Urteil
I ZR 110/15
BGH, Entscheidung vom
47mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Werbung mit einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung ist nach § 5 Abs.1 Satz2 Nr.2 UWG irreführend und kann einen Unterlassungsanspruch begründen.
• Eine vorgerichtliche Abmahnung ist nicht schon wegen vielfacher Abmahnungen oder marginaler Umsatzlage des Abmahners rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG; die Gesamtumstände sind sorgfältig zu prüfen.
• Händler haften als Täter für irreführende Angaben in ihren Angeboten auch dann, wenn Plattformbetreiber Produktangaben (z. B. unverbindliche Preisempfehlungen) hinzufügen, weil der Händler die Pflicht trifft, die Rechtmäßigkeit seiner auf der Plattform angezeigten Angebote zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Händlers für irreführende Herstellerpreisempfehlung auf Online-Plattform • Die Werbung mit einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung ist nach § 5 Abs.1 Satz2 Nr.2 UWG irreführend und kann einen Unterlassungsanspruch begründen. • Eine vorgerichtliche Abmahnung ist nicht schon wegen vielfacher Abmahnungen oder marginaler Umsatzlage des Abmahners rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG; die Gesamtumstände sind sorgfältig zu prüfen. • Händler haften als Täter für irreführende Angaben in ihren Angeboten auch dann, wenn Plattformbetreiber Produktangaben (z. B. unverbindliche Preisempfehlungen) hinzufügen, weil der Händler die Pflicht trifft, die Rechtmäßigkeit seiner auf der Plattform angezeigten Angebote zu überprüfen. Die Parteien betreiben Online-Handel mit Uhren. Die Beklagte bot am 2. Juli 2013 auf der Amazon-Plattform eine Casio-Uhr für 19,90 € an; über dem Preis war eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung von 39,90 € angegeben. Die Plattform vergibt für identische Produkte eine ASIN; die unverbindliche Preisempfehlung wird von Amazon und nicht vom einzelnen Händler eingestellt. Die Klägerin rügte die Werbung als irreführend, da die Hersteller-Preisempfehlung zum Angebotszeitpunkt nicht mehr bestand, und mahnte erfolglos ab; es folgten einstweilige Verfügung und weitere Klageverfahren. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht; die Beklagte erhob Revision gegen die Feststellung der Irreführung und ihre Haftung als Täterin. • Zulässigkeit und Rechtsmissbrauch: Die Revision war zulässig. Ein Rechtsmissbrauch der Klägerin nach § 8 Abs.4 UWG wurde zu Recht verneint; bloße Vielabmahnungsvorwürfe oder marginale Umsätze reichten ohne konkrete, substantiiert dargelegte Umstände nicht aus. • Irreführung durch entfallene Preisempfehlung: Nach § 5 Abs.1 Satz2 Nr.2 UWG ist die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung irreführend, wenn diese zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gilt. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Empfehlung für das Auslaufmodell entfallen war, weil das Modell in Fachhandels- und Endkundenportalen nicht mehr geführt war und in den Fachhandelspreislisten seit April 2012 nicht mehr aufgeführt wurde. • Spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen: Die fehlerhafte Herstellerpreisempfehlung kann die Verbraucherentscheidungen gemäß § 3 Abs.1 UWG spürbar beeinträchtigen, weil die Preisempfehlung eine wesentliche Orientierungshilfe darstellt. • Haftung des Händlers als Täter: Auch wenn nur der Plattformbetreiber die Herstellerpreisempfehlung einstellen kann, macht sich der Händler diese Angaben zu eigen, wenn er das Angebot einstellt und sich die Möglichkeit der Einflussnahme des Betreibers auf das Angebot nicht vertraglich vorbehält. Nach adäquaten Kausalitätsmaßstäben ist das Einstellen des Angebots durch die Beklagte ursächlich für die Irreführung; Händler haben die Pflicht, die Rechtmäßigkeit ihrer auf der Plattform angezeigten Informationen zu prüfen. • Beweiswürdigung: Das Berufungsgericht durfte den handelsinternen Unterlagen des Herstellers mehr Gewicht beimessen als nachträglichen Auskünften des Herstellers; dies rechtfertigt die Feststellung, dass die Preisempfehlung entfallen war. • Rechtsfolge: Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8, 3, 5 Abs.1 Satz1 und 2 Nr.2 UWG lagen vor; die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die Beklagte haftet für die Irreführung durch die Angabe einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung und ist verpflichtet, dieses Verhalten zu unterlassen. Die Klage war nicht rechtsmissbräuchlich, sodass die Klägerin die Unterlassung berechtigt geltend machen konnte. Die Beklagte hat als Nutzerin der Plattform die Pflicht, die Rechtmäßigkeit der auf der Plattform angezeigten Angaben zu prüfen und kann sich nicht darauf berufen, dass die Plattform die Preisempfehlung eingestellt hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.