Die Angeklagte ist des Raubes, des räuberischen Diebstahls, des versuchten Raubes und des Diebstahls schuldig. Sie wird unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.04.2019, Az. 725 Ds 613/18 (120 Js 729/18), verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Gegen die Angeklagte wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.375,00 € angeordnet. Soweit die Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt die Angeklagte die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3, 249 Abs. 1, 252, 22, 23, 53, 54, 55, 73, 73c, 73d StGB Gründe (teilweise abgekürzt nach § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO) I. Die Angeklagte ist am 00.00.1994 in X1 (Rumänien) geboren und rumänische Staatsangehörige. Sie ist ledig und hat drei Kinder im Alter von derzeit einem Jahr, zwei Jahren und sechs Jahren, von denen zwei in Deutschland und eines in England geboren wurden. Vater der Kinder ist A1, mit welchem die Angeklagte zuletzt bis zur vorläufigen Festnahme auch mit den gemeinsamen Kindern in A2 zusammen wohnte. Die Angeklagte war zuletzt als Reinigungskraft tätig. Die Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 1. Am 29.09.2016 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht Dillenburg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Das Urteil ist seit dem 26.11.2016 rechtskräftig. 2. Am 08.12.2016 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht Dortmund wegen Betruges in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Das Urteil ist seit dem 30.12.2016 rechtskräftig. 3. Am 20.02.2017 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht Hameln wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 23.03.2017 rechtskräftig. In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: „Am 00.00.2016 gegen 12:25 Uhr in A3 entwendete die Angeklagten dem Zeugen B1, der zuvor in der Sparkassenfiliale auf Höhe der A4-Straße einen Bargeldbetrag in Höhe von 500,00 € abgehoben hatte, diesen, um ihn für sich zu behalten, ohne einen Anspruch darauf zu haben.“ Durch Beschluss des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer in Vechta - vom 20.04.2017 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung bis zum 26.04.2020 ausgesetzt. 4. Am 11.05.2017 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg durch Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dillenburg vom 29.09.2016 und des Amtsgerichts Dortmund vom 08.12.2016 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 € gebildet. Die Entscheidung ist seit dem 24.05.2017 rechtskräftig. 5. Am 12.04.2019 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht Dortmund wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen durch Strafbefehl gem. § 408a StPO, weil sie trotz Ladung nicht zu dem an diesem Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin erschienen war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 14.05.2021 ausgesetzt wurde. Die Einzelstrafen betrugen vier Monate für einen versuchten Diebstahl (Tat am 15.06.2018) und einen Monat für einen Diebstahl geringwertiger Sachen (Tat am 17.09.2018). Der Strafbefehl wurde am 12.04.2019 vor 14:00 Uhr von der Richterin unterzeichnet und ist seit dem 15.05.2019 rechtskräftig. Dem Verfahren lagen zwei Verfahren zu Grunde, die mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2019 miteinander verbunden worden sind. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 07.12.2018 (120 Js 729/18) wurde der Angeklagten bezüglich der Tat am 00.00.2018 in Dortmund Folgendes zur Last gelegt: „Am oben genannten Tattag gegen 12:55 Uhr klopfte die Angeschuldigte an die Fensterscheibe des Pkw des Zeugen B2, als dieser an der Y1-straße in A2 in seinen Pkw eingestiegen war. Sie bat den Zeugen um eine Spende und hielt ihm eine Unterschriftenmappe hin. Dann beugte sich die Angeschuldigte, wie von ihr geplant, zu dem Zeugen in den Pkw, um diesen zu umarmen. Gleichzeitig entnahm die Angeschuldigte die Geldscheine aus dem Fach der Geldbörse des Zeugen. Dieser merkte dies und sprach die Angeschuldigte darauf an, worauf die Angeschuldigte alles fallen ließ und flüchtete.“ Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.01.2019 (265 Js 44/19) wurde der Angeklagten Folgendes zur Last gelegt: „Sie entwendete am 00.00.2018 in A2 aus den Auslagen der Firma REWE, Filiale C1-straße , eine Flasche „Palmolive“ – Shampoo zum Verkaufspreis von 1,29 Euro, indem sie die Ware in ihre Tasche steckte und an der Kasse nicht zur Bezahlung vorlegte.“ Die Angeklagte wurde am 00.00.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 00.00.2019 seit diesem Tag in Untersuchungshaft. II. Die Kammer hat die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Fallakte 12 Am 00.00.2018 fuhr der 1950 geborene Zeuge C2 mit seinem Pkw vorwärts auf die Einfahrt des gegenüber seiner Wohnanschrift „C3-Str. 00“ in D1 gelegenen Parkplatzes, um rückwärts wieder auf die Straße zu fahren und das Fahrzeug zu wenden. Die Angeklagte trat an die Fahrerseite des Pkw des Zeugen C2 heran, klopfte an die Scheibe der Fahrertür und zeigte dem Zeugen C2 ein Klemmbrett mit einem Zettel darauf. Der Zeuge C2 blieb mit seinem Pkw stehen. Als der Zeuge das Fahrerfenster öffnete, lehnte sich die Angeklagte mit ihrem Oberkörper in das Fahrzeuginnere hinein und hielt dem Zeugen C2 das Klemmbrett mit dem Zettel darauf vor das Gesicht und sagte, er solle darauf unterschreiben, und versuchte, dem Zeugen C2 einen Kugelschreiber zu geben. Dabei sagte die Angeklagte immer wieder: „Ich bin Frau…ich bin Frau“. Der Zeuge C2 versuchte, das Fahrerfenster wieder zu schließen, die Angeklagte kam mit ihrem Oberkörper jedoch nur noch weiter in das Fahrzeuginnere hinein, so dass der Zeuge das Fenster nicht schließen konnte. Die Angeklagte ließ das Klemmbrett mit dem Zettel und dem Kugelschreiber im Fahrzeuginneren fallen und zog kraftvoll an der Halskette des Zeugen C2, an welcher ein Anhänger in Form eines Ankers und mit einem Wert von 500,00 € befestigt war, und riss sie ihm vom Hals, um sie dem Zeugen C2 gegen dessen Willen wegzunehmen, und handelte dabei in der Absicht, sich die Kette nebst Anhänger rechtswidrig zuzueignen. Der Zeuge C2 konnte die Halskette ergreifen und festhalten. Indem sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge C2 sodann gleichzeitig kräftig an der Halskette zogen, riss der Anhänger von der Kette ab. Das Ziehen und Reißen an der Kette war aus Sicht der Angeklagten erforderlich für die beabsichtigte Wegnahme der Kette und des Anhängers. Die Angeklagte wollte durch das Ziehen an der Kette den Widerstand des Zeugen C2 brechen und dadurch die Kette und den Anhänger dem Zeugen C2 gegen dessen Willen wegnehmen und handelte dabei in der Absicht, sich die Kette nebst Anhänger rechtswidrig zuzueignen. Der Zeuge behielt die Kette jedoch in der Hand, die Angeklagte konnte nur den Anhänger entreißen und lief mit dem Anhänger von dem Pkw weg und stieg in einen entfernt stehenden Kleinwagen mit heller Farbe und fuhr davon. Bei der Rangelei um die Kette zog sich der Zeuge C2 eine stark blutende Wunde an der linken Hand zu. 2. Fallakte 6 Am 00.00.2019 gegen 16:59 Uhr ging der 1943 geborene Zeuge D2 in die Tiefgarage der Y2 in der D3-Straße in A2. Die Angeklagte und die gesondert Verfolgte E1 folgten dem Zeugen D2 in die Tiefgarage und gingen zu dem in der Tiefgarage geparkten Pkw des Zeugen D2. Die gesondert Verfolgte E1 blieb in einer Entfernung von mehreren Metern von dem Pkw des Zeugen D2 entfernt stehen. Die Angeklagte ging zur Fahrerseite des Pkw des Zeugen D2, der gerade in seinen Wagen eingestiegen war und auf dem Fahrersitz saß. Die Fahrertür war noch geöffnet. Die Angeklagte drängte sich mit ihrem Oberkörper zwischen Fahrersitz und Lenkrad und gegen den Körper des Zeugen D2 in der Absicht, den Zeugen D2 weitgehend bewegungsunfähig zu machen und erwarteten Widerstand zu verhindern, damit sie ihm die Armbanduhr wegnehmen konnte. Aus Sicht der Angeklagten war dieses Hineindrängen mit ihrem Oberkörper gegen den Zeugen D2 erforderlich für die beabsichtigte Wegnahme der Uhr. Der Zeuge war dadurch, dass sie die Angeklagte mit ihrem Oberkörper zwischen Fahrersitz und Lenkrad gedrängt hatte, weitgehend bewegungsunfähig und fühlte sich auch so. Die Angeklagte hielt dem Zeugen D2 gleichzeitig mit der linken Hand einen Zettel vor das Gesicht und versuchte mit ihrer rechten Hand die Uhr der Marke Ebel im Wert von ca. 2.500,00 € von dem linken Handgelenk des Zeugen D2 zu ziehen. Dabei zog die Angeklagte an dem Handgelenk und an der Uhr des Zeugen D2. Hierbei handelte die Angeklagte in der Absicht, die Uhr wegzunehmen und sich diese rechtswidrig zuzueignen. Die Angeklagte konnte den Verschluss der Uhr jedoch nicht vollständig lösen und die Uhr daher nicht vom Handgelenk des Zeugen ziehen. Der Zeuge D2 versuchte mit seiner rechten Hand, die Angeklagte aus dem Auto zu drücken. Als der Zeuge D2 zudem laut um Hilfe schrie, erkannte die Angeklagte, dass sie die Wegnahme der Uhr mit den bereits eingesetzten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen konnte, ließ das Handgelenk des Zeugen D2 und die Uhr los und lief mit der gesondert Verfolgten E1 aus der Tiefgarage. 3. Fallakte 5 Am 00.00.2019 kam der 1930 geborene Zeuge E2 gegen 15:35 Uhr mit seinem Pkw Mercedes SLK vom Einkaufen zu seiner Wohnanschrift „E3-str. 00“ in Dortmund zurück und wollte auf der Kreuzung „E3-Str./E4-Gasse“ wenden. Während des Wendemanövers auf der Kreuzung öffnete die Angeklagte die Fahrertür des Pkw des Zeugen E2, steckte ihren Oberkörper in den Wagen, hielt dem Zeugen einen Zettel vor das Gesicht, fasste ihm mit den Fingern auf die linke Wange und gab ihm mehrere Küsse auf die Wange. Die Angeklagte löste die Armbanduhr der Marke Rolex, die der Zeuge E2 im Jahr 2014 zu einem Kaufpreis von 5.750,00 € erworben hatte, von dem linken Handgelenk des Zeugen E2 und zog sich mit der Uhr in ihrer Hand sofort aus dem Inneren des Pkw zurück. Dabei handelte die Angeklagte in der Absicht, dem Zeugen E2 die Uhr wegzunehmen und sich diese rechtswidrig zuzueignen. Der Zeuge E2 bemerkte die Wegnahme der Uhr spätestens in dem Zeitpunkt, in dem sich die Angeklagte mit der Uhr in der Hand gerade wieder aus dem Fahrzeuginneren zurückgezogen hatte, und öffnete die Fahrertür ein weiteres Stück, um aus seinem Wagen auszusteigen. Die Angeklagte bemerkte, dass der Zeuge E2 die Wegnahme der Uhr bemerkt hatte und aussteigen wollte, und drückte gegen den Widerstand des Zeugen E2 die Fahrertür zu, um den Zeugen E2 am Aussteigen zu hindern, und handelte dabei in der Absicht, eine Gewahrsamsentziehung der Uhr zu verhindern und die Beute zu sichern. Indem die Angeklagte gegen seinen Widerstand die Fahrertür zudrückte, konnte der Zeuge E2 nicht aus seinem Pkw aussteigen. Erst als die Angeklagte mit der Uhr weglief, konnte der Zeuge E2 die Fahrertür öffnen und aus dem Wagen aussteigen. 4. Fallakte 14 Am 00.00.2019 hielten sich die Angeklagte und die gesondert verfolgte F1 auf dem Parkplatz der Firma Rewe, F2-Str. 000 in A2, auf. Sie nahmen unter Verwendung eines Klemmbretts Kontakt zu männlichen Personen auf, die sie ansprachen und teilweise umarmten, ohne jedoch den Personen dabei etwas wegzunehmen. Anschließend entfernten sie sich in Richtung F3-Straße. Im Einmündungsbereich F3-Straße/F4-Straße sprach die Angeklagte den 1941 geborenen Zeugen G1 gegen 09:45 Uhr an. Die gesondert Verfolgte F1 hielt sich abgesetzt auf der Straße „F3-Straße“ auf und beobachtete die Umgebung. Die Angeklagte hielt dem Zeugen G1 ein Klemmbrett vor und bat um eine Spende. Der Zeuge G1 gab der Angeklagten 2 € in bar, worauf die Angeklagte den Zeugen umarmte und ihm dabei dessen Armbanduhr der Marke Gamma im Wert von 800,00 € von dessen Handgelenk löste, ohne dass der Zeuge dies bemerkte. Die Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich die Uhr rechtswidrig zuzueignen und sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Dann gingen die Angeklagte und die gesondert Verfolgte F1 in Richtung U-Bahn-Haltestelle F2-S traße weg und wurden, da die Tat polizeilich observiert worden war, festgenommen. Zum Zeitpunkt der Festnahme hielt die Angeklagte die Armbanduhr des Zeugen G1 in ihrer rechten Hand. Die Uhr des Zeugen G1 wurde von der Polizei sichergestellt. III. Die Angeklagte hat sich nicht eingelassen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von den Feststellungen überzeugt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den insoweit glaubhaften Bekundungen ihres Lebensgefährten und Vaters ihrer Kinder, des Zeugen A1, und auf den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Schriftstücken betreffend die Vorstrafen und die Inhaftierung der Angeklagten. Die Feststellungen zu den Taten beruhen im Einzelnen auf Folgendem: 1. Fallakte 12 Die Kammer ist von der festgestellten Tat und der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Der Zeuge C2 hat den Hergang der Tat, ausgenommen die Täterschaft der Angeklagten, wie festgestellt glaubhaft bekundet. Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten beruht maßgeblich auf den mehrfachen Spuren, die gesichert werden konnten. Auf dem DIN-A4-Spendenzettel konnten Fingerabdrücke gesichert werden, welche durch das in der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführte daktyloskopische Gutachten des Polizeipräsidiums Essen vom 18.12.2018 sicher der Angeklagten zugeordnet wurden. Auf dem Hefter und dem Kugelschreiber konnten zwar keine Fingerspuren, aber dafür DNA-Spuren gesichert werden, welche nach dem in der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.2019 ebenfalls eindeutig der Angeklagten zuzuordnen waren. Gestützt wird diese Spurenlage durch die Aussage des Zeugen C2. Der Zeuge hatte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 05.11.2018, deren Inhalt ihm bei seiner Vernehmung durch die Kammer vorgehalten und von ihm glaubhaft als richtig bekundet worden ist, die Täterin wie folgt beschrieben: „Weiblich, ca. 25 Jahre alt, ca. 000 cm groß, schlank, xxx, xxx Haare (möglicherweise auch zusammengebunden), osteuropäisches Aussehen, ich würde sie als Zigeunerin bezeichnen.“ Diese Täterbeschreibung trifft auf die Angeklagte zu und der Zeuge C2 hat in seiner Vernehmung durch die Kammer bekundet, dass die Angeklagte die Täterin gewesen sein könne. Das ist auch hinsichtlich der bei der Polizei erfolgten Beschreibung der Täterin als „schlank“ glaubhaft. Der Zeuge C2 hat in seiner Vernehmung durch die Kammer bekundet, dass für ihn die Angeklagte schlank sei. Diese Beurteilung ist auch aus Sicht der Kammer zutreffend, wenn man, wie es der Zeuge C2 nach seiner Aussage tut, Menschen in die Kategorien „schlank“ und „dick“ einteilt. Denn als „dick“ würde die Kammer die Angeklagte keinesfalls bezeichnen. Daher ist unerheblich, dass man, wenn man zwischen „schlank“ und „dick“ noch eine mittlere Kategorie einfügen würde, die Angeklagte eher in diese mittlere Kategorie einordnen würde. Dies alles reicht zur Überzeugung der Kammer für eine Identifizierung der Angeklagten als Täterin aus und ist insgesamt so eindeutig, dass hierdurch ausgeschlossen werden kann, dass der Hefter, der Spendenzettel und der Kugelschreiber lediglich frühere Spuren der Angeklagten aufwiesen und bei der Tat von einer anderen Person verwendet wurden. Es besteht für die Kammer auch kein Zweifel, dass die Angeklagte den Anhänger weg- und mitgenommen hat. Der Zeuge C2 hat glaubhaft bekundet, dass die Täterin den Anhänger mitgenommen habe und er mit Nachbarn trotzdem seinen Pkw und die Straße nach dem Anhänger intensiv abgesucht, hierbei den Anhänger aber nicht gefunden habe. Aus den festgestellten Handlungen der Angeklagten und dem objektiven Tathergang schließt die Kammer schließlich auch auf den entsprechenden Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Zueignung der Angeklagten sowie auf das Vorliegen der finalen Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme aus Sicht der Angeklagten. 2. Fallakte 6 Die Kammer ist von der festgestellten Tat und der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Der Zeuge D2 hat den Tathergang, ausgenommen die Täterschaft der Angeklagten, wie festgestellt glaubhaft bekundet. Auf der Grundlage der festgestellten Handlungen der Angeklagten und des Tathergangs ist die Kammer auch von dem Tatentschluss der Angeklagten, dem Zeugen D2 die Uhr mit Gewalt wegnehmen und sich die Uhr rechtswidrig zueignen zu wollen, sowie davon, dass die Angeklagte schließlich erkannte, dass sie es nicht schaffen würde, dem Zeugen D2 die Uhr wegzunehmen, überzeugt. Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten beruht auf Folgendem: In ihrer eigenen Aussage im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 14.05.2019 hat die Angeklagte selbst zugegeben, am Tattag in der Tiefgarage und mit einem Zettel bei dem Auto des Zeugen D2 gewesen zu sein. Das hat der Zeuge KHK G2, der damals die Angeklagte vernommen hatte, glaubhaft bekundet. Die weitere Einlassung der Angeklagten in diesem Zusammenhang, sie habe an dem Pkw des Zeugen D2 nur gebettelt, ist durch die glaubhafte Aussage des Zeugen D2 widerlegt. Zudem hat die gesondert Verfolgte E1 in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 21.05.2019 bekundet, dass die Angeklagte, mit der sie befreundet sei, und sie am Tattag in die Tiefgarage gegangen seien, die Angeklagte dort zu dem Pkw eines Mannes gegangen sei, an dessen Handgelenk und dessen Uhr gezogen habe, dann der Mann laut um Hilfe geschrien habe und dann die Angeklagte und sie weggelaufen seien. Das hat der Zeuge KHK G2, der damals die gesondert Verfolgte E1 vernommen hatte, glaubhaft bekundet. Gestützt wird dies durch das sich aus den (über die Vernehmung des Zeugen KHK G2 eingeführten) polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten und der gesondert Verfolgten E1 ergebende Beweisergebnis durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bilder der Überwachungskamera der Tiefgarage. Auf diesen Bildern sind zwei Frauen zu sehen, eine dünne Frau, ein Stück von dem Pkw des Zeugen D2 zurückbleibend, und eine etwas korpulentere Frau an dem Pkw. Die letztere Frau ähnelt der Angeklagten sehr; eine sichere Identifizierung ist wegen der mäßigen Bildqualität nicht möglich gewesen. Unergiebig war insoweit die Aussage des Zeugen D2; er hat bekundet, er könne die Angeklagte weder als Täterin wiedererkennen noch ausschließen. 3. Fallakte 5 Die Kammer ist von der festgestellten Tat und der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Hinsichtlich des Tathergangs folgt die Überzeugung der Kammer aus Folgendem: Der Zeuge POK G3 hat glaubhaft ausgesagt, er habe am 00.00.2019 seinen Polizeidienst versehen und um 15.48 Uhr den Einsatzbefehl betreffend eine um 15:35 Uhr verübte Tat erhalten, sei daraufhin zum Tatort gefahren und habe dort den Zeugen E2 vernommen. Dieser habe, wie in der dem Zeugen POK G3 vorgehaltenen und von ihm als richtig bekundeten Strafanzeige vom 12.04.2019 aufgenommen, folgenden Tathergang bekundet: Er - der Zeuge E2 - sei soeben vom Einkaufen zurückgekehrt und habe beabsichtigt, sein Fahrzeug vor seiner Wohnanschrift in der E3-Straße 00 zu parken. Dazu habe er im Bereich der E3-Straße, Einmündung E4-Gasse, mit seinem Fahrzeug rangiert, um zu wenden. Als er gerade habe rückwärtsfahren wollen, sei plötzlich eine Frau an seiner Fahrertür erschienen, habe diese geöffnet und ihm einen Zettel vor das Gesicht gehalten. Die Frau habe nicht mit ihm gesprochen, sondern nur gestikuliert, als solle er etwas unterschreiben. Dann habe sie ihm mit den Fingern auf die linke Wange gefasst und ihm mehrere Küsse auf die Wange gegeben. Er habe dies abwehren wollen und dabei gemerkt, wie die Frau an sein linkes Handgelenk gefasst und dort seine Armbanduhr gelöst habe. In diesem Moment habe die Frau seine Armbanduhr bereits von seinem Handgelenk entfernt gehabt, ohne hierbei Gewalt anzuwenden. Als er Anstalten gemacht habe, sich aufzurichten und auszusteigen, habe die Frau gegen seinen Widerstand seine Fahrertür von außen zugedrückt, um ihn so am Aussteigen zu hindern. Die Frau sei sodann mit der Armbanduhr zu einem unmittelbar in der Nähe abgestelltem Pkw gelaufen und auf der Beifahrerseite eingestiegen. Am Steuer habe ein Mann gesessen, welcher unmittelbar losgefahren sei. In seiner Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge E2 den vorstehenden Tathergang ebenfalls bekundet, ausgenommen folgende Abweichungen: Die Tat habe vormittags stattgefunden, die Täterin sei nur auf der Beifahrerseite seines Pkw gewesen, sei über die Beifahrertür in seinen Pkw eingedrungen und habe auch nicht die Fahrertür von außen zugedrückt. Soweit der Zeuge E2 in seiner Aussage vor der Kammer das Geschehen abweichend von seiner polizeilichen Aussage bekundet hat, ist das nicht glaubhaft; glaubhaft ist vielmehr der Inhalt seiner von dem Zeugen POK G3 bekundeten polizeilichen Aussage. Der 89-jährige Zeuge machte im Rahmen seiner Aussage vor der Kammer bezüglich seiner Erinnerung und der Darstellung des Tathergangs einen sehr unsicheren und ungeordneten Eindruck. Die Aussage war diesbezüglich - auch auf mehrere Nachfragen - insoweit nicht verständlich und nicht glaubhaft. Die Kammer hatte den Eindruck, dass die Erinnerung des hochbetagten Zeugen mittlerweile verschwommen und verfälscht ist. Dass die Aussage der Zeugen E2 in seiner polizeilichen Vernehmung glaubhaft ist, dafür spricht Folgendes: Der Zeuge tätigte diese Aussage unmittelbar nach der Tat, als seine Erinnerung noch frisch war. Der Zeuge POK G3 hat glaubhaft bekundet, dass für ihn die Aussage des Zeugen E2 vollumfänglich glaubhaft gewesen sei. Der Zeuge H1 hat zum Tathergang bekundet: Er sei ein Nachbar des Zeugen E2, wohne im selben Haus. Er habe am Nachmittag des 00.00.2019 mit seinem Pkw am Straßenrand parallel zum Wohnhaus des Zeugen E2 geparkt, auf dem Fahrersitz seines Fahrzeugs gesessen und mit seinem Mobiltelefon mit einem Kunden telefoniert. Hierbei sei er durch seinen Rückspiegel auf das ca. 10 m von ihm entfernte Tatgeschehen aufmerksam geworden und habe durch den Rückspiegel Folgendes beobachtet: Der ihm bekannte Pkw des Zeugen E2 habe auf der Kreuzung E3-Str./E4-Gasse gestanden. Die Fahrertür sei ein Stück weit geöffnet gewesen. Eine Frau habe an der geöffneten Fahrertür gestanden und sich mit ihrem Oberkörper im Wageninneren befunden. Sie habe sich dann aus dem Wageninneren zurückgezogen. Dann habe der Fahrer - später habe sich herausgestellt, dass es der Zeuge E2 war - die Fahrertür ein Stück weiter geöffnet, offenbar um auszusteigen, woraufhin die Frau die Fahrertür zugedrückt habe. Dann sei die Frau von dem Fahrzeug des Zeugen E2 weggegangen und dabei genau an dem Fahrzeug des Zeugen H1 vorbeigegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sein Telefonat beendet. Die Frau sei in einen Pkw eingestiegen, der dann schnell weggefahren sei. Der Zeuge E2 sei aus seinem Auto ausgestiegen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht erkannt, dass die Frau eine Straftat verübt habe, sondern erst, als der Zeuge E2 ihm von dem Geschehen im Auto berichtet habe. Ca. zehn Minuten nach der Tat habe er die Polizei gerufen. Diese Aussage des Zeugen H1 ist glaubhaft. Es bestehen keine Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen. Zwar sieht man beim Blick durch einen Rückspiegel nicht so klar, als wenn man direkt auf ein Geschehen blickt, aber die von dem Zeugen H1 bekundeten Einzelheiten des Tatverlaufs sind nicht so kleinteilig, dass man zweifeln müsste, dass der Zeuge H1 sie über den Rückspiegel erkennen konnte. Auch ist nicht anzunehmen, dass der Zeuge H1 durch sein Kundentelefonat so sehr abgelenkt war, dass er das Geschehen nicht richtig wahrnehmen konnte. Der Zeuge H1 hat glaubhaft bekundet, dass er ab dem Moment, in dem er auf das Geschehen aufmerksam geworden war, sich so sehr auf das von ihm als merkwürdig angesehene Geschehen konzentriert habe, dass er seinem Kundengespräch keine große Aufmerksamkeit mehr gewidmet und es rasch beendet habe. Der Zeuge H1 hatte auch eine gute Erinnerung an das Geschehen und auch sonst gibt es keine Umstände, die Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage geben könnten. Die Zeugin H2 hat glaubhaft bekundet: Sie wohne im Haus E3-straße 00, welches von der Straße aus gesehen links neben dem Wohnhaus des Zeugen E2 stehe. Sie habe am 00.00.2019, mittags oder nachmittags, zufällig an einem zur Straße gelegenen Fenster ihrer Wohnung gestanden, von welchem sie freie Sicht auf die Straße gehabt habe, und Folgendes gesehen: Der Pkw des Zeugen E2 habe mitten auf der Kreuzung E3-Str./E4-Gasse gestanden und eine Frau habe die Fahrertür geöffnet und sich in das Fahrzeug hineingebeugt. Die Frau habe sie dabei nur gebückt stehend von hinten gesehen, so dass sie das Gesicht der Frau nicht gesehen habe und daher nicht sagen könne, ob die Angeklagte die Täterin sei. Ob die Täterin die Fahrertür zugedrückt habe, könne sie nicht sagen. Der Zeuge H3 hat glaubhaft bekundet: Er wohne gemeinsam mit seiner Partnerin, der Zeugin H2, im Haus E3-straße 00. Er habe am 00.00.2019, mittags oder nachmittags, aus dem gleichen Fenster der Wohnung, an dem auch die Zeugin H2 gestanden habe, Folgendes gesehen: Der Zeuge E2 sei mit seinem Pkw wie immer vom Einkaufen zurück gekommen und sei langsam rückwärts in die E3-straße gefahren, als eine Frau die Fahrertür aufgerissen habe. Dann habe er das Haus E3-straße 00 verlassen und sei auf die Straße getreten. Von dort habe er Folgendes gesehen: Die Frau habe noch immer an der halb geöffneten Fahrertür gestanden. Er meine, dass der Zeuge E2 die Tür selbst zugezogen habe und die Täterin die Tür nicht zugedrückt habe. Er sei sich hierbei jedoch nicht sicher, da er dies eigentlich so gar nicht gesehen habe, dies sei auf der Grundlage dessen, was er habe sehen können, nämlich, dass die Täterin an der Fahrertür stand und die Tür dann irgendwann geschlossen war, lediglich sein Eindruck und seine eigene Schlussfolgerung gewesen. Schließlich hat die Kammer in der Hauptverhandlung die von dem Polizeipräsidium A2 am Tattag gemachten Lichtbilder des Pkw des Zeugen E2 in Augenschein genommen, auf denen großflächige Handinnenflächenabdruckspuren im oberen rechten Bereich der Außenseite des rahmenlosen Fensters der Fahrertür zu sehen sind. Nach alledem wird die polizeiliche Aussage des Zeugen E2, die Täterin sei über die Fahrertür in sein Auto eingedrungen, bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen H1, H2 und H3. Dazu passen auch die Handinnenflächenabdruckspuren auf dem Fenster der Fahrertür. Schließlich ist es auch aus Tätersicht die naheliegende Vorgehensweise, über die Fahrerseite in das Auto einzudringen, weil man als Täter sofort Zugriff auf den Fahrer hat, den man bestehlen möchte, und auch schneller wieder zwecks Flucht aus dem Auto herauskommt. Ferner ist die Kammer aufgrund der glaubhaften polizeiliche Aussage des Zeugen E2 und der glaubhaften Aussage des Zeugen H1 überzeugt, dass der Zeuge E2, nachdem sich die Angeklagte mit der Uhr aus dem Fahrzeuginneren zurückgezogen hatte, die Fahrertür ein Stück weiter öffnete, um auszusteigen, woraufhin die Angeklagte die Fahrertür zudrückte. Dazu passen die Handinnenflächenabdruckspuren im oberen rechten Bereich der Außenseite des rahmenlosen Fensters der Fahrertür. Insoweit unergiebig waren die Aussage der Zeugin H2 und letztlich auch die Aussage des Zeugen H3. Die Kammer ist nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen POK G3 über die die Uhrzeit seines Einsatzbefehls - 15:48 Uhr - und die im Einsatzbefehl mitgeteilte Tatzeit - 15:35 Uhr - und die glaubhafte Aussage des Zeugen H1, dass zwischen Tatende und dem durch ihn erfolgten Notruf bei der Polizei nur etwa zehn Minuten vergangen seien, auch davon überzeugt, dass die Tat um 15:35 Uhr erfolgt ist. Auf der Grundlage der festgestellten Handlungen der Angeklagten und des Tathergangs ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagte dem Zeugen E2 die Uhr wegnehmen wollte in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen, dass die Angeklagte bemerkte, dass der Zeuge E2 die Wegnahme der Uhr bemerkt hatte und aussteigen wollte, und dass sie die Fahrertür zudrückte, um den Zeugen E2 am Aussteigen zu hindern, und dabei in der Absicht handelte, eine Gewahrsamsentziehung der Uhr zu verhindern und die Beute zu sichern. Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten beruht maßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten daktyloskopischen Gutachten des Polizeipräsidiums A2 vom 03.05.2019, wonach der rechte Handinnenflächenabdruck, welcher im oberen rechten Bereich der Außenseite des Fahrerfensters des Pkw des Zeugen E2 gesichert werden konnte, eindeutig der Angeklagten zuzuordnen war. Der Handinnenflächenabdruck in diesem Bereich des Fahrerfensters passt auch zu dem Tathergang des Zudrückens der Fahrertür, wie oben ausgeführt. Gestützt wird diese Spurenlage durch die Aussage des Zeugen H1. Der Zeuge H1 hat, wie oben ausgeführt bekundet, dass die Täterin von dem Fahrzeug des Zeugen E2 weggegangen und dabei genau an seinem Fahrzeug vorbeigegangen sei. Er hat weiter ausgesagt: Hierbei habe die Täterin ihn angeguckt und er habe dadurch ihr Gesicht sehen können. Er sei sich ziemlich, zu etwa 90 %, sicher, dass die Angeklagte die Täterin sei, und dass er dies an der Gesichtsform und der Nase der Angeklagten festmachen könne. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H1. Schließlich steht auch die Aussage des Zeugen A1, er sei am Tattag gemeinsam mit der Angeklagten morgens nach Köln gefahren, weil sie gedacht hätten, der Gerichtstermin an diesem Tag um zehn Uhr finde in Köln statt, sie seien gegen Mittag wieder nach A2 zurückgekommen und er habe auch den ganzen Nachmittag mit der Angeklagten zusammen verbracht, weshalb er wisse, dass sie nicht die Tat zum Nachteil des Zeugen E2 begangen habe, der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten nicht entgegen. Denn zum einen ist die Aussage des Zeugen bezüglich der Fahrt nach Köln unerheblich, da die Tatzeit gegen 15:35 Uhr war, und zum anderen ist die Aussage des Zeugen A1, er sei auch den ganzen Nachmittag mit der Angeklagten zusammen gewesen, weshalb er wisse, dass sie nicht die Tat zum Nachteil des Zeugen E2 begangen habe, nicht glaubhaft. Der Zeuge ist nämlich der Lebensgefährte der Angeklagten und Vater ihrer Kinder, so dass er ein persönliches Interesse an einem Freispruch der Angeklagten hat. Daher glaubt die Kammer, dass der Zeuge die Angeklagte lediglich schützen und ihr ein Alibi verschaffen wollte. Nach alledem ist es nur noch eine der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten nicht entgegenstehende rein denktheoretische Möglichkeit, dass die Angeklagte den Handabdruck irgendwann vor der Tat auf der Scheibe des Fahrerfensters des Pkw des Zeugen E2 hinterlassen hatte. 4. Fallakte 14 Die Kammer ist von der festgestellten Tat und der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Der Zeuge G1 hat den tatsächlichen Hergang betreffend die Wegnahme seiner Uhr wie festgestellt glaubhaft bekundet und die Angeklagte zudem im Rahmen seiner Vernehmung als Täterin glaubhaft wiedererkannt. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Observationsberichten des Polizeipräsidiums A2 vom 14.05.2019, die eindeutig belegen, dass es die Angeklagte und nicht die gesondert verfolgte F1 war, die zu dem Zeugen G1 ging, von diesem eine Spende erbat und diesen dann umarmte. Nach dem Observationsbericht hatten die zur Observation eingesetzten Polizeibeamten die Angeklagte bereits identifiziert, als diese um 08:33 Uhr ihre Wohnanschrift verlassen hatte. Die Polizeibeamten observierten die Angeklagte sodann durchweg und stellten im weiteren Verlauf zudem fest, dass es sich bei der anderen weiblichen Person, mit der sich die Angeklagte getroffen hatte, um die gesondert verfolgte F1 handelte. Die Polizeibeamten observierten die Angeklagte und die gesondert verfolgte F1 dann weiter und beobachten deren Handlungen. Gegen 09:45 Uhr stellten die Polizisten dann eindeutig fest, dass die Angeklagte den Zeugen G1 ansprach, während die gesondert verfolgte F1 abgesetzt auf der Straße „F3-Straße“ die Umgebung beobachtete. Zum Zeitpunkt der Festnahme gegen 09:53 Uhr stellten die Polizisten schließlich fest, dass die Angeklagte in ihrer rechten Hand die Armbanduhr des Zeugen G1 hielt. Zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen G1, der bekundet hat, dass er mit Sicherheit die Uhr vor der Umarmung der Angeklagten getragen und danach den Verlust der Uhr festgestellt habe, sowie auf Grundlage der Feststellungen in dem genannten Observationsbericht entwendete die Angeklagte bei dieser Umarmung des Zeugen G1 dessen Uhr. Aus den festgestellten objektiven Umständen schließt die Kammer auch auf die Absicht rechtswidriger Zueignung der Angeklagten. Schließlich folgt die Überzeugung von der Gewerbsmäßigkeit des Handelns der Angeklagten aus deren einschlägigen Vorstrafen und den übrigen festgestellten Taten. IV. Damit hat sich die Angeklagte wie erkannt strafbar gemacht. 1. Fallakte 12 Indem die Angeklagte dem Zeugen C2 den Anhänger mit Gewalt entriss, hat sie sich wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 2. Fallakte 6 Indem die Angeklagte den Tatentschluss hatte, sich derart mit ihrem Körper zwischen Lenkrad und Fahrersitz an den Körper des Zeugen D2 zu drücken, um diesen bewegungsunfähig zu machen und dessen Widerstand zu verhindern, um hierdurch die Wegnahme der Uhr zu ermöglichen, und die Angeklagte durch die festgestellten Handlungen bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hat, hat sie sich wegen versuchten Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Verhalten der Angeklagten stellt Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB dar, da diese gegen den Körper des Zeugen D2 gerichtete Gewalt durch Hineindrängen ihres Körpers den Zeugen bewegungsunfähig machen sollte und der Zeuge das Verhalten der Angeklagten als körperlich wirkenden Zwang empfunden hat. Hierbei war gerade keineswegs mehr ein schnelles Zugreifen nach der Uhr prägend, sondern eine finale Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme. Ein Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, da bereits ein Fehlschlag vorlag und der Rückzug der Angeklagten daher auch nicht freiwillig im Sinne der Norm erfolgte. 3. Fallakte 5 Indem die Angeklagte die Uhr des Zeugen E2 von dessen Handgelenk löste und sich mit der Uhr in ihrer Hand wieder aus dem Fahrzeuginneren herauszog, hat die Angeklagte die Uhr weggenommen und damit einen Diebstahl vollendet, jedoch noch nicht beendet, da die Beute noch nicht gesichert war. Bei dieser Vortat ist die Angeklagte auf G3r Tat betroffen worden, indem der Zeuge E2 die Wegnahme der Uhr bemerkte und die Angeklagte, indem sie erkannte, dass der Zeuge E2 die Wegnahme bemerkt hatte, sich betroffen fühlte. Zur Beutesicherung verübte die Angeklagte sodann Gewalt gegen eine Person, indem sie die Fahrertür zudrückte und den Zeugen E2 hierdurch am Aussteigen hinderte, so dass sich die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB strafbar gemacht hat. Eine Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. § 316a Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Denn jedenfalls ist die subjektive Voraussetzung der Absicht zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung nicht erfüllt. Die Feststellungen belegen zum einen bereits keine solche Absicht der Angeklagten zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung. Zum anderen lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen auch keine zeitlich ausreichende Absicht zur Begehung eines räuberischen Diebstahls begründen. Denn diese Absicht muss spätestens bis zur Vollendung des Angriffs im Sinne der Vorschrift vorliegen (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 316a Rn. 12), was sich hier nicht hinreichend sicher feststellen ließ. Der Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs in Form des Türaufreißens und Hineinlehnens in das Fahrzeuginnere war jedenfalls mit Vollendung der Wegnahme vollendet. Dass die Angeklagte bereits bis zu diesem Zeitpunkt auf G3r Tat betroffen wurde und aus diesem Grund sodann die Absicht zur Begehung eines räuberischen Diebstahls in Form des Zudrückens der Tür gefasst habe, ließ sich nicht hinreichend sicher feststellen. Vielmehr konnte hier nur festgestellt werden, dass die Angeklagte durch den Zeugen E2 jedenfalls unmittelbar nach Vollendung der Wegnahme und des Angriffs auf G3r Tat betroffen wurde, so dass erst ab diesem Zeitpunkt eine Absicht der Angeklagten zur Begehung eines räuberischen Diebstahls im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB festgestellt werden konnte, was nach dem oben genannten Maßstab indes zeitlich zu spät wäre und daher für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht ausreicht. Dass die Angeklagte bereits zeitlich vorher im Wege eines Tatplans eine solche Absicht gefasst habe, ließ sich nicht feststellen, da auf der Grundlage der Feststellungen von der Angeklagten bei Beginn des Angriffs auf den Zeugen E2 und bei der Wegnahme erkennbar zunächst ein Trickdiebstahl beabsichtigt war, welcher erst durch das Erkennen der Wegnahme durch den Zeugen E2 missglückte, so dass eine Absicht der Angeklagten zur Beutesicherung erst ab diesem Zeitpunkt festzustellen war. Schließlich ist der Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB auch nicht erfüllt, wenn auf das Türzudrücken durch die Angeklagte als Angriff im Sinne der Vorschrift abgestellt würde, da es in diesem Fall jedenfalls an dem Merkmal der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs fehlen würde, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Zeuge E2 im Zeitpunkt des Zudrückens der Fahrertür durch die Angeklagte in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt gewesen sei, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden konnte. Der Zeuge E2 wollte in diesem Moment vielmehr gerade aus seinem Fahrzeug aussteigen. 4. Fallakte 14 Indem die Angeklagte dem Zeugen G1 dessen Armbanduhr entwendete, hat sie sich wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Tat ist auch vollendet. Die bloße Wahrnehmung der Tat durch einen Dritten hindert grundsätzlich deren Vollendung nicht, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH, Beschluss vom 08. März 1988 – 5 StR 532/87 –, juris). Die Wegnahme der Uhr durch die Angeklagte war hier bereits vollendet, selbst bei einer Beobachtung durch Polizeibeamte. V. Den Entscheidungen zu den Rechtsfolgen der Taten liegen die folgenden Erwägungen zugrunde. 1. Im Rahmen der Strafzumessung hatte die Kammer aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 12.04.2019 eine nachträgliche Gesamtstrafe gem. § 55 Abs. 1 StGB und eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. In diese nachträgliche Gesamtstrafe waren neben den beiden Einzelstrafen aus dem Strafbefehl die Strafen für die Taten vom 00.00.2018 und vom 00.00.2019 einzubeziehen. Die Strafe für die Tat am 00.00.2019 war hingegen nicht einzubeziehen, da es für den Zeitpunkt eines Strafbefehls auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter ankommt (vgl. Fischer, a.a.O., § 55 Rn. 3; BGHSt 33, 231) und der Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.04.2019 vorliegend zeitlich vor der Tat an diesem Tag unterzeichnet und erlassen wurde, was die Kammer durch eine telefonische Nachfrage bei der Richterin am Amtsgericht Dortmund, die den Strafbefehl unterzeichnet hat, festgestellt hat. a) Nachträgliche Gesamtstrafe: aa) Die erste Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.04.2019 betrug für versuchten Diebstahl (Tat am 00.00.2018) vier Monate. bb) Die zweite Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.04.2019 betrug für Diebstahl geringwertiger Sachen (Tat am 00.00.2018) einen Monat. cc) Bezüglich des Raubes am 00.00.2018 (Fallakte 12) ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Einen minder schweren Fall gem. § 249 Abs. 2 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Ein minder schwerer Fall setzt das beträchtliche Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer solchen Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Zu berücksichtigen sind im Wege einer Gesamtwürdigung alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 85). Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass die Gewaltanwendung nicht in einem Schlagen o.Ä. bestand, dass sich die Angeklagte in ihrem letzten Wort allgemein entschuldigt hat sowie, dass der Widerruf der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Verurteilung der Angeklagten durch das Amtsgericht Hameln am 20.02.2017 droht. Die strafschärfenden Umstände überwiegen die strafmildernden jedoch. Hierbei sind die mehrfachen Vorstrafen der Angeklagten, zwar nicht wegen Raubes, aber wegen Diebstahls, die Verletzung des Geschädigten sowie der Umstand, dass die Angeklagte die Tat unter laufender Bewährung beging, zu berücksichtigen. In dem genannten Strafrahmen hat die Kammer sodann die bei der Frage der Annahme eines minder schweren Falls genannten Umstände sowie das Gesamtstrafübel aufgrund der Zäsurwirkung der nachträglich einzubeziehenden Strafen berücksichtigt und im Ergebnis eine Einzelstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. dd) Hinsichtlich des versuchten Raubes am 00.00.2019 (Fallakte 6) ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht und hat einen minder schweren Fall gem. § 249 Abs. 2 StGB ebenfalls nicht angenommen. Zum einen hat die Kammer keinen minder schweren Fall auf der Grundlage der allgemeinen Milderungsgründe ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs angenommen. Hierbei waren die oben unter cc) genannten strafmildernden Umstände sowie, dass die Gewalt in diesem Fall eher gering war, zu berücksichtigen. Auch hier überwiegen indes die bereits oben unter cc) - mit Ausnahme der Verletzung des Geschädigten - genannten straferschwerenden Umstände. Zum anderen hat die Kammer aber auch keinen minder schweren Fall unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs angenommen, da auch dann die strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht derart überwiegen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Das Schwergewicht der Milderung liegt auf dem vertypten Milderungsgrund, dass die Tat im Versuch stecken geblieben ist. Die Kammer hat daher den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten gemildert und innerhalb dieses Strafrahmens alle bereits oben benannten Umstände sowie das Gesamtstrafübel aufgrund der Zäsurwirkung der nachträglich einzubeziehenden Strafen berücksichtigt und eine Einzelstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. ee) Unter nochmaliger Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände und unter besonderer Berücksichtigung des Gesamtstrafübels aufgrund der Zäsurwirkung der nachträglich einzubeziehenden Strafen hat die Kammer die Einsatzstrafe von drei Jahren nur vergleichsweise gering erhöht und eine nachträgliche Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Zweite Gesamtstrafe: aa) Bezüglich des räuberischen Diebstahls am 00.00.2019 (Fallakte 5) ist die Kammer von dem Strafrahmen des §§ 252, 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Einen minder schweren Fall gem. § 249 Abs. 2 StGB hat die Kammer aus den gleichen Gründen wie oben unter 1. a) cc) - mit Ausnahme der Verletzung des Geschädigten - nicht angenommen. Die in der Begehung der Tat trotz Vorstrafen und laufender Bewährung zum Ausdruck kommende Einstellung der Angeklagten, sich nicht von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Taten beeindrucken zu lassen, wurde bei der Tat zusätzlich dadurch offenkundig, dass sie sie am 00.00.2019 und damit am gleichen Tag verübte, an dem sie zu dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Dortmund wegen der Taten zu erscheinen hatte, die Gegenstand des Strafbefehls vom gleichen Tag geworden sind. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer die soeben genannten Umstände sowie das Gesamtstrafübel aufgrund der Zäsurwirkung der in die erste Gesamtstrafe nachträglich einzubeziehenden Strafen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen und eine Einzelstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. bb) Hinsichtlich des Diebstahls am 00.00.2019 (Fallakte 14) ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ist hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt, da die Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Da die strafschärfenden Umstände die strafmildernden überwiegen, gab es auch keinen Anlass, von der Regelwirkung abzusehen. Hierbei hat die Kammer die bereits oben unter 1. a) cc) - mit Ausnahme der Verletzung des Geschädigten - genannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände, wobei hier die Vorstrafen der Angeklagten auch einschlägig waren, sowie den zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstand, dass die Uhr des Zeugen G1 sichergestellt werden konnte, berücksichtigt. Nach nochmaliger Abwägung dieser Umstände sowie des Gesamtstrafübels aufgrund der Zäsurwirkung der in die erste Gesamtstrafe nachträglich einzubeziehenden Strafen hat die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. cc) Nach nochmaliger Abwägung aller soeben genannten Umstände sowie wiederum unter besonderer Beachtung des Gesamtstrafübels aufgrund der Zäsurwirkung der nachträglich einzubeziehenden Strafen hat die Kammer die Einsatzstrafe von drei Jahren nur vergleichsweise gering erhöht und eine nachträgliche Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Kammer erachtet auch das Gesamtmaß der beiden Gesamtstrafen für tat- und schuldangemessen. 2. Die Einziehung von Wertersatz beruht auf §§ 73, 73c, 73 d StGB. Den Wert des Erlangten, also den Zeitwert der Uhr des Zeugen E2, hat die Kammer aufgrund des eingetretenen Wertverlustes auf die Hälfte des damaligen Kaufpreises, mithin auf 2.875,00 € geschätzt. Den Wert des Anhängers hat der Zeuge C2 glaubhaft mit 500,00 € angegeben. VI. Der Teilfreispruch der Angeklagten beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 23.07.2019 ist der Angeklagten zudem Folgendes zur Last gelegt worden: Fallakte 8 Am 00.00.2019 begaben sich die Angeklagte und die gesondert verfolgte E1 zum Parkplatz I1, I2-Str. 00 in A2. Gegen 16:00 Uhr stand der 1949 geborene Zeuge J1 an der Fahrertür seines Pkw und stützte sich mit dem linken Arm, an dem sich die Armbanduhr der Marke Wamb Zeitmeister im Wert von 1.400,00 € befand, an der Fahrertür ab. Die gesondert verfolgte E1 hielt dem Zeugen eine Sammelliste vor, während die Angeklagte J2 die Tat von außen absicherte. Die gesondert verfolgte E1 zog dem Zeugen J1, von diesem unbemerkt, die Uhr vom Handgelenk, deren Verlust er gegen 16:15 Uhr bemerkte. Die Kammer hat hierzu die folgenden Feststellungen getroffen: Am 00.00.2019 begaben sich zwei unbekannte Täterinnen zum Parkplatz I1, I2-Str. 00 in A2. Gegen 16:00 Uhr stand der 1949 geborene Zeuge J1 an der Fahrertür seines Pkw und stützte sich mit dem linken Arm, an dem sich die Armbanduhr der Marke Wembe Zeitmeister im Wert von 1.400,00 € befand, an der Fahrertür ab. Eine der beiden unbekannten Täterinnen hielt dem Zeugen eine Sammelliste vor, während die andere unbekannte Täterin die Tat von außen absicherte. Die eine unbekannte Täterin zog dem Zeugen J1, von diesem unbemerkt, die Uhr vom Handgelenk, deren Verlust er gegen 16:15 Uhr bemerkte. Die Angeklagte war bezüglich dieser Tat aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Zeuge J1 hat die Angeklagte nicht als Täterin wiedererkannt. Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung. 2. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 23.07.2019 ist der Angeklagten außerdem Folgendes zur Last gelegt worden: Fallakte 13 Am 00.00.2019 begab sich die Angeklagte in D1 zur K1-str. 00. Der 1937 geborgene Zeuge K2 befand sich mit dem Pkw Porsche Panamera in der dortigen Tiefgarage. Der Zeuge wollte gegen 11:05 Uhr mit seinem Fahrzeug die Tiefgarage verlassen, als das Garagentor blockierte und die Angeklagte die Fahrertür aufriss. Die Angeklagte hielt dem Zeugen einen Spendenzettel vor. Der Zeuge versuchte, die Angeklagte von seinem Fahrzeug wegzudrängen, wobei es zu einer Rangelei kam. Die Angeklagte beugte sich in das Fahrzeug, fixierte den Zeugen mit ihrem Körper und zog die Armbanduhr der Marke Porsche im Wert von 30.000,00 € von dessen Handgelenk. Nach der Tat flüchtete die Angeklagte zunächst fußläufig und stieg sodann in ein von einem Mittäter gesteuertes Fahrzeug. Die Kammer hat hierzu die folgenden Feststellungen getroffen: Am 00.00.2019 gegen 11:05 Uhr fuhr der Zeuge K2 mit seinem Pkw Porsche Panamera vor das Tor seiner Tiefgarage seiner Wohnanschrift „K1-Str. 00“ in D1, um in die Tiefgarage hineinzufahren. Mittels einer Fernbedienung wollte der Zeuge K2 das Garagentor öffnen. Das Garagentor öffnete sich jedoch nur einen Spalt und blockierte dann. Der Motor des Pkw des Zeugen K2 ging aus und ließ sich nicht mehr starten. Eine unbekannte Täterin trat an die Fahrertür des Pkw des Zeugen K2, der auf dem Fahrersitz saß, heran und hielt einen Spendenzettel vor das Fenster der Fahrertür. Der Zeuge K2, der gerade damit beschäftigt war, in der Mittelkonsole seines Fahrzeugs Kabel zu überprüfen, um den Motor des Pkw wieder starten zu können, sagte zu der Täterin, dass sie verschwinden solle. Sodann beugte sich der Zeuge K2 wieder nach vorne in Richtung der Mittelkonsole seines Pkws. Die Täterin öffnete die Fahrertür und beugte sich in das Fahrzeuginnere auf den Rücken des Zeugen K2, der auf dem Fahrersitz sitzend nach vorne gebeugt an der Mittelkonsole beschäftigt war. Die Täterin beugte sich mit ihrem Oberkörper so auf den Rücken des Zeugen K2, dass dieser den Druck des Oberkörpers der Täterin spürte und dies als körperlichen Zwang empfand. Die Täterin zog dabei dem Zeugen K2 dessen Armbanduhr der Marke Porsche im Wert von ca. 30.000,00 € vom linken Handgelenk und zog sich dann schnell wieder aus dem Fahrzeuginneren zurück und lief weg. Die Angeklagte war auch hinsichtlich dieser Tat aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Zeuge K2 hat bekundet, dass er die Angeklagte im Rahmen der Wahllichtbildvorlage bei der Polizei nicht eindeutig, wie es in der polizeilichen Vernehmung aufgenommen wurde, wiedererkannt habe, sondern nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 80-90 %. In der Hauptverhandlung konnte der Zeuge sodann nicht sagen, ob die Angeklagte die Täterin gewesen sei. Zudem ergab das Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 12.08.2019, dass die Angeklagte als Verursacherin der gesicherten DNA-Spur auszuschließen sei. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 465, 467 Abs. 1 StPO.