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Urteil

2 O 191/19

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:0514.2O191.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 7.829,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 7.829,00 €. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 05.09.2012 u. a. eine Hausratversicherung Exclusive zum Neuwert u. a. gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl. Versicherungsort war die Wohnung in dem Einfamilienhaus D1 in W1. Grundlage waren der Versicherungsantrag vom 05.09.2012 (Blatt 81 bis 84 d. A.), der Versicherungsschein vom 05.09.2012 (Blatt 61 bis 64 d. A.) nebst Nachtrag vom 13.03.2018 (Blatt 85 bis 88 d. A.) und die VHB 2015 Exclusive (Blatt 14 bis 20 d. A.) u. a. mit folgendem Inhalt: „Versicherungsantrag Versichert gilt der Hausrat zum Wiederbeschaffungspreis nach VHB 2010 Exclusive … Diebstahlpaket … Trickdiebstahl bis 1.000,00 € je Versicherungsfall …“ VHB 2015 „§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden Entschädigt werden versicherte Sachen die durch … 3. Einbruchdiebstahl … 4. Diebstahl gemäß § 5 a … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. … § 5 a Diebstahlpaket … 7. Trickdiebstahl Entschädigung wird für Sachen geleistet, die durch Diebstahl aus der versicherten Wohnung entwendet werden, nachdem sich der Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen Zutritt zur Wohnung verschafft hat. … Für Nr. 2 – 9 beträgt die Höchstentschädigung je Versicherungsfall 1.000,00 €. …“ Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weitere Versicherungsleistungen für einen unstreitigen Trickdiebstahl vom 20.06.2018. Die Beklagte zahlte an den Kläger 1.000,00 €. Grundlage war ihr Schreiben vom 07.08.2018 (Blatt 38 d. A.). Der Kläger meint, die Begrenzung der Entschädigung auf 1.000,00 € für Schäden durch Trickdiebstahl sei überraschend und unwirksam und behauptet, der Wiederbeschaffungswert der Beute (Aufstellung Blatt 6 der Klage) belaufe sich auf 4.829,00 € zuzüglich 18.150,00 € Bargeld (Aufstellung Blatt 7 der Klage). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 7.829,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2018 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, von einer Gebührenforderung des G1 wegen außergerichtlicher Anwaltstätigkeit in Höhe von 729,23 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.829,00 €. Mit der unstreitigen Zahlung in Höhe von 1.000,00 € hat die Beklagte ihre Leistungspflicht für den unstreitigen Trickdiebstahl vom 20.06.2018 erfüllt, denn nach § 5 a VHB beläuft sich die Höchstentschädigung u. a. für Trickdiebstahl je Versicherungsfall auf 1.000,00 €. Diese Regelung ist wirksam. Die Klausel ist nicht überraschend nach § 305 c Abs. 1 BGB. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und der betreffenden Klausel andererseits bestünde. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses bestimmt (OLG Hamm 20 U 69/16, Beschluss vom 31.08.2016, VersR 2017, 292, m. w. N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerkes die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (OLG Hamm, 20 U 60/16, Beschluss vom 31.08.2016). Daran gemessen handelt es sich bei der im vorliegenden Fall fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel. Bereits in dem im Tatbestand teilweise zitierten Versicherungsantrag befindet sich auf Seite 2 die Darstellung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten mit der Leistungsbegrenzung auf 1.000,00 € je Versicherungsfall bei einem Trickdiebstahl. Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, er habe keine Kenntnis von dem Inhalt des Versicherungsantrages gehabt, denn dieser Antrag ist Grundlage des Zustandekommens des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Die Klausel befindet sich auch nicht an einer unerwarteten Stelle in den Versicherungsbedingungen. Sie ist in § 5 a VHB aufgenommen, die das Leistungsversprechen der Beklagten u. a. für den Trickdiebstahl überhaupt erst begründet. Nach der Aufzählung der Versicherungsfälle befindet sich die Regelung mit der Haftungsbeschränkung auf 1.000,00 €. Diese Systematik ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorhersehbar. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 der VHB. Daraus kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass § 19 eine Regelung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld enthält, nicht aber, dass § 19 sämtliche Leistungsbeschränkungen der Beklagten regelt. Die Klausel mit der Haftungsbeschränkung auf 1.000,00 € enthält auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender, vorliegend die Beklagte, entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (OLG Hamm, 20 U 69/16, Beschluss vom 31.08.2016, m. w. N.). Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe (vorliegend monatlich 13,08 € für die Hausratversicherung) stellt die Vereinbarung der Entschädigungsgrenze in Höhe von 1.000,00 € für die in § 5 a Nr. 2 bis 9 VHB geregelten Versicherungsfälle keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2016, 20 U 69/16). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.