, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Damit treffen sie die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten, welche Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen (BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az: I ZR 190/10; OLG Köln GRUR-RR 2017,319; OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, Az: 13 U 15/17). b) Bei dem Facebook- Eintrag handelt es sich auch um Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, was vorliegend von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird. c) Nach § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV müssen in elektronischem Werbematerial Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden neuen PKW nach Maßgabe von Abschnitt I der Anl. 4 gemacht werden. Abschnitt I und II der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV erläutern die Art und Weise, in der die Angaben für Werbeschriften und Werbematerial zu bewirken sind. Nach Abschnitt II Nr. 3 müssen die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft; es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die geschuldeten Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, indem erstmalig Angaben zu Motorisierung, z.B. zum Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Nicht ausreichend ist dabei nach der (soweit ersichtlich) einhelligen Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, wenn erst das Anklicken eines Links „mehr anzeigen“ oder „Mehr Infos“ dazu führt, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Immissionen erscheinen (OLG Köln GRUR-RR 2017,319; OLG Celle, Urteil vom 18.08.2016, Az. 13 U 33/16; OLG Oldenburg Urteil vom 23.09.2016, Az. 6 U 101/16; LG Braunschweig, Urteil vom 02.10.2014, Az. 21 O 1195/14; Landgericht Dortmund, Urteil vom 13.10.2016, Az. 19 O 110/16). So liegt es aber hier. Denn aus dem von der Klägerin eingereichten Screenshot ist zu ersehen, dass zunächst der Neuwagen mit der Motorleistung beworben wird, die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2 Emissionen jedoch erst sichtbar werden, wenn der Link „mehr anzeigen“ angeklickt wird. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen verfangen nicht: Die Beklagte haftet als Täter. Das von ihr veranlasste Posting war adäquat kausal für den Verstoß gegen die Pkw-EnVKV. Nach der Rechtsprechung besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen Tatbeitrag und Taterfolg, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist. Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Bei der Ermittlung der Adäquanz ist auf eine nachträgliche Prognose abzustellen, bei der neben den dem Schädiger bekannten Umständen alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az: I ZR 110/15). Dies zugrundegelegt ist eine adäquate Kausalität auch dann zu bejahen, wenn die „Kappung“ des Werbetextes auf Facebook zurückgeht und von dem abrufenden Medium abhängt. Es lag nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zu einer solchen „Kappung“ des Werbetextes kam. Denn bereits die Vielzahl der hierzu ergangenen Urteile zeigt, dass es sich bei der „Kappung“ nicht um einen singuläres Vorkommnis, sondern um eine allgemeine Problematik handelt. Als solche musste sie von dem jeweils Werbenden beachtet und dem eigenen Handeln zugrundegelegt werden. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte (oder die von ihr beauftragte Werbeagentur, deren Handeln ihr ohnehin zuzurechnen ist) positiv Kenntnis von der Problematik hatte. Selbst wenn man mit der Beklagten auf subjektive Gesichtspunkte abstellen wollte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Vorhersehbarkeit ist auch für die Beklagte zu bejahen. Auch von ihr ist zu verlangen, dass sie sich vor der Nutzung eines bestimmten Werbemediums über die damit zusammenhängenden Problemstellungen informiert. Dies gilt hier umso mehr, als die Pkw-EnVKV sogar die Sicherstellung der Anzeige der Informationen verlangt. Es mag zu erwägen sein, ob eine teleologische Reduktion der Pkw-EnVKV geboten ist, wenn die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen unmittelbar nach den Angaben zur Motorisierung erfolgen, etwa in Klammern gesetzt dahinter, und diese Angaben gleichwohl ohne Zutun des Werbenden „gekappt“ werden (LG Dortmund, a. a. O.). Die Frage, ob eine solche teleologische Reduktion erforderlich ist um die Werbemöglichkeit für Neufahrzeuge auf Facebook nicht zu verunmöglichen oder Neuwagenhändler sich damit abfinden müssen, dass dieses Werbemedium keine Möglichkeit bietet, den Anforderungen der Pkw-EnVKV sicher gerecht zu werden, bedarf hier keiner Beantwortung. Denn vorliegend folgen die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen den Angaben zur Motorisierung nicht unmittelbar nach. Vielmehr wird zunächst in einem längeren Absatz die Ausstattung beschrieben. 4. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten setzt der Unterlassungsanspruch nicht voraus, wäre nach Vorstehendem aber auch anzunehmen. Soweit die Beklagte sich einer Werbeagentur bediente, wird ihr dies nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet. 5. Der Verstoß der Beklagten hat auch geschäftliche Relevanz: a) Soweit man auf die BGH-Rechtsprechung (GRUR 2010,852; 2012,842) zu §§ 3, 4 Nr. 11, 5a UWG a. F. abhebt, ist die Spürbarkeitsschwelle schon deshalb als überschritten anzusehen, weil Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (OLG Köln a.a.O.). b) Aber auch eine Prüfung der Relevanzkriterien des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 UWG n. F. führt hier zur Bejahung der geschäftlichen Relevanz. Die Kammer ist mit dem OLG Köln (a.a.O. mit näherer Begründung) der Auffassung, dass der Verbraucher die Umweltangaben benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und das Vorenthalten der Angaben geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Allein die nähere Beschäftigung mit einem Angebot, das er in Kenntnis des Verbrauchs und Ausstoßes vielleicht überhaupt nicht in Betracht gezogen hätte, ist hier schon beachtlich. 6. Der streitgegenständliche Verstoß begründet eine neue Wiederholungsgefahr. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 07.12.1989, Az: I ZR 237/87; OLG Celle a.a.O.). Eine solche weitere Unterlassungserklärung hat die Beklagte ungeachtet einer entsprechenden Aufforderung durch den Kläger nicht abgegeben. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 €. Die Beklagte schuldet die Zahlung gem. § 339 S. 2 BGB i.V.m. der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 16.03.2006. 1. Die Beklagte hat die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, weil sie nach vorstehenden Ausführungen auch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat. Sie hat bei der Werbung in elektronischer Form nicht sichergestellt, dass die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der Anl. 4 zu § 5 der Pkw-EnVKV gemacht werden. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 2. Das für die Verwirkung der Vertragsstrafe erforderliche Verschulden der Beklagten ist zu bejahen. Liegt eine Zuwiderhandlung vor, wird das Verschulden des Schuldners vermutet, er muss sich also entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1982, Az: I ZR 205/80). Diese Entlastung ist der Beklagten nicht gelungen. Zum einen liegt ein Verschulden schon in der Nichtbeachtung der Problematik der möglichen „Kappung“ der Angaben. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter I.3.c) Bezug genommen. Die Beachtung dieser Problematik hätte es der Beklagten ermöglicht, die Erfüllung der übernommenen Unterlassungspflicht sicherzustellen, indem sie entweder gegenüber Facebook darauf hinwirkt, dass eine „Kappung“ nicht erfolgt oder, falls dies nicht möglich ist (was näher liegen mag), die Werbung auf dieser Seite zur Einhaltung des Vertragsstrafenversprechens unterlässt. Auch der Vortrag der Beklagten zu den durchgeführten Kontrollen steht der Annahme des Verschuldens im Ergebnis nicht entgegen. Denn die behaupteten Kontrollen waren ersichtlich nicht hinreichend, wie durch den streitgegenständlichen mit der Anl. K2 dokumentierten Verstoß belegt. Dass dieser Screenshot etwa auf einem nicht handelsüblichen Endgerät erfolgte, behauptet auch die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte selbst davon ausgeht, dass der Umstand der „Kappung“ auch von dem jeweiligen Endgerät abhängen kann, bedingt dies eine hohe Kontrolldichte auch im Hinblick auf die Varianz der Endgeräte. Die Durchführung solch umfangreicher Kontrollen trägt die Beklagte nicht vor. 3. Der Herabsetzung der Vertragsstrafe steht § 348 HGB entgegen. Danach kann eine Vertragsstrafe, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgeschäftes versprochen hat, nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden. Eine Ausnahme hiervon liegt nicht vor. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Höhe der Vertragsstrafe gegen Treu und Glauben verstoßen würde, insbesondere wenn sie absolut unverhältnismäßig wäre (Baumbach/Haupt, HGB, 38. Aufl., § 348, Rn. 7). Solches ist hier nicht ersichtlich. III. Die Nebenforderungen sind wie folgt begründet: 1. Zinsen aus dem Betrag von 10.000 € schuldet die Beklagte wie erkannt aus § § 291, 288 Abs. 1 BGB. 2. Aus Ziffer I. der Urteilsgründe folgt zugleich, dass der Kläger die Beklagte zu Recht abgemahnt hat und von dieser deshalb die ihr dadurch entstandenen pauschal berechneten Kosten ersetzt verlangen kann, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten sind nicht erfolgt. 3. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten folgt wiederum aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 91, 709 ZPO. Anlage zum Urteil: Anlage K 2 (überreicht mit der Klageschrift)