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Urteil

V ZR 194/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wohnungseigentumssache i.S. von § 43 Nr. 1–4 WEG liegt nicht vor, wenn die Streitigkeit gegen einen Fremdnutzer (z. B. Nießbraucher) gerichtet ist. • Die Regelungen des § 14 Nr. 3 und 4 WEG rechtfertigen kein prozessuales Vorgehen gegen Fremdnutzer; hierfür fehlt es am gemeinschaftsbezogenen Rechtsverhältnis. • Ist die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache vorliegt, nicht höchstrichterlich geklärt und vertretbar strittig, kann verweisungsgemäß nach § 281 ZPO eine Überweisung an das zuständige Berufungsgericht beantragt werden; dies kann im Revisionsverfahren nachgeholt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Wohnungseigentumssache gegen Fremdnutzer; Klage abgewiesen • Eine Wohnungseigentumssache i.S. von § 43 Nr. 1–4 WEG liegt nicht vor, wenn die Streitigkeit gegen einen Fremdnutzer (z. B. Nießbraucher) gerichtet ist. • Die Regelungen des § 14 Nr. 3 und 4 WEG rechtfertigen kein prozessuales Vorgehen gegen Fremdnutzer; hierfür fehlt es am gemeinschaftsbezogenen Rechtsverhältnis. • Ist die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache vorliegt, nicht höchstrichterlich geklärt und vertretbar strittig, kann verweisungsgemäß nach § 281 ZPO eine Überweisung an das zuständige Berufungsgericht beantragt werden; dies kann im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss auf einer Eigentümerversammlung Sanierungsarbeiten an Terrassen und Balkonen und ermächtigte die Verwalterin, gegen „Eigentümer“, die Baumaßnahmen behindern, gerichtliche Schritte zu ergreifen. Die Beklagten, Nießbraucher einer Eigentumswohnung, verweigerten Handwerkern den Zugang und erteilten Hausverbote. Die Gemeinschaft verklagte die Beklagten auf Duldung der Sanierungsarbeiten gestützt auf eine entsprechende Anwendung von § 14 Nr. 4 WEG. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht verwies die Berufung als unzulässig an ein anderes Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof überprüfte die Rechtslage im Revisionsverfahren. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Frage der Zulässigkeit der Berufung endgültig verneint; die Verwerfung der Berufung kann keinen Bestand haben, weil die Zuständigkeitsfrage nach § 72 GVG zu prüfen war. • Allerdings liegt keine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1–4 WEG vor, wenn die Klage gegen einen Fremdnutzer gerichtet ist. Fremdnutzer stehen nicht in dem gemeinschaftsbezogenen Rechtsverhältnis, das für die Qualifikation als Wohnungseigentumssache erforderlich ist. • Der Nießbraucher tritt nicht in die verbandsrechtliche Stellung des Wohnungseigentümers ein; ihm fehlen typische Rechte wie Stimmrecht und Anfechtungsbefugnis, sodass weder materiell- noch prozessrechtlich eine Gleichstellung mit dem Eigentümer gerechtfertigt ist. • Eine analoge Anwendung von § 14 Nr. 3 und 4 WEG auf Fremdnutzer scheidet aus; es besteht keine planwidrige Regelungslücke und der Wortlaut bezweckt die Pflichten der Wohnungseigentümer innerhalb der Gemeinschaft. • Ansprüche gegen Fremdnutzer könnten ggf. nach § 1004 Abs. 1 BGB geprüft werden; eine solche Klage wurde jedoch hier nicht erhoben und ist materiell-rechtlich von einem auf § 14 Nr. 4 WEG gestützten Antrag zu trennen. • Weil die Rechtsfrage, ob Streitigkeiten dieser Art unter § 43 WEG fallen, nicht abschließend geklärt ist, war eine Verweisung nach § 281 ZPO möglich; im vorliegenden Fall konnte der Bundesgerichtshof jedoch selbst entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif war. • Folgerichtig ist die Berufung begründet und das Berufungsurteil aufzuheben; in der Sache bleibt die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts auf und ändert das Urteil des Amtsgerichts insoweit, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Nießbraucher auf Duldung der Sanierungsarbeiten ist nicht als Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1–4 WEG zu qualifizieren, weil der Fremdnutzer nicht in das gemeinschaftsbezogene Rechtsverhältnis eintritt. Ein Vorgehen gegen Fremdnutzer nach § 14 Nr. 3 oder 4 WEG ist daher nicht möglich; soweit andere Rechtswege (z. B. § 1004 Abs. 1 BGB) denkbar wären, wurden sie hier nicht geltend gemacht. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.