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Beschluss

20 U 69/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0831.20U69.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (115 O 180/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 16.070,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus seiner Hausratsversicherung in Anspruch. 4 Bei einem Einbruch wurde dem Kläger sein weniger als 200 kg schwerer Safe mit Bargeld in Höhe von 1.570,00 EUR und Schmuck im Wert von 37.000,00 EUR aus seiner Wohnung gestohlen. Die Beklagte zahlte unter Berufung auf Ziff. 1.3.2 VHB 2012 auf das Bargeld 1.500,00 EUR und auf den Schmuck 21.000,00 EUR. 5 Im Versicherungsschein heißt es u. a.: 6 „Versicherungsumfang Hausratversicherung Rundumschutz 7 (nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Vertragsgrundlagen) 8 [...] 9 Die Versicherungssumme beträgt 92.500 EUR. 10 Wertsachen sind bis 40 % der Versicherungssumme versichert.“ 11 In Ziff. 1 VHB 2012 „Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?“ heißt es u. a.: 12 „ 1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch oder Verbrauch) dienen. 13 Besondere Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen einschließlich Bargeld: 14 1.2 Wertsachen sind 15 1.2.1 Bargeld [...] 16 1.2.2 [...] 17 1.2.3 Schmucksachen [etc.] 18 [...] 19 1.3 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen 20 1.3.1 Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (Ziffer 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme (Ziffer 12) [...] begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 21 1.3.2 Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (Ziffer 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür, oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, auf 22 - 1.500 EUR für Bargeld [...] 23 - 4.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Ziffer 1.2.2 24 - 21.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Ziffer 1.2.3." 25 Der Kläger beruft sich auf die Unwirksamkeit der Ziff. 1.3.2 VHB 2012 und verlangt Zahlung weitere 16.070,00 EUR nebst Zinsen. 26 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Regelung verstoße weder gegen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB. 27 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. 28 Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 06.07.2016 unter Fristsetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. 29 Hierzu hat der Kläger fristgemäß Stellung genommen und sich erneut auf die Unwirksamkeit der Regelung zur Gewichtsgrenze berufen, da sich bereits bei einem Tresor mit einem Eigengewicht von knapp unter 200 kg – wie dem des Klägers – ein weitaus höherer Zeit- und Entwendungsaufwand ergebe. 30 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf deren Schriftsätze verwiesen. 31 II. 32 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordern auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch sonst nicht geboten. 33 Das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 34 1. Ziff. 1.3.2 Spiegelstrich 1 und 3 VHB 2012 kommt vorliegend zur Anwendung und ist nicht durch die Regelung im Versicherungsschein „Wertsachen sind bis 40 % der Versicherungssumme versichert“ im Sinne des § 305b BGB abbedungen. 35 Denn diese Regelung im Versicherungsschein stellt nur eine „andere Vereinbarung“ im Sinne der Ziff. 1.3.1 Hs. 2 VHB 2012 bezüglich der in Ziff. 1.3.1 Hs. 1 VHB 2012 geregelten Begrenzung „auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme“ dar. Sie führt hingegen nicht dazu, dass Ziff. 1.3 VHB 2012 und damit konkret Ziff. 1.3.2 VHB 2012 gar nicht zur Anwendung käme. 36 2. Ziff. 1.3.2 VHB 2012 ist auch – der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgend – weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent bzw. unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. 37 a) Ziff. 1.3.2 VHB 2012 ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. 38 aa) Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und der betreffenden Klausel andererseits bestünde. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa 39 dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (Senat, Beschl. v. 03.05.2013, 20 U 247/12, juris, Rn. 6 m. w. N., RuS 2013, 439; Senat, Beschl. v. 04.01.2012, 20 U 124/11, juris, Rn. 7 m. w. N., RuS 2012, 245; vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10, juris, Rn. 40 m. w. N., VersR 2013, 219; OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 29 m. w. N., RuS 2011, 477) . 40 Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10, juris, Rn. 40 m. w. N., VersR 2013, 219) . 41 bb) Daran gemessen handelt es sich bei der fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel. 42 (1) Ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer wird nämlich durchaus damit rechnen, dass der Versicherer einer Hausratversicherung nicht ohne weiteres für Bargeldbeträge und Schmuck in Höhe der vollen Versicherungssumme einstehen wird (Senat, Beschl. v. 03.05.2013, 20 U 247/12, juris, Rn. 7, RuS 2013, 439; Senat, Beschl. v. 04.01.2012, 20 U 124/11, juris, Rn. 8, RuS 2012, 245; vgl. ausführlich OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 30 f., RuS 2011, 477; OLG Celle, Urt. v. 23.09.2010, 8 U 47/10, juris, Rn. 34, VersR 2011, 211 unter Verweis auf LG Hamburg, Urt. v. 20.02.2009, 302 O 143/08, juris, Rn. 18, VersR 2009, 1618) . 43 Das konnte zudem den Kläger im konkreten Fall nicht überraschen, da bereits die Individualabrede im Versicherungsschein wie von ihm gewollt eine Begrenzung vorsah und er selbst zusätzlichen Schutz durch einen (zu leichten) Tresor für erforderlich hielt. 44 (2) Die Klausel findet sich auch nicht an unerwarteter Stelle. Vielmehr ist sie in Ziff. 1 VHB 2012 aufgenommen, die das Leistungsversprechen der Beklagten überhaupt erst begründet („Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?“). Unmittelbar im zweiten Satz, in Ziff. 1.1 S. 2 VHB 2012, wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsversprechen bezüglich Wertsachen begrenzt ist. In der Folge werden Wertsachen in Ziff. 1.2 VHB 2012 definiert und dann die Entschädigungsgrenze in Ziff. 1.3 VHB 2012 konkretisiert. Diese Systematik ist gewöhnlich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorhersehbar. 45 (3) Dem Kläger kann auch nicht dahin gefolgt werden, die Klausel sei im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Versicherungsnehmern ohne Tresor und mit Tresor von jedoch unter 200 kg sowie im Hinblick auf die Festlegung der 200 kg Grenze überraschend. Dem gewöhnlichen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne Weiteres, dass Tresore erst ab einem gewissen Gewicht und / oder einer gewissen Befestigung im Gebäude den Abtransport und ab einer gewissen Stärke das Aufbrechen nachhaltig erschweren. Die Gewichtsgrenze setzte die Beklagte, was nicht zu beanstanden und im Hinblick auf die Vielzahl entsprechender Versicherungsbedingungen anderer Versicherer gewöhnlich ist, bei 200 kg fest. Unterhalb einer solchen Grenze besteht keine nachhaltige Diebstahlhemmung. Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird also nicht wesentlich Ungleiches überraschender Weise gleich behandelt. 46 Wenn der Kläger diesbezüglich auf den Hinweis des Senats ausführt, dass ein wesentlicher Unterschied in der Diebstahlhemmung zwischen nicht eingeschlossenen und von einem Tresor mit knapp unter 200 kg eingeschlossenen Wertsachen besteht, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Versicherungsnehmer kann eine weitere Differenzierung nicht erwarten. Die gewählte Grenze ist nicht zu beanstanden, da die Grenze rein faktisch an einer Stelle gezogen werden muss, die hier dem Gewöhnlichen und einer entsprechenden Risikobewertung der Versicherungswirtschaft entspricht. 47 Die Regelung wird auch nicht dadurch unzulässig, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihren versicherungstechnischen Hintergrund nicht erkennt. Entscheidend ist, dass die Regelung hinreichend klar ist. Der Versicherungsnehmer muss bei Abschluss des Vertrages erkennen können, dass der volle Versicherungsschutz für Bargeld und Wertsachen nur dann greift, wenn beispielsweise die Gewichtsgrenze von 200 kg überschritten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.1999, IV ZR 90/98, juris, Rn. 41, RuS 1999, 301) . 48 (4) Soweit der Kläger die durch Ziff. 1.3.2 Spiegelstrich 3 VHB 2012 eintretende Reduzierung des Entschädigungsbetrages von 37.000,00 EUR auf 21.000,00 EUR, also um 43,25 %, bemängelt, betrifft dies allein den konkreten Einzelfall, begründet aber keinen überraschenden Charakter dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung, die für eine Vielzahl von Fällen – also auch die vom Kläger angeführten Fälle einer Reduzierung von 4,54 % oder 72 % – gelten soll und eine allgemeine Risikobegrenzung beschreibt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche Begrenzung auch prozentual hätte erfolgen können. Zwingend ist dies indes nicht und macht die Klausel damit nicht überraschend. 49 (5) Schließlich ergibt sich ein überraschender Charakter auch nicht daraus, dass im Versicherungsschein nicht ausdrücklich auf die Leistungsbegrenzung hingewiesen wird. Leistungsbeschreibung und -begrenzungen ergeben sich typischerweise aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und können gerade nicht im Einzelnen in den Versicherungsschein oder in eine einzelne Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2009, IV ZR 212/07, juris, Rn. 12, RuS 2009, 420; BGH, Urt. v. 18.01.2006, IV ZR 244/04, juris, Rn. 15, RuS 2006, 159) . 50 Soweit der Kläger vorträgt, immerhin sei auf so unwichtige Dinge wie das Versicherungsobjekt im Versicherungsschein hingewiesen worden, verkennt er, dass es dabei um die erforderliche individualvertraglich Vereinbarung des Versicherungsobjekts und gerade nicht um einen Hinweis auf eine Leistungsbegrenzung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ging. 51 b) Ziff. 1.3.2 VHB 2012 ist nicht unwirksam aufgrund Intransparenz oder Unangemessenheit im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. 52 aa) Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 13.01.2016, IV ZR 38/14, juris, Rn. 24 m. w. N., VersR 2016, 312) . 53 Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2014, IV ZR 344/12, juris, Rn. 20, RdTW 2014, 355; BGH, Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 31, VersR 2012, 1149) . 54 bb) Ein Verstoß hiergegen liegt aus den bereits zu § 305c Abs. 1 BGB genannten sowie folgenden Gründen nicht vor. 55 (1) Insbesondere ist eine Intransparenz von Ziff. 1.1 bis 1.3 VHB 2012 nicht gegeben, da die Systematik der Norm klar und verständlich ist und die Norm den Inhalt des Leistungsversprechens der Beklagten klar erkennen lässt. 56 (2) Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe (hier 31,26 EUR monatlich für Hausrat-, Glas- und Elementarversicherung) stellt die Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Abhängigkeit von ihrer konkreten Aufbewahrung gerade keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (Senat, Beschl. v. 03.05.2013, 20 U 247/12, juris, Rn. 8, RuS 2013, 439; Senat, Beschl. v. 04.01.2012, 20 U 124/11, juris, Rn. 9, RuS 2012, 245; vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 41, RuS 2011, 477; OLG Celle, Urt. v. 23.09.2010, 8 U 47/10, juris, Rn. 34, VersR 2011, 211 unter Verweis auf LG Hamburg, Urt. v. 20.02.2009, 302 O 143/08, juris, Rn. 18, VersR 2009, 1618) . 57 Unangemessen ist es hier auch nicht, eine absolute statt eine prozentuale Wertgrenze bei fehlender Absicherung zu vereinbaren. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihres Vertragspartners durchzusetzen versuchte. Im Gegenteil erfolgt eine rein objektive Begrenzung des Leistungsversprechens, auf das sich der Versicherungsnehmer ohne Weiteres einrichten kann, indem er entweder eine entsprechende Absicherung anschafft oder sich prämienerhöhend versichert (vgl. zur Prämienerhöhung BGH, Urt. v. 24.03.1999, IV ZR 90/98, juris, Rn. 43, RuS 1999, 301) . 58 (3) Aus diesen Gründen liegt auch keine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. 59 Dies ist erst dann anzunehmen, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Das ist bei Entschädigungsgrenzen nicht der Fall, solange diese für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze bleibt der Vertragszweck unangetastet, lediglich extreme Risiken, die von der Prämienkalkulation nicht erfasst sind, werden ausgeschlossen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 39, RuS 2011, 477; vgl. LG Hamburg, Urt. v. 20.02.2009, 302 O 143/08, juris, Rn. 18, VersR 2009, 1618; siehe allgemein BGH, Beschl. v. 06.07.2011, IV ZR 217/09, juris, Rn. 23 f., RuS 2012, 192) . 60 (4) Mangels gesetzlicher Regelung, von der abgewichen würde, liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. 61 3. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger auch nicht auf § 242 BGB berufen. 62 Insbesondere wird dem Kläger hier auch keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen. Vielmehr regelt Ziff. 1.1 S. 2, 1.3 VHB 2012 eine Leistungsbegrenzung und keine (verhüllte) Obliegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.1983, IVa ZR 111/81, juris, Rn. 18 ff.; RuS 1983, 102; Senat, OLG Hamm, Urt. v. 30.12.1983, 20 U 163/83, RuS 1984, 148; LG Dortmund, Urt. v. 15.01.2015, 2 O 254/14, juris, Rn. 21-30, RuS 2015, 199) . 63 Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von § 242 BGB bei fehlendem Hinweis auf Obliegenheiten (vgl. BGH, Urt. 17.09.2008, IV ZR 317/05, juris, Rn. 5 ff., NJW 2008, 3643) , die zudem altes Recht betraf, womit die Entscheidung im Hinblick auf § 28 (Abs. 4) VVG n. F. überholt sein dürfte, ist mithin nicht anwendbar. 64 4. Auch ein Anspruch auf Quasideckung wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 19, NJW 2014, 2038) ist nicht gegeben. Ein Beratungsfehler ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. 65 III. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 67 Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen beruht der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO.