OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 479/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2019:0801.2O479.18.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert bis zu 94.000,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert bis zu 94.000,00 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin als Gebäudeversicherer des mit einer Gewerbehalle bebauten Grundstücks Straße-01 00 in Ort-01 von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin einer Teilfläche teilweise Erstattung ihrer Aufwendungen, die durch einen Brand am 14.09.2017 verursacht wurden. Die Firma D1 GmbH unterhielt bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung u. a. gegen Schäden durch Brand. Mieterin einer abgeschlossenen Teilfläche war die Firma D2 oHG. E1 unterhielt bei der Beklagten eine gewerbliche Haftpflichtversicherung für den „Kfz-Handel und –Werkstatt“ in den gemieteten Räumen auf dem Grundstück Straße-01 00 in Ort-01. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 24.11.2015 (Bl. 35 und 36 d. A.), die AHB (Bl. 25 – 30 d. A.) und die Klausel 310, erweiterter Haftpflichtversicherungsschutz für Kfz-Handel und –Handwerk u. a. mit folgender Regelung: „4.6 Mietsachschäden Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziffer I 6 a AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen u. dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser. … Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen … Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. …“ Am 14.09.2016 brach, nachdem E1 die gemieteten Räume verlassen und abgeschlossen hatte, nach 17.00 Uhr in dem von der Firma D2 oHG gemieteten Räumen im hinteren Werkstattbereich ein Brand aus. Die Ursache ist streitig. Die Klägerin berechnet ihren streitigen Anspruch wie folgt: 1. Kosten des Gutachtens A1 (Anlage K 2) 1.788,62 € 2. Kosten des Sachverständigen A2 (Anlagen K 4 und K 5) von der Klägerin beauftragt 9.007,23 € 3. Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A3 (K 6) von der Firma D1 GmbH beauftragt 9.021,65 € 4. Zeitwertschaden 136.970,00 € 5. Aufräumkosten 7.250,00 € 6. Mietausfallkosten 15.155,00 € 7. vorläufige Sicherungsmaßnahmen (Anlage K 7) 3.781,32 € 8. Kosten des Gutachtens Dipl.-Physiker B2 (Anlagen K 8 und K 9) 2.229,75 € ____________ 185.203,57 € davon 50 % 92.601,78 € Die Klägerin meint, die Beklagte treffe die Beweislast für die streitige Brandursache, weil der Brand in dem Herrschaftsbereich der Mieterin, mithin der Versicherungsnehmerin der Beklagten, ausgebrochen sei und eine technische Ursache aus dem Verantwortungsbereich der Vermieterin ausscheide. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 92.601,78 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 85.085,43 € seit dem 26.09.2017 und aus 7.516,35 € seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, es kämen eine Brandverursachung durch Dritte oder Baumängel als Brandursache in Betracht. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch in Höhe von 92.601,78 € gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Dem Gebäudeversicherer, hier der Klägerin, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu (BGH IV ZR 273/05, Urteil vom 13.09.2006, VersR 2006, 1536, Pröls/Martin, VVG, 30. Auflage, § 43 Rn 35 und § 78 Rn 2, VersR-Handbuch, § 6 Rn 50). Für diesen Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter (BGH IV ZR 129/09, Urteil vom 27.01.2010, VersR 2010, 477). Ist, wie im vorliegenden Fall, streitig, ob die vermieteten Räume in Folge des Mietgebrauches beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadenursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet (BGH VIII ZR 28/04, Urteil vom 03.11.2004, VersR 2005, 498 = NZM 2005, 100, OLG Karlsruhe 12 U 69/18, Urteil vom 16.10.2018, r + s 2019, 22, Rn 33, OLG Frankfurt 3 U 69/15, Beschluss vom 24.10.2017, Rn 15, Münchener Kommentar, BGB, § 538 Rn 7, Bub/Treier, Rn 2378, 2379, Selk, Mietmängel und Mängelrechte § 538 Rn 7, ebenso auch OLG Dresden 4 U 1721/16, Urteil vom 06.06.2017). Da die Brandursache und damit auch die Nichtverursachung durch einen Dritten unstreitig nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit, nämlich einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2008, 2845, NJW 1970, 946, Zöller ZPO, § 286 Rn 19) festgestellt werden kann, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.