17 T 78/19
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 03.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 16.08.2019 teilweise abgeändert.
I.
Gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO soll das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen zu folgenden Fragen betreffend die von den Antragstellern bewohnte Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses T-Straße , K (lfd. Nr.00 des Aufteilungsplans) eingeholt werden:
1. Dringt Wasser in die Wand zwischen Loggia der Wohnung der Antragsteller und dem Essbereich ein?
2. Welche Ursache hat das Eindringen dieses Wassers? Ist die Fassade undicht oder dringt das Wasser von der Loggia der über der Wohnung der Antragsteller gelegenen Wohnung in die zuvor beschriebene Wand ein?
3. Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, um das Eindringen von Wasser nachhaltig zu beseitigen?
4. Welche Kosten werden durch die Mängelbeseitigung entstehen?
II.
Mit der Erstellung des Gutachtens soll der Sachverständige A1, L-Straße, G betraut werden.
III.
Die Beauftragung des Sachverständigen hängt von der Anzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 2.000,00 € durch die Antragsteller ab.
Frist zur Einzahlung: 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt
Wert: bis 3.000,00 €