Beschluss
8 O 80/14 [Kart]
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2019:0813.8O80.14KART.00
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Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 19.12.2018 von der Klägerin
5.889,79 EUR - fünftausendachthundertneunundachtzig Euro und neunundsiebzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.01.2019 an den Beklagten zu 1 zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 3.324,69 EUR an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 19.12.2018 von der Klägerin 5.889,79 EUR - fünftausendachthundertneunundachtzig Euro und neunundsiebzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.01.2019 an den Beklagten zu 1 zu erstatten. Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Im obigen Betrag sind 3.324,69 EUR an Gerichtskosten enthalten. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe: Die Reisekosten waren in voller Höhe als erstattungsfähig anzusehen. Der Beklagte zu 1) hat seinen Sitz in X1 und beauftragte einen Prozessbevollmächtigten aus C1 mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Grundsätzlich sind die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als erstattungsfähig anzusehen, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2018, Aktenzeichen: I ZB 62/17, sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten des am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten jedoch insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die Partei einen Rechtsanwalt am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Nach § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz handelt es sich hierbei um den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Die weitest entfernteste Strecke liegt bei 182 km. Auf der Beklagtenseite zu 1) wurde eine einfache Strecke von 129,5 km angemeldet. Somit waren die Reisekosten insgesamt als erstattungsfähig anzusehen.