Anerkenntnisurteil
8 O 60/19 EnW
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2019:0918.8O60.19ENW.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt als regionaler Verteilnetzbetreiber von dem Beklagten die Bezahlung für von dem Beklagten aus dem Netz der Klägerin entnommene Strommengen. Die Klägerin betreibt in ihrem Netzgebiet Strom-, Gas- und Wassernetze für Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft und Haushalte. In dem Netzgebiet der Klägerin betreibt der Beklagte einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser ist über drei Anschlussstellen mit jeweils dazugehörigen Stromzählern (sog. Messlokationen) an das Stromnetz der Klägerin angeschlossen und wird hierüber mit Strom versorgt. Streitgegenständlich sind – der Höhe nach streitige – Stromentnahmen des Beklagten in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017, die der Beklagte an einem der drei Zähler, nämlich an der Verbrauchsstelle E-Straße, D1 mit der Endnummer 0000 (Schweinestall), vorgenommen hat. Mit Wirkung zum 01.01.2013 hatte der Beklagte beabsichtigt, mit allen drei Messlokationen seines landwirtschaftlichen Betriebes von dem damaligen Energielieferanten zur L1 AG (heute: L2 …) zu wechseln. Er stellte dazu am 00.00.2012 einen dementsprechenden schriftlichen Antrag für alle drei Stromanschlüsse (Messlokationen) bei der damaligen L1 AG (Insoweit wird auf den Inhalt des als Anlage B6 Blatt 94 f. der Akte zur Gerichtsakte gereichten „Wechselantrag“ des Beklagten Bezug genommen). Daraufhin erhielt der Beklagte ein Eingangsbestätigungsschreiben der L1 AG, in welchem dem Beklagten angekündigt wurde, dass die L1 AG nunmehr mit dem zuständigen Netzbetreiber die Liefermöglichkeiten für die Lieferstelle des Beklagten klären werde und sodann eine Auftragsbestätigung an den Beklagten mit weiteren Informationen, etwa zur Höhe der monatlich zu zahlenden Abschlagszahlung, übersenden werde (Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des als Anlage B7 Blatt 96 der Akte eingereichten Schreibens). Letztlich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – rechnete die L1 AG die von dem Beklagten der Höhe nach streitigen Stromentnahmen an der streitgegenständlichen Messlokation mit der Endnummer 0000 zu keinem Zeitpunkt ab. Die von dem Beklagten seit dem 01.01.2013 an der vorgenannten Messlokation entnommenen Strommengen wurden auch von keinem anderen Energieversorgungsunternehmen – etwa von einem Grundversorger – in Rechnung gestellt. Insoweit behauptet der Beklagte, bis zur Inanspruchnahme durch die Klägerin im Jahr 2018 selbst nicht festgestellt zu haben, dass die von ihm an der streitgegenständlichen Messlokation entnommenen Strommengen über Jahre nicht abgerechnet worden sind. Mit Schreiben vom 31.01.2018 stellte die Klägerin dem Beklagten 126.292,74 € unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 14.02.2018 für die von dem Beklagten entnommenen Strommengen, deren genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist, in Rechnung (Es wird insoweit auf die Rechnung, Anlage K1 Blatt 5 – 12 der Akte Bezug genommen). Mit weiteren Schreiben vom 21.02.2018 und vom 11.04.2018 erinnerte die Klägerin an den Ausgleich der vorgenannten Rechnung. Nachdem der Beklagte die Forderung der Klägerin durch den C1 e.V. mit der Begründung zurückgewiesen hatte, von einer Lieferbeziehung mit einem Energielieferanten ausgegangen zu sein und Rechtsgrundlage und Preisgestaltung der Forderung nicht nachvollziehen zu können, beauftragte die Klägerin am 25.04.2018 ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer geltend gemachten Forderung. Mit Schreiben an den C1 e.V. vom 26.04.2018 forderte dieser erneut zur Zahlung des von der Klägerin für Stromentnahmen durch den Beklagten in Rechnung gestellten Betrages zzgl. Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten auf. Mit Schreiben vom 10.09.2018 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine als Rechnungskorrektur überschriebene Aufstellung, der von in Rechnung gestellten Strommengen, woraus sich eine Reduzierung des ursprünglich von der Klägerin geforderten Rechnungsbetrages um 2.737,40 € ergab. Nach dem Vortrag Klägerin ergebe sich diese „Rechnungskorrektur“ durch die Zugrundelegung nunmehr bekannter Ablesewerte für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (Hinsichtlich des Inhalts der „Rechnungskorrektur“ vom 10.09.2019 wird insoweit Bezug genommen auf Anlage K2 Blatt 13 – 20 der Akte). Neben der Zahlung des Rechnungsbetrages abzüglich des „Rechnungskorreturbetrages“ macht die Klägerin auch die Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und die Zahlung von ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.194,40 € geltend. Die Klägerin behauptet, erst im Jahr 2018 festgestellt zu haben, dass der Beklagte in dem – wie die Klägerin es formuliert – „Leistungszeitraum“ vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 an der streitgegenständlichen Messlokation Strom aus dem Netz der Klägerin entnommen hat. Die Klägerin behauptet, dass diese Stromentnahmen des Beklagten in Ermangelung eines Lieferverhältnisses mit einem Stromlieferanten zu Lasten der Klägerin stattgefunden hätten. Die Stromentnahmen des Beklagten hätten sich für die Klägerin wie physikalische Netzverluste dargestellt, weshalb die Klägerin zur Ertüchtigung des Netzes und mangels anderweitiger physikalischer Kompensation, wie etwa bei berechtigten Lieferantenvertragsgestaltungen, Strom habe zukaufen und einspeisen müssen. Dazu behauptet die Klägerin weiter, dass zu den üblichen Preisen allerdings nur die bekannten Energiemengen haben beschafft werden können. Stromentnahmen, wie sie von dem Beklagten vorgenommen worden seien, seien sodann über Ausgleichsenergiepreise zu glätten, da diese Abweichungen mit dem vorgelagerten Verbundnetzbetreiber abgerechnet werden müssten. „ Eine auf den Einzelfall bezogene Berechnung der unberechtigtem Energieentnahme aus dem Netz der Klägerin sei somit nicht möglich und müsse durchschnittlich berechnet werden.“ Die Klägerin sieht sich insoweit „quasi als Energieversorger missbraucht, […], da das Stromnetz nun einmal unter Spannung gehalten werden […]“ müsse. Die „ Entgelte für die faktischen Energieentnahmen“ seien keinem Energieversorger zuzuordnen gewesen, die Zuordnung zu einem Bilanzkreis gemäß § 4 Abs. 3 StromNZV habe dementsprechend nicht erfolgen können. Es erscheine, nach Auffassung der Klägerin, deshalb sachgerecht, „die Grundsätze zu einem faktischen Vertrag, welche die Rechtsprechung im Rahmen unberechtigter Stromentnahmen zulasten eines Grundversorgers entwickelt hat, vorliegend anzuwenden und die streitgegenständlichen Ansprüche mindestens als quasi-vertraglich zu qualifizieren.“ Im Übrigen, so führt die Klägerin weiter aus, liege „die Höhe der geltend gemachten Forderungen noch unter denen, der veröffentlichten Tarife der Grund- und Ersatzversorgung“ , und sei deshalb „jedenfalls üblich und angemessen“. Sie ist diesbezüglich der Auffassung, sie könne von dem Beklagten „aus dem faktischen Vertragsverhältnis durch die Nutzung des Energienetzes der Klägerin die Klageforderung verlangen.“ Zudem meint sie, dass ihr auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zustehe. Insoweit meint sie, dass sich ein Anspruch für sie auch „aus Pflichtverletzung des Anschlussnutzungsverhältnisses“ ergebe. Der Beklagte sei als Nutzer des Stromnetzes verpflichtet gewesen, einen „eigenen Netznutzungsvertrag mit der Klägerin oder aber einen Energieliefervertrag mit einem Versorgungsunternehmer abzuschließen“, um so sicherzustellen, dass der Energiebezug einem sog. Bilanzkreis hätte zugeordnet werden können. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten ergebe sich auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB; der Beklagte habe durch die Entnahme ohne Anzeige und Zuordnung zu einem Energielieferungsvertrag das Netz der Klägerin genutzt und sich somit durch die Entnahme der Strommengen bereichert. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 126.292,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 abzüglich einer Rechnungskorrektur vom 10.09.2018 in Höhe von 2.737,40 € zu zahlen, 2. an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.194,90 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet die von der Klägerin dargestellten entnommenen Strommengen der Höhe nach und meint, dass die Klägerin als Netzbetreiberin mit den Stromlieferungen nichts zu tun habe. Zudem erhebt der Beklagte hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Stromlieferungen, die vor dem 01.01.2015 erbracht wurden, die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 verwiesen. Das Landgericht Paderborn hat auf den Antrag der Klägerin vom 12.04.2019 (Blatt 72 der Akte) den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.04.2019 (Blatt 75 f. der Akte) an das Landgericht Dortmund abgegeben, da hier die ausschließliche Spezialzuständigkeit für einen Fall wie dem vorliegenden, der Ansprüche berühre, die von dem Energiewirtschaftsgesetz abhingen, liege. Das Gericht hat den Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.08.2019 Bezug genommen. Der Klägerin war mit Beschluss vom 21.08.2019 nachgelassen binnen einer Frist von drei Wochen zu den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.09.2019, der am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, Stellung genommen. Dem Beklagten war mit Beschluss vom 21.08.2019 nachgelassen binnen einer Frist von drei Wochen zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 15.08.2019 Stellung zu nehmen. Er hat mit Schriftsatz vom 10.09.2019, der am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, Stellung genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Landgericht Dortmund ist vorliegend auf Grund der bindenden Verweisung durch das Landgericht Paderborn nach § 281 ZPO zuständig; weil Gründe für eine objektiv willkürliche Verweisung nicht ersichtlich sind, kann die Frage, ob hier tatsächlich eine Streitigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorliegt, offen bleiben (vgl. hierzu jüngst OLG Düsseldorf VI U 20/17, NZK 2018, 194 einerseits und OLG Köln 6 U 81/17 sowie OLG Köln, 8 AR 17/18, NZ Kart. 2019, 170, 171). II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 126.292,74 € „abzüglich einer Rechnungskorrektur vom 10.09.2018 in Höhe von 2.737,40 €“. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich aus keiner denkbaren Rechtsgrundlage. In Ermangelung eines Stromlieferungsverhältnisses zwischen den Parteien ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten weder auf der Grundlage eines vertraglichen Leistungsaustausches – wie es die Klägerin ursprünglich begehrte – noch auf der Grundlage eines vertraglichen Schadensersatzanspruches aus den §§ 280 ff. BGB – etwa wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Es besteht auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch – etwa, wie die Klägerin meint, aus § 812 BGB. 1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht kein Vertrag, der die Lieferung von Strommengen zum Inhalt hat; es besteht insoweit auch kein – wie die Klägerin es meint – auf einen Leistungsaustausch ausgerichtet Verhältnis zwischen ihnen, das als „quasi vertraglich“ zu qualifizieren wäre. Soweit vorliegend für die streitgegenständliche Messlokation mit der Stromzählerendnummer 0000 ein Stromlieferungsvertrag mit der damaligen L1 AG im relevanten Zeitraum nicht, wie von dem Beklagten beabsichtigt war, zu Stande gekommen ist, besteht nach § 38 Abs. 1 S. 1 EnWG ein Ersatzversorgungsverhältnis. Danach gilt die von dem Beklagten entnommene Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet war, mithin von dem sog. Grundversorger. Grundversorger ist nach § 36 Abs. 1 EnWG dasjenige Energielieferungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Klägerin war indes zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht Grundversorger in diesem Sinne und konnte dieses auch nicht sein. Denn die Klägerin kann aufgrund der gesetzlich gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 EnWG zwingend vorgesehenen Trennung zwischen Netzbetreibern einerseits und Energielieferanten andererseits als regionale Netzbetreiberin nicht gleichzeitig Energielieferungsunternehmen sein. Dabei ist für das Zustandekommen eines Ersatzversorgungsverhältnisses, entgegen der Ansicht der Klägerin, gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 EnWG nicht erforderlich, dass der Letztverbraucher – hier der Beklagte – ein Haushaltskunde im Sinne von §§ 36, 3 Nr. 22 EnWG ist. Ersatzversorgungsberechtigt sind nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 S. 1 EnWG sämtliche Letztverbraucher, die über ein Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen. Dabei sind Letztverbraucher in diesem Sinne, Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch (und nicht etwa zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des Handels) kaufen, vgl. § 3 Nr. 25 EnWG. Die Ersatzversorgung steht also nicht nur Haushaltskunden im Sinne von §§ 36, 3 Nr. 22 EnWG offen. Der personelle Anwendungsbereich der Ersatzversorgung ist damit größer als der Kreis der nach § 36 EnWG grundversorgungsberechtigten Kunden, die Haushaltskunden sein müssen (Danner/Theobald/Heinlein/Weitenberg, 101. EL Mai 2019, EnWG § 38 Rn. 8). Eine rechtliche Grundlage, welche die Klägerin dazu berechtigte, die gesetzlich nach § 38 Abs. 1 S. 1 EnWG als von dem zum jeweiligen Zeitpunkt fungierenden Grundversorger geliefert geltenden Strommengen nunmehr anstelle des jeweiligen Grundversorgers gegenüber dem Beklagten abzurechnen und vergütet zu verlangen, ist nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung entnommener Strommengen ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 NAV gesetzlich begründeten Anschlussnutzungsverhältnis, das durch die Nutzung des von der Klägerin bereitgestellten Netzanschlusses durch den Beklagten zustande gekommen ist.. Denn Inhalt der Anschlussnutzung im Sinne des § 3 NAV ist ausschließlich das Recht, den Anschluss zum Strombezug zu nutzen. Die Anschlussnutzung umfasst darüber hinaus weder die Belieferung des Anschlussnutzers noch den Zugang zu den Netzen im Sinne von § 20 EnWG (Danner/Theobald/Hartmann/Blumenthal-Barby, 101. EL Mai 2019, NAV § 3 Rn. 8). 3. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung aus dem Anschlussnutzungsverhältnis. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, dass es gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 NAV die Verpflichtung des Beklagten als Anschlussnutzer gewesen wäre, der Klägerin die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses anzuzeigen, verfängt dies nicht. Diese Argumentation ist schon nicht geeignet, die von der Klägerin begehrte Zahlung wegen entnommener Strommengen zu begründen. Denn – selbst wenn der Beklagte gegen die Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 S. 1 NAV verstoßen hätte, was vorliegend offen bleiben kann – ergäbe sich daraus jedenfalls kein Vergütungsanspruch der Klägerin für von ihr nicht gelieferte Strommengen (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter II.2.). Die Verletzung der vorgenannten Anzeigepflicht des Beklagten, berechtigte die Klägerin ggf. zur Unterbrechung bzw. Sperrung des Netzanschlusses, worauf die Klägerin zutreffend auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dort unter dem Punkt „Energieentnahme ohne direkte Bilanzkreiszuordnung“ hinweist (Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Anlage B8 Blatt 98 der Akte). Dass die Klägerin selbst erst im Jahr 2018 festgestellt hat, dass der Beklagte an der streitgegenständlichen Messlokation Strom entnommen hat, ohne, dass dieser Strom dem Beklagten von einem Energielieferanten bzw. dem Ersatzversorger in Rechnung gestellt worden ist, vermag an der Rechtslage nichts zu ändern. Zumal es der Klägerin ohne jedes Zutun des Beklagten unschwer möglich gewesen wäre, jedenfalls festzustellen, dass für die streitgegenständliche Messlokation bei dem Beklagten wie von ihr behauptet – was streitig ist – keine sogenannten Selbstablesekarten bei ihr eingingen. Denn als Netzbetreiberin hatte sie Kenntnis davon, dass bei dem Beklagten ein Netzanschluss mit drei Messlokationen vorhanden war, welche sämtlich auch schon in der Vergangenheit genutzt und abgerechnet worden waren. Davon unabhängig hat die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden – trotz entsprechenden Hinweises des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 und nachgelassener Schriftsatzfrist – nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, inwieweit sie aufgrund der Stromentnahmen durch den Beklagten tatsächlich einen Aufwand für das von ihr behauptete Zufügen von Strommengen in ihr Stromnetz gehabt haben will. 4. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen des von diesem entnommenen Stroms ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Var. 2 BGB. Das gesetzlich begründete Ersatzversorgungsverhältnis nach § 38 EnWG stellt einen rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Es kann mithin dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion vorliegen. Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 126.292,74 EUR festgesetzt.