Urteil
12 U 69/18
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0817.12U69.18.00
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Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.03.2018, Az.: 3 O 110/17, in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 30.05.2018, Az.: 3 O 110/17, hinsichtlich Ziffer 3. abgeändert.
1. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1 verurteilt, an die Beklagte zu 2 38.810,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1 weiter verurteilt, die Beklagte zu 2 von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. in Höhe 1.358,86 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 2 werden zurückgewiesen.
III. Die Berufungen der Beklagten zu 1 werden verworfen.
IV. Von den Gerichtskosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1 13 %, die Beklagte zu 1 48 % und die Beklagte zu 2 39 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 1 47 % und die Beklagte zu 2 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 1 26 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Von den Kosten der Nebenintervention in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 1 47 % die Beklagte zu 2 27 % und der Streithelfer 26 %.
V. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 94.487,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.03.2018, Az.: 3 O 110/17, in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 30.05.2018, Az.: 3 O 110/17, hinsichtlich Ziffer 3. abgeändert. 1. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1 verurteilt, an die Beklagte zu 2 38.810,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1 weiter verurteilt, die Beklagte zu 2 von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. in Höhe 1.358,86 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 2 werden zurückgewiesen. III. Die Berufungen der Beklagten zu 1 werden verworfen. IV. Von den Gerichtskosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1 13 %, die Beklagte zu 1 48 % und die Beklagte zu 2 39 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 1 47 % und die Beklagte zu 2 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 1 26 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Von den Kosten der Nebenintervention in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 1 47 % die Beklagte zu 2 27 % und der Streithelfer 26 %. V. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 94.487,59 € festgesetzt. I. 1. Die Parteien streiten über Regressansprüche aufgrund eines Brandes in einer Ferienwohnung. Die Klägerinnen begehren gegenüber den Beklagten die Feststellung, dass sie aufgrund des Brandes nicht zum Schadensersatz verpflichtet sind. Soweit Feststellungsklage im Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin zu 1 erhoben wurde, ist der Rechtsstreit bereits im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte zu 2 durch Widerklage bezifferte Ansprüche aus dem Brand gegenüber der Klägerin zu 1 geltend gemacht hatte. Am ...2016 kam es in einer Ferienwohnung im Keller eines in K., ..., gelegenen Hauses zu einem Brand. Die Wohnung wurde zu diesem Zeitpunkt von fünf Mitgliedern eines ... Segelteams, zu denen der Streithelfer der Klägerin zu 1 gehörte, genutzt. Ursache des Brandes ist, dass die Mitglieder des Segelteams einen Topf mit Öl auf dem eingeschalteten Elektroherd in der Küche der Wohnung vergaßen, als sie die Wohnung verließen. Die Mitglieder des Segelteams nahmen im Zeitraum der Überlassung der Ferienwohnung an der Segelregatta „... Germany“ teil, die von der Klägerin zu 1 veranstaltet wurde. Die Klägerin zu 2 ist die Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1. Der Überlassung der Wohnung war eine Annonce und ein Rundschreiben der Klägerin zu 1 sowie Korrespondenz zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 vorausgegangen. In der Zeitungsannonce (Anlage K 5) gab die Klägerin zu 1 bekannt, dass sie für eine Großveranstaltung möglichst kostengünstige / kostenfreie Unterkünfte für internationale Segelstars suche. Ausweislich des Rundschreibens der Klägerin zu 1 vom 21.12.2015 (Anlage K 5) sollten an der ... Germany die besten Segler der Welt teilnehmen. Sie sei auf Übernachtungsmöglichkeiten von Unterstützern und Förderern angewiesen und lade die Unterstützer am 12.05.2016 in die ... ein. Zudem erklärte sie, dass sie den Unterstützer im Programmheft und auf ihrer Website nennen wolle. In der Folge teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin zu 1 durch E-Mail vom 08.01.2016 mit, dass sie zwei Ferienwohnungen im ... in K. zur Verfügung stellen könne. Daraufhin erklärte die Klägerin zu 1 durch E-Mail vom 08.03.2016, dass sie das Angebot annehme. Die Klägerin zu 1 organisierte die Abholung der Segelcrew vom Flughafen. Die Wohnungsschlüssel wurden direkt von der Beklagten zu 1 an die Segelcrew übergeben. Nach dem Brand kam es zu ausführlicher außergerichtlicher Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 2 und den Klägerinnen. Durch Schreiben vom 29.07.2016 (Anlage K 1) teilten die Rechtsanwälte H. im Namen der Beklagten zu 2 der Klägerin zu 1 mit, dass wegen des Brandes Regressansprüche der Beklagten zu 2 für den Fall im Raum stünden, dass diese in die Regulierung des Schadens eintrete. Sie baten um Bearbeitung des Schreibens und Weiterleitung an den Versicherer der Klägerin zu 1. Auf dieses Schreiben antwortete die Klägerin zu 2 am 06.09.2016 (Anlage A 13). Sie wies darauf hin, dass es der Beklagten zu 2 frei stehe, die Forderung zu beziffern und zu belegen. Die Rechtsanwälte H. baten die Klägerin zu 2 durch Schreiben vom 26.09.2016 (Anlage A 14) um eine abschließende Prüfung der Haftung dem Grunde nach. Die Klägerin zu 2 teilte durch Schreiben vom 28.09.2016 (Anlage A 15) mit, dass sie die erbetene Entscheidung zurückstelle. Durch Schreiben vom 08.11.2016 (Anlage A 16) forderten die Rechtsanwälte H. die Klägerin zu 2 auf, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Klägerin zu 2 teilte durch Schreiben vom 09.11.2016 (Anlage A 10) mit, dass sie im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages und der vereinbarten Deckungssummen für die Klägerin zu 1 vor Ablauf des 30.06.2017 die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. Auf weiteres Schreiben der Rechtsanwälte H. vom 21.06.2017 (Anlage A17) erklärte die Klägerin zu 2 durch Schreiben vom 28.06.2017 (Anlage A 9), dass sie im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages und der vereinbarten Deckungssummen für die Klägerin zu 1 vor Ablauf des 30.06.2017 die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. In der Folge zeigte die Rechtsanwaltskanzlei E. durch Schreiben vom 03.07.2017 (Anlage K 2) die Vertretung beider Klägerinnen an und forderte die Beklagte zu 2 auf, bis spätestens 10.07.2017 zu bestätigen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Durch Schreiben vom 10.07.2017 (Anlage K 3) teilten die Rechtsanwälte H. mit, dass sie von einer Einstandspflicht der Auftraggeber der Rechtsanwaltskanzlei E. ausgehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin zu 1 kein Vertragsverhältnis bestehe. Deswegen stünden den Beklagten gegen die Klägerinnen keine Ansprüche aus dem Brand zu. Damit seien die negativen Feststellungsklagen begründet, während die Widerklage unbegründet sei. Wegen der näheren Begründung des Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen. Das Urteil vom 29.03.2018 wurde der Beklagten zu 1 am 04.04.2018 und der Beklagten zu 2 am 06.04.2018 zugestellt. Ihre Berufungen sind am 03.05.2018, deren Begründungen am 06.06.2018 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Durch Urteil vom 30.05.2018 hat das Landgericht seine Kostenentscheidung im Hinblick auf die Kosten des Streithelfers der Klägerin zu 1 ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ergänzungsurteils Bezug genommen. Das Ergänzungsurteil vom 30.05.2018 wurde der Beklagten zu 1 am 15.06.2018 und der Beklagten zu 2 am 19.06.2018 zugestellt. Ihre Berufungen gegen das Ergänzungsurteil sind am 19.07.2018 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen und mit diesem Schriftsatz begründet worden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu 1 ein Mietvertrag zustande gekommen sei. Die Klägerin zu 1 müsse für das Verhalten des Segelteams einstehen, weswegen der Beklagten zu 1 Schadensersatzansprüche zustünden, die gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Beklagte zu 2 übergegangen seien. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des Gebäudehaftpflichtversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers stünden einem Anspruchsübergang nicht entgegen, weil die Mitglieder des Segelteams grob fahrlässig gehandelt hätten. Die Beklagten haben mit der Berufungsbegründung beantragt, 1. die Klägerin zu 1 zu verurteilen, an die Beklagte zu 2 94.487,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2016 zu zahlen, 2. die Klägerin zu 1 zu verurteilen, die Beklagte zu 2 von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. in Höhe von 2.217,45 € freizustellen. Die Beklagten haben sodann mit Schriftsatz vom 19.07.2018 beantragt, unter Aufhebung des Ergänzungsurteils die Klägerin zu 1 zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 zudem beantragt, das Urteil auch dahin abzuändern, dass die Klage hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 2 abgewiesen wird. Die Beklagten haben zuletzt beantragt, die Klägerin zu 2 hilfsweise für den Fall, dass die Hauptwiderklage wegen fehlender grober Fahrlässigkeit und/oder nicht erfolgender Zurechnung des Verschuldens des Streithelfers ... zulasten der Klägerin zu 1 abgewiesen wird, zu verurteilen, an die Beklagte zu 2 47.243,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.07.2017 zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger meinen, eine Aufhebung des Urteils des Landgerichts sei nicht veranlasst. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis bestanden habe. Den Beklagten stünden gegen die Kläger aber auch dann keine Ansprüche zu, wenn die Klägerin zu 1 und die Beklagte zu 1 einen Mietvertrag geschlossen hätten und die ... Segelcrew grob fahrlässig gehandelt hätte. Zwar sei zutreffend, dass bei grob fahrlässigem Handeln des Mieters die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des Gebäudehaftpflichtversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers keine Anwendung finden. Vorliegend gehe es aber nicht um das Verhalten des Mieters, sondern eines Dritten, der ... Segelcrew. Deren schuldhaftes Verhalten könne aber der Klägerin zu 1 im Rahmen des Regresses der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin zu 1 nicht zugerechnet werden, weil insoweit die versicherungsvertraglichen Grundsätze der Repräsentantenhaftung Anwendung finden würden. Die ... Segler seien als Untermieter aber nicht Repräsentanten der Klägerin zu 1. Somit bleibe es bei einem Regressverzicht zugunsten der Klägerin zu 1. Selbst bei einer Einordnung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 als Leihe würde dies keine andere Wertung gebieten. Die versicherungsvertraglichen Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des Gebäudehaftpflichtversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers seien auch auf die Leihe anwendbar mit der Folge, dass die fehlende Repräsentantenhaftung auch insoweit einer Zurechnung des Verhaltens des Seglerteams entgegenstehe. Der Streithelfer der Klägerin zu 1 hat im zweiten Rechtszug für die Klägerin zu 1 die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 20.11.2018 (Bl. 176 ff. d. Berufungsakte [BA]), und vom 17.09.2019 (Bl. 441 ff. d. BA) verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 den Mitarbeiter der Beklagten zu 2 S. B. als Zeugen vernommen. Auf Seite 4 und 5 der Sitzungsniederschrift (Bl. 444 f. d. BA) wird insoweit verwiesen. Zudem hat der Senat durch Beschluss vom 05.11.2019 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. (FH) S.. Durch Verfügung vom 28.12.2020 ist der Sachverständige zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 19.11.2020 (Bl. 502 d. BA) und das Ergänzungsgutachten vom 25.05.2021 (Bl. 527 d. BA) Bezug genommen. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.03.2018 und das Urteil vom 30.05.2018 sind durch Beschluss vom 17.09.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Mit Beschluss vom 19.07.2021 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den 10.08.2021 als den dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechenden Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. II. Die Berufungen der Beklagten zu 1 sind unzulässig. Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2 haben teilweise Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin zu 1 haftet entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Grunde nach für den bei dem Brand vom 15.05./16.05.2016 eingetretenen Schaden. Soweit die Beklagte einen auf den Brand zurückzuführenden Schaden nachgewiesen hat, ist die Widerklage begründet. A. Zulässigkeit der Berufungen Die Berufungen der Beklagten zu 2 gegen das Haupturteil und das Ergänzungsurteil sind zulässig. Die Berufungen der Beklagten zu 2 gegen das Haupturteil und das Ergänzungsurteil sind hingegen unzulässig. 1. Berufungen gegen das Urteil vom 29.03.2018 a) Der Zulässigkeit der Berufungen steht nicht entgegen, dass die Beklagten hinsichtlich der Klage nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 den auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag gestellt haben. aa) Auch ohne förmlichen Antrag ist eine Berufung zulässig, wenn der Inhalt der Berufungsbegründung eindeutig ergibt, dass der Berufungskläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen will (BGH, Beschluss vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15 Rn. 7, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2006 - VIII ZR 212/04 Rn: 8, juris). Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschlüsse vom 29.11.2018 – III ZB 19/18 Rn. 10, juris und vom 28.07.2016 – III ZB 127/15 Rn. 10, juris). Beruht die angefochtene Entscheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, so genügt es, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (BGH, Urteil vom 23.6.2015 – II ZR 166/14 Rn. 12, juris; Ball in Musielak/Voith, ZPO, 18. Auflage, § 520 ZPO Rn. 38). bb) So liegt es hier. Auf Seite 3 der Berufungsbegründung heißt es: „Die Beklagten stellen das angefochtene Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichtes.“ Entsprechend der Argumentation im erstinstanzlichen Urteil, das die Stattgabe in Bezug auf die drei verbliebenen Feststellungsklagen und die Abweisung der Widerklage ausschließlich mit dem fehlenden Rechtsbindungswillen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 und damit dem Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses begründet hat, setzt sich die Berufungsbegründung nahezu ausschließlich mit dieser zentralen Frage des Rechtsstreits auseinander, die – neben anderen vom Gericht bislang nicht problematisierten Punkten – sowohl für die Frage der Begründetheit der Widerklage als auch der drei verbliebenen Feststellungsklagen entscheidend ist. b) Die Beklagte zu 1 hat aber die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt. Die Rechtmittelbegründungsfrist beginnt auch bei (notwendigen) Streitgenossen mit der an die jeweilige Partei erfolgten Urteilszustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.1980 - VIII ZB 9/80 Rn. 4, juris). Da das Urteil des Landgerichts vom 29.03.2018 der Beklagten zu 1 am 04.04.2018 zugestellt wurde, endete die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 04.06.2018. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 1 ist erst am 06.06.2018 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. 2. Berufungen gegen das Ergänzungsurteil vom 30.05.2018 a) Der Zulässigkeit der Berufungen steht nicht entgegen, dass das Ergänzungsurteil nur eine Kostenentscheidung enthält. Ein Ergänzungsurteil ist ein selbständiges Urteil und damit grundsätzlich selbständig anzufechten (BGH, Beschluss vom 20.06.2000 - VI ZR 2/00 Rn. 5, juris). Betrifft das Ergänzungsurteil einen Teil der Kostenentscheidung, ist es anfechtbar, falls auch das Haupturteil angefochten wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 1/86 Rn. 8, juris). So liegt es hier. b) Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Ergänzungsurteil ist allerdings nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Da das Ergänzungsurteil der Beklagten zu 1 am 15.06.2018 zugestellt wurde und der 15.07.2018 ein Sonntag war, endete die Berufungsfrist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am 16.07.2018. Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil ging erst am 19.07.2018 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. c) Das Ergänzungsurteil, das nur die Kostenentscheidung oder einen Teil davon betrifft, verhält sich aber zum Haupturteil wie ein Schlussurteil gegenüber einem Teilurteil. Bei einem nur gegen das Haupturteil eingelegten Rechtsmittel steht auch das Ergänzungsurteil zur Überprüfung des Rechtsmittelgerichtes (BGH, Urteil vom 04.04.1984 - VIII ZR 312/82 Rn. 78, juris). Die Kostenentscheidung des ersten Rechtszugs ist unter Ausschluss des Verschlechterungsverbots von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urteil vom 24.11.1980 – VII ZR 208/79 Rn. 22, juris). B. Begründetheit der Berufungen Klage 1. Zulässigkeit Die negative Feststellungsklage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Die Klägerin zu 2 hat gegenüber der Beklagten zu 2 das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Soweit die Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 2 eine negative Feststellungsklage erhoben hatte, ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass hierauf nur bei der Kostenentscheidung eingegangen wird. a) Bei der negativen Feststellungsklage entsteht das rechtliche Interesse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH Urteile vom 04.04.1984 - VIII ZR 129/83 Rn. 17, juris = BGHZ 91, 37 - 48; vom 28.02.1962 - V ZR 49/60 = BeckRS 1962, 31186981). Ein zur negativen Feststellungsklage berechtigendes Berühmen braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen; Schweigen oder rein passives Verhalten reicht aus, wenn ein Kläger auf Grund vorangegangenen Verhaltens eines Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten kann (BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 351/08 Rn. 19, juris). Ein Berühmen liegt schon vor, wenn der Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch ergeben (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Rn. 15, juris). b) Ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2 gegenüber der Beklagten zu 2 besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die Bevollmächtigte der Beklagten zu 2, die Rechtsanwaltskanzlei H., ihr Schreiben vom 29.07.2016 lediglich an die Klägerin zu 1 gerichtet hat. Im Antwortschreiben vom 03.07.2017 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei E. aber für beide Klägerinnen legitimiert und die Beklagte zu 2 aufgefordert, den Klägerinnen bis spätestens 10.07.2017 zu bestätigen, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen. Daraufhin hat die Rechtsanwaltskanzlei H. durch Schreiben vom 10.07.2017 mitgeteilt, dass sie nach wie vor von einer „Einstandspflicht Ihrer Auftraggeber“ ausgehe. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass sich die Beklagte zu 2 auch gegenüber der Klägerin zu 2 Ansprüchen aus dem Brandschaden berühmt hat. 2. Begründetheit Die negative Feststellungsklage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 2 ist auch begründet. Der Beklagten zu 2 steht gegen die Klägerin zu 2 kein Schadensersatzanspruch zu. Es kommt allenfalls ein Anspruch aus § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog in Betracht. Aber diese Anspruchsgrundlage findet vorliegend keine Anwendung. a) Ist dem Sachversicherer des Vermieters die Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen den Mieter verwehrt und besteht zugunsten des Mieters eine Haftpflichtversicherung, steht dem Sachversicherer des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters ein Direktanspruch auf anteiligen Ausgleich entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung aus § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG zu (BGH, Urteile vom 18.06.2008 - IV ZR 108/06 Rn. 8, juris und vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 Rn. 22 - 25, juris = BGHZ 169, 86 - 98). Zwar decken die Sachversicherung des Vermieters und die Haftpflichtversicherung des Mieters weder vollständig noch teilweise dasselbe Interesse. Da aber infolge des Regressverzichts der Mieter im Verhältnis zum Sachversicherer behandelt wird, als sei er versichert, entsteht eine der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage, welche die entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG rechtfertigt (BGH, Urteile vom 18.06.2008 - IV ZR 108/06 Rn. 11, juris und vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 Rn. 23, juris = BGHZ 169, 86 - 98). Diese spezielle Ausgleichsregelung verdrängt mögliche weitere Ausgleichsansprüche zwischen den beteiligten Versicherern (BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 Rn. 23, juris = BGHZ 169, 86 - 98). b) So liegt es vorliegend aber nicht. Der Beklagten zu 2 ist die Durchsetzung des nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen Anspruchs der Beklagten zu 1 gegen die Klägerin zu 1 nicht verwehrt. Auf die nachfolgenden Ausführungen zur Widerklage, insbesondere unter Ziffer 4. b) bb) zum Mieterregress, wird Bezug genommen. Widerklage Die zulässige Widerklage der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin zu 1 ist teilweise begründet. Der Beklagten zu 1 steht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zu 1 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 38.810,88 € zu, der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in dieser Höhe auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist. 1. Die Klägerin zu 1 und die Beklagte zu 1 haben einen Vertrag geschlossen, der eine Leihe darstellt. Ein Schuldverhältnis ist damit gegeben. a) Zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Vertragsverhältnis und nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zustande gekommen. aa) Ob eine Vereinbarung rechtlich verbindlich Leistungspflichten und damit ein Schuldverhältnis begründet, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein subjektiv orientierter Ansatz zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 22.06.1956 - I ZR 198/54 Rn. 14, juris = BGHZ 21, 102 - 112). Entscheidend ist danach, ob die Parteien den Willen haben, eine rechtliche Bindung einzugehen (sog. Rechtsbindungswille). Fehlt ein entsprechender Wille, begründet eine Vereinbarung keine mit rechtlichen Mitteln durchsetzbaren Pflichten (BGH, a.a.o. Rn. 14, juris). Weil das Schuldverhältnis ein rechtfertigungsbedürftiger Sondertatbestand ist, bedarf es einer positiven Feststellung der vom Rechtsbindungswillen getragenen Willenserklärungen (Bachmann in Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 241 BGB Rn. 168). Ist der Rechtsbindungswille streitig, so trägt dementsprechend derjenige die Beweislast, der hieraus Rechte für sich herleiten will (Blank in Schmidt-Futter, Mietrecht, 14. Auflage, vor § 535 BGB Rn. 136). Gelingt dies nicht, bleibt eine Abrede im Bereich der rechtlich unverbindlichen bloßen Gefälligkeit. Soweit die Parteiabrede nicht eindeutig ist, muss der Inhalt der Erklärungen durch Auslegung ermittelt werden. Entscheidend ist, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einem objektiven Beobachter darstellt (BGH, a.a.o. Rn. 14, juris). Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln. Dabei indiziert eine Entgeltlichkeit den Rechtsbindungswillen (BGH, a.a.o. Rn. 12, juris). Fehlt es an einer Entgeltlichkeit, schließt das ein Schuldverhältnis aber nicht aus, wie die Existenz sogenannter Gefälligkeitsverträge (Auftrag, Leihe) belegt (BGH, a.a.o. Rn. 12, juris). Der Bundesgerichtshof zieht zur Bestimmung des Rechtsbindungswillens bei fehlender Entgeltlichkeit verschiedene Indizien heran. Von Relevanz sind dabei namentlich die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und ihr Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung – insbesondere für den Empfänger –, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien (BGH, a.a.o. Rn. 15, juris). Für einen Rechtsbindungswillen spricht, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat – vorausgesetzt, dass dies jeweils für den Leistenden erkennbar ist (BGH, a.a.o. Rn. 15, juris). Gegen den Rechtsbindungswillen sprechen ein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko für den Leistenden und die Tatsache, dass es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens oder eine Zusage im gesellschaftlichen Bereich handelt (BGH, Urteil vom 16.05.1974 - II ZR 12/73 Rn. 10, juris). Je enger die persönliche Beziehung der Parteien ist, desto eher ist anzunehmen, dass die Verabredung ihren Geltungsgrund hierin findet und keine rechtliche Bindung besteht (Bachmann in Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 241 BGB Rn. 171). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Schuldverhältnis vor. Die Klägerin zu 1 und die Beklagte zu 1 haben zwar für die Überlassung der Wohnung kein Entgelt vereinbart. Unabhängig davon, dass die Klägerin zu 1 der Beklagten zu 1 Gegenleistungen (Einladung in ..., Nennung im Programmheft und auf der Homepage der Klägerin zu 1; vgl. die Anlage K 5) zumindest in Aussicht gestellt hat, kann das Verhalten der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus aber nur so verstanden werden, dass sie eine rechtliche Bindung eingehen wollten. Für die Klägerin zu 1 standen wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Sie veranstaltete eine große Segelregatta, zu der Teilnehmer aus der ganzen Welt anreisten, was Planungssicherheit erforderte. Um das Fortbestehen der Segelregatta zu sichern, war es für die Klägerin zu 1 von entscheidender Bedeutung, die den Regattateilnehmern zugesagten Unterkünfte auch zur Verfügung stellen zu können. Es wäre schwierig gewesen, kurzfristig Ersatzquartiere zu finden. Denn die Segelregatta fand am Pfingstwochenende in einer Ferienregion statt. Diese Umstände waren auch für die Beklagte zu 1 als Leistende objektiv erkennbar. Ausweislich des Schreibens der Klägerin zu 1 vom 21.12.2015 (Anlage K 5) sollten an der ... Germany die besten Segler der Welt teilnehmen. Zudem gab die Klägerin zu 1 in der ebenfalls als Anlage K 5 vorgelegten Zeitungsannonce an, dass es sich um eine Großveranstaltung handele. Die Überlassung einer Wohnung für einige Tage stellt schließlich deswegen vorliegend keine Gefälligkeit des täglichen Lebens oder eine Zusage im gesellschaftlichen Bereich dar, weil es sich um eine Überlassung an Fremde handelte. Zwischen den Parteien bestand vor der Überlassung der Wohnung keinerlei persönliche Beziehung. b) Das Schuldverhältnis stellt keinen Vermittlungs-, sondern einen Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 dar, wie eine Auslegung der Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt. Ausweislich des Schreibens der Klägerin zu 1 vom 21.12.2015 und ihrer Zeitungsannonce hat sie selbst („wir“) die Unterkünfte gesucht. Zudem hat sie selbst Gegenleistungen in Aussicht gestellt (Verwendung des Wortes „kostengünstig“ in der Zeitungsannonce bzw. Inaussichtstellen von Werbemaßnahmen im Schreiben vom 21.12.2015). Schließlich hat sie selbst angesichts der Bedeutung der Regatta ein Unterbringungsinteresse hinsichtlich der Regattateilnehmer. Die Auslegung der Willenserklärungen ergibt daher, dass der Klägerin zu 1 die Nutzung der Wohnung überlassen wurde mit der Maßgabe, diese an eine von ihr auszuwählende Segelcrew, aber nicht an beliebige Dritte weiter zu überlassen. Die Annahme eines direkten Nutzungsüberlassungsvertrags zwischen der Beklagten zu 1 und dem ... Seglerteam kommt hingegen nicht in Betracht. Angesichts des Werts einer Ferienwohnung ist bei der Auslegung der Willenserklärungen davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen ihr bekannten und ggf. greifbaren Vertrags- und Ansprechpartner haben wollte und sich nicht erst nachträglich einen Vertragspartner von der Klägerin zu 1 benennen lassen wollte, auf dessen Auswahl sie keinen Einfluss gehabt hätte und über dessen Zuverlässigkeit ihr nichts bekannt war. Die Annahme eines Vertrags, mit - wie es die Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 28.11.2018 formuliert - dem, „den es angeht“ überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. c) Der Nutzungsüberlassungsvertrag stellt eine Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB dar. Die notwendigen Vertragsessentialia einer Leihe sind gegeben: Das Objekt der Nutzungsüberlassung war die streitgegenständliche Ferienwohnung, die Dauer der Regattazeitraum (plus eine kurze Zeitspanne für An- und Abreise des Teams) und die Vertragspartner die Klägerin zu 1 und die Beklagte zu 1, wobei der Klägerin zu 1 im Hinblick auf § 603 Satz 2 BGB eine Nutzung durch ein an der Regatta ... Germany teilnehmendes Seglerteam (aber nicht beliebige Dritte) gestattet wurde. Zudem ist von einer unentgeltlichen Überlassung der Ferienwohnung auszugehen, weshalb eine Einordnung des Schuldverhältnisses als Mietvertrag nicht in Betracht kommt (vgl. Lohsse in beckOGK, BGB, Stand: 01.07.2021, § 598 BGB Rn. 39). Die Klägerin hat zwar - wie dargelegt - Gegenleistungen in Aussicht gestellt. Dass diese aber letztlich vereinbart wurden, ist nicht vorgetragen worden. 2. Es liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der ... Segelcrew vor, die sich die Klägerin zu 1 gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. a) Der Entleiher hat das Verschulden eines Dritten wie eigenes zu vertreten hat (§ 278 BGB), wenn er den Dritten in die Erfüllung seiner Obhutspflichten eingeschaltet hat (Lohsse in beckOKG, BGB, Stand: 01.07.2021, § 603 BGB Rn. 9). So liegt es hier. Abweichend von § 603 Satz 2 BGB war der Klägerin die Überlassung der Ferienwohnung an die Mitglieder der ... Segelcrew als Dritte gestattet. Auch die Pflichtverletzung der Segelcrew wird gemäß § 278 BGB zugerechnet (vgl. Lorenz in beckOK, BGB, 58. Edition, § 278 BGB Rn. 50). b) Aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts haben die Mitglieder der Segelcrew die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit gemäß § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig gehandelt. Denn die Mitglieder der Segelcrew haben in der streitgegenständlichen Wohnung einen Herd nicht ausgeschaltet, obwohl sich auf diesem ein Kochtopf mit Öl befand. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Ausweislich Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 vom 19.10.2017 wird nur der Schaden und die Kausalität, nicht aber das streitgegenständliche Ereignis als solches bestritten. Soweit der Streithelfer gegenteilig ausführt, setzt er sich mit den Erklärungen der Klägerin zu 1 in Widerspruch, weshalb seine Ausführungen gemäß § 67 ZPO unbeachtlich sind. 3. Die schuldhafte Pflichtverletzung hat zu einem kausalen Schaden der Beklagten zu 1 in Höhe von 38.810,88 € geführt. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat die Beklagte zu 2 hingegen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. a) Der wegen des Stehenlassens eines Topfs mit heißem Öl auf dem Herd der streitgegenständlichen Wohnung herbeigeführte Brand hat zu einem Schaden in Höhe von 38.810,88 € geführt. Die Beklagten haben die Kausalität zwischen dem Brand und dem der Rechnung der S. GmbH zugrundeliegenden Schaden durch das überzeugende und widerspruchsfreie Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. nachgewiesen. Für die Feststellung der Höhe des Schadens gilt der Maßstab von § 287 ZPO; auch insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen überzeugend. aa) Die Kausalität zwischen dem Brand und dem der Rechnung der S. GmbH zugrundeliegenden Schaden besteht. Der in der Begutachtung von Gebäudeschäden sehr erfahrene Sachverständige hat die Kausalität überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eingehender Prüfung an. Der Sachverständige konnte den Brandschaden zwar nicht mehr besichtigen, weil zum Zeitpunkt seiner Beauftragung die streitgegenständliche Wohnung bereits saniert war (vgl. S. 80 des Gutachtens vom 19.11.2020 [GA]). Entsprechend hat er eine Prüfung des kausalen Brandschadens anhand der von den Parteien vorgelegten Privatgutachten vorgenommen. Hierfür hat der Sachverständige alle ehemals brandgeschädigten Bereiche eingehend besichtigt (GA, S. 80). Er hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich sowohl aus dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen D. (Anlage K 4) als auch aus dem von den Beklagten vorgelegten DE-Gutachten (Anlage B 3) ergibt, dass der Brandherd in der von der Segelcrew genutzten linken Kellergeschosswohnung des streitgegenständlichen Gebäudes lag und diese Wohnung am stärksten in Mitleidenschaft gezogen wurde (GA S. 80). Hierdurch wurden die Räume im Erdgeschoss und im Dachgeschoss sowie das gesamte Treppenhaus verrußt; die Räume „Technik“, „Keller“ und „Heizung“ im Keller, sowie der Dachspitz wurden hingegen nicht geschädigt (GA, S. 80). Diese Ausführungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten, insbesondere auch mit dem von den Klägern vorgelegten Privatgutachten. Die diesem Gutachten beigefügte Lichtbilderanlage zeigt eindrücklich die geschädigten Bereiche. Dort sind die Brandschäden in den verschiedenen Bereichen der von der Segelcrew genutzten Wohnung erkennbar. Der Brand hatte nach den überzeugen Ausführungen von Dipl.-Ing. (FH) S. zur Folge, dass die von der Segelcrew genutzte Wohnung einer grundlegenden Sanierung bedurfte und das Treppenhaus des streitgegenständlichen Gebäudes neutralisierend gereinigt und neu gestrichen werden musste (GA, S. 80). bb) Die in der Schlussrechnung der S. GmbH vom 28.11.2016 enthaltenen Positionen für brandbedingte Aufräum-, Abbruch- und Reparaturarbeiten waren nach den überzeugenden Ausführungen von Dipl.-Ing. (FH) S. zur Beseitigung der dargestellten Schäden erforderlich. (1) Der Streithelfer wendet zu Unrecht ein, der Sachverständige habe den Inhalt des Gutachtenauftrags verkannt und einen falschen Beurteilungsmaßstab angenommen. Der Sachverständige hat nicht zukünftige Schadensbeseitigungkosten geschätzt, anstatt die Erforderlichkeit der S.-Rechnung zu überprüfen, wie der Streithelfer meint. Aus dem Gutachten wird vielmehr deutlich, dass der Sachverständige die Erforderlichkeit der S.-Rechnung geprüft hat. Er gibt auf Seite 4 des Gutachtens das Beweisthema zutreffend wieder und stellt auf den Seiten 80 und 81 nachvollziehbar dar, inwieweit die in der Rechnung angegebenen Positionen erforderlich sind. (2) Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen überzeugend. Er hat nicht die Feststellungen aus den Privatgutachten ungeprüft übernommen. Vielmehr hat er die Mengenaufstellungen aus der Rechnung der S. GmbH überprüft. Insoweit hat er nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm durchgeführte und als Anlage 1 zum Gutachten vorgelegte Wohnflächenberechnung zwar geringfügige Unterschiede zur Rechnung ergeben hat, sich diese aber bei anderen Räumen ausgeglichen haben und im Übrigen nicht ins Gewicht fielen (GA, S. 81). Auch soweit die Rechnung korrigiert worden war, hat der Sachverständige die Korrektur überzeugend überprüft und dargelegt, dass die Korrektur zutreffend ist (vgl. GA, S. 81). Die Einheitspreise für die Reinigungsarbeiten liegen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite für die Reinigung brandgeschädigter Bauteile; auch die zur Wiederherstellung der Brandwohnung beschriebenen Aufwendungen liegen innerhalb der üblichen Kosten (GA, S. 81). b) Soweit die Beklagte zu 2 darüber hinaus Mietausfallschäden, weitere Gebäudeschäden und Schäden an der Betriebseinrichtung geltend macht, hat sie diese nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hierauf hatte der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 hingewiesen, worauf den Beklagten durch Beschluss vom 04.12.2018 ein Schriftsatzrecht zur näheren Darlegung der einzelnen Schadenspositionen gewährt worden war. Unter Berücksichtigung des sodann gehaltenen Vortrags hat der Vorsitzende durch Verfügung vom 28.05.2019 darauf hingewiesen, dass lediglich die Rechnung der S. GmbH vom 28.11.2016 als ausreichender Parteivortrag angesehen werde. Zudem hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 erneut darauf hingewiesen, dass lediglich die Ausführungen zur Rechnung der S. GmbH einen hinreichend substantiierten Vortrag zum geltend gemachten Schaden darstellen würden. aa) geltend gemachter Mietausfallschaden (10.900,00 €) Dieser ist nicht substantiiert dargelegt worden. Soweit die Beklagte zu 2 hierfür auf das in Anlage B 3 vorgelegte DE-Gutachten verweist, heißt es zum Mietausfallschaden auf Seite 9 unter Ziffer 8 lediglich. „Neben dem Gebäudeschaden wurde Mietausfall berücksichtigt. Die Aufstellung der VN liegt der ... vor. Für die fest vermietete Wohnung sowie die nur peripher betroffenen Ferienwohnungen sind die Zeiträume der Nichtnutzbarkeit überschaubar und klar definiert. Hinsichtlich der Brandwohnung wurde für die Ermittlung des Mietausfalls unterstellt, dass die Wohnung in 70% der Sanierungszeit hätte vermietet werden können. Mietersatz für die eigengenutzte Wohnung wird nicht geltend gemacht.“ Auch Seite 5 der Anlage I des Gutachtens „Kostendarstellung“ enthält keine näheren Angaben. Es wird lediglich auf eine Aufstellung des Versicherungsnehmers (Beklagte zu 1) Bezug genommen. Trotz der dargelegten Hinweise des Senats haben die Beklagten weder die Aufstellung der Beklagten zu 1 vorgelegt noch den Mietausfallschaden näher dargelegt. Insbesondere erfolgten hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.01.2019 gar keine Ausführungen. bb) geltend gemachter weiterer Gebäudeschaden (18.109,35 € netto) Dem geltend gemachten Betrag sollen nach dem DE-Gutachten rechnerisch geprüfte Rechnungen und Angebote lokaler Handwerker zu Grunde liegen (Seite 9 des Gutachtens und Seite 3 bis 4 der Anlage I). Entsprechende Rechnungen sind dem Gutachten aber nicht beigefügt. Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.01.2019 ist nicht vorgetragen worden, um welche Rechnungen es sich handeln soll. Soweit mit diesem Schriftsatz die Rechnungen A 4 – A 8 vorgelegt worden sind, ergeben deren Summen rechnerisch nicht den geltend gemachten Gebäudeschaden, sondern einen Betrag von 24.924,01 € und stehen zudem hinsichtlich der Höhe der Einzelpositionen im Widerspruch zum vorgelegten Gutachten, worauf der Streithelfer mit Schriftsatz vom 26.04.2019 zutreffend hingewiesen hat. Erstmals mit Schriftsatz vom 01.10.2019 hat die Beklagte zu 2 unter Bezugnahme auf die ebenfalls erstmals vorgelegten Rechnungen A 22 bis A 25 Beträge vorgetragen, die in ihrer Addition die geltend gemachten 18.109,35 € netto ergeben. Der zugrundeliegende Vortrag ist vom Streithelfer der Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 10.10.2019 bestritten worden. Er ist auch weiter nicht hinreichend substantiiert. Im Hinblick auf die vorgelegten Rechnungen A 22 und A 23 fehlt es an schriftsätzlichem Vortrag, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen durchgeführt worden seien. Dies ergibt sich auch nicht aus den Rechnungen. Zudem wird in der Anlage A 22 zunächst als Leistungszeitraum der 19.05.2016 angegeben, dann werden aber weiter unten Arbeiten vom 20.05.2016 abgerechnet. Soweit 580,60 € für eine brandbedingt erforderliche Entleerung und Wiederbefüllung der Heizungsanlage geltend gemacht werden, ergibt sich aus der Rechnung A 23, dass diese entgegen dem Beklagtenvortrag auch die Kosten für den Einbau einer Rücklaufverschraubung enthält. Dass der Einbau einer Rücklaufverschraubung brandbedingt notwendig war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entleerung und Befüllung der Heizungsanlage lässt sich auch nicht von dem Einbau der Rücklaufverschraubung abgrenzen, weil es sich um eine Pauschalrechnung handelt. Soweit die Beklagte zu 2 darüber hinaus einen Betrag von 1.000,00 € für die Wiederherstellung und Montage einer Wandverkleidung geltend macht, nimmt sie auf das Bild 22 des DE-Gutachtens Bezug. Im Zusammenhang mit dem Lichtbild finden sich aber keine Ausführungen im Gutachten. Im Gutachten wird auf Seite 3 der Anlage I lediglich der Betrag von 1.000,00 € genannt, es wird aber nicht erläutert, wie sich dieser zusammensetzt. Bezüglich der geltend gemachten Erneuerung der Balkontür wird im Schriftsatz vom 01.10.2019 nicht schriftsätzlich dargelegt, welche Arbeiten notwendig waren. Im Hinblick auf für die Instandsetzung von zwei Holzfenstern geltend gemachte 700,00 € nimmt die Beklagte zu 2 auf das DE-Gutachten Bezug. In diesem wird aber nicht dargelegt, woraus sich der Betrag ergibt. Zur brandbedingten Erneuerung von Innentüren, WC-Garnituren und Heizkörpern ist auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Es wurde nicht angegeben, worin der Schaden liegt und wie er sich der Höhe nach zusammensetzt. Warum der brandbedingt erforderliche Teil der Elektroarbeiten 3.361,34 € betrage, ist ebenfalls nicht dargelegt worden. Der Betrag von 147,10 € für Lieferung und Montage von Rauchmeldern ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Aus der in Bezug genommenen Rechnung A 7 ergeben sich völlig andere Beträge. Die Höhe des abweichenden Betrages wird nicht substantiiert dargelegt. Auch der Vortrag zum geltend gemachten Schaden an der Küche ist unsubstantiiert. Soweit 4.000,00 € angefallen sein sollen, weil die Küche „in etwas veränderter Art und Weise“ (Seite 8 des Schriftsatzes vom 01.10.2019) wiederhergestellt worden sei, wird nicht vorgetragen, was wie verändert worden ist, so dass der Betrag von 4.000,00 € nicht nachvollzogen werden kann. cc) geltend gemachter Zeitwertschaden an der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung (14.232,00 €) Die Höhe des geltend gemachte Schadens basiert auf einer Schätzung des Sachverständigen M. in dem als Anlage B 2 vorgelegten Gutachten vom 18.05.2016. In der Anlage 1 zum Gutachten werden die einzelnen Gegenstände nur sehr pauschal benannt (Deckenleuchte, Wasserkocher, Kaffee-Kapselmaschine, ...). Weder der genaue Typ noch der Anschaffungszeitpunkt werden angegeben. Der angewendete, zwischen 30 und 90 % schwankende Zeitwertfaktor wird nicht näher erläutert. Obwohl die Beklagte zu 2 hierauf hingewiesen worden ist, hat sie hierzu nicht ergänzend vorgetragen. dd) geltend gemachte Verbrauchsmittel (294,00 €) Insoweit hat die Beklagte zu 2 nicht schriftsätzlich vorgetragen, woraus sich diese Schadensposition ergebe. Sie hat lediglich pauschal auf das Gutachten des Sachverständigen M. und das DE-Gutachten Bezug genommen. Der Betrag von 294,00 € findet sich tatsächlich aber nur im Gutachten des Sachverständigen M.. Dort heißt es ohne nähere Darlegung, dass der Betrag aus der Schadensaufstellung der Versicherungsnehmerin abgegrenzt worden sei. Welche Beträge aus den in Anlage 2 zum Gutachten abgedruckten Schadensaufstellungen der Versicherungsnehmerin entnommen worden sind, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um zehn Seiten mit einer Vielzahl von Positionen. Deswegen ist auch diese Schadensposition nicht substantiiert dargelegt worden. 4. Nach alledem steht der Beklagten zu 1 als Versicherungsnehmerin ein Anspruch gegen die Klägerin zu 1 in Höhe von 38.810,88 € zu, der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Beklagte zu 2 als Versicherer übergegangen ist. a) Die Beklagte zu 2 ist ausweislich des bereits im ersten Rechtszug als Anlage B 10 vorgelegten Versicherungsscheins Gebäudeversicherer der Beklagten zu 1 bezüglich der streitgegenständlichen im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Wohnung (vgl. den Grundbuchauszug von K., Anlage A 2). b) Die Beklagte zu 2 hat den der Beklagten zu 1 zu erstattenden Schaden vollumfänglich ersetzt. Die Grundsätze des Regressverzichts des Gebäudehaftpflichtversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers sind nicht geeignet, den Anspruchsübergang bzw. die Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs zu hindern (vgl. hierzu: Rust in beckOK, VVG, 11. Edition, § 86 VVG Rn. 158). Sie finden vorliegend keine Anwendung. Soweit Sachverständigenkosten geltend gemacht werden, fehlt es allerdings schon an einem Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. aa) Der zu erstattende Schaden von 38.810,88 € ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in voller Höhe auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Die Beklagte zu 2 hat der Beklagten zu 1 den Betrag erstattet, indem sie ihn auf das Konto der Rechnungsstellerin S. GmbH überwiesen hat. Denn von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG sind alle Leistungen umfasst, die der Versicherer zum Ausgleich des Schadens erbringt (vgl. Rust in beckOK, VVG, 11. Edition, § 86 VVG Rn. 50). Dass der Ausgleich erfolgt ist, ergibt sich bereits aus der von der Beklagten zu 2 mit Schriftsatz vom 08.01.2019 vorgelegten Anlage A 1. Dabei handelt es sich um einen Ausdruck aus der EDV der Beklagten zu 2 vom 10.12.2018. Danach ist die Rechnung der S. GmbH am 18.01.2017 unmittelbar dieser gegenüber beglichen worden. Die Echtheit der Aufstellung ist auch nicht bestritten worden. Der Streithelfer hat auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.04.2019 lediglich die Echtheit der Anlagen A 3 bis A 8 bestritten. Die Angaben aus dem EDV-Ausdruck hat der glaubwürdige Zeuge S. B. in seiner Vernehmung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 glaubhaft bestätigt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2019 hat er nachvollziehbar dargelegt, dass nur bezahlte Rechnungen in die EDV-Übersicht aufgenommen werden und die S. GmbH in der Folge den Betrag auch nicht angemahnt hat. bb) Die Grundsätze des Regressverzichts des Gebäudehaftpflichtversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers finden vorliegend keine Anwendung, so dass sie dem Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht entgegenstehen. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrags in der Gebäudeversicherung einen Regressverzicht des Versicherers für Fälle, in denen der Mieter einen Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14 Rn. 16 - 20, juris; BGH, Urteile vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05 Rn. 11, juris, IV ZR 273/05 Rn. 15 - 21, juris = BGHZ 169, 86 - 98, IV ZR 378/02 Rn. 16 -27; BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99 Rn. 15 - 18, juris = BGHZ 145, 393 - 400). (2) Auf die streitgegenständliche Leihe finden die Grundsätze des Regressverzichts des Gebäudehaftpflichtversicherers aber keine Anwendung. (a) Nach den tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs können die gegenüber einem Mieter geltenden Grundsätze des Regressverzichts des Sachversicherers auf die Leihe nicht erstreckt werden. Der Mieter, der im Ergebnis die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung trage, könne berechtigterweise erwarten, eine Gegenleistung zu erhalten; diese liege darin, in gewisser Weise geschützt zu sein, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursache (BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 Rn. 19, juris = BGHZ 169, 86 - 98). Es liege zudem nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Regressforderungen belastet werde, weil sich diese Belastungen auf die Mietzahlungen auswirken könnten (BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99 Rn. 16, juris = BGHZ 145, 393 - 400). Diese Gesichtspunkte treffen auf einen Entleiher, dem die Nutzung unentgeltlich überlassen wurde, nicht zu. Schließlich legt der Bundesgerichtshof dar, es bestehe ein für den Gebäudeversicherer erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter soweit wie möglich unbelastet zu lassen (BGH, Urteile vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 Rn. 16, juris = BGHZ 169, 86 - 98 und vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99 Rn. 16, juris = BGHZ 145, 393 - 400). Auch diese Erwägung trägt vorliegend nicht, weil die Leihe auf wenige Tage beschränkt war. Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Regressansprüche bestand sie bereits nicht mehr. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, der Gesichtspunkt der Dauer des Rechtsverhältnisses sei bei der Begründung des Regressverzichts in Bezug auf Ferienwohnungen nachrangig, folgt hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit nichts anderes. Soweit die Grundsätze des Regressverzichts trotz der kurzen Dauer einer Ferienwohnungsmiete als anwendbar erachtet wurden, wurde dies damit begründet, dass sich auch der Mieter einer Ferienwohnung durch sein Entgelt an der Versicherungsprämie beteilige (OLG Rostock, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 94/15 Rn. 29, juris). So liegt es - wie dargelegt - vorliegend aber gerade nicht. (b) Soweit der Bundesgerichtshof den Regressverzicht auf unentgeltliche Nutzungsüberlassungen erstreckt hat, hat er dies nur bei Vorliegen familiärer oder sonstiger persönlicher Gründen angenommen (BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05 Rn. 12, juris). Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Bruder der Schwiegertochter der Versicherungsnehmerin einen Brand verursacht hat, nachdem er das Haus bereits 16 Jahre gegen Zahlung einer Jahrespauschale zur Abgeltung von Nebenkosten bewohnt hatte. Dementsprechend kann diese Rechtsprechung zur Begründung der Anwendbarkeit der Grundsätze über den Regressverzicht auf die vorliegende Leihe nicht herangezogen werden. Es liegt gerade keine Nutzungsüberlassung aus familiären oder persönlichen Gründen vor. Die Nutzungsüberlassung ist vielmehr zwischen fremden Personen erfolgt. Auf „fremde Personen“ erstreckt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aber ausdrücklich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05 Rn. 12, juris). Die tragende Erwägung des Bundesgerichtshofs, bei familiären oder sonstigen persönlichen Gründen habe der Vermieter ein eher stärkeres Interesses daran, sein Verhältnis zu dem Bewohner nicht durch einen Regress des Gebäudeversicherers zu belasten, greift vorliegend erkennbar nicht ein. cc) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind hingegen nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Der Übergang setzt einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten voraus. Daran fehlt es hier. Der Beklagten zu 1 steht gegen die Klägerin zu 1 ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht zu, denn ihr ist insoweit kein Schaden entstanden. (1) Die Beklagte zu 1 hat die Kosten der Sachverständigen weder selbst beglichen noch war sie diesen gegenüber hierzu verpflichtet. Deren Forderungen richten sich allein gegen die Beklagte zu 2, die die Gutachten der Sachverständigen M., W. und D. im eigenen Namen in Auftrag gegeben hat. (2) Eine Erstattungspflicht der Klägerin zu 1 gegenüber der Beklagten zu 2 lässt sich auch nicht damit begründen, dass diese die Sachverständigenkosten im Interesse ihrer Versicherungsnehmerin aufgewandt habe und ein Schädiger einem Geschädigten, der das Gutachten selbst eingeholt hätte, zum Ersatz verpflichtet wäre. (a) Zwar gehören die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16 Rn. 6, juris). In der Regel wäre der Schädiger einem nicht versicherten Geschädigten, der ein solches Gutachten in Auftrag gibt, daher zum Ersatz der damit verbundenen Sachverständigenkosten verpflichtet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005 - I-10 U 6/00 Rn. 12, juris). (b) Dem Anspruch steht aber entgegen, dass nicht die Versicherungsnehmer den Sachverständigen beauftragt haben, sondern eine Beauftragung unmittelbar durch die Klägerin erfolgt ist. Ein Sachversicherer erbringt mit der Tragung der Sachverständigenkosten keine Entschädigungsleistung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG an seinen Versicherungsnehmer, weil ein solches Gutachten der Prüfung seiner eigenen Regulierungspflicht dient und damit vornehmlich im eigenen Geschäftsinteresse des Versicherers eingeholt wird. Die zur Feststellung der Regulierungspflicht aufgewandten Sachverständigenkosten stellen daher Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit dar, die er selbst zu tragen hat (BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 236/17 Rn. 16). Dies folgt insbesondere aus § 85 Abs. 2 VVG. Hiernach kann der Versicherungsnehmer Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung grundsätzlich nicht vom Versicherer erstattet verlangen; die Einschaltung eines Sachverständigen soll im Allgemeinen durch den Versicherer erfolgen. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüfen und bewerten muss. Damit wird die Schadensermittlung durch Hinzuziehung eines Sachverständigen dem Versicherer zugewiesen. Es handelt sich hierbei - jedenfalls in erster Linie - um eine eigene Angelegenheit des Versicherers. Folge davon ist, dass er die damit verbundenen Kosten auch selbst tragen muss (BGH, a.a.O. Rn. 16, juris). 5. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Die Klägerin zu 1 ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. a) Der Streithelfer der Klägerin zu 1 hat die Einrede der Verjährung zwar wirksam im zweiten Rechtszug erhoben. aa) Hierzu war der Streithelfer der Klägerin zu 1 auch berechtigt. Denn ein Streithelfer darf sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 146 ZPO aus dem Recht der Hauptpartei geltend machen. Er kann also nicht nur Behauptungen aufstellen bzw. Beweis für solche antreten und Behauptungen bestreiten, sondern auch materiell-rechtliche Einreden der Hauptpartei, wie die Verjährungseinrede, erheben (Schultes in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 67 ZPO Rn. 5 m.w.N.). bb) Die Verjährungseinrede ist zu berücksichtigen, auch wenn sie erstmals im zweiten Rechtszug erhoben wurde. (1) Die Beschränkungen der Hauptpartei für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (§§ 296, 527 ff. ZPO) gelten zwar auch für den Nebenintervenienten, wobei für die Präklusion allein auf die Hauptpartei und ihr etwaiges Verschulden abzustellen ist (Schultes in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 67 ZPO Rn. 5 m.w.N.). (2) Die Einrede der Verjährung ist aber gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen. Denn das Landgericht wäre nach § 139 ZPO gehalten gewesen, die Parteien auf die Einordnung des Vertragsverhältnisses hinzuweisen, hat dies aber ausgehend von seiner Auffassung, es liege kein Vertragsverhältnis vor, nicht getan. b) Der auf die Beklagte zu 2 übergegangene Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Klägerin zu 1 ist aber nicht verjährt. aa) Nach §§ 606, 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache in sechs Monaten ab Rückgabe der verliehenen Sache. Demnach begann die Verjährungsfrist Mitte Mai 2016 und endete grundsätzlich sechs Monate später Mitte November 2016. bb) Verjährung ist aber wegen des Verjährungsverzichts der Klägerin zu 2, der auch für die Klägerin zu 1 wirkt, nicht eingetreten. (1) Die Parteien können die Verjährungsfrist durch Vereinbarung in den Grenzen des § 202 BGB verlängern oder verkürzen, wie die gesetzliche Regelung zeigt. Ein Schuldner kann aber auch durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung schon vor deren Eintritt verzichten (BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06 Rn. 15, juris). Durch den Verjährungsverzicht wird der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst, d.h. die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Folge des Verzichts ist aber, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 32/08 Rn. 22, juris). Nur wenn der Gläubiger innerhalb der Frist seinen Anspruch nicht durch Erhebung der Klage (§ 167 ZPO ist anwendbar) geltend macht, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Verzichtsfrist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urteile vom 16.03.2009 - II ZR 32/08 Rn. 22, juris und vom 21.12.1989 - IX ZR 234/88 Rn. 22, juris). (2) Dementsprechend kann sich die Klägerin zu 1 nicht auf die Verjährung berufen. (a) Die Klägerin zu 2 hat zunächst durch Schreiben vom 09.11.2016 (Anlage 10) und damit vor Eintritt der Verjährung gegenüber der Beklagten zu 2 erklärt, dass sie im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags und der vereinbarten Deckungssummen die Einrede der Verjährung vor Ablauf des 30.06.2017 nicht erheben werde. Durch Schreiben vom 28.06.2017 hat sie gegenüber der Beklagten zu 2 sodann erklärt, dass sie im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags und der vereinbarten Deckungssummen die Einrede der Verjährung vor Ablauf des 30.09.2017 nicht erheben werde. Und vor Ablauf der Frist hat die Beklagte zu 2 die auf sie gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Ansprüche durch die Widerklage vom 25.08.2017, zugestellt am 30.08.2017, gegenüber der Klägerin zu 1 geltend gemacht. Darauf, ob die Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärungen auf die Beklagte zu 2 übergegangen waren, kommt es - entgegen der Auffassung des Streithelfers - nicht an. Eine entsprechende Einschränkung enthalten die Erklärungen der Klägerin zu 2 vom 09.11.2016 (Anlage 10) und vom 28.06.2017 (Anlage 9) nicht. (b) Dass der Verjährungsverzicht von der Klägerin zu 2 und nicht von der Klägerin zu 1 als Anspruchsinhaberin abgegeben wurde, steht nicht entgegen. (aa) Wird der Verjährungsverzicht vom Versicherer erklärt, verhindert dies in der Regel die Verjährung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherten. Der Schädiger kann sich unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (BGH, Urteile vom 07.10.2003 - VI ZR 392/02 Rn. 35, juris und vom 05.03.1981 - IVa ZR 196/80 Rn. 13, juris). Die mit der Schadensabwicklung sachkundig Befassten gehen regelmäßig davon aus, dass - auch bei fehlendem Direktanspruch - dem Versicherer, sofern und solange seine Eintrittspflicht in Frage steht, die maßgebliche Rolle bei der Schadensabwicklung zukommt. Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich nicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom 07.10.2003 - VI ZR 392/02 Rn. 35). (bb) So liegt es hier. Die Schadensregulierung lag ausschließlich in der Hand des Versicherers, der Klägerin zu 2. Nachdem die Beklagte zu 2 durch Schreiben vom 29.07.2016 (Anlage A 12) die Klägerin zu 1 aufgefordert hatte, zum Haftungsgrund Stellung zu nehmen und den hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherer zu benennen, antwortete nicht die Klägerin zu 1, sondern die Klägerin zu 2 durch Schreiben vom 06.09.2016 (Anlage A 13). Sie gab an, dass ihr das Schreiben vom 29.07.2016 vorliege und es der Beklagten zu 2 freistehe, ihre Forderung zu beziffern und zu belegen. Auch die gesamte weitere außergerichtliche Korrespondenz wegen der Schadensregulierung wurde von der Klägerin zu 2 mit der Beklagten zu 2 geführt (vgl. die Schreiben vom 26.09.2016, Anlage A 14, vom 28.09.2016, Anlage A 15 und vom 08.11.2016, Anlage A 16). Die Klägerin zu 2 hat zudem - wie dargelegt - erklärt, sich im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags und der vereinbarten Deckungssummen nicht auf Verjährung berufen zu wollen. 6. Nebenforderungen a) Ein Anspruch auf Zinsen besteht erst ab dem auf die Zustellung der Widerklage folgenden Tag gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB bzw. gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, jeweils unter Berücksichtigung von § 187 Abs. 1 BGB analog. Ob ein ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB darin liegt, dass die Klägerin zu 2 am 02.12.2016 gegenüber der Beklagten zu 2 erklärt habe, mangels Haftung der Klägerin zu 1 „nicht in die Sanierung eintreten“ zu können, wie es die Beklagten vortragen, und ob diese Erklärung der Klägerin zu 1 zugerechnet werden kann, kann dahinstehen. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bedarf es für den Eintritt des Verzugs zwar dann keiner Mahnung, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Voraussetzung des Verzugs ist aber auch in dieser Konstellation, dass die Leistung fällig ist (BGH, Urteil vom 13.11.2018 - EnZR 39/17 Rn. 42, juris). Vorliegend war zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Beklagte zu 2 übergegangen (vgl. oben Ziffer 4. b) aa)). b) Zudem besteht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, aber nur aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung im Hinblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 nach Forderungsübergang. Ausgehend von einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von bis 30.000,00 € ergibt sich ein Betrag von 1.358,86 €. Hilfswiderklage Die von der Beklagten zu 2 genannten alternativen Bedingungen unter denen die Hilfswiderklage erhoben wurde, sind nicht eingetreten. Die Hauptwiderklage wurde weder wegen fehlender grober Fahrlässigkeit noch wegen nicht erfolgter Zurechnung des Verschuldens des Streithelfers an die Klägerin zu 1 abgewiesen. Daher war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Klägerin zu 1 unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Gerichtskosten, sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Denn die von der Klägerin zu 1 gegenüber der Beklagten zu 2 erhobene Feststellungsklage war zwar zulässig, aber unbegründet. In diesem Verhältnis bestand ein rechtliches Interesse im Sinne § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses folgt aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei H. vom 29.07.2016, das an die Klägerin zu 1 gerichtet ist. In diesem Schreiben hat sie für die Beklagte zu 2 erklärt, dass wegen des Brandschadens Regressansprüche im Raum stünden, soweit die Beklagte zu 2 in die Regulierung eintrete. Auf die Aufforderung der Klägervertreter durch Schriftsatz vom 03.07.2017 bis 10.07.2017 zu bestätigen, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen, hat die Beklagte zu 2 dies durch Schreiben vom 10.07.2017 abgelehnt. Sie gehe nach wie vor von einer Einstandspflicht der Klägerinnen aus. Nach alledem hat sich die Beklagte zu 2 der von der Klägerin zu 1 verneinten Ansprüche aus dem Brandschaden berühmt, da sie geltend macht, im Fall der Regulierung regressieren zu können (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Rn. 15, juris und oben B. 1. a)). Die negative Feststellungsklage war aber unbegründet. Wie zur Widerklage dargelegt, stehen der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin zu 1 Schadensersatzansprüche aus dem Brand zu. Eine Anwendung von § 96 ZPO zu Lasten der Klägerin zu 1 im Hinblick auf die Kosten der im zweiten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten kam nicht in Betracht. Eine Anwendung der Vorschrift wäre zwar von ihrem Wortlaut gedeckt. Sie ist aber als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung eng auszulegen; insbesondere ist bei der durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen, ob die Erfolglosigkeit des Angriffs- oder Verteidigungsmittels für die Partei voraussehbar war (BGH, Urteil vom 17.04.2019 - VIII ZR 33/18 Rn. 47, juris). Dass die Klägerin zu 1 ex ante hätte voraussehen können, dass eine Kausalität zwischen dem Brand und allen der Rechnung der S. GmbH vom 28.11.2016 zugrundeliegenden Schäden besteht, sowie dass alle in der Rechnung der S. GmbH enthaltenen Positionen zur Beseitigung der Schäden erforderlich waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG. Da über die im zweiten Rechtszug erhobene Hilfswiderklage nicht entschieden wurde, wirkt sie sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Schindler in beckOK, Kostenrecht, 34. Edition, § 45 GKG Rn. 8 m.w.N.). 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die vorliegend in Streit stehenden Fragen, insbesondere die Grundsätze des Regressverzichts des Gebäudehaftpflichtversicherers, sind höchstrichterlich geklärt.