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Urteil

2 O 276/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:0622.2O276.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 56.532,20 EUR.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 56.532,20 EUR. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund eines behaupteten Pkw-Diebstahls geltend. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 11.03.2015 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € für einen von ihr geleasten BMW X5 mit dem amtlichen Kennzeichen-01. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AKB) Stand Juli 2015 zu Grunde. Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte am 00.00.2016 bei der Polizei Ort-01 an, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Der PKW wurde mit Hilfe der sich an Bord befindlichen GPS-Ortungsmöglichkeit in Kroatien bei einem Herrn A1, welcher einen Kfz-Handel betreibt, aufgefunden. Dieser konnte neben der Zulassungsbescheinigung Teil II auch einen Fahrzeugschlüssel vorlegen. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab Herr A1 an, das Fahrzeug am 00.00.2016 in Ort-01 von einem Herrn B1 zum Kaufpreis von 55.000,00 € erworben zu haben und legte einen entsprechenden Kaufvertrag vor. Ein Verkäufer mit den aus der Kaufvertragsurkunde ersichtlichen Personalien konnte jedoch nicht ermittelt werden. Die kroatische Polizei ließ den im Besitz des Herrn A1 befindlichen Schlüssel von einem offiziellen BMW-Händler überprüfen. Von dort wurde mitgeteilt, dass es sich um einen Originalschlüssel handele und dieser nicht manipuliert worden sei. Die Beklagte holte ein Gutachten des TÜV Rheinland zu den durch den Geschäftsführer überlassenen Schlüsseln ein. Nach dem Inhalt des Gutachtens vom 25.01.2017 war jedoch nur der Schlüssel Nr. 1 dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuzuordnen. Der mechanische Teil des Schlüssels Nr. 2 weise frische Kopierspuren auf, welche üblicherweise entstehen, wenn dieser Schlüssel für einen Nachschlüssel abgetastet wird. Der elektronische Teil des Schlüssels wiederum könne nicht dem streitgegenständlichen Fahrzeug zugeordnet werden, sondern gehöre zu einem anderen Fahrzeug. Mit der Klage macht die Klägerin den in den Ablösewert des Leasingfahrzeuges gemäß Abrechnungsschreiben der C1 vom 03.07.2017 abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung geltend. Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau, die Zeugin D1, hätten das Fahrzeug am 00.00.2016 gegen 6:30 Uhr auf der 01-Straße in Ort-01 unter der Brücke etwa in Höhe des Bäckers und ca. 150 m entfernt von der dort befindlichen Polizeidienststelle auf einer Parkfläche abgestellt und verschlossen. Den Fahrzeugschein habe der Geschäftsführer im Fahrzeug belassen. Sodann sei das Ehepaar gemeinsam mit dem Taxi zum Flughafen Ort-01 gefahren und in den Urlaub nach Kuba geflogen. Zurück aus dem Urlaub hätten sich der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau wieder zur 01-Straße fahren lassen und festgestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht mehr am ursprünglichen Abstellort gestanden habe. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 56.532,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Nachdem die Beklagte aufgrund des bestehenden Leasingverhältnisses bezüglich des Fahrzeuges Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin geäußert hat, hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziffer 1. umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die C1, 02-straße 000, 02-Ort zu Bestandsnummer 000000 mit der IBAN - 01, 56.532,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu zahlen; 2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung wegen der Fertigung eines Nachschlüssels, des Fehlens eines elektronischen Schlüssels und der Falschangaben des Geschäftsführers der Klägerin hierzu. Wegen Letzterer sei die Beklagte zudem wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D1 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen F1. Zudem lagen dem Gericht die Strafermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 51 Js 920/17 und 51 Js 590/18 vor. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.03.2018 (Bl. 74 ff. d.A.) und auf das Gutachten vom 29.10.2019 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung des Ablösewertes des versicherten Pkw aus dem Versicherungsvertrag zu. Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls. 1. Dem Versicherungsnehmer kommen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zu Gute. So genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt, das sogenannte äußere Bild, beweisen kann, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind. In der Kraftfahrzeugversicherung ist das äußere Bild dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abstellt, und es dort später nicht wieder vorfindet (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 30.01.2002, NJW-RR, 2002, 671). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin das äußere Bild des Diebstahls zunächst bewiesen. Denn die Zeugin D1 hat im Rahmen ihrer uneidlichen Vernehmung nachvollziehbar und widerspruchsfrei den Vortrag der Klägerin bestätigt, wonach der Geschäftsführer der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug am Morgen des 00.00.2016 gegen 6:30 Uhr auf der 01-Straße in Ort-01 abgestellt und es nach der gemeinsamen Rückkehr am 00.00.2016 nicht wieder aufgefunden hat. 2. Die Klage war gleichwohl abzuweisen, weil hier eine Vielzahl von Indizien für einen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten Versicherungsfall spricht. a) Ist das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war (BGH, Urt. vom 14.2.1996, IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981). Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu, da er einen vollständigen Nachweis kaum je führen könnte. Für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis notwendig, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urt. vom 14.2.1996, IV ZR 334/94; Urt. vom 24.2.1993, IV ZR 24/92). Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als aus seinem Verhalten ergeben (vgl. Urt. OLG Köln v. 18.07.2000, 9 U 36/98, NJW-RR 2002, 531, bei juris.de unter Rn. 31 m.w.N.), wobei die einzelnen Indizien und Umstände nicht nur aufgelistet, sondern insgesamt gewürdigt werden müssen (zu diesen Anforderungen siehe BGH, Beschluss vom 30.1.2008, IV ZR 18/07, VersR 2008, 776). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte vorliegend Tatsachen vorgebracht, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss erlauben, von einem fingierten Autodiebstahl auszugehen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Einzelbetrachtung der folgenden Umstände, wohl aber aus deren Gesamtbewertung: aa) Als ein Indiz, welches für die Vortäuschung des Versicherungsfalles spricht, ist die ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F1 erfolgte Benutzung des mechanischen Schlüsselteils des Zweitschlüssels für die Anfertigung eines weiteren mechanischen Schlüssels zu sehen (vgl. BGH NJW 1996,993; LG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 20 O 262/15 –, Rn. 49, juris). Vor dem Hintergrund, dass nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und der Zeugin D1 dieser Schlüssel ununterbrochen seit Anschaffung des Fahrzeuges im hauseigenen Safe gelagert wurde, auf den außer dem Ehepaar sonst niemand Zugriff hatte, kann eine Nachfertigung des Schlüssels nur durch diese und nicht beispielsweise während eines Werkstattaufenthaltes oder vor Übergabe des Fahrzeuges durch Dritte erfolgt sein. Aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen F1, die sich im Wesentlichen mit den Feststellungen des von der Beklagten vorgerichtlich beauftragten TÜV Rheinland decken – folgt daher zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger einen Nachschlüssel gefertigt hat oder hat fertigen lassen, der nicht vorliegt. Dass vor oder während der Besitzzeit Nachschlüssel ohne Wissen und Zutun des Klägers gefertigt wurden, kann ausgeschlossen werden. bb) Ein weiterer Umstand, welcher auf ein fingiertes Diebstahlereignis hindeutet, ist die vom Sachverständigen F1 festgestellte Verbindung des zu dem Fahrzeug gehörenden mechanischen Schlüssels mit einem fahrzeugfremden Transponder, welcher einem BMW x6 zugeordnet werden konnte. Mit Beschluss vom 15. September 2006 – 7 U 139/06 – (juris) hat das OLG Stuttgart zu einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt: „Beim Diebstahl eines Fahrzeugs mit elektronischer Wegfahrsperre muss der Dieb diese überwinden, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand versetzen zu können. Die einfachste Möglichkeit hierfür ist die Entwendung des Original- Fahrzeugschlüssels mit entsprechendem Transponder- Chip. Hat der Dieb Zugriff auf den Original- Schlüssel, so besteht für ihn typischerweise keine Notwendigkeit, aus diesem den Original- Transponder zu entfernen, den mechanischen Schlüsselteil zu kopieren, aus dem duplizierten mechanischen Schlüsselteil und dem entfernten Transponder- Chip einen funktionstüchtigen Nachschlüssel zu fertigen und den durch die Entfernung des Transponder- Chips funktionslos gewordenen Original- Schlüssel wieder (unbemerkt) dem Fahrzeugbesitzer zurückzuspielen. Durch eine solch komplizierte und aufwändige Vorgehensweise erreicht der Dieb kein anderes Ergebnis, als wenn er ohne Umwege den entwendeten Original- Fahrzeugschlüssel zum Diebstahl des Fahrzeugs selbst verwendet, erhöht jedoch sein Entdeckungsrisiko durch die unbemerkte Rückgabe des funktionslosen Original- Schlüssels beträchtlich. Erst recht besteht für den Dieb im typischen Fall kein Anlass, den Original- Schlüssel mit einem anderen Transponder- Chip zu versehen, zumal er durch diese Manipulation die Entfernung des Original- Transponders nicht wirkungsvoll zu vertuschen vermag. Ob ein Transponder im Schlüssel eingesetzt ist oder nicht, lässt sich ohne Demontage des Schlüsselgriffstücks von außen nicht erkennen, so dass damit zur Vertuschung der Manipulation nichts gewonnen ist; andererseits vermag der fremde Transponder die Wegfahrsperre des Fahrzeugs nicht zu deaktivieren, so dass der Versuch, mit Hilfe eines solchen Schlüssels das Fahrzeug zu starten, scheitern muss und die Manipulation hierdurch unweigerlich zu Tage tritt. Da sich für den Dieb durch eine solche Vorgehensweise also nur zusätzlicher Aufwand und weiteres Entdeckungsrisiko ergibt, wird er typischerweise den weit einfacheren Weg der Fahrzeug- Entwendung mit Hilfe des Original- Schlüssels wählen. Die Entfernung des Original- Transponders ergibt hingegen typischerweise für den Täter einen Sinn, der einen Diebstahl zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs lediglich vortäuschen und gleichzeitig das Fahrzeug auf dem Schwarzmarkt veräußern will. Er kann dem Kaufinteressenten einen mit Hilfe des Original- Transponders gefertigten, voll funktionstüchtigen Nachschlüssel anbieten und das Fahrzeug hierdurch tatsächlich am (Schwarz-) Markt verkaufen. Der Einsatz eines fremden Transponder- Chips im funktionslos gewordenen Original- Schlüssel eröffnet immerhin die Chance, dass bei bloß oberflächlicher Untersuchung des Schlüssels die Manipulation unentdeckt bleibt. Sie tritt nämlich erst dann zu Tage, wenn der Transponder aufwändig ausgelesen wird; eine einfache Funktionsüberprüfung am Fahrzeug ist nicht zu befürchten, da dieses als gestohlen gemeldet ist und somit - aus der Sicht der zu täuschenden Fahrzeug- Versicherung - zwangsläufig nicht für eine solche Überprüfung zur Verfügung steht. Bei einem solchen Vorgehen ist der Fahrzeugbesitzer typischerweise Täter oder mindestens Tatbeteiligter. Ansonsten wäre er bloßes Opfer eines Diebstahls; in diesem Falle gälten die obigen Ausführungen zur Motivlage des Diebes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2006 – 7 U 139/06 –, Rn. 5 - 6, juris) Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Der Befund bezüglich der durch den Geschäftsführer der Klägerin vorgelegten Fahrzeugschlüssel spricht deshalb auch vorliegend in ganz erheblichem Maße für die Vortäuschung eines Fahrzeugdiebstahls. cc) Als weiteres Indiz tritt hinzu, dass sich aus den dem fahrzeugfremden Transponder entnommenen Daten ergibt, dass mit diesem Schlüssel, welcher einem BMW X6 zugeordnet werden konnte, dieses andere, dem Geschäftsführer der Klägerin angeblich unbekannte Fahrzeug, noch im November 2015 genutzt wurde, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Geschäftsführer zum Einen schon im Besitz des streitgegenständlichen BMW X5 befunden hat und zum Anderen der Zweitschlüssel nach seinen Angaben seit Erwerb des X5 im März 2015 in seinem Safe gelagert und nicht genutzt worden sein soll, was angesichts der sich auf dem Transponder befindlichen Daten nicht der Wahrheit entsprechen kann. Dass es im Rahmen der Begutachtung oder Übersendung des Schlüssels zu einer Verwechslung gekommen sein kann, ist nach der Überzeugung der Kammer ebenfalls auszuschließen, da der mechanische Teil und der – dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht zuzuordnende – elektronische Schlüsselteil als Einheit vorgelegt worden sind. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass im Rahmen der Erstbegutachtung durch den TÜV Rheinland oder zuvor bei der Übersendung durch den Kurierdienst ein Austausch des elektronischen Schlüsselteils stattgefunden hat, zumal dies auch nicht die Kopierspuren am mechanischen Schlüsselteil erklären würde. dd) Verdacht erweckend ist schließlich, dass das Fahrzeug nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F1 nach dem Abstellvorgang am 00.00.2016 noch ein weiteres Mal unter Benutzung des vom Geschäftsführer der Klägerin vorgelegten Schlüssels Nr. 1 gefahren worden sein muss. Dies deshalb, weil sich auf besagtem Schlüssel eine Aktualisierung zum Fahrbetrieb am 00.00.2016, 7:20 Uhr bei 85.269 km befindet und die letzte Fahrt nicht nach dem Abstellen des Fahrzeuges in den Schlüssel eingeschrieben wird sondern erst, wenn ein Neustart des Fahrzeugs erfolgt. Erst dann werden die Daten nach Über- und Unterschreiten einer Geschwindigkeit von 40 km/h und dann erneut frühestens nach einer Fahrtstrecke vom 10 km und einem anschließenden Abschalten des Motors, in den Fernbedienungsschlüssel übertragen. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, welches über die Sonderausstattung „Komfortzugang“ verfügt, erfolgt die Datenübertragung auf den Schlüssel auch erst bei Neustart des Fahrzeuges. Die Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin, wonach das Fahrzeug nach dem Abstellvorgang am 00.00.2016 morgens nicht mehr mit dem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel bewegt worden ist, ist somit nachweislich unwahr. ee) Schließlich konnte der Geschäftsführer der Klägerin auch keine plausible Erklärung dafür liefern, wie der Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, Herr A1, in den Besitz eines Originalschlüssels gelangt sein könnte. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund der Vielzahl von Indizien bewiesen hat, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl spricht. Ein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag besteht deshalb nicht. II. In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.