Urteil
4 O 264/19
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Presseveröffentlichung, die eine Person als Mitglied bzw. Führungskraft einer gewaltbereiten extremistischen Organisation darstellt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn der Verlag die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen oder eine sorgfältige Quellenrecherche nicht nachweist.
• Bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kommt es zu einer Beweislastverlagerung: Der Veröffentlicher muss nicht die absolute Wahrheit beweisen, trägt jedoch eine erweiterte Darlegungslast hinsichtlich einer sorgfältigen, nachprüfbaren Recherche und muss dem Betroffenen bei schwerwiegenden Vorwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
• Die Bezeichnung einer Gruppierung als ‚Zelle‘ verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Untereinheit der größeren Organisation handelt; bloße Verbundenheit einzelner Mitglieder reicht hierfür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Presseartikel wegen unzureichend belegter Zurechnung zu Combat 18 • Eine Presseveröffentlichung, die eine Person als Mitglied bzw. Führungskraft einer gewaltbereiten extremistischen Organisation darstellt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn der Verlag die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen oder eine sorgfältige Quellenrecherche nicht nachweist. • Bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kommt es zu einer Beweislastverlagerung: Der Veröffentlicher muss nicht die absolute Wahrheit beweisen, trägt jedoch eine erweiterte Darlegungslast hinsichtlich einer sorgfältigen, nachprüfbaren Recherche und muss dem Betroffenen bei schwerwiegenden Vorwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. • Die Bezeichnung einer Gruppierung als ‚Zelle‘ verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Untereinheit der größeren Organisation handelt; bloße Verbundenheit einzelner Mitglieder reicht hierfür nicht aus. Der Kläger ist Sänger und Band-Leader der Rechtsrock-Band P1 und war Mitbegründer der ‚P1-Crew‘; er gab sich früher offen rechtsextrem, distanzierte sich in der Verhandlung jedoch teilweise. Die Beklagte ist Herausgeberin einer Lokalzeitung, die in einem Artikel den Kläger namentlich mit Aussagen zitierte, wonach er seit 2003 dem Führungskader der extremistischen Organisation C-18 angehört und im Umfeld der Band die C18-Zelle ‚P1-Crew‘ entstanden sei. Der Kläger bestreitet diese konkreten Zurechnungen und hält die Behauptungen für unwahr; er legte u. a. einen Untersuchungsausschussbericht vor, der nur eine Teilbeteiligung einzelner Crew-Mitglieder, nicht aber die Identität der gesamten Crew mit C-18 bestätigt. Die Beklagte stützte sich auf mehrere Internetquellen und das Recherchenetzwerk O1, konnte aber nach Ansicht des Klägers keine ordnungsgemäße Quellenrecherche nachweisen. Der Kläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz auf Unterlassung der beiden Behauptungen; die Beklagte beantragte Abweisung. • Zulässigkeit: Das Gericht ist örtlich zuständig (§ 32 ZPO) und die einstweilige Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich (§ 940 ZPO). • Anspruchsgrundlage: Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs.1 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. • Interessenabwägung: Gegenüber der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) überwiegt hier das Schutzinteresse des Klägers, weil die Beklagte die Wahrheit der schwerwiegenden Zuschreibungen oder eine sorgfältige, nachprüfbare Recherche nicht hinreichend glaubhaft machte. • Beweislast und Sorgfaltspflicht: Bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen greift eine Beweislastverlagerung; die Beklagte musste zumindest einen Mindestbestand nachprüfbarer Belegtatsachen vorlegen, dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme geben und eine nicht verfälschende Darstellung wählen. • Faktische Bewertung der Quellen: Die vorgelegten Quellen (O1, F2, X1, C2) lieferten kein tragfähiges Gesamtbild, das die Behauptungen stützt. O1 enthält lediglich Hinweise auf einzelne Mitglieder und Absichtsbekundungen für 2006 sowie eine E-Mail aus 2011, die allenfalls auf eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft schließen lässt, nicht aber auf eine seit 2003 bestehende Zugehörigkeit zum Führungskader. • Begriffliche und qualifizierende Differenzierung: Die Bezeichnung ‚P1-Crew‘ als C18-Zelle suggeriert, dass die gesamte Crew Untereinheit von C-18 gewesen sei; die Quellen belegen lediglich, dass nur ein Teil der Crew Angehörige einer solchen Gruppe gewesen sein könnten. • Wiederholungsgefahr und Eilbedürftigkeit: Aus der Erstveröffentlichung ergibt sich die Wiederholungsgefahr; eine einstweilige Regelung ist zur Abwendung weiterer Persönlichkeitsverletzungen erforderlich. Der Antrag des Klägers ist begründet. Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die konkret bezeichneten Behauptungen zu wiederholen: dass der Kläger seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader zähle und dass im Umkreis der Band die C18-Zelle ‚P1-Crew‘ entstanden sei. Die Kammer hat festgestellt, dass die Beklagte ihre erweiterte Darlegungslast nicht erfüllt hat und die vorgelegten Quellen keine hinreichenden, nachprüfbaren Belege für die behaupteten Führungszugehörigkeit oder die Identität der gesamten Crew mit einer C-18-Zelle liefern. Wegen der erfolgten Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, der bestehenden Wiederholungsgefahr und der Eilbedürftigkeit wurde die Unterlassung angeordnet; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.