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Beschluss

8 AR 17/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0518.8AR17.18.00
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Tenor

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Kartellsenat) ist zuständig.

Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Kartellsenat) ist zuständig. G r ü n d e : 1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes berufen. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den das Bestimmungsverfahren auslösenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.02.2018 (Bl. 971ff. d. A., dort B.2.) Bezug genommen werden. 2. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit Verweisungsbeschluss vom 25.10.2017, das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 21.02.2018 für unzuständig erklärt. Weder gegen den Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln noch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein Rechtsmittel statthaft, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO (entsprechend). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.02.2018 (dort B.1.) Bezug genommen werden. 3. Zum zuständigen Gericht wird das Oberlandesgericht Düsseldorf bestimmt. a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern ist auch die verfahrensrechtliche Bindungswirkung entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu beachten. Die Bindungswirkung des (ersten) Verweisungsbeschlusses wirkt auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 05.12.2008 - 8 W 109/08 -, OLGR Köln 2009, 493; BayObLG, Beschl. v. 09. Mai 1990 - AR 1 Z 45/90 -, NJW-RR 1991, 187, juris). b) Zwar entfalten Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2001 – XII ARZ 2/01 – NJW 2001, 1499); in Ausnahme hierzu aus prozessökonomischen Gründen entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend (vgl. allgemein BGHZ 72, 182) sind aber Verweisungsbeschlüsse - wie hier - zwischen Nichtkartell- und Kartellgerichten (vgl. Meyer-Lindemann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 89. Lieferung 08.2017, § 87 GWB Rn. 58; so auch OLG Düsseldorf im Beschluss vom 21.02.2018, [dort A.3.a.]). c) Auch der Verweisungsbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25.10.2017 hat Bindungswirkung. aa) Die Bindungswirkung entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nicht schon durch eine bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Willkürlich und deswegen unbeachtlich ist ein Verweisungsbeschluss vielmehr erst dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH, Beschl. v. 19.02.2013 - X ARZ 507/12 -, NJW‑RR 2013, 764; Beschl. v. 10.09. 2002 - X ARZ 217/02 -, NJW 2002, 3634; OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012 - 32 SA 32/12 -, juris; Beschl. v. 11.06.2014 - 32 SA 40/14 -, MDR 2014, 1347). bb) (1) Soweit der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Verweisungsbeschluss bereits deshalb für willkürlich erachtet, weil der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln „jegliche Darlegungen dazu unterlassen habe, ob der Streitfall nach seiner Beurteilung unabhängig von den von der Beklagten erhobenen kartellrechtlichen Einwendungen entschieden werden kann“, ist dem nicht zu folgen. Zum einen haben die Parteien zu der mit Verfügung vom 19.09.2017 geäußerten Rechtsauffassung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Köln zu dessen Unzuständigkeit in der Weise Stellung genommen, dass die Beklagte Verweisung beantragt hat und die Klägerin der Rechtsauffassung des 6. Zivilsenats beigetreten ist. In einem solchen Fall behält selbst ein nicht begründeter Verweisungsbeschluss Bindungswirkung, wenn sich - wie hier, was auch der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht in Abrede stellt - die Begründung für die Verweisung aus dem Akteninhalt erschließt, weil dann kein schwerwiegender Verstoß vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.08.2014 – X ARZ 275/14 -, MDR 2015, 51; Beschl. v. 27.05.2008 - X ARZ 45/08 -, NJW-RR 2008, 1309; Beschl. v. 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88 -, FamRZ 1988, 943). Zum anderen vertritt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Rechtsauffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die kartellrechtlichen Fragen für die Berufung erheblich sind, weshalb in Ansehung von § 91 Satz 2 GWB eine (weitere) eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Satz 2 GWB durch ihn (im Regelfall) nicht angezeigt sei; deswegen seien regelmäßig auch keine Ausführungen im Verweisungsbeschluss erforderlich (vgl. hierzu den Beschluss des 6. Zivilsenats vom 25.04.2018, 6 U 81/17, Bl. 995 ff. d.A.). (2) Ob diese oder die abweichende Rechtsauffassung des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu den in Ansehung von § 91 Satz 2 GWB geltenden Maßstäben für die Prüfung der Zuständigkeit nach § 87 Satz 2 GWB zutreffend ist, kann indes offen bleiben. Jedenfalls ist der auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung gefasste Verweisungsbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln nämlich nicht willkürlich. Willkür liegt erst vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt oder dieser offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.06.2003 – X ARZ 92/03 –, NJW 2003, 3201). Da dem deutschen Recht eine Präjudizwirkung fremd ist, ist dies aber selbst dann nicht der Fall, wenn ein Gericht von einer (ganz) überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertreten Auffassung abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juli 2002 – X ARZ 110/02 –, NJW-RR 2002, 1498). Dementsprechend ist der Verweisungsbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln nicht deshalb willkürlich, weil er mit seiner Rechtsauffassung zu der nach § 91 Satz 2 GWB gebotenen Prüfung der Zuständigkeit nach § 87 Satz 2 GWB von derjenigen des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweicht. Selbst wenn Letztere in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten werden sollte, findet die Rechtsauffassung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln sowohl in der Rechtsprechung (bei Urteilen, die ein Gericht in seiner Eigenschaft als ausschließlich zuständiges Kartellgericht gefällt hat, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.09.2014 - 4 U 136/13 -, juris) als auch in der Literatur (mit unterschiedlichen Maßstäben zur Prüfungsdichte des Berufungsgerichts, vgl. Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 91 GWB Rn. 14; Bechtold in: GWB, 8. Auflage 2015, § 91 GWB Rn. 3; Bornkamm in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage 2018, § 91 GWB Rn. 15f.) noch hinreichend Stütze. 4. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO ist nicht geboten, weil der Senat nicht in einer für das Bestimmungsverfahren erheblichen materiell-rechtlichen oder prozessualen Rechtsfrage (vgl. Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 36 ZPO Rn. 10; Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 36 ZPO Rn. 14) von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. Zwar vertreten der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln und der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unterschiedliche Rechtsauffassungen zu § 91 Satz 2, § 87 Satz 2 GWB. Die Entscheidung im Bestimmungsverfahren hängt jedoch nicht von dieser Rechtsfrage ab, sondern folgt aus der vom Senat bejahten Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (anders im vom Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf insoweit zitierten Fall BGH, Beschl. v. 07.03.2001 - XII ARZ 2/01 -, NJW 2001, 1499). Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist der Senat wiederum nicht von einer seitens des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf anders beantworteten Rechtsfrage abgewichen, sondern ist auf der Grundlage geklärter Rechtsgrundsätze zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im Rahmen der ihm nach § 36 Abs. 2 ZPO übertragenen Kompetenz zu einem anderen Ergebnis im Einzelfall gelangt.